Quartierplan Wiesental Atrium 3. Änderung
Procédure de plan de quartier · Chur
Document
- Numéro
- 13.GDE217
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 9 avr. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3901_B_QP_Wiesental_Atrium_SRB_Ä3.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 9. April 2013
mitgeteilt am
SRB.2013.217
Quartierplan Wiesental, 3. Änderung; Genehmigung Der Quartierplan "Atrium-Einfamilienhausüberbauung Wiesental" (Parzellen Nr. 6512, 6363 und 6364) wurde mit Stadtratsbeschluss vom 12. September 1984 bewilligt. Mit der 3. Quartierplanänderung soll durch die einfache Gesellschaft Wiesental der bestehende Quartierplan von 1984 erweitert werden. Auf Antrag der Bauherrschaft wurde dazu mit SRB 247 vom 16. April 2012 ein amtliches Verfahren zur Quartierplanerweiterung eingeleitet. Die vorliegende 3. Quartierplanänderung wurde durch das Raumplanungsbüro Stauffer & Studach AG, Chur, erarbeitet und sieht eine Erweiterung der bestehenden Überbauung auf den nördlich angrenzenden Parzellen Nr. 6512 und Nr. 6366 mit weiteren 19 Atrium-Einfamilienhäusern vor. Die Erschliessung ist ab der Wiesentalstrasse, unter Benutzung der bereits bestehenden Tiefgarageneinfahrt, vorgesehen. Auf den Bauten angrenzend an die Bahnlinie und in der zweiten Bautiefe ab der Wiesentalstrasse sind Attikaaufbauten vorgesehen. Auf die übrigen Attikageschosse soll verzichtet werden . Der Quartierplan Wiesental 3. Änderung lag ab 30. November 2012 während 30 Tagen öffentlich auf. Dazu ist eine Einsprache eingegangen, die mit dem Einschreibebrief vom 19. März 2013 zurückgezogen wurde.
Beschluss 1.
Der Quartierplan Wiesental 3. Änderung wird genehmigt.
2.
Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung.
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3.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Stadtarchitekt wird hiermit ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.
4.
Für den Quartierplan wird eine Gebühr von warten) .
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden . Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
105622/631 .20.40
(inkl. MwSt) erhoben (Rechnung ab-
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6.
Mitteilung an Domenig Architekten AG, Belmontstrasse 1, Postfach 128, 7006 Chur Departement 3 (DEP3A) Hochbauamt (HBAA) Abteilung Planun PLANA Tiefbau- und Vermessungsamt (TBVAA) Grundbuchamt (GBAA) Rechtskonsulent (REKOL) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanz- und Liegenschaftenverwaltung (FLVS)
Namens des Stadtrates r-- .
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération