Gesamtrevision
Plan d'affectation, réglementation de base · Safiental
Document
- Numéro
- 11.855
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Safiental
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 sept. 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3652_B_OP_Gesamtrevision_RB_11.855.PDFOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
13. September 201 1
II Govemo del Cantone dei Grigioni
14. September 201 1
Protokoll Nr.
855
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tenna beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 7. Februar 2011 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Baugesetz
-
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000
—
Genereller Erschliessungsplan 122'000 Verkehr
—
—
-
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 125'000
Genereller Erschliessungsplan 122'000 Ver— und Entsorgung
Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tenna die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Februar 2011 gemäss Art. 47 der eid-
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Plan 1:2'000 “Überbauungs— und Erschliessungsstand, Beurteilung und Überprü-
fung der Baureife"
—
Anhänge l — IV und Stichwortverzeichnis zum Baugesetz
—-
Richtlinie "Praxis der Gemeinde Tenna zum Mehrwertausgleich" vom 20. De-
—
-—
—
--
Pflichtenheft Bauberatung vom 8. März 2011
zember 2010
Schreiben Gemeinde Tenna betreffend Konkretisierung Baugesetz
Vereinbarung betreffend Verfügbarkeit der Parzelle Nr. 219
Siedlungsinventar Tenna vom Juni 1976
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 8. Dezember 2008
einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Feb-
ruar 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 10. Februar 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 4. Mai
2011 ging eine Stellungnahme des WWF Graubünden im Sinne von Art. 104 Abs. 2
KRG ein (Eingabe vom 28. April 2011).
Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Tenna um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die bisherige Ortsplanung der Gemeinde Tenna stammt im Wesentlichen aus dem
Jahre 1996. Somit ist der Planungshorizont von 15 Jahren erreicht und eine Überprü-
fung der Ortsplanung angebracht. Zudem gilt es, die Ortsplanung an das neue KRG
sowie die KRVO, beide aus dem Jahre 2005, sowie andere übergeordnete und zwischenzeitlich geänderte Gesetze anzupassen.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To—
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-
onalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im ge-
gebenen Zusammenhang.
Es kann bereits. an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage
richtplankonfonn ist.
Baugesetz
1. Vorbemerkungen
Die Gemeinde Tenna hat ihr Baugesetz (BauG) mit der vorliegenden Gesamtrevision
auf das KRG sowie auf die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) — beide in Kraft seit dem 1. November 2005 — abgestimmt.
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons
Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der IVHB über An-
passungen der kommunalen Baugesetze vorzunehmen. Die Gemeinden werden in Kürze durch eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten.
2.
Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. lm Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass aus dem Baugesetz nicht klar hervor geht, dass die Gestaltungsvorschriften (Art. 39 ff.) nicht in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) anzuwenden sind. Der Gemeindevorstand Tenna stellte im
Schreiben vorn März 2011 einen schriftlichen Antrag zur Behebung des formellen Mangels im Baugesetz. Diesem Antrag kann derart entsprochen werden, dass präzi-
sierend festgestellt wird, dass die Gestaltungsvorschriften von Art. 39 ff. nicht für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) anwendbar sind. Das ARE wird be— auftragt, zu Kapitel III, Ziff. 2 "Gestaltung" (vgl. Art. 39 ff., S. 21) eine entsprechende Präzisierung anzubringen.
3.
Materielles
Art. 20 (Wintersporlzone)
Art. 20 Abs. 4 BauG sieht vor, dass innerhalb der Wintersportzone Solaranlagen zu-
lässig sind. Die Gemeinde Tenna wird darauf hingewiesen, dass Solaranlagen nicht
bedingungslos zulässig sind. Vielmehr sind das Bundesrecht und kantonales Recht
zu beachten. Art. 18a RPG bestimmt, dass (bei herkömmlichen Bauten) Solaranla-
gen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen zu integrieren sind. Gestützt darauf
konnte für den Solarskilift die BAB-Zustimmung erteilt werden. Das bedeutet jedoch
nicht, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 4 BauG auch freistehende und von Bauten un-
abhängige Solaranlagen bewilligt werden könnten. Dafür wäre eine Spezialzone er-
forderlich.
Art. 39 (Gestaltung)
Art. 39 Abs. 3 BauG erlaubt Dachaufbauten und Dacheinschnitte, sofern die zulässi-
gen Masse eingehalten sind'und keine schützenswerten Bauten betroffen sind. In der Bewilligungspraxis gilt es hierbei zu beachten, dass bei Altbauten solche Eingriffe nur
in wenigen Fällen positiv zu beurteilen sind. Daher sollten solche Vorhaben bei Alt-
bauten gmndsätzlich der Gestaltungsberatung vorgelegt werden.
Im Übrigen gibt das am 7. Februar 2011 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1 :2'000_
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000
1. Bauzonengrösse
Heute verfügt die Gemeinde Tenna über Wohnbauzonen (Dorfzone) im Umfang von
ca. 4.73 ha. Davon sind gemäss Übersicht über den Stand der Überbauung, der Er-
schliessung und der Baureife (UEB) ca. 4.02 ha (85.1 %) als überbaut zu betrachten.
Die Wohnbauzonenreserve beträgt somit ca. 0.71 ha. Betrachtet man die bauliche
Entwicklung zwischen 1996 und 2010, zeigt sich, dass 9 Wohngebäude errichtet
wurden. Bei einem durchschnittlichen Baulandverbrauch von 560 m2 pro Wohnge-
bäude ergibt sich ein Bedarf für die nächsten 15 Jahre von ca. 0.54 ha. Angesichts
dieses Umstandes verfügt die Gemeinde Tenna über ausreichende Reserven in der bestehenden Bauzone. lm Falle Tenna müssten allerdings noch zwei weitere Fakten
berücksichtigt werden. So ist in den vergangen Jahren — entgegen den Prognosen —
die Bevölkerungszahl deutlich gestiegen. Sicherlich lässt sich aus dieser Feststellung
aufgrund der geringen Gesamteinwohnerzahl ein statistisch eindeutiger Wert ablei-
ten. Die Tendenz darf hingegen nicht ausser Acht gelassen werden. Im Weiteren gilt es die Siedlungsstruktur Tennas zu berücksichtigen. Tenna gehört zum traditionellen
Streusiedlungsgebiet (vgl. RIP2000, Kap. 5.5.1). Dies zeigt sich in der lockeren Be-
bauungsstruktur und der Verteilung auf die drei Siedlungsschwerpunkte „Usser Berg“, „Mitte“ und „Inner Berg“. Um eine Entwicklung in allen Fraktionen zu ermögli-
chen, ist auf eine gleichmässige Verteilung von Bauzonenreserven zu achten.
Die bestehenden Reserven sind alle in privater Hand und derzeit nicht verfügbar.
Dennoch verzichtet die Gemeinde weitestgehend auf Neueinzonungen; lediglich
513 m2 der Parzelle Nr. 219 im Siedlungsteil „Usser Berg“ wurden eingezont. Da sich
die Gemeinde der Problematik der Baulandverfügbarkeit bewusst ist, wurden ent-
sprechende Massnahmen ergriffen. Für die einzuzonende Fläche liegt eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer vor. Darin wurde ein Rückzonungs- und Vorkaufs-
recht sowie eine Mehrwertabschöpfung durch die Gemeinde vereinbart. Die Mehr-
wertabschöpfung stützt sich auf die vom Gemeindevorstand erlassene Richtlinie
„Praxis der Gemeinde Tenna zum MehnNertausgleich“ vom 20. Dezember 2010 und
beträgt 25%. Alle weiteren Flächen, die langfristig für eine Bebauung in Frage kom-
men, wurden der Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkbN) zugeteilt. Aufgrund der
geringen Fläche sowie der flankierenden Massnahmen können die Einzonung der
genannten 513 m2 in die Dorfzone sowie die Anpassungen an die digitale amtliche Vermessung genehmigt werden.
2. Schützenswerte Bauten
Im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird ausgeführt, dass aufgrund der Unterlagen
der Denkmalpflege lediglich die evangelische Kirche als kantonal geschütztes Ge—
bäude gekennzeichnet sei (vgl. Ziff. 5.1, S. 19). Ansonsten gäbe es keine schüt-
zenswerten Gebäude. Eine neue Siedlungsanalyse resp. ein Gebäudeinventar als
Grundlage für die vorliegende Totalrevision wurde nicht erarbeitet. Es wurde viel-
mehr auf das Siedlungsinventar von Peter Zumthor aus dem Jahre 1976 vertraut
(vgl. Ziff. 1.1, S. 3). Gestützt auf dieses Siedlungsinventar vermutet die Denkmalpfle-
ge, dass in Tenna weitere Gebäude historisch wertvoll sind, bis heute aber noch
nicht analysiert und inventarisiert wurden. Es werden nämlich 38 Gebäude aufge-
zählt mit Prädikat „wertvoll, mit sehr wertvollen Teilen; wertvoller Bau; wertvoller Teil
des Ortsbilds; wertvolle alte Anlage etc“. Dazu kommen Hinweise für den Umgang
mit diesen Gebäuden. Es ist anzunehmen, dass seit 1976 einige dieser Bauten durch
unsachgemässe Renovationen banalisiert wurden, während andere Bauten ihren
Wert behalten haben.
Praxisgemäss wird 'die Gemeinde Tenna angewiesen, bei nächster Gelegenheit eine
Siedlungsanalyse respektive ein Gebäudeinventar zu erarbeiten und mit der zustän-
digen Fachstelle (Denkmalpflege) zu bereinigen. Bis zum Vorliegen dieser Grundla-
gen ist für jedes Baugesuch, welches ein im Siedlungsinventar Zumthor aufgeführtes
historisches Gebäude betrifft, die Bauberatung oder die Denkmalpflege beizuziehen.
3. Landwirtschaftszone
Auf den Parzellen im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration (GM) Tenna wurde eine
Anmerkung verfügt. Diese Anmerkung umfasst eine unbefristete Unterhalts- und Be-
wirtschaftungspflicht und ein auf 20 Jahre befristetes Verbot der Zweckentfremdung.
Bei Änderung der Nutzungsplanung, die einer Zweckentfremdung gleichkommt (z.B.
Umzonung Landwirtschaftszone in Bauzone), müssen für die betroffenen Grundstü-
cke die Subventionen zurückgezahlt werden. Die GM Tenna wurde im Jahr 2006 ab—
geschlossen; das Zweckentfremdungsverbot gilt folglich bis ins Jahr 2026. Von die-
sem Verbot ist auch die Parzelle Nr. 219 betroffen. Künftig sollen ca. 513 m2 dieser Parzelle der Dorfltemzone zugeteilt werden. Die Subventionen für diese Teilfläche
der Parzelle Nr. 219 müssen deshalb zurückbezahlt werden.
4. WaldIStatische Waldgrenzen
Das Waldareal scheint richtig dargestellt resp. übernommen worden zu sein. Eine
detaillierte Überprüfung sämtlicher Waldflächen wäre zu aufwendig. Welmehr bietet sich eine einzelfallbezogene Überprüfung bei konkreten Vorhaben an. Daher wird die
Gemeinde darauf hingewiesen, dass bei Bauvorhaben in Waldnähe jeweils eine
Waldfeststellung notwendig ist.
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision wurde im Gebiet "He-
bord" (Parzellen Nr. 50 — 56 sowie 58) ein Waldfeststellungsverfahren gemäss
Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) durchgeführt. Die im
Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 eingetragenen statischen Wald-
grenzen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Damit kommt diesen Waldgrenzen statische Vlfirkung im Sinne von Art. 13 des Kantona-
Ien Waldgesetzes (KWaG) zu.
5. Gefahrenzonen
Gemäss Einschätzung der Gefahrenkommission 1 bestand im Zeitpunkt der Vorprü-
fung kein Bedarf für eine neue Gefahrenüberprüfung. Bei einer nächsten Zonenplan-
revision sind jedoch auch die Gefahrenzonen durch die Gefahrenkommission 1 einer
Überprüfung unterziehen zu lassen.
Sodann ist festzustellen, dass der Erfassungsbereich im Gebiet "Hebord" identisch
mit der dort ausgeschiedenen Gefahrenzone 2 ist. Im GIS ist dies denn auch so dar-
gestellt, wogegen die Bezeichnung im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestal-
tungsplan 1:2:2'00 fehlt resp. nicht ersichtlich ist. Die Genehmigung erfolgt mit einer entsprechenden Feststellung.
6. Landschaftsschutzzone
Die im RIPZOOO enthaltene Landschaft "Signinagruppe" (02.LS.25R von regionaler
Bedeutung) wurde nicht vollständig der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Dabei
gilt es zu beachten, dass gegenüber der im Inventar enthaltenen Landschaft L-249
"Signinagruppe"
die
im
RIPZOOO
festgesetzte
Landschaft
"Signinagruppe"
(02.LS.25R) im Bereich der Tenner Alp verkleinert wurde. So gross wie in der Vor-
prüfung, wo noch die ganze L-249 im Schutzperimeter lag, hätte die Landschafts-
schutzzone also nicht ausgeschieden werden müssen. Die Gemeinde Tenna hat im
vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000 das Gebiet von
“Schratta” bis zum "Tenner Chrüz" sowie der Bereich des "Tälibaches" keiner Land-
schaftsschutzzone zugewiesen. Zur Begründung führt die Gemeinde Tenna im Anhö—
rungsschreiben vom 20. Juli 2011 zur Stellungnahme des WWF Graubünden (vgl.
nachstehend) im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die massive Ausdehnung der
Landschaftsschutzzone in der Gemeine politisch nicht durchsetzbar gewesen wäre.
Dieses Gebiet stelle den Ausläufer der Signinagruppe dar und liege unmittelbar
oberhalb des Dorfes. Im Interesse der zukünftigen touristischen oder anderer Ent-
wicklungsmöglichkeiten sei auf eine Schutzzonenzuweisung verzichtet worden. Der Bereich des "Tälibaches" sei im Hinblick auf ein mögliches Kleinkraftwerk keiner
Landschaftsschutzzone zugewiesen worden.
Nach Art. 9 Abs. 1 RPG ist der RIPZOOO auch für die kommunalen Behörden verbind-
lich; die im RIPZOOO festgelegten Landschaftsschutzgebiete sind in der Ortsplanung
umzusetzen (vgl. RIP2000, Kap. 3.6—2). In diesen Gebieten sind neue Bauten für die
Landwirtschaft sowie der Ausbau bestehender Bauten weiterhin zulässig. Deshalb
würde eine Landschaftsschutzzone zu keiner land- resp. alpwirtschaftlichen Beein-
trächtigung führen. Auch ist zu emähnen, dass eine LSZ das fragliche Kleinwasser—
kraftwerk kaum verunmöglichen würde, da die massgeblichen Anlagen wohl ohnehin
ausserhalb der LSZ erstellt würden. Die Gemeinde Tenna wird entsprechend ange-
wiesen, die möglichst vollständige Aufnahme der Landschaft 02.LS.25R "Signinagruppe" in eine Landschaftsschutzzone zu prüfen.
7. Wintersportzone
Die Gemeinde Tenna hat neben dem eigentlichen Skigebiet mit Solarskilift und ent-
sprechenden Pisten auch das Tourengebiet mit dem "Schlüechtli" und dem "Tenner
Chrüz" einer Wintersportzone zugewiesen. Insgesamt hat die Gemeinde eine Vlfin-
tersportzone im Umfang von ca. 201 ha ausgeschieden. lm Planungs— und Mitwirkungsben'cht (vgl. S. 18) wird die Grösse der Wintersportzone mit zukünftigen Be-
dürfnissen begründet. Was das für Bedürfnisse sind, wird nicht ausgeführt. Jeden-
falls bleiben die Abfahrtspisten gemäss Baugesuchs- und PlangenehmigungsunterIagen vom März 2011 auch nach dem Bau des neuen Solarskil'rftes unverändert, und
von einer künftigen Skigebietsenlveiterung mit neuen Anlagen in westlicher Richtung
finden sich keine Hinweise.
A
Eine Skigebietserweiterung scheint also nicht geplant zu sein, und das Tourengehen
oder ähnliche Sportarten sind auch in der Landwirtschaftszone sowie in Landschafts-
schutzzonen zulässig. Nachdem die Gemeinde Tenna die Ausscheidung der Land-
schaftsschutzzone zu überprüfen hat, rechtfertigt es sich, das Genehmigungsverfah-
ren für die (zu) grossflächig ausgeschiedene Vlfintersportzone, soweit sie über 1900
m.ü.M. liegt, zu sistieren. Die Gemeinde wird angewiesen, im Zusammenhang mit
der Überarbeitung der Landschaftsschutzzone auch die Grösse der Wintersportzone
zu überprüfen.
8. Multikomponentensammel- und Kompostierplatz
Die Gemeinde Tenna hat in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen
auf der Parzelle Nr. 181 im Gebiet „Büdemli“ anstelle einer Materialablagerungszone
eine Spezialzone (Multikomponentensammel- und Sortierplatz, vgl. Art. 22 BauG)
festgesetzt. Dieser Standort wurde bis 1976 als Kehrichtdeponie sowie für die Lage-
rung unverschmutzten Aushubs genutzt und ist dementsprechend im Kataster der
belasteten Standorte aufgeführt. Da sich dort aber kein nutzbares Grundwasservor-
kommen beflndet, besteht kein Saniemngsbedarf. Um die Sammelstelle betreiben zu
können, ist der heutige Umschlagplatz mit unverschmutztem Aushubmaterial aufzu-
füllen. Die Gemeinde Tenna wird darauf hingewiesen, dass für den fraglichen Multikomponentensammel- und Sortierplatz ein BAB-Gesuch einzureichen ist und darin
auch die künftige Gestaltung der Anlage aufzuzeigen ist. Zudem ist eine Bewilligung
für einen Eingriff in einen mit Abfall belasteten Standort nach Art. 48 Abs. 1 des Kan-
tonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) des ANU erforderlich. Beide Bewilligungen
können in Aussicht gestellt werden.
9. Materialablagerungszone
Die Gemeinde Tenna wird darauf hingewiesen, dass für die noch nicht in Betrieb ge-
nommene bereits in der rechtskräftigen Ortsplanung ausgeschiedene Materialabla-
gerungszone "Röngg", eine Errichtungsbewilligung und BAB-Bewilligung erforderlich
ist.
10
Genereller Erschliessungsplan 1 :2'000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1 :2'000 Ver- und Entsorgung
Genereller Erschliessungsplan 1 :5'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
Langsamverkehrswege
Das Wandewvegenetz des kantonalen Inventars für Fuss- und Wandewvege ist in
den Generellen Erschliessungsplänen (GEP) weitgehend korrekt erfasst. Allerdings
weichen die im GEP erfassten Wegführungen in den Gebieten „Acla“, „Usserbärg“
und „Chellawald - Tenner Chrüz“ von den inventarisierten ab. Ausserdem fehlen die
Wegeverbindungen bei „Chanzla“ und „Under Egschi“. Des Weiteren sind verschie-
dene Mountainbikerouten im GEP eingetragen. lm offiziellen Inventar der Mountain-
bikerouten des Kantons sind allerdings für die Gemeinde Tenna keine Strecken er-
fasst. Zur Bereinigung der beiden erwähnten Grundlagen wird die Gemeinde ersucht,
die Abweichungen der Fuss— und Wanderwege sowie der Mountainbikerouten von
den kantonalen lnventaren in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Langsamver-
kehr zu besprechen, damit der Kanton resp. die Gemeinde allfällige Korrekturen vornehmen kann.
G. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Re-
gierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge-
regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert .
einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation WWF Gebrauch gemacht. Diese
Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP—
11
Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erhe-
ben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden
Beschlusses aufgenommen.
2.
Stellungnahme WWF Graubünden
Der WWF begrüsst in seiner Stellungnahme vom 28. April 2011 die Ausscheidung
einer Wald- und Wildschonzone, vertritt aber zugleich die Meinung, dass diese Flä-
che stattdessen in eine Landschaftsschutzzone umgewandelt werden soll. Ferner
beantragt der WWF die Streichung des Art. 20 Abs. 4 BauG betreffend Solaranlagen
in der Wmtersportzone. Zum Multikomponentensammel- und Kompostierplatz führt er
aus, dass dessen Bewirtschaftung sicherzustellen sei. Des Weiteren wird vom VWVF
gefordert, die im RIP2000 bezeichnete Landschaft 02.LS.25 in der Ortsplanung um-
zusetzen und als Landschaftsschutzzone festzusetzen. Ebenso sei das Gebiet um
den „Tällibach“ der Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Ausserdem würde der Pe-
rimeter der Trockenwiesen und -weiden (TWW) nicht mit dem des Inventars überein-
stimmen; dies sei zu berichtigen.
3. Vemehmlassung der Gemeinde Tenna
Die Gemeinde Tenna beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2011, den Anlie-
gen des VWVF Graubünden nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der Wald- und Wildru-
hezone begründet sie diese Haltung damit, dass zum einen mit der Errichtung des
unmittelbar angrenzenden Naturwaldreservats „Aclatobel“ bereits ein grosser Beitrag
zum Naturschutz geleistet wurde. Zum anderen würden mit der Festsetzung einer
Landschaftsschutzzone potentielle standortgebundene Vorhaben zu stark einge-
schränkt. Mit der Erwähnung von Solaranlagen in Art. 20 Abs. 4 BauG möchte die
Gemeinde ihre Unterstützung emeuerbarer Energien und im Besonderen des Pro-
jekts „Solarskilift“ zum Ausdruck bringen. Die Umsetzung der im RIP2000 bezeichne-
ten Landschaft 02.LS.25 „Signinagruppe“ würde zu einer deutlichen Ausweitung der
bisherigen Landschaftsschutzzone führen. Die Gemeinde erachtet dies als unver-
- hältnismässig; auch würde dies vom Stimmvolk nicht verstanden. Schliesslich handle
es sich bei den nicht berücksichtigten Flächen lediglich um die Ausläufer der Signinagruppe unmittelbar über dem Dorf. Die Gemeinde will diese Flächen als Entwick-
lungsoption, beispielsweise für touristische Nutzung, freihalten. Ebenso will die Ge-
meinde mit der Aussparung des Tällibachs aus der Landschaftsschutzzone die Opti-
12
on für ein Kleinwasserkraftwerk freihalten. Dafür wird derzeit eine Machbarkeitsstudie
vom örtlichen Kraftwerksbetreiber erarbeitet.
4.
Beurteilung
Dem Antrag, die Wald- und Wildschonzone in eine Landschaftsschutzzone umzu-
wandeln, kann nicht stattgegeben werden. Da es sich bei den betroffenen Flächen
um keinerlei inventarisierte Objekte handelt, obliegt es der Gemeinde, ob und in wel-
cher Form sie einen Schutzbereich festsetzen will. Ebenso kann der Antrag auf Nichtgenehmigung des Art. 20 Abs. 4 BauG mit Verweis auf die entsprechenden
Ausführungen zu Art. 20 (siehe S. 4 hievor) nicht gutgeheissen werden. Zu den Aus-
führungen betreffend der Multikomponentensammel- und Kompostierplatz kann dar-
auf verwiesen werden, dass die Gemeinde praxisgemäss im Rahmen des BAB-
Verfahrens ein entsprechendes Reglement oder etwas Ähnliches für die Bewirtschaf-
tung des Platzes vorzulegen hat. Bei der Umsetzung der Trockenstandorte in Form einer Trockenstandortzone wurden die Flächen nicht konsequent gemäss Inventar,
sondern zumindest teilweise entsprechend der aktuelleren resp. genaueren Kartie-
rung des Vemetzungskonzeptes festgelegt. Dieses Vorgehen der Gemeinde kann
grundsätzlich nicht beanstandet werden. Immerhin ist gegebenenfalls die Abgren-
zung resp. Vollständigkeit der Trockenstandortzone in einer nächsten Ortsplanungs-
. revision zu überprüfen. In Bezug auf die Umsetzung der Landschaft 02.LSZ5 „Signi-
nagruppe“ ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 6 hievor (S. 8) zu
venlveisen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Das am 7. Februar 2011 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägun-
gen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 2 im Einver-
nehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Hinweis und Anliegen genehmigt:
a) Art. 39 ff. wird mit folgender Präzisierung genehmigt: "Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen."
13
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen. dass für die Prüfung von Solaranlagen in der Wintersportzone nebst Art. 20 Abs. 4 BauG auch die Bestimmun-
gen des Bundes und des Kantons für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) gelten.
Die Gemeinde wird ersucht, bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten bei
Altbauten die Gestaltungsberatung beizuziehen.
Der Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 und der Zonen- und Ge-
nereller Gestaltungsplan 1:5'000, beide vom 7. Februar 2011, werden im Sinne
der Erwägungen mit folgenden Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und Hin-
weise genehmigt:
a) Die Gemeinde Tenna wird angewiesen, bei nächster Gelegenheit eine Siedlungsanalyse respektive ein Gebäudeinventar zu erarbeiten und mit der zu-
ständigen Fachstelle (Denkmalpflege) zu bereinigen. Bis zum Vorliegen die-
ser Unterlagen und deren Umsetzung in die Ortsplanung sind Baugesuche,
welche ein historisches Gebäude gemäss Inventar Zumthor betreffen, durch
die Bauberatung oder die Denkmalpflege prüfen zu lassen.
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Gesamtmelioration bezahlten Subventionen für die neu der Dorfzone zugeteilten
513 m2 ab der Landwirtschaftsparzelle Nr. 219 zurückbezahlt werden müs-
sen.
Den im Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 122'000 eingetragenen
Waldgrenzen kommt statische Vlfirkung im Sinne von Art. 13 KWaG zu.
d) Die Gemeinde wird ersucht, in einer nächsten Ortsplanungsrevision die Ge-
fahrenzonen durch die zuständige Gefahrenkommission überprüfen zu lassen.
14
Es wird festgestellt, dass der Erfassungsbereich im Gebiet "Hebord" iden-
tisch mit der dort ausgeschiedenen Gefahrenzone 2 ist.
Die Gemeinde wird gestützt auf den RlPZOOO angewiesen, eine möglichst
vollständige Aufnahme der Landschaft 02.LS.25 "Signinagruppe" in die Landschaftsschutzzone zu prüfen.
9) Das Genehmigungsverfahren für die Vlfintersportzone wird sistiert, soweit sie Gebiet über 1'900 m.ü.M. betrifft.
h) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für den Multikomponentensammel— und Sortierplatz ein BAB-Gesuch einzureichen sowie eine Bewilli-
gung des Amtes für Natur- und Umwelt (ANU) erforderlich ist.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die für Materialablagerungszo—
ne "Röngg" eine Errichtungsbewilligung des ANU und eine BAB-Bewilligung
erforderlich sind.
Der Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Genereller Er-
schliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung sowie der Genereller Er-
schliessungsplan 1:5'000 Verkehr, Ver— und Entsorgung, alle vom 7. Februar 2011, werden im Sinne der vägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:
Die Gemeinde wird ersucht, die Abweichungen der Fuss— und Wanderwege
sowie der Mountainbikerouten von den kantonalen Inventaren mit der Fachstelle für Langsamverkehr zu besprechen, damit der Kanton resp. die Gemeinde allfällige Korrekturen vornehmen kann.
Der Gemeindevorstand Tenna wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be—
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 7. Februar 2011 zu erfolgen. Im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vor-
15
behalte, Auflagen und Hinweise innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die Venlvaltungsrechtspflege (VRG) beim Vewval—
tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30—tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
Der Gemeindevorstand Tenna sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an:
16
Namens der Regierung
R4 442/ Der Präsident:
Dr. Martin Schmid
m
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
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