Teilrevision Verbauung Landquart

Plan d'affectation, réglementation de base · Luzein

Document

Numéro
16.718
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Luzein
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
16 août 2016

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r941;1.6-C.R4 AMTSREGISTRATUF AMT FÜR RAUMENTVDC. •

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

16. August 2016

Genehmigung Verbauung Landquart Gemeinde Luzeln

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Wasserbauprojeld Nr. 40728-A, März 2016

II Governo de! Cantone dei Grigioni

17. August 2016

Protokoll Nr. 718

AMT Fe RAUMENTWICKLUNG

Ih.

E 18. Alle. 20% c»t ar mer WAG. MB 1.0

I. SACHVERHALT

A. Projektbeschreibung Das Unwetter vom 19. bis 23. August 2005 verursachte entlang der Landquart

grosse Sachschäden. In der Gemeinde Luzein im Bereich Dalvazza wurden unter anderem die Abwasserreinigungsanlage ARA Mittelprättigau sowie Weridel-

tungen, Strassen und Wege überflutet. Die Gemeinde Luzein hat sich in der

Folge dafür entschieden, zwecks Verbesserung des zukünftigen Hochwasser-

schutzes ein Verbauungsprojekt an der Landquart ausarbeiten zu lassen. Der Projelctperimeter erstreckt sich über eine Länge von rund 200 m (Fluss-Kilo-

meter 19.700 bis 19.900). Auf diesem Flussabschnitt soll das rechte Ufer

durchgehend gegen Überflutung und Erosion gesichert werden. Der Überflu-

tungsgefahr kann mit Eindämmungsmassnahmen begegnet werden. Wo es die Platzverhältnisse zulassen, werden neu ein bis zwei Meter hohe Uferdämme

erstellt, die aus wasserdichtem Erdmaterial bestehen. Um der Landquart den

erforderlichen Gewässerraum zu belassen, werden die Dämme so weit wie

möglich in das Hinterland zurückversetzt. Ihre Linienführung nimmt gleichzeitig

auf die Schutzobjekte optimal Rücksicht, sodass der unerwünschte Eindruck ei-

ner monotonen “Kanalisierung" des Flusslaufs vermieden wird. Wo der Platz für Erddämme auf kurzen Übergangsstrecken fehlt, ist als Alternative der Bau von

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niedrigen (Höhe zwischen 0.5. bis 1.0 m) Betonmauem vorgesehen. Den Ein-

dämmungsmassnahmen flussseitig vorgelagert, kommen die Erosionsschutzmassnahmen zum Einsatz. Sie sollen verhindern, dass die Landquart bei

Hochwasser sein rechtes Ufer wegspült und dahinterliegende Schutzobjekte

gefährdet. Bereits bestehende Flussverbauungen in Form von Uferwuhren, aus Blocksteinen aufgebaut, müssen zu diesem Zweck ausgebessert, verstärkt und

gezielt erweitert werden.

Die beschriebenen Wasserbaumassnahmen nehmen bestmöglich Rücksicht

ä*uf die'bestehenden Bauten und Anlagen im angrenzenden Umland. Trotzdem

lassen sich kleinere Anpassungen an Werldeltungen nicht vermeiden. Betroffen

sind Stromleitungen der

und die Ablaufleitung für das gereinigte

Abwasser aus der ARA in die Landquart.

Soweit dies aus dem Grundbuch ersichtlich Ist, müssen für die Realisierung des Projekts vom

rund 8 m2 Land erworben und

65 m2 während dem Bau vorübergehend beansprucht werden. Zusätzlich be-

dingen die erforderlichen baulichen Anpassungen an den Werkleitungen eine Aktualisierung der betroffenen Leistungsdienstbarkeiten. Der dazugehörige Landerwerbsplan ist Bestandteil des Auflageprojelddossiers.

B. öffentliche Auflage und Anhörung Das Wasserbauprojekt lag in der Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2016 in der Ge-

meinde Luzein sowie beim Tiefbauamt Graubünden öffentlich zur Einsicht auf.

Überdies wurde es gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasser-

bau im Kanton Graubünden (KWBG; BR 807.700) den kantonalen Amtsstellen

zur Vernehmlassung zugestellt.

Zum Auflageprojekt ist eine Einsprache eingegangen. Vernehmlassungen kantonale Amtsstellen (Mitberichtsverfahren):

-

Amt für Raumentwicklung (Stellungnahme vom 23. Mai 2016)

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

€

Amt für Wald und Naturgefahren (Stellungnahme vom 3. Mal 2016)

€

Amt für Natur und Umwelt (Stellungnahme vom 5. April 2016)

€

Amt für Jagd und Fischerei (Stellungnahme vom 30. Mai 2016)

Einsprache: -

(Einsprache vom 3. Juni 2016)

II. ERWÄGUNGEN A. GesetdIche Grundlagen Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau im Kanton Grau-

bünden (KWBG; BR 807.700) entscheidet die Regierung über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojekts. Im Interesse der Verfah-

renskoordination erteilt die Regierung mit der Genehmigung des Auflageprojekts auch die erforderlichen spezialgesetzlichen Bewilligungen und fällt den Subventionsentscheid.

Die Projektgenehmigung schliesst die Befugnis zur Anwendung des Enteig- -

nungsrechts in sich (Art. 14 Abs. 4 KWBG). Vom Entscheid ausgenommen sind einzig Ausdehnungs- und Entschädigungsbegehren sowie Begehren nach Sachleistungen, welche einem allfällig nachfolgenden Schätzungsverfahren

vorbehalten bleiben. Die von der Regierung bevotimäc.htigte Gemeinde führt im

Anschluss an die Projektgenehmigung mit den vom Projekt Betroffenen eine

Einigungsverhandlung durch (Art. 4 der Enteignungsverordnung des Kantons

Graubünden; EntV; BR 803.110). Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung, werden die zur Ausführung des Werks benötigten Rechte im Enteignungsverfahren erworben. Hierfür überweist das Departement den Fall an die zuständige Enteignungskommission mit dem Begehren um Durchführung des

Schätzungsverfahrens (Art. 5 EntV). Im Weiteren besteht nach Art. 17 EntV die Möglichkeit, nachträgliche Entschädigungsforderungen anzumelden.

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Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) teilen die zuständigen Behörden dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Verfügungen zur Beseitigung von Ufervegetation mit. Dasselbe gilt für kantonale Rodungsverfügungen gemäss Art. 66 Abs. 2 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01). Der vorliegende Beschluss wird deshalb auch dem BAFU eröffnet.

B. Vemehmlassungen 1. Amt für Raumentwicklung (ARE)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass zum Schutz der Aue Daivazza (regionales Objekt A-1708) im Projektperi-

meter eine kommunale Naturschutzzone ausgeschieden ist. Das wasserbauliche Auflageprojekt kommt in den Randbereich dieser Naturschutzzone zu lie-

gen. Wegen den damit verbundenen baulichen Umgestaltungen ist es sinnvoll,

die Naturschutzzone — gleichzeitig mit der Bewilligung des Wasserbauprojelds — an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Im oberen bzw. unteren Perimeterabschnitt soll die Naturschutzzone gegenüber der bestehenden Zonenaus-

scheidung um rund 463 m2 bzw. 50 m2 erweitert, im mittleren Abschnitt um ca.

187 m2 verkleinert werden. Dies ergibt eine positive Gesamtbilanz von ungefähr 326 m2. Damit kann erreicht werden, dass die räumliche Festlegung der Natur-

schutzzone zukünftig mit dem effektiven Auenperimeter zusammenfällt. Weil die

Wasserbauprojekte — in Analogie zu den Kantonsstrassenprojekten (Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 79 Vom 9. Dezember 2010

E. la) — raumplanerisch als Sondemutzungspläne gelten, kann eine solche

ortsplanerische Anpassung, die lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, di-

rekt im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses erfolgen. Dies ist

im vorliegenden Fall zulässig, weil Sondemutzungspläne die im Rahmennut-

' plan (Zonenplan) festgelegte Grundordnung näher ausgestalten und dazungs von abweichende Regelungen seaffen sollen (Bundesgerichtsurteil 1C_573/2015 vom 5. Juli 2016 E. 2.2).

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2.

Amt für Jagd und Fischerei (AJF)

Das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) beteimt, dass es sich bei der Landquart

um ein Fischgewässer handelt, das jährlich mit Jungfischen besetzt wird. Das

Teilstück sei bei den Fischern sehr beliebt und werde stark begangen. Die ge-

plante Verbauung müsse daher mit besonderer Sorgfalt ausgeführt werden. Die vom AJF beantragten Auflagen wen:len in das nachfolgende Beschlussdisposi-

tiv aufgenommen. 3.

Weitere kantonale Amtsstellen

Die weiteren zur Stellungnahme eingeladenen Amtsstellen stimmen dem Pro-

jekt und den erforderlichen Bewilligungen zu, wobei vereinzelt eine Genehmigung unter Auflagen beantragt wird. Die entsprechenden Auflagen sind im

nachfolgenden Beschlussdispositiv aufgeführt. . Einsprachen 1. R

1.1 Die R

tellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei das Wesserbauprojekt (Auflageprojekt Nr. 407.28-A) der Gemeinde Luzein nur In dem Umfang zu genehmigen, dass der Netzbetrieb und die elektrische Seomversorgung des Bündner Rheintals, des Prättigaus und

der Landschaft Davos gegenüber dem heutigen Zustand nicht schlechter

gestellt werden bzw. Einschränkungen im Netzbetrieb und in der regionalen

Stromversorgung ausgeschlossen werden können.

2. Um Einschränkungen Netzbetrieb und in der elektrischen Stromversor-

gung des Bündner Rheintals, des Prättigaus und der Landschaft Davos so-

wie um allfällige Schäden zu verhindern, sei die Gesuchsteile:1n auf Kosten

des Hochwasserschutzprojektes zu verpflichten, sämtliche Massnahmen an elektrischen Leitungen und Anlagen, u. a. die Objektschutzmassnahmen an

den Hochspannungsmasten Nr. 8 (ca. km 20.180) und Nr. 7

(ca. km 19.840) im Rahmen der Erarbeitung des detaillierten Bauprojektes

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mit

abzustimmen und von dieser genehmigen zu lassen. Es sei

die Gesuchstellerin (oder Projektverfasserin) Insbesondere zu verpflichten,

alle erforderlichen statischen und geotechnischen Nachweise in Bezug auf

die beiden Hochspannungsmasten zu erbringen und migung vorzulegen.

zur Geneh-

3. Das vorliegende Wasserbauprojekt sei mit dem vor der Regierung des Kantons Graubünden laufenden Konzessionsgenehmigungsverfahren für das

Projekt Chlus abzustimmen. Insbesondere sei sicherzustellen, dass das am 24. April 2015 eingereichte Konzessionsgenehmigungsgesuch inkl. den

Beilagen durch das vorliegende Wasserbauprojekt nicht beeinträchtigt wird. 4. Sollten infolge des vorliegenden Wasserbauprojekts im Zusammenhang mit dem Konzessionsgenehmigungsverfahren für das Projekt Chlus weitere

Abklärungen und Untersuchungen von den Behörden verlangt werden, sei

die Gesuchstellerin auf Kosten des Hochwasserschutzprojekts zu verpflich-

ten, diese Kosten zu übernehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigurigsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Einsprache wurde der Gesuchstellerin zugestellt, worauf diese am 29. Juni

2016 Stellung bezog. Am 7. Juli 2016 fand mit der Einsprecherin, einer Delega-

tion der Gemeinde Luzein und des Kantons eine Einigungsverhandlung statt

(Protokoll vom 11. Juli 2016). Die Einsprecherin hielt jedoch an ihren Begehren fest. Auf die Anträge und deren Begründung wird nachstehend Im Einzelnen eingegangen.

1.2 Die, Einsprecherin fordert in Ziff.1 ihrer Eingabe sinngemäss ein „Verschlechterungsverbot" hinsichtlich der Hochwassersicherheit ihrer elektrischen Anlagen.

Das Wasserbauprojekt solle keine zusätzlichen Hochwasserrisiken für diese Anlagen verursachen.

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Erwägung: Gemäss Titelblatt des Autlageprojektdossiers ist der Projektperimeter auf den

Fluss-Kilometer der Landquart GEWISS-Adr. 20145-19950 (km 19.900-19.700)

im Benalch der Abwasserreinigungsanlage ARA Mittelprättigau begrenzt. In die-

sem Perimeter befindet sich der Hochspannungsmasten Nr. 7 (ca. km 19.870) der Einsprecherin. Dieser Masten kann bei Hochwasser drei Primäreinwirkungen (Belastungen) ausgesetzt sein: Wasseranströmung, Anprall durch

Schwemmholz und Ufererosion. Der Masten steht in erhöhter Lage auf dem

rechten Vorland der Landquart Weil das Projekt keine relevanten Veränderun-

gen der Geometrie und Beschaffenheit der benetzten Gerinnebereiche vorsieht,

hat es keinen Einfluss auf die Fliessverhältnisse, welche im Bereich des Mas-

tens herrschen. Der Masten liegt zudem strömungstechnisch günstig in einer kleinen geschützten _Nische", welche vom neuen Uferdamm gebildet wird. Dasselbe gilt für die Situation hinsichtlich dem möglichen Anprall durch Schwemm-

holz Diese wird einerseits von den lokalen Fllessverhältnissen und andererseits von dem umliegenden Gehölz,bewuchs beeinflusst. Die zu erwartenden Auswir-

kungen der vorgesehenen Rodung auf die Hochwassersituation darf ebenfalls als unproblematisch beurteilt werden. Die Rodung ist erstens nur temporär und zweitens steht der aktuelle Gehölzbewuchs sehr lückenhaft und hat deshalb

schon heute kaum eine Schutzwirkung. Was den Prozess der Ufererosion an-

geht, darf mit einer Verbesserung der Sicherheitssituation des Mastens Nr. 7

gerechnet werden. Die vorgesehene Verstärkung der Ufervettauung zwischen

dem Hauptgerinne und dem Vorland kommt auch dem Masten zugute. Zudem bleibt die Zugänglichkeit zum Masten weiterhin gewährleistet. In seiner unmit-

telbaren Nähe ist im Auflageprojeld eine Rampe vorgesehen, über die der Uferdamm überquert werden kann. Zusammenfassend ist festzuhatten, dass die Hochwassersicherheit für den Masten Nr. 7 nicht verschlechtert, sondern teil-

weise sogar verbessert wird. Weil diese Feststellung keine selbständige behördliche Zusicherung darstellt, sondern ein blosser Verweis auf das Auflage-

projekt beinhaltet, erübrigt sich eine förmliche Beschlussfassung im Dispositiv (Bundesgerichtsurtell 1C.39312014 vom 3. März 2016 E 92) und der Elnsprachepunkt ist in diesem Sinn abzuweisen.

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1.3 Die Einsprecherin verlangt in Ziff. 2 ihrer Eingabe die Projektierung und Realisierung von Objektschutzmassnahmen für die Hochspannungsmasten Nr. 6

und 7 zulasten des Wasserbauprojekts. Gleichzeitig steift sie einen Verfahrens-

antrag: Die verlangten Massnahmen sollen in einem nachlaufenden Bewilligungsverfahren behandelt werden, wobei die

Rahmen einen Genehmigungsvorbehalt ausbedingen will.

sich in diesem

Erwägung:

In der Geländekammer Dalvazza sind entlang der Landquart verschiedene bau-

liche Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Planung oder

im Bau. Technisch wurden diese Massnahmen in ein übergeordnetes Konzept

eingebettet, das im Technischen Bericht, Kapitel 1.5, Seite 7 f. beschrieben ist.

Verfahrensrechtlich sind die Massnahmen in drei Abschnitte unterteilt. Auf dem oberen Abschnitt zwischen der Strahleggbrücke bis zur Lokalstrasse Umfah-

rung Küblis wurde zu diesem Zweck am 28. April 2016 ein Baugesuch für Bau-

ten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) öffentlich publiziert. Auf dem

mittleren Abschnitt wurden zum Schutz der Umfahrung Küblis (Inbetriebnahme

30. Juni 2016) und als Bestandteil dieses Strassenbauprojekts bereits Verbauungen ausgeführt. Das vorliegende Wasserbauprojekt umfasst den unteren

Fluss-Abschnitt im Bereich der Abwasserreinigungsanlage ARA Mittelprättigau

(km 19.700 — km 19.900). Aufgrund dieser Abschnittsaufteilung bildet der

Hochspannungsmasten Nr. 7 (ca. km 19.870) Gegenstand des Projektgeneh-

migungsverfahrens, nicht aber der Hochspannungsmasten Nr. 6 (ca. km

20.180), weicher ausserhalb des Perimeters liegt

Es stellt sich weiter die Frage, ob die beschriebene Abschnittsbildung zu Recht

erfolgt ist, oder ob es erforderlich gewesen wäre, die drei Abschnitte in ein ein-

ziges Bewilligungsvorhaben zusammenzufassen. Die Einsprecherin rügt damit

sinngemäss eine Verletzung der Koordinationspflicht nach Art. 25a Abs. 1 bis 3

des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)., Diese gesetzli-

chen Bestimmungen stellen Mindestanforderungen an die materielle und formelle Koordination, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder

Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Vorliegend ist fraglich, was als "eine Anlage" i.S.v. Art. 25a RPG zu betrachten ist. Zwischen den drei Ab-

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schnitten ist zwar ein räumlicher Zusammenhang zu bejahen, dieser ist aber

nicht so eng, dass eine Koordination 1.S.v. Art. 25e RPG erforderlich ist. Es handelt sich um drei verschiedene Projekte mit teilweise unterschiedlichen Bauherrschaften, Kostenträgem und Zeitplänen. Zudem kann das Wasserbau-

projekt erstellt werden, ohne dass die anderen zwei Abschnitte realisiert werden

müssten. Das Wasserbauprojekt lässt sich insofern unabhängig auf seine

Recht- und Zweckmässigkeit hin beurteilen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einsprecherin aus der fehlenden Koordination ein Nachteil entstehen

würde. Sie hätte auch gegen den oberen und mittleren Abschnitt den Rechts-

weg beschreiten können. Dass dies nicht erfolgt ist, hat sie sich selber zuzuschreiben (Bundesgerichtsurtell 1C900/2013, 1C 912/2013 vom 10. April 2014 E. 2.2 ff.). Ausserdem hat sich die Gemeinde Luzein anlässlich der Sit-

zung vom 7. Juli 2016 bereit eridärt, In Absprache mit der

den Ob-

jektschutz für den Hochspannungsmasten Nr. 6 zu überarbeiten (siehe Proto-

koll vom 11. Juli 2016). Damit werden die Interessen de an einem ausreichenden Hochwasserschutz für die diesbezügliche Leitungsanlage ge-

bührend berücksichtigt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Be-

grenzung des Projelctperimeters auf den Bereich bei der Abwasserreinigungsanlage ARA Mittelprättigau (km 19.700 — km 19.900) nicht zu beanstanden ist. Im Projektperimeter verbleibt somit der Hochspannungsmasten Nr. 7 (ca. km

19.870). Vor dem Hintergrund, dass die Hochwassersicherheit des Mastens Nr. 7 durch das Wasserbauprojekt gegenüber dem bestehenden Ausgangszu-

stand nicht verschlechtert wird (siehe Einsprachepunkt 1), sind für diesen Mas-

ten keine Objektschutzmassnahmen notwendig. Damit wird auch der von der

Einsprecherin gestellte Verfahrensantrag nach der Durchführung eines nachlaufenden Bewilligungsverfahrens hinfällig. Der Einsprachepunkt ist folglich abzuweisen.

1.4 In Ziff. 3 der Einspracheschrift wird verlangt, das vorliegende Wasserbauprojekt mit dem vor der Regierung laufenden Konzessionsgenehmigungsverfahren (Gesuchseinreichung am 24. April 2015) für das Kraftwerkprojekt Chlus abzustimmen.

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. 10 Erwägung:

Die Einsprecherin rügt, das Wasserbauprojekt sei zu Unrecht nicht mit dem

Konzessionsgenehmigungsverfahren für das Kraftwerkprojekt Chlus koordiniert worden. Die Konzession beinhalte unter anderem die Wasserkraftnutzung der

Landquart ab der Zentrale Küblis bzw. der Wasserfassung Landquart bis zur

Einmündung in den Rhein und umfasse damit auch die vom vorliegenden Wasserbauprojekt betroffene Gewässerstrecke (Restwasserstrecke).

Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Wasserbauprojekt und dem Wasserkraftwerk Chlus Ist jedoch nicht ersichtlich. Es handelt sich um zwei ver-

schiedene Projekte. Welche gewässerökologischen Massnahmen aufgrund der

Wasserentnahme des Wasserkraftwerks vorzunehmen sind, ist unabhängig vom geplanten Wasserbauprojekt zu beantworten (Bundesgerichtsurteil

1QJ 85/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.2 ff.). Eine Koordinationspflicht nach Art.

25a Abs. 1 bis 3 RPG ist somit nicht gegeben.

Mit der Koordinationsforderung verbindet die Einsprecherin den Verfahrensantrag, das Wasserbauprojektgenehmigungsverfahren zu sistieren, bis klar sei,

welchen Inhalt der Umweltbeurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt

(ANU) zum Kraftwerkprojekt Chlus habe. Erst dann könne abgeschätzt werden, ob die beiden Projekte miteinander verträglich seien.

Der Einsprecherin kann nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit einer Sistierung

(Verfahrensaussetzung) ist zwar im bündnerischen Recht im Rahmen der Ver-

fahrensleitung als Rechtsfigur grundsätzlich anerkannt, sie bedarf aber im kon-

kreten Fall einer Rechtfertigung. Eine Sistierung rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsver-

handlungen) oder der Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage

abhängig ist (BGE 133 II 181 E. 5; BGE 126 11 97 E. 2c). Sie ist zudem anzu-

ordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudlzieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1

E. 2b; BGE 122 II 211 E. 3e). Zulässig ist sie aber nur, wenn sie aus wichtigen

Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder pri-

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vaten Interessen entgegenstehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 146 vom 4. März 2014 E. 2). Die Sistierung kann insbeson-

dere im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot stehen.

Nach Massgabe dieser Regelungen besteht im vorliegenden Fall keine Veran-

lassung, das VVas.serbauprojektgenehrnigungsverfahren zu sistieren. Wichtige

Gründe für eine Verfahrensaussetzung sind nicht ersichtlich und werden auch

von der Einspn3cherin nicht vorgebracht. Das Konzessionsgenehmigungsver-

fahren für das Kraftwerkprojekt Chius wirkt nicht präjucliziell auf das Wasser-

bauprojekt ein. Umgekehrt ist nicht zu erwarten, dass die Konzessionsgeneh-

migung vom Wasserbauprojekt beeinflusst wird, geht es doch bei diesem in ers-

ter Linie um ein lokal begrenztes Schutzbauwerk im Nahbereich der Abwasserreinigungsanlage ARA Mittelprättigau, welches darüber hinaus keine weiteren

Umweltauswirkungen nach sich zieht. Auch die mit dem Wasserbauprojekt ver-

bundene Anpassung der kommunalen Naturschutzzone (vgl. Erw. II/B/1 und

Beschluss ill/A/1.1) beschränkt sich auf eine geringfügige Zonengrenzbereinl-

gung. Damit im Einklang steht der Bericht des Amts für Natur und Umwelt

(ANU) vom 2. Juni 2016. Dieser Arntsbericht bezieht zum Wasserbauprojekt

positiv Stellung. Das Amt hat insbesondere keine weitergehende Koordination

mit dem Kraftwerkprojekt Chlus gefordert Der Einsprachepunld ist folglich ab-

zuweisen.

1.5 Der Antrag in Mff. 4 des Einspracheschreibens beinhaltet die Forderung nach einer Kostentragungspflicht für allfällig verursachte Zusatzuntersuchungen im

Kraftwerkprojekt Chius zu Lasten der Gesuchstellerin, d.h. der Gemeinde Luz-

ein. Sollten infolge des vorliegenden Wasserbauprojekts im Zusammenhang mit

dem Konzessionsgenehmigungsverfahren für das Projekt Chlus weitere Abklärungen und Untersuchungen von den Behörden verlangt werden, sei die Ge-

suchstellerin zu verpflichten, diese Kosten zu übernehmen. Erwägung:

In der vorliegenden Wasserbauprojektgenehmigung können aus formellen

Gründen keine Kostentragungspflichten verfügt werden, die sich auf das Kraft-

werkprojekt Chlus beziehen. Dies würde über den zulässigen Regelungsgegen-

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stand der Wasserbauprojektgenehmigung hinausgehen. Dieser Einsprache-

punkt ist daher abzuweisen.

1.6 Die Einsprecherin beantragt abschliessend in Ziff. 5 eine Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin, d.h. der Gemeinde Luzein.

Erwägung:

Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.1. 20) werden Im erstinstanzlichen Einspracheverfahren pra-

xisgemäss in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das dies-

bezügliche Begehren der Einsprecherin ist daher abzuweisen. D. Finanzierung 1.

Kreditbasis

Gemäss Kostenvoranschlag ist mit Bruttoinvestitionskosten von rund

750 000 Franken ohne Teuerung zu rechnen. Mit einer Toleranzbereinigung

von 10% ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag eine Kreditbasis von 825 000

Franken ohne Teuerung (Preisstand März 2016, Produktionskosten-Index PKI

des Schweizerischen Baumeisterverbandes SBV). 2.

Beiträge

Das Projekt erfüllt die Voraussetzungen zur Aufnahme in die NFA-Programm-

verelnbarung, Bereich ‚Schutzbauten WasserTM, Periode 2016 — 2019. Bund und

Kanton beteiligen sich an der Finanzierung der Bruttoinvestitionskosten nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung,

WBV; SR 721.100.1) und Art. 26 Abs. 2 KWBG mit wasserbaulichen Beiträgen.

Der wasserbauliche Kantonsbeitrag und der anteilmässige Bundesbeitrag be-

ziffern sich zusammen auf 55% (Bund 35%, Kanton 20%) der wirklichen Kosten oder im Maximum auf 55% von 825 000 Franken, d.h. 453 750 Franken ohne

Teuerung (Preisstand März 2016, Produktionskosten-Index PKI des Schweizerischen Baumeisterverbandes SBV).

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III. BESCHLUSS DER REGIERUNG

A. Projektgenehmigung Das Projekt für die Verbauung der Landquart, Luzein, dargestellt in den Plänen

Nr. 407.28-A.1 bis Nr. 407.28-A.4 vorn März 2016, wird mit den nachstehenden

Auflagen und Bewilligungen genehmigt: 1.

Raumplanungsrechtliche Auflage

1.1 Die Grenze der bestehenden Naturschutzzone zum Schutz der Aue Dalvazza (Objekt Nr. A-1708) ist auf die Grenze des projektierten (neuen) Auenperimeters zu legen. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die auf-

grund dieser Auflage nötigen Kennzeichnungen in den graphischen Auszügen

der Ortsplanung vorzunehmen. Die Gemeinde Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE 2.

Gewässenschutrxechtliche Auflage

2.1 Während der Bauphase ist darauf zu achten, dass kein Baustellenabwasser

unbehandelt in die Umwelt (Vorfluter oder Versickerung) gelangt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass kelne wassergefährdenden Flüssigkeiten wie Beton-

wasser, Benzin oder Öl in die Gewässer gelangen können. Allfällig, auftretendes Baustellenabwasser ist gemäss dem Merkblatt des Amts für Natur und Umwelt

(ANU), "Über die Entwässerung von Baustellen", BM006, zu behandeln und ab-

zuleiten.

2.2 Am Abend und am Wochenende sind Baumaschinen abseits der Baugruben

abzustellen. Maschinen und Geräte sind ausserhalb der Baugruben aufzutan-

ken. Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur auf einem geschützten Platz gerei-

nigt oder repariert werden.

2.3 Jegliche Vorkommnisse, welche eine Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers verursachen könnten, sind unverzüglich der Gemeinde Luzein sowie

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dem Pikettdienst des Amts für Natur und Umwelt (via ELZ Telefon 117/118) zu meiden.

2.4 Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch die Bauherrin oder deren Stellvertreter auf die vorstehenden Auflagen aufmerksam zu machen.

3.

Fischereirechtliche Auflage

3.1 Der zuständige Fischereiaufseher ist rechtzeitig über den Beginn der Bauarbeiten zu informieren.

4.

Waldrechtliche Auflagen

4.1 Die Waldrodung darf nur unter forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen. Alle Arbeiten im Wald sind vorgängig mit dem zuständigen Regionafforstingenieur vor Ort abzusprechen.

4.2 Die temporäre Rodungsfläche von 3 000 m2 ist nach Abschluss der Bauarbeiten, jedoch spätestens bis Ende 2020 durch die Gemeinde Luzein gemäss Weisung des zuständigen Regionalforstingenieurs wiederherzustellen.

4.3 Die Gemeinde Luzein hat als Ersatz für die permanente Rodung von 305 m2 eine flächengleiche Ersatzleistung im Projektgebiet bis Ende 2020 gemäss Wei-

sung des zuständigen Regionalforstingenieurs vorzunehmen.

4.4 Die Sicherstellung des Rodungsersatzes erfolgt im Rahmen des Wasserbauprojekts. Dazu sind voraussichtlich folgende Aufwendungen erforderlich:

Temporäre Rodungsfläche:

Permanente Rodungsfläche:

Total

3 000 m2 ä Fr. 5.— Fr. 15 000.— 305 m2 ä Fr. 5.— Fr.

1 525.—

Fr. 16 525.—

4.5 Die Rodungsbewilligung ist zehn Jahre gültig. 4.6 Der Vollzug der Ersatzleistungen ist dem Amt für Wald und Naturgefahren zuhanden des Bundes zu melden.

r 917:;":"

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4.7 Die Beweldung der Rodungs- und Ersalzflächen ist durch den Eigentümer auszuschliessen.

5. Spezialgesetzliche Bewilligungen 5.1 Die Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen In besonders ge-

fährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) wird erteilt.

5.2 Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) wird erteilt.

5.3 Die Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird erteilt.

5.4 Die Rodungsbewilligung nach Art 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) wird erteilt.

B. Einspracheentscheid 1. Die Einsprache der R

sen (vgl. Erw. IVC/1).

om 3. Juni 2016 wird abgewie-

C. Landerwerb/Enteignung 1.

MR der vorliegenden Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt (Art. 14 Abs. 4 KWBG).

2.

Die Gemeinde Luzein wird gestützt auf Art. 4 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV; BR 803.110) zur Durchführung einer Einigungsverhandlung mit den Projektbetroffenen ermächtigt

•

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3. Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung, so überweist das Bau-,

Verkehrs- und Forstdepartement auf Antrag der Gemeinde den Fall an die zu-

ständige Enteignungskommission zur Durchführung des Schätzungsverfahrens

und legt die Akten des Vorverfahrens bei. D. Finanzierung 1.

An die auf 825 000 Franken veranschlagten Kosten für die Verbauung der

Landquart werden die wasserbaulichen Bundes- und Kantonsbeiträge nach Art. 26 Abs. 2 KWBG und der NFA-Programmvereinbarung, Bereich "Schutzbauten

Wasser, Periode 2016 — 2019, bewilligt.

1.1 Bundesbeitrag nach Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton von 35% der wirklichen Kosten, im Maximum 35% der veranschlagten Kosten von 825 000 Franken (Konto 6125.5720101.8002)

Fr. 288 750.—

1.2 Kantonsbeitrag nach Wasserbaugesetz von 20% der

wirklichen Kosten, im Maximum 20% der veranschlagten

2.

Kosten von 825 000 Franken (Konto 6125.5620101.8002)

Fr, 165 000.—

Total

Fr. 453 750.—

Die Beitragskredite unterliegen der Preisstandkiausel. Die Kredite erhöhen oder vermindern sich im Ausmass der Indexveränderung (Basis: Preisstand März

2016, Produktionskosten-Index PKI des Schweizerischen Baumeisterverbandes

SBV). 3. 4.

Subventionsberechtigt sind sämtliche vom Bund anerkannten anrechenbaren

Aufwendungen aufgrund der Subventionsabrechnungen.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Massgabe der dem Kanton hierfür zur Verfügung stehenden Mittel (Budgetkredite).

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5. Die Beitragszusicherung gilt bis am 31. Dezembik 2019, soweit die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton nichts anderes bestimmt.

8. Die Gemeinde Luzein übernimmt die Zahlstelle. 7.

Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen hat in Beachtung

der geltenden kantonalen Submissionsvorschriften zu erfolgen. Die Arbeitsver-

gaben (Zuschläge) sind dem Tiefbauamt Graubünden, Abteilung Wasserbau,

jeweils schriftlich bekanntzugeben. 8.

Die Gemeinde Luzein hat die von ihr erteilten Aufträge gemäss Art. 34 des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepar-

tement Graubünden mitzuteilen. Für die Auftragsmeldung ist das unter der Intemetadresse www.bvfd.gr.ch zur Verfügung gestellte Vergabestatistikpro-

gramm zu verwenden. 9.

Die Dokumentation über das ausgeführte Werk (PAW) ist dem Tiefbauamt

Graubünden, Abteilung Wasserbau, zusammen mit der Subventionsschlussab-

rechnung einzureichen.

E.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung Be-

schwerde an das VenNaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere PIes-

surstrasse 1, 7001 Chur, eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag

und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige

Beweismittel sind beizulegen. F.

Mitteilung

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor.

Dr. C. Riesen