Teilrevision 2000
Plan d'affectation, réglementation de base · Chur
Document
- Numéro
- 00.818
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 9 mai 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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3926_B_TR_OP_00.818.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
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Informationskopie ohne Gewährleistung (AR -GR.h.:rvJTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
9. Mai 2000
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1.
A.
La regenza dal chantun Grischun
Protokoll Nr.
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde M a I ade r s ~esc~l,Jen ~IT der G~meindeversammlung vom 26. November 1999 diverse Änderungen und Ergänzungen gegenüber der am 7. und 20. Februar sowie am 28. August 1997 verabschiedeten und von der Regierung am 9. Juni 1998 (Regierungsbeschluss Nr. 1173) genehmigten total revidierten Ortsplanung. Grösstenteils handelt es sich um Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit Vorbehalten und Anweisungen im erwähnten Regierungsbeschluss vom 9. Juni 1998. Konkret beschlossen die Stimmberechtigten am 26. November 1999 folgende Planungsmittel: -
Baugesetzesrevision (Art. 23, Art. 46 und Art. 60)
-
Zonenplan 1:2'000 Änderung Genereller Erschliessungsplan 1: 10'000 Ergänzung
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde Maladers verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung (ARP) einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. November 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 16. Dezember 1999. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Maladers um Genehmigung der Revisionsvorlage.
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8. Baugesetzesrevision (Art. 23, Art. 46 und Art. 60) Die am 26. November 1999 verabschiedete Baugesetzesrevision gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
C. Zonenplan 1 :2'000 Änderung Gemäss Regierungsbeschluss Nr. 1173 vom 9. Juni 1998 musste die Lagerzone mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung sistiert werden. In der Zwischenzeit hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden mit Verfügung vom 16. März 2000 die erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Die Voraussetzung für die Genehmigung der fraglichen Lagerzone ist somit erfüllt. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Kurvensichtweite auf der Schanfiggerstrasse, beispielsweise durch das Aufstellen von Containern etc., nicht beeinträchtigt werden darf. Der Zonenplan 1:2'000 Änderung vom 26. November 1999 kann genehmigt werden.
D. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ergänzung Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ergänzung vom 26. November 1999 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
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E. Weitere Planung Einige Vorbehalte und Anliegen, welche die Regierung im Beschluss vom 9. Juni 1998 aufgenommen hat, sind von der Gemeinde noch nicht bearbeitet worden. Es betrifft dies die im Dispositiv enthaltenen Ziffer 2. a), b), c), e) und g), Ziffer 3. a) und c), Ziffer 4. a) und b) sowie Ziffer 5. a). Die Gemeinde wird angehalten, auch diese noch nicht bearbeiteten Anpassungen ihrer Ortsplanung an die Hand zu nehmen. Die gemäss Ziffer 2. f) sistierten Waldabstandslinien bedürfen noch weitergehender Abklärungen, weshalb sie in einem späteren Regierungsbeschluss behandelt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 26. November 1999 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 23, Art. 46 und Art. 60) wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1 :2'000 Änderung vom 26. November 1999 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Änderung vom 26. November 1999 wird genehmigt.
4.
Der Gemeindevorstand Maladers wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
5.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und in den Plänen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Exemplare der Planungsmittel zur Verfügung.
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6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
4
Es werden keine Kosten erhoben.
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération