Quartierplan Obere Quader 2. Änderung
Procédure de plan de quartier · Chur
Document
- Numéro
- 03.GDE230
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 31 mars 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
3901_B_QP_Obere_Quader_SRB_Ä2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
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2. Aprıı 2003
Rl Beschluss des Stadtrates von Chur
Sitzung vom 31. März 2003 (SRB 230)
Quartierplan Obere Quader (Teilbereich Geschäfts- und Ve ferWatungs, gebäude Untertor) - ü I -
Genehmigung der 2. Quartierplanänderung
Der aus dem Jahre 1993 stammende Qucrtierplan Obere Quader wurde im Jahre 2000 gesamthaft überarbeitet. Mit der nun vorliegenden 2. Änderung wird die im städtischen Besitze befindliche Teilfläche den neuen Bedürfnissen angepasst.
Auf die Publikation vom 20. Dezember 2002 ist eine Einsprache eingegangen.
Die Baukommission hat sich am 9. Dezember 2002 und am 10. März 2003 mit der 2. Änderung befasst und beantragt Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die 2. Quartierplanänderung auf der Parzelle 3264 wird genehmigt.
2. Die Unterlagen gemäss Art. 2 der Quartierplanbestimmungen vom 20. Dezember 2002 bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung. Es handelt sich dabei um die verbindlichen Bestandteile V/00A bis V/11A sowie V/14A und V/15A, alle mit Datum 20. Dezember 2002.
3. Die Akten der 1. Quartierplanänderung behalten ihre Gültigkeit und erfahren lediglich im Teilbereich des Geschäfts- und Verwaltungsgebäudes Untertor eine Anpassung gemäss den Unterlagen der 2. Quartierplanänderung.
4. Die folgenden Auflagen betreffend Umweltschutz bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung und sind zu berücksichtigen (Beschluss des Stadtrates vom 05.04.1993):
4.1. Die gesamte Anzahl Parkplätze ist im Quartierplangebiet auf 440 beschränkt.
4.2. Insgesamt sind 180 Parkplätze für die Festvermietung reserviert. 260 Parkplätze bleiben frei zugänglich.
4.3. Auf dem heutigen Areal Obere Quader sind 110 Parkplätze aufzuheben (70 reservierte und 40 frei zugängliche Parkplätze, davon 25 entlang der Steinbruchstrasse). Die Stadt Chur verpflichtet sich zudem, weitere öffentliche Parkplätze aufzuheben: 20 im Theaterweg und 10 beim Quaderschulhaus.
4.4. Derbeim Abbruch und beim Neubau anfallende Bauschutt ist soweit als möglich auf der Baustelle zu trennen und die verschiedenen Materialgruppen nach den publizierten Weisungen des Amtes für Umwelt zu entsorgen. Hierfür ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis beizubringen.
4.5. Die Fragen im Zusammenhang mit der Versickerung des Oberflächenwassers sind im Bauprojekt zu prüfen. Das Projekt zur Abwasserversickerung ist dem Amt für Umwelt vor der Erteilung einer Baubewilligung einzureichen.
4.6. Falls bei den Bauarbeiten Zeugen früherer Besiedlung (alte Mauerreste, Geräte, Gegenstände, usw.) gefunden werden sollten, ist unverzüglich der Archäologische Dienst zu verständigen.
Im Rahmen des später folgenden Baubewilligungsverfahrens für die Überbauung sind durch die Gesuchstellerin für die Überbauung zusätzlich folgende Unterlagen zu erbringen (Antrag AfU 05.05.2000):
5.1. Emissionserklärung mit Kaminhöhenberechnung. 5.2. Konzept für die Parkraumbewirtschaftung.
5.3. Nachweis, dass und wie die Baulärm-Richtlinie des Bundes eingehalten werden kann. Massnahmen, die sich daraus ergeben, werden als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.
5.4. Darstellen der möglichen emissionsmindernden Massnahmen unter Berücksichtigung der Baurichtlinie Luft des BUWAL. Die aus der Sicht der Bewilligungsbehörde zumutbaren Massnahmen werden als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.
Der Werkleitungsplan ist detailliert aufzuarbeiten, wobei die elektrischen Leitungen speziell zu beachten sind (60kV-Kabelleitung im unterirdischen Baubereich...). Die NIS- Verordnung ist einzuhalten.
Empfehlungen:
7.1. Verstärkung der Vegetationsschicht auf mindestens 80 cm entlang der Steinbruchstrasse im Bereich der Alleebäume (Baufenster A3).
7.2. _Extensivbegrünung der Dachflächen
73. Die neue Situation der Bushaltestellen in die Detailplanung einbeziehen (Steinbruchstrasse und Masanserstrasse).
Für die gemäss Art. 7 Abs. 4 des städtischen Baugesetztes notwendigen Näherbaurechte werden Ausnahmebewilligungen erteilt. Für die Baulinienanpassung entlang der Masanserstrasse ist noch die Bewilligung des Kantons einzuholen.
Die 2. Quartierplanänderung ist im Grundbuch anzumerken.
. Für die Behandlung der Quartierplanänderung ist eine Gebühr von U be-
zahlen (interne Verrechnung).
11. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid des Stadtrates kann binnen 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs geführt werden. Dieser hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine Begründung zu enthalten.
12. Mitteilung an:
Astrid Staufer und Thomas Hasler, Industriestrasse 23, 8500 Frauenfeld Finanz- und Liegenschaftenverwaltung
Departement 3
Grundbuchamt
Hochbauamt (2-fach)
Tiefbau- und Vermessungsamt
NAMENS DES STADTRAT!
Der Stadtpräsident Der SYAdt
Christian Boner Markus Frauenfelder
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération