Quartierplan Brändli

Procédure de plan de quartier · Chur

Document

Numéro
07.GDE416
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Chur
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
18 juin 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

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Stadt Chur Beschluss de s Stadtrates Sitzung vom 18. Juni 2007 (SRB 416)

Quartierplan Brändli, Genehmigung Der Quartierplan liegt zwischen der Bondastrasse und der Brändligasse und umfasst die Grundstücke 382, 383, 384 und 389 des Grundbuchs der Stadt Chur. In den 20 Baufenstern des Quartierplangebiets sollen alleinstehende oder einseitig angebaute Einfamilienhäuser erstellt werden. Die Erschliessung erfolgt über die Bondastrasse und Brändligasse. Die Pläne, die Quartierplanbestimmungen und das Modell lagen vom 19. Januar 2007 bis am 18. Februar 2007 beim Hochbauamt der Stadt Chur öffentlich auf. Während der Publikationsfrist sind vier Einsprachen eingegangen, welche in separaten Entscheiden beurteilt werden . Der Quartierplan kann unter folgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt werden.

Beschluss 1.

Der Quartierplan Brändli wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt. Die Einsprachen werden in separaten Entscheiden des Stadtrates behandelt und gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss zugestellt.

2.

Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanvorschriften V1 (Auflagedatum 19. Januar 2007) bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung.

3.

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Art. 22 der Quartierplanvorschriften wird mit dem nachfolgend geänderten Wortlaut genehmigt: 1 Im Gestaltungsplan (V3) sind Baufelder mit Erdgeschosskoten bezeichnet.

2 Von den im Gestaltungsplan (V3) und im Gestaltungsschema (V9) bezeichneten Erdgeschosskoten darf im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe +/- 20 cm abgewichen werden. Die maximal zulässige Gebäudehöhe und die Messweise richten sich nach dem Baugesetz und den Zonen vorschriften.

4.

Die an den Torkel angrenzende historische Mauer entlang der nördlichen Abgrenzung des Quartierplangebietes auf Grundstück Nr. 382 ist vollständig zu erhalten. Während dem Bau sind die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die Quartierplanvorschriften sind mit einer Zuständigkeits- und Kostenregelung betreffend Instandstellungen und Erhalt der historischen Mauer zu ergänzen und dem Stadtrat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

5.

Betreffend die Abwasserleitung ist eine rechtlich und tatsächlich realisierbare Lösung aufzuzeigen, der Erschliessungsplan V4 entsprechend anzupassen und dem Stadtrat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

6.

Die vorgesehenen Bauten und Anlagen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu profilieren.

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7.

Die Abteilung Planung wird beauftragt, die EG Koten Haus A in den Plänen V5, V8.1, V8.2 und V8.3 zu korrigieren .

8.

Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.

9.

Für die Quartierplanung wird eine Gebühr von

erhoben (Rechnung abwarten).

10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Beschwerde hat einen Antrag , den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. 11. Mitteilung an

Hochbauamt (2-fach) Tiefbau und Vermessungsamt Grundbuchamt Rechtskonsulent Finanzkontrolle Finanz- und liegenschaftenverwaltung Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Christian Boner