Gesamtrevision

Plan d'affectation, réglementation de base · San Vittore

Document

Numéro
02.778
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
San Vittore
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
4 juin 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre San Vittore avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

4. Juni 2002

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10. Juni 2002

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La regenza dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

778

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A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde San Vittore beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 27. März 2001 eine Total revision der Ortsplanung. Sie verab-

schiedeten folgende Planungsmittelz

Baugesetz

Zonenplan 1:10'000 Comune

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000 Fondovalle

Zonenplan 1:2'000 Grotti

Zonenplan 111'000 Paese

Zonenplan 1:1'000 Monticello

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Passe

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Monticello

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Comune

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Fondovalle Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Paese

Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 13. Dezember 1996 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am

5. April 2001. Es gingen 4 Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte zwischenzeit-

lich durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft zufolge Rückzuges

abgeschrieben werden. Die übrigen drei Beschwerden werden in separaten Regie-

rungsbeschlüssen behandelt.

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Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 ersuchte der Gemeindevorstand San Vittore um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Übereinstimmunq mit der Richtplanunq

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehôrde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungsplâne mit der Ríchtplanung.

Die kantonale Richtplanung befindet sich gesamthaft in Überarbeitung (Projekt

Richtplan Graubünden 2000, RIP GR 2000). Im Interesse einer optimalen Planab-

stimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung so-

weit möglich auch nach diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen.

Augrund der kantonalen und regionalen Richtplanung sind in der Gemeinde San

Vittore folgende Bereiche relevant:

1.

Nachhaltige Siedlungsentwicklung I Siedlungsqualität

Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere der Wohnbauzonen, ist

im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung

(Art. 1 RPG) zusammen mit dem Gebot der klaren Trennung zwischen dem Bau- und Nichtbaugebiet ein zentrales Anliegen der Raumordnung.

Ausgehend vom weitgehend Überbauten Siedlungskern - traditionelle Siedlung und

angegliederte zeitgenössische Siedlungsräume - hat die Gemeinde San Vittore die Bauzonen in einer zusammenhängenden Form ergänzt. Dabei hat sie die Bauzo-

nenabgrenzungen weitgehend nach nachvollziehbaren topographischen Naturele-

menten oder bestehenden Kulturelementen ausgerichtet. Es bestehen zwar nicht

unerhebliche Bauzonenreserven innerhalb des Siedlungsraumes (z.B. die mehr oder weniger locker Überbauten Bereiche zwischen der alten RhB-Linie und der Kantons-

strasse). Bei einer Nichtzuweisung dieser Bereiche zu einer Bauzone hätten jedoch zum Teil voll erschlossene Baulandlücken im Siedlungsraum resultiert, weshalb die

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*

3 Gemeinde davon zu Recht abgesehen hat. Die Gemeinde hat sodann für die Kern-

gebiete Generelle Gestaltungspläne erarbeitet und damit der historischen Siedlungs-

qualität von San Vittore - nationale Bedeutung gemäss Inventar der schätzenswerten Ortsbilder der Schweiz - hinreichend Rechnung getragen. Für die neuzeitlichen

Siedlungsteile lassen die getroffenen Gestaltungsvorkehrungen jedoch keine beson-

deren Leitvorstellungen erkennen.

In der Überzeugung, dass gepflegte Siedlungen und gute Projekte hohe Lebensqualität schaffen und die Bestrebungen nach hochwertiger Siedlungsentwicklung unter-

stützen, ist die Gemeinde zu ersuchen, die unüberbauten Siedlungslücken in geordneter und haushälterischer Art und Weise besiedeln zu lassen. Dies kann mit einer

gezielten Erschliessungspolitik (z.B. Etappierung der Erschliessungsanlagen oder

der Erschliessungssanierung) und einer guten Baubewilligungspraxis (z.B. kleinräu-

mige Quartierplåne, Besiedlungskonzepte mit Landumlegungen, Bauberatung user.)

sichergestellt werden. 2.

Industrie- und Gewerbestandort San Vittore

Dem Industriestandort San Vittore kommt kantonale Bedeutung zu. Dieser grossen

Bedeutung wurde bereits in der Planung 1995 Rechnung getragen, als umfangreiche lndustriezonen ausgeschieden und genehmigt wurden (RB Nr. 1707 vom 4. Juli

1995).

Mit der raumplanerischen Sicherstellung eines Bahnkorridors zwischen der Kantons-

grenze und der lndustriezone in Anlehnung an das aufgegebene Gütergleisprojekt

-

Castione Grono sollten zusätzlich angemessene Vorkehrungen im Hinblick auf die

angestrebte Schwerverkehrspolitik bzw. auf die zukünftigen Optionen in Sachen

Güterverkehr getroffen werden. Als Grundlage für zukünftige, grundeigentümerver-

bindliche Instrumente auf Stufe Nutzungsplanung (Baulinien, Freiraumkorridor) ist die

Gemeinde aufgerufen, diese Entwicklung aktiv zu verfolgen und durch die allgemeine Baulandpolitik oder einzelne Baubewilligungen keine negativen Präjudiziert zu

schaden.

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3.

Abbau und Materialablagerung „Salecc"

Der Abbau- und Materialablagerungsstandort „Salecc" (früher Pascol Grand) ist von richtplanerischer Bedeutung. Der Standort ist im rechtskräftigen Regionalen Richt-

plan „Materialabbau, lnertstofideponie, Materialablagerungen" vom 1. Juni 1999 (RB Nr. 57 vom 16. Januar 2001) als Zwischenergebnis festgelegt. Der Richtplan sieht

einen Abbau von ca. 50'000 es mit einer anschliessenden Wiederaufiüllung vor (1.

Priorität). im erwähnten RB Nr. 57 führte die Regierung aus: „Das Vorhaben liegt im

Gewässerschutzbereich Zone A. Zur Sicherstellung einer genügenden Deckschicht über dem höchsten Grundwasserstand wird die Abbaubewilligung des EKUD unter

dem Vorbehalt der Begrenzung der Abbautiefe in Aussicht gestellt. Aus Sicht des

Natur- und Landschaftsschutzes wird nach wie vor lediglich ein Abbau im Rahmen

einer Revitalisierung als möglich beurteilt. Eine Teilauffüllung unmittelbar südlich der

Brücke ist vorstellbar. Hingegen wird ein Abbau mit einer vollständigen Wiederauf-

füllung klar abgelehnt."

Die Überführung der fraglichen Materialabbaustelle „Salecc" in die Nutzungsplanung

ist ohne weitere Vertiefung gegenüber den oben erwähnten Bedenken erfolgt. Insbesondere sind die Bereiche Umweltschutz (begrenzte Abbautiefe wegen Gewässer-

schutzbereich A), Wald (Teile der Anlage befinden sich im Wald und bedürfen einer Rodungsbewilllgung) und Natur- und Landschaftsschutz (Auenrevitalisierung) nicht

weiter abgeklärt worden. Sodann ist auch keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden. Das abschätzbare Verhältnis zwischen der beanspruchten Fläche (in der

Tendenz gross) und der abbaubaren Menge (in der Tendenz klein) einerseits und

den Landschafts-, Natur- und Umweltinteressen anderseits lassen grosse Bedenken

bezüglich Machbarkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens aufkommen. Im Übrigen

tangiert das fragliche Abbaugebiet z.T. Land, das für die Realisierung des Autobahn-

halbanschlusses San Vittore beansprucht wird (vgl. Auflageprojekt des Kantonalen

Tiefbauamtes vom März 2000).

Nach dem heutigen Kenntnisstand muss die Regierung davon ausgehen, dass ge-

stützt auf die beschlossene Abbau- und Materialablagerungszone „Salecc" weder der Abbau noch die Ablagerung von relevanten Materialmengen in den Folgeverfahren

baubewilligungsfähig wäre. Hingegen wäre eine Materialgewinnung als Folge einer

Auenrevitalisierung evtl. über einen zusammenhängenden, bzw. grösseren Perimeter

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(inkl. Pascol Grand und Isola) möglich und empfehlenswert. Bei diesem Vorhaben

würde jedoch kein Materialablagerungsvolumen geschaffen, was eine erneute

Standortsuche für Materialablagerungen bedingen würde. Die Regierung darf ge-

stützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle kommunaler

Ermessen setzen. Es ist Sache der Gemeinde oder gegebenenfalls der Region, eine

gesamthafte lnteressenabwägung vorzunehmen und ihre Überlegungen im Sinne

von Art. 47 RPV zuhanden der genehmigenden Instanz zu dokumentieren.

Die Regierung sieht sich nach dem Gesagten veranlasst, das Genehmigungsverfah-

ren betreffend der Materialabbau- und Materialablagerungszone „Salecc" bis zur erfolgten lnteressenabwägung zu sistieren. Diese kann auf regionaler Stufe erfolgen,

z.B. durch eine Aufstufung zum Koordinationsstand Festsetzung nach Art. 5 Abs. 2

RPV, auf kommunaler Stufe, z.B. durch die Präzisierung der Vorlage mittels eines

Generellen Gestaltu ngsplanes, oder direkt im Baubewilligungsverfahren, falls die ln-

teressenabwägung zugunsten einer Auenrevitalisierung ausmünden sollte. 4.

Velowege

Die im Jahre 1998 signalisierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 („Percorso der Grigioní") stimmt nicht mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan „Velowege" (Vor-

haben 14.551, Vororientierung), dem Richtplanentwurf Verkehrskonzept Bassa Me-

solcina (Vorhaben Nr. 14.541, in Bearbeitung) und den teilweise festgesetzten Velo-

wegen in den Generellen Erschliessungsplänen vom 27. März 2001 überein.

Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der Bereinigung des Richtplanentwurfs Ver-

kehrskonzept Bassa Mesolcina die Velowege in Zusammenarbeit mit der Regionalen

Planungsorganisation ORM zu überprüfen. Je nach Ausgang dieser Überprüfung

sind die Planungsmittel entsprechend anzupassen.

Im Übrigen sind sämtliche Inhalte der vorliegenden Revisionsvorlage richtplankonform.

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C. Bauqesetz

Das am 27. März 2001 verabschiedete Baugesetz (BauG) stützt sich im Wesentli-

chen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden ab und ist grundsätzlich

nicht zu beanstanden. Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende Bemerkungen an-

zubNngen:

Art. 4 10 bis 4.23 (weitere Zonen)

Die meisten Zonenarten, die im Kapitel „weitere Zonen" aufgelistet sind, enthalten einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Bei einigen Zonen (z. B. die zona grotti oder die Erholungszone) fehlt die-

ser Vorbehalt.

Um Missverständnisse zu vermeiden wird präzisierend festgestellt, dass sämtliche

unter Kapitel 4.3 (Altre Zone) aufgelisteten Zonen Nichtbauzonen darstellen, weshalb für Bauten und Anlagen in diesen Zonen das BAB-verfahren erforderlich ist.

Art. 4 12 (zona d'estraziorıe inert e deposito materiale)

In Anlehnung an die Erwägungen über den Materialabbau und die Materialablage-

rung im Gebiet „Salecc" (vgl. Kapitel B) ist die Genehmigung von Art. 4.12 ebenfalls

auszusetzen.

Art. 5 4 (Strassenabstarıd, Waldabstand, Gewässerabstand)

Die Gemeinde San Vittore wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich für die

Bemessung des Gewässerabstands im Kanton Graubünden eingebürgert hat, bei

nicht vermarkten Gewässern vom Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes

mit der Uferböschung auszugehen. Bei einer allfälligen Überarbeitung des Baugesetzes wird der Gemeinde deshalb empfohlen, den Bezugspunkt für die Bemessung

des Gewässerabstandes bei nicht vermarkten Gewässern auf diese Weise zu defi-

nieren.

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Im Übrigen gibt das am 27. März 2001 verabschiedete Baugesetz zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden. 0.

Zonenplan 1:10'000 Comune, Zonenplan und Genereller Gestaltunqsplan

1:5'000 Fondovalle, Zonenplan 1:2'000 Grotti, Zonenplan 1:1'000 Paese und Zo-

nenplan 1:1'000 Montieello

1.

Grösse der Wohnbauzone

Die in den oben erwähnten Zonenplänen ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die

dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen, umfassen gemäss der

Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife 2001 (Übersicht UEB) insgesamt rund 17.9 ha, wovon ca. 11.1 ha (ca. 62 %) überbaut und ca. 6.8 ha (ca. 38 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen wurden.

Prognosen über den Baulandverbrauch resp. über die der zulässigen Bauzonenre-

serven sind im Genehmigungsbeschlusses Nr. 2036 vom 11. Juli 1988 und im Vor-

prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 13. Dezember 1996 gemacht wor-

den. Dabei wurde von einem maximalen Bedarf an Wohnbauzoneresewen von ca. 5

ha ausgegangen. Die Gemeinde San Vittore verzichtete in der vorliegenden Ortspla-

nung darauf, ihrerseits eine Prognose abzugeben oder ein Entwicklungsleitbild zu

erarbeiten. Somit ist bezüglich der Wohnbauzonenresewen der gemäss Trendme-

thode festgestellte Bedarf von ca. 5 ha den mit vorliegender Ortsplanungsrevision ausgeschiedenen Reserven von 6,8 ha gegenüberzustellen.

Der Überschuss von ca. 1.8 ha liegt im obersten noch zulässigen Toleranzbereich.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und weil den ausgeschiedenen Wohnzonen keine konkreten weiteren Interessen im Sinne der Ziele und Grundsätze der

Raumplanung nach Art. 1 und Art. 3 in Verbindung mit Art. 15 RPG entgegenstehen,

können die in den Zonenplänen festgelegten Bauzonen genehmigt werden. Der Ge-

meinde wird jedoch nahegelegt, bei zukünftigen Revisionen dem haushälterischen

Umgang mit der Ressource Boden spezielle Aufmerksamkeit zu widmen und wenn

immer möglich bestehende Bauzonen zu verdichten.

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Unter dem Aspekt der Bauzonengrosse können die ausgeschiedenen Wohnbauzonen genehmigt werden. 2.

Abbau- und Materialablagerungszone „Salecc"

In Anlehnung an die entsprechenden Erwägungen unter Kapitel B ist die Genehmi-

gung der Abbau- und Materialablagerungszone zu sistieren.

3.

Waldfeststellungen

Die in den Zonenplänen dargestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald ge-

mäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sind korrekt. Diesen Wald-

grenzen kann somit statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zuerkannt werden. 4.

Arehäologisehe Schutzzone

Die Gemeinde San Vittore hat mehrere archäologische Schutzzonen ausgeschieden. Die bekannte archäologische Fundstelle „Caslasc" (mittelalterliche Burg mit möglichenweise urgeschichtlicher und römischer Siedlung) wurde aus nicht bekannten

Gründen keiner Schutzzone zugewiesen. Die Gemeinde wird somit angewiesen, für die Fundstelle „Caslasc" eine Schutzzonenzuweisung zu prüfen.

Im Übrigen können der Zonenplan 1:10'000 Cornune, der Zonenplan und Generelle

Gestaltungsplan 1:5'000 Fondovalle, der Zonenplan 1:2'000 Grotti, der Zonenplan

1:1'000 Paese und der Zonenplan 1:1'000 Monticello, alle vom 27. März 2001, ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden.

E. Genereller Gestaltunqsplan 1:1'000 Passe und Genereller Gestaltungsplan

1:1'000 Monticello

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Paese und der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Monticello, beide vom 27. März 2001, geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

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F. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Comune„ Genereller Erschliessunqs-

plan 1:5'000 Fondovalle, Genereller Erschliessunqsplan 1:1'000 Paese und Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello

Im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello ist im Bereiche der Parzellen

Nr. 1060 und 612 eine Quartierstrasse als Stichstrasse festgelegt. Im Einverständnis mit der Gemeinde und mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 612 wird die Genehmi-

gung dieser Festlegung mit dem Hinweis verbunden, dass die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. 612 auch im Sinne des von der Gemeinde unterzeich-

neten Planes 1:200 „Variante Erschliessung, die möglich ist" vom 24. April 2001 zulässig ist.

Abgesehen von den Eıwägungen betreffend Velowege (vgl- Kapitel B) geben der

Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Comune, der Generelle Erschliessungsplan

1:5'000 Fondovalle, der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Paese und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello, alle vom 27. März 2001. im Übrigen zu

keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1

Die am 27. März 2001 beschlossene Totalrevision der Ortsplanung der

Gemeinde San Vittore wird im Sinne der Eıwägungen mit folgendem Anliegen

und folgender Anweisung genehmigt: H)

Die Gemeinde wird ersucht, die Baulücken innerhalb der Bauzone im

Rahmen ihrer raumwirksamen Tätigkeit in geordneter und haushälteri-

scher Art und Weise besiedeln zu lassen.

D)

Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen ihrer raumwirksamen Tätig-

keit nachteilige Präjudiziert gegenüber einer zukünftigen Gütergleisoption

bis zur lndustriezone zu vermeiden.

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2.

Das am 27. März 2001 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägun-

gen mit folgender Präzisierung, folgendem Vorbehalt und folgender Empfehlung genehmigt: a)

Es wird präzisierend festgestellt, dass es sich bei allen weiteren Zonen

b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich Art. 4.12 BauG (zona d'estrazione

c)

Der Gemeinde wird empfohlen, den Bezugspunkt für die Bemessung des

gemäß Art. 4.10 bis 4.23 um Nichtbauzonen handelt.

inert e deposito materiale) wird sistiert.

Gewässerabstandes (Art. 5.4 BauG) im Sinne der Erwägungen neu zu definieren.

3.

Der Zonenplan 1:10'000 Comune, der Zonenplan und Generelle Gestal-

tungsplan 1:5'000 Fondovalle, der Zonenplan 1:2'000 Grotti, der Zonenplan

1:1'000 Paese und der Zonenplan 1:1'000 Monticello, alle vom 27. März

2001, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender Anweisung genehmigt:

a)

Das Genehmigungsverfahren für die „zona d'estrazione inerti e deposito

b)

Die Gemeinde wird angewiesen, für die Fundstelle „Caslasc" eine Schutz-

materiali" Salecc wird sistiert.

zonenzuweisung zu prüfen.

4.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Paese und der Generelle Gestal-

5.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Comune, der Generelle Er-

tungsplan 1:1'000 Monticello, beide vom 27. März 2001, werden genehmigt.

schliessungsplan 1:5'000 Fondovalle, der Generelle Erschliessungsplan

1:1'000 Paese und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello,

alle vom 27. März 2001, werden mit folgender Anweisung und mit folgendem

Hinweis genehmigt:

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a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Velowege im Rahmen der Bereinigung

des Verkehrskonzeptes „Bassa Mesoicina" zu überprüfen und gegebenenfalls die Erschliessungspläne anzupassen.

b) Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello wird mit dem Hinweis genehmigt, dass die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. 612

auch im Sinne des von der Gemeinde unterzeichneten Planes 1:200 „Variante Erschliessung, die möglich ist" vom 24. April 2001 zulässig ist.

6.

Der Gemeindevorstand San Vittore wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt

des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 bis 5) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publika-

tionsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses

vom 27. März 2001 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,

dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kön-

ne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen

innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen

Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Veıwaltungsgericht Graubünden Rekurs er-

hoben werden kann. 7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige

Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Ver-

letzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

8.

Die gegen die Totalrevision der Ortsplanung eingegangenen Beschwerden

9.

Das Amt für Raumplanung wird beauflragt, die aufgrund dieses Beschlusses

werden in separaten Beschlüssen behandelt.

nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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11. Mitteilung a I

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Namens der Regierung Der Präsident:

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Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen