Quartierplan Stelleweg
Procédure de plan de quartier · Chur
Document
- Numéro
- 93.GDEf3
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 5 mai 1993
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3901_B_QP_Stelleweg_SRB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
BESCHLUSS DES STADTRATES VON CHUR Sitzung vom
.- 5. Mal 1993
Mitgeteilt am
Mai 1993
Quartierplan Stelleweg Genehmigung
72.021 07 .90 10000
1.
Der Quartierplan Stelleweg der und der Architekten Stüssy und Bavier in Chur im Gebiet zwischen Stelleweg und der Nationalstrasse N13, ab Einmündung Oldisweg bis zur Bauzonengrenze wird genehmigt (umfasst die Parzellen Nr. 856, 859, 860, 865, 870, 871, 873, 874, 876, 877, 879, 882, 884 und 6680).
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2.
Die Quartierplanbestimmungen und die in Art. 2 der Quartierplanbestimmungen aufgeführten Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung (alle Unterlagen mit Eingangsdatum vom 29. Januar 1993).
3.
Die folgende Auflage betreffend Erschliessung ist einzuhalten: 3.1 Vor Inangriffnahme der 3. Bauetappe muss der Stelleweg gemäss Variante 6a (Planungsabteilung, 23.3.1993) auf 3. 40m Strassenbrei te und einem Trottoir von ca. 1.80m Breite ausgebaut werden. Eine Ausweich- und Kreuzungsstelle ist eingeplant.
4.
Die folgenden Auflagen betreffend Umweltschutz bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung und sind zu berücksichtigen: 4.1 Die während den Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Methoden sind, soweit technisch machbar und wirtschaftlich tragbar, so zu wählen, dass möglichst geringe Immissionen entstehen. 4.2 Der beim Abbruch und beim Neubau anfallende Bauschutt ist soweit ' als möglich auf der Baustelle zu trennen und die verschiedenen Materialgruppen nach den publizierten Weisungen des Amtes für Umweltschutz zu entsorgen. Hierfür ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis beizubringen. 4.3 Die Fragen im Zusammenhang mit der Vers ickerung des Oberflächenwassers sind im Bauprojekt zu prüfen. Das Projekt zur Abwasserversickerung ist dem Amt für Umweltschutz vor der Erteilung einer Baubewilligung einzureichen.
5.
Für die gemäss Art. 7 Abs. 1 des städtischen Baugesetzes notwendigen Näherbaurechte innerhalb des Quartierplanperimeters werden Ausnahmen gestattet.
6.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.
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7.
Die Grunddienstbarkeiten bzgl. Parzelle Nr.6675 (Ueberfahrrecht) und Parzelle Nr. 626 (Näherbaurecht) sind in den betreffenden Grundbuchblättern einzutragen.
8.
Für die Behandlung des Quartierplanes wird eine Gebühr von erhoben (Rechnung abwarten).
9.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid des Stadtrates kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. Diese hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine Begründung zu enthalten.
10 . Mitteilung an: -
- Architekten stüssy + Bavier AG, Rheinstrasse 25, 7000 Chur - Departement 111 - Grundbuchamt - Tiefbauamt - Hochbauamt (3-facQ) - Finanz- und Liegenschaftenverwaltung
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération