Arealplan Chur West
Plan d'affectation, réglementation de base · Chur
Document
- Numéro
- 17.822_51252
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 16 oct. 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr
16. Oktober 2017
17. Oktober 2017
882
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Il Governo del Cantone dei Grigioni
A. Der Stadtrat von Chur beschloss an seiner Sitzung vom 20. Juni 2017 den Arealplan „Chur West". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Arealplanbestimmungen „Chur West" Arealplan 1:1000 „Chur West" Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor (29. Juni 2017). Der Vorprüfungsbericht des Amts für Raumentwicklung (ARE) datiert vom 6. November 2015.
Die öffentliche Bekanntgabe des Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 30. Juni 2017. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird später in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte die Stadt Chur um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Eingang:
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Geht an:
zur
B.
Kopie an: Stadtkanz,ei:
Arealplan „Chur West" 1.
Chur, .- .„...„„.....„.............
Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung, wird aber gemäss Art. 48 Abs. 2
KRG - anders als die anderen Instrumente der Grundordnung - vom Gemeindevor-
stand oder Gemeinderat erlassen. Er legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneue-
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rung von Siedlungsteilen fest und kann Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen; von der Art und vom Mass der Nut-
zung darf allerdings nur beschränkt abgewichen werden (vgl. Art. 46 KRG). 2.
Anlass für die Arealplanung
Im Rahmen des Stadtentwicklungskonzepts 2003 wurde beschlossen, das Gebiet Chur West als sogenanntes ,,Werktags-Zentrum" sowie als Standort für neue Hoch-
häuser zu etablieren. Im Zuge der Gesamtrevision der Stadtplanung 2006 wurde diese Vorgabe auf Stufe der ortsplanerischen Grundordnung formell (unter anderem mit der Festlegung eines Hochhausbereichs) umgesetzt. Bei einer Teilrevision der
Stadtplanung 2010 wurde der Hochhausbereich über die Ringstrasse hinaus in den Bereich der Parzelle Nr. 11 960 erweitert. Aufgrund des Baus der ersten beiden Zwillingshochhäuser „City West" und einer regen Nachfrage für weitere Hochhausbauten zeigte sich, dass die raumplanerischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen konkretisiert werden müssen. Zu diesem
Zweck wurde der hier zu genehmigende Arealplan erarbeitet und erlassen.
3.
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Arealplan zeichnet sich durch einen umfassenden Mitwirkungspro-
zess („Dialog Chur West") aus. Dessen Ergebnisse gaben den Rahmen für die Are-
alplanung vor. Beim Arealplan handelt es sich weniger um einen Baugestaltungsplan als vielmehr um ein Koordinationsinstrument. Aufgrund der Arealgrösse von knapp
2,2 ha, des langen Planungshorizontes von 25 Jahren sowie der Ungewissheit, wann
welches Quartier entwickelt wird, hat sich eine räumliche und zeitliche Etappierung
angeboten. Dies lässt es als angebracht erscheinen, dass auf ein detailliertes städtebauliches Konzept verzichtet wurde. Solche sollen im Rahmen der einzelnen Quar-
tierpläne erarbeitet werden. Der Arealplan stellt sicher, dass die Quartierpläne aufeinander abgestimmt werden. Für die wesentlichen Bereiche, wie die Zentrale Achse,
macht er zudem klare städtebauliche Vorgaben. So werden die Umsetzung der Vorgaben des „Dialogs Chur West" sowie die Wahrung des städtebaulichen Gesamtzu-
sammenhangs sichergestellt.
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4. Verkehr a) Verkehrsfläche Bus
Im Arealplan Chur West ist entlang der Kasemenstrasse zwischen den Kreiseln Ringstrasse und Comercialstrasse stadtauswärts eine „Verkehrsfläche Bus" festgelegt worden. Art. 18 Abs. 1 der Arealplanvorschriften (APV) hält in diesem Zusam-
menhang fest, dass entlang der Kasernenstrasse im Rahmen der jeweiligen Quar-
tierplanverfahren Raum für eine mögliche Busspurerweiterung zu berücksichtigen sei, und aus Art. 20 Abs. 7 (letzte zwei Sätze) ergibt sich, dass bezüglich der mögli-
chen Busspurverbreiterung mit den zuständigen Unternehmen und städtischen In-
stanzen frühzeitig Kontakt aufzunehmen sei.
Gegen die Planfestlegung „Verkehrsfläche Bus" und die beiden zitierten Arealplanregelungen wurde bei der Regierung Beschwerde erhoben. Die Behandlung dieser Be-
schwerde beansprucht naturgemäss noch etwas Zeit. Damit sich deswegen nicht die Genehmigung des ganzen Arealplans verzögert, der mit Ausnahme der angefochtenen „Verkehrsfläche Bus" unbestritten ist, erscheint es als angezeigt, den Arealplan trotz der Beschwerde bereits jetzt zu genehmigen, einfach unter Ausklammerung der Festlegung „Verkehrsfläche Bus" entlang der Kasernenstrasse. Es wäre nicht ver-
tretbar, wenn sich das Inkrafttreten des gesamten, rund 2,2 ha umfassenden Areal-
plans einzig wegen einer umstrittenen „Verkehrsfläche Bus" verzögern würde. Auch
sachlich lässt sich eine solche Aufteilung des Genehmigungsverfahrens vertreten, zumal die Genehmigung des Arealplans den noch zu fällenden Beschwerdeent-
scheid bezüglich der „Verkehrsfläche Bus" nicht präjudiziert. Umgekehrt können die aufgrund des Arealplans zu erlassenden Quartierpläne eingeleitet oder fortgesetzt
werden, auch wenn über die „Verkehrsfläche Bus" noch nicht entschieden ist.
b) Zufahrten Im Interesse der Verkehrssicherheit ist darauf hinzuweisen, dass bei Zufahrten zu
Gebäuden und Tiefgaragen auf die Einhaltung der Sichtweiten gemäss den einschlägigen Fachnormen zu achten ist. Zudem wird die Stadt ersucht, bei der Festlegung von Bushaltestellen frühzeitig das Amt für Energie und Verkehr und die Kan-
tonspolizei beizuziehen.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Arealplan „Chur West", bestehend aus den Arealplanvorschriften „Chur
West" und dem Arealplan 1.1000 „Chur West", beide vom 20. Juni 2017, wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgendem Anliegen ge-
nehmigt: a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich Art. 18 Abs. 1 und die zwei letzten Sätze von Art. 20 Abs. 7 der Arealplanvorschriften .City West" sowie bezüg-
lich der „Verkehrsfläche Bus" im Arealplan 1:1000 „City West" wird sistiert, bis über die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde entschieden
worden ist. b)
Die Gemeinde wird ersucht, bei der Festlegung der Bushaltestellen frühzeitig das Amt für Energie und Verkehr und die Kantonspolizei beizuziehen.
2.
Der Stadtrat Chur wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des
vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des
Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2017 zu erfolgen. Im Publikationstext ist da-
rauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Stadt Chur eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen Vorbehalt (Sistierung
„Verkehrsfläche Bus" und der entsprechenden Arealplanvorschriften) innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde
erhoben werden kann. 3.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
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4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 5.
Die Stadt Chur sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
6.
Mitteilung an.
Stadtrat Chur, Postfach 820,7001 Chur Beschwerdeführerschaft Amt für Natur und Umwelt Amt für Energie und Verkehr
Tiefbauamt Kantonspolizei
Amt für Schätzungswesen Amt für Raumentwicklung
Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Namens der Regierung
I
JB
Die Präsidentin:
Der Kanzleidirektor:
« B Janom Steine
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération