Teilrevision Pany 2014
Plan d'affectation, réglementation de base · Luzein
Document
- Numéro
- 14.650
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Luzein
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
zr 11"
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
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02. Juli 2014
01. Juli 2014
Protokoll Nr.
650
A. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. August 2011 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter
anderem einen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" und einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" umfasste.
Mit dieser Nutzungsplanungsvorlage sollten die Voraussetzungen geschaffen wer-
den, um auf der zentral in der Fraktion Pany im Gebiet „Sandegga" gelegenen ge-
meindeeigenen Parzelle Nr. 1607, welche eine Fläche von 872 m2 umfasst, eine öffentlich zugängliche Parkierungsanlage sowie eine öffentliche Toilettenanlage zu
realisieren. Ferner war es vorgesehen, eine in der Dorfzone zonenkonforme, maxi-
mal zweigeschossige Hochbaute zu errichten.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 8. September 2011. Es ging eine Planungsbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B.
Aufgrund des in der Zwischenzeit überdachten Überbauungs- und Nutzungskon-
zepts, welches im Rahmen eines Architekturwettbewerbes konkretisiert werden sollte, beantragte der Gemeindevorstand Luzein mit Schreiben vom 29. Februar 2012,
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dass die Regierung das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der unter Abschnitt A
vorstehend beschriebenen Teilrevision der Nutzungsplanung sistieren solle. Es war
nämlich bereits damals absehbar, dass die beschlossene Nutzungsplanung mit den
zukünftigen Bau- und Nutzungsabsichten der Gemeinde nicht mehr übereinstimmen
würde.
In der Folge gab die Regierung dem Begehren der Gemeinde um Sistierung des Ge-
nehmigungsverfahrens bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 25. August
2011 im Bereich der Parzelle Nr. 1607 beschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle
Nr. 1607" sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle
Nr. 1607" umfasst, mittels Beschluss Nr. 353 vom 16. April 2012 statt. Gleichzeitig
wurde aus Konsequenzgründen auch die gegen diese Nutzungsplanung erhobene
Planungsbeschwerde sistiert.
C. Im Verlaufe der Jahre 2012 und 2013 wurde der unter Abschnitt B vorstehend erwähnte Architekturwettbewerb durchgeführt. Als Grundlage für die Abwicklung des
Wettbewerbes wurden verschiedene Randbedingungen wie Baubereiche, ein Eck-
punkt des Baubereichs des Obergeschosses der zu realisierenden Hochbaute, eine Firstrichtung sowie Höhendefinitionen für die First- und Fusspfetten vorgegeben. Im
Anschluss an die Jurierung der eingegangenen Wettbewerbsbeiträge sollten diese
Vorgaben zusammen mit der Zuweisung der betroffenen Parzelle Nr. 1607 zu einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in eine von der Gemeinde Luzein neu zu beschliessende Ortsplanungsvorlage einfliessen.
Der erwähnte Architekturwettbewerb wurde als anonymer Projektwettbewerb im Einladungsverfahren unter Beteiligung von acht Büros durchgeführt. Das eingesetzte
Preisgericht hat am 26. August 2013 den Projektbeitrag „Ca Sanna" von als Siegerprojekt erkoren.
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D. Basierend auf das unter Abschnitt C vorstehend erwähnte Siegerprojekt des durch-
geführten Architekturwettbewerbs erarbeitete die Gemeinde Luzein eine projekt-
bezogene neue Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan
1:500 Pany und einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 Pany umfasst. In der
Folge verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde die vorgenannten beiden Nutzungspläne anlässlich ihrer Versammlung vom 14. März 2014 zuhanden der Genehmigung durch die Kantonsregierung.
Zu der am 14. März 2014 beschlossenen Ortsplanungsvorlage liegt ein auf den
17. März 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eid-
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur ursprünglichen, von der Gemeinde Luzein am 25. August 2011 beschlossenen Ortsplanungsvorlage mit Datum vom
16. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Da die anschliessend von der Gemeinde
überarbeitete Vorlage im Vergleich zu derjenigen aus dem Jahre 2011 in vielen Be-
reichen keine wesentlichen Unterschiede aufweist, konnte auf eine zweite formelle
Vorprüfung verzichtet werden. Stattdessen fanden zwischen dem von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro, der kantonaler Denkmalpflege und dem ARE Gespräche
mit der Zielsetzung statt, allenfalls erforderliche abschliessende Bereinigungen an der Vorlage noch vornehmen zu können.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. März
2014 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 20. März 2014. Es ging eine Planungsbeschwerde ein. Die Beschwerde wurde in der Zwischenzeit zurückgezogen und vom
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit Verfügung vom 11. Juni
2014 abgeschrieben.
Mit Schreiben vom 24. März 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein im Rahmen von Art. 49 KRG um Genehmigung des Zonenplanes / Gen. Gestaltungsplanes
1:500 Pany und des Generellen Erschliessungsplanes 1:500 Pany, beide vom
14. März 2014.
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E. Gegenstand der Revisionsvorlage
Auslöser für die am 14. März 2014 von der Gemeinde Luzein beschlossene Teil-
revision der Ortsplanung bildet die geplante Überbauung der sich im Gebiet „Sand-
egga" in Pany befindenden gemeindeeigenen Parzelle Nr. 1607 mittels eines vierstöckigen Gebäudes und einer öffentlichen Parkierungsanlage. Es ist vorgesehen,
das Gebäude für Verwaltungsräumlichkeiten wie Gemeindekanzlei und Tourismusbü-
ro sowie für Alterswohnungen zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Parzelle
Nr. 1607 der ZöBA zugewiesen (vgl. Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany).
Die Verwirklichung der geplanten Parkierungsanlage macht einen Landabtausch zwi-
schen den benachbarten Parzellen Nrn. 1607 und 1608 notwendig. Dies bedingt die
Zuordnung der neu der Parzelle Nr. 1608 zugehörenden Flächen in eine Wohnzone
2, während die neu der Parzelle Nr. 1607 angehörenden Flächen der ZöBA zuge-
schlagen wurden.
Ferner beinhaltet der zur Genehmigung eingereichte Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany eine flächengleiche Anpassung der ehemaligen Dorfzone sowie der
ehemaligen Wohnzone 2, wobei die frühere Dorfzone neu der Wohnzone 2 und die
frühere Wohnzone 2 neu der ZöBA zugewiesen wurden. Diese Zonenänderungen
sind durch eine bereits vorgenommene Abtrennung der mit einer Wohnbaute über-
bauten Parzelle Nr. 1986 von der Parzelle Nr. 1607 bedingt. In der Folge wurde
schliesslich noch eine entsprechende Korrektur des Quartierplanpflichtperimeters
notwendig.
Mit der Zielsetzung, eine optimale Ausnützung des betroffenen Gemeindegrund-
stückes Nr. 1607 zu gewährleisten, sowie in Umsetzung der Absicht, die als Grund-
lage für die Durchführung des Architekturwettbewerbes vorgegebenen Randbedingungen im Anschluss an die Jurierung der eingegangenen Wettbewerbsbeiträge in
eine von der Gemeinde Luzein neu zu beschliessende Ortsplanungsvorlage einfliessen zu lassen (vgl. Abschitt C vorstehend), wurden im Rahmen des Zonenplanes /
Gen. Gestaltungsplanes 1:500 Pany ein Baubereich „Hochbauten OG", ein Bau-
bereich „Hochbauten EG", ein Baubereich „Parkierung", eine Firstrichtung, ein Eck-
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punkt des Baubereichs des Obergeschosses der zu realisierenden Hochbaute sowie
Höhendefinitionen für die First- und Fusspfetten festgelegt. Diese Festlegungen stüt-
zen sich auf das Siegerprojekt des durchgeführten Projektwettbewerbs.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Pany enthält schliesslich neben der Festle-
gung der geplanten öffentlichen Parkierungsanlage sowie der vorgesehenen Einfahrt von der Kantonsstrasse in diese geplante Fahrzeugeinstellhalle auch die aufgrund
der auf der Parzelle Nr. 1607 vorgesehenen Überbauung notwendig werdenden Änderungen an der bestehenden Abwasserhauptleitung sowie am existierenden Fuss-
und Wanderweg.
F. Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany
Genereller Erschliessungsplan 1:500 „Pany"
Der Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany und der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Pany, beide vom 14. März 2014, geben zu keinen Bemerkungen
Anlass; sie können genehmigt werden.
G. Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Luzein vom 25. August 2011
Die von der Gemeinde Luzein am 14. März 2014 beschlossene Teilrevision der Orts-
planung ersetzt diejenigen Festlegungen, welche die Gemeinde im Zonenplan / Gen.
Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" sowie im Generellen Erschlies-
sungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607", beide vom 25. August 2011, festgehalten
hat, vollständig. Entsprechend ergibt sich für die vorgenannten beiden Nutzungspläne vom 25. August 2011, für welche die Regierung das Genehmigungsverfahren mit
Beschluss Nr. 353 vom 16. April 2012 noch sistiert hatte, nunmehr eine Nichtgenehmigung. Gleichzeitig kann die Planungsbeschwerde, welche mit Regierungs-
beschluss Nr. 353 vom 16. April 2012 ebenfalls sistiert wurde, förmlich abgeschrieben werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Pany, beide vom 14. März 2014, werden genehmigt.
2. Der Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" und der Generelle Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607", beide vom
25. August 2011, werden im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit
der Gemeinde nicht genehmigt. 3. Die Beschwerde von
, gegen die von der Gemeinde-
versammlung Luzein am 25. August 2011 für den Bereich der Parzelle Nr. 1607
beschlossene Teilrevision der Ortsplanung wird infolge der Nichtgenehmigung
der erwähnten Ortsplanungsvorlage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben.
4. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung (ARE).
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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8. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération