Teilrevision Igniu - Cahuons

Plan d'affectation, réglementation de base · Sumvitg

Document

Numéro
03.1452
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Sumvitg
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
14 oct. 2003

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Mitgeteilt den

14. Oktober 2003

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17. Oktober 2003

Protokoll Nr.

1452

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 23. Mai 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus einem Plan

-

Zonenplanänderung 1:1'000 Sumvitg

sowie aus einer projektbezogenen Nutzungsplanung für das Gebiet lgniu — Cahuons, bestehend aus:

-

Teilrevision Ortsplanung Igniu — Cahouns Änderung Baugesetz Art. 40

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons

Planungs- und Mitwirkungsberichte im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über

die Raumplanung (RPV) liegen für beide Vorhaben vor. Das Amt für Raumplanung

verfasste mit Datum vom 19. Mai 2003 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai

2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 29. Mai 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. Zonenplanänderung 1:1 '000 Sumvitg

Die Zonenplanänderung umfasst eine neue Zone für öffentliche Anlagen in unmittelbarer Nähe des bestehenden Schulhauses. Der Plan Zonenplanänderung 1:1 '000 Sumvitg vom 23. Mai 2003 kann genehmigt werden.

C. Projektbezogene Nutzungsplanung für das Gebiet Igniu — Cahuons 1. Teilrevision Baugesetz

Die am 23. Mai 2003 verabschiedete Änderung des Baugesetzes (Art. 40) kann ge-

nehmigt werden. 2.

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons

Gewerbezone

Die bereits bestehende Gewerbezone wird im östlichen Teil geringfügig angepasst.

Sie wird mit einem Materialbewirtschaftungsbereich (Recycling, Lagerung usw.)

überlagert und gegen Süden sowie gegen Norden erweitert. Die Erweiterungen lie-

gen im Einflussbereich von Hochspannungsleitungen, nämlich der aurax-Leitung im

Norden und der NOK-Leitung im Süden. Die Gebiete sind somit von nichtionisieren-

der Strahlung belastet. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat sich gezeigt,

dass innerhalb eines Abstandes von 40 m von der Leitungsachse der NOK-Leitung

bzw. 22 m von der Leitungsachse der aurax-Leitung eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes vorliegt.

Bezüglich der von einem Materialbewirtschaftungsbereich überlagerten Gewerbezone ergibt sich somit, dass der Anlagegrenzwert einzig auf einer kleinen Fläche im

nordwestlichen Gebiet eingehalten ist. Bezüglich der Fläche, auf welcher der Anla-

gegrenzwert nicht eingehalten werden kann, ist es angezeigt, die Genehmigung mit

der Auflage zu verbinden, dass darin keine Räume mit empfindlichen Nutzungen erstellt werden dürfen.

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Materialaufbereitungszone

Die Materialaufbereitungszone grenzt unmittelbar an die Gewerbezone an und wird

vollständig von der Gefahrenzone 1 überlagert. Im nördlichen Teil quert eine Hoch-

spannungsleitung das Gebiet. Auch die Genehmigung der Materialaufbereitungszone ist mit der Auflage zu verbinden, dass in Gebieten, in denen der Anlagegrenzwert ü-

berschritten ist, keine Räume mit empfindlichen Nutzungen erstellt werden dürfen. Es handelt sich auch hier um einen Korridor von je 40 m Breite ab NOK-Leitungsachse

sowie je 22 m Breite ab aurax-Leitung. Rodung

Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Beanspruchung von Wald notwendig. Die

entsprechende Rodungsbewilligung wurde mit Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 8. August 2003 erteilt.

Naturschutzzone

Mit der Vorlage ist es gelungen, eine Entflechtung zwischen Materialbewirtschaftung und Naturschutz vorzunehmen. Die Aue Cahuons A-31 von nationaler Bedeutung

wurde einer Naturschutzzone zugewiesen. Auf eine analoge Zonenzuweisung für die

Aue A-1207 Loch von regionaler Bedeutung wurde verzichtet. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht findet sich keine Erklärung für diesen Verzicht.

Das Objekt ist im kantonalen Richtplan (RIP2000) mit dem Koordinationsstand Zwi-

schenergebnis enthalten. Das bedeutet, dass es entweder in der Nutzungsplanung planerisch zu behandeln ist (es drängt sich eine Naturschutzzonenzuweisung auf), oder es ist eine nachvollziehbare Begründung für den Verzicht zu liefern. Je nach

dem wird aus dem Zwischenergebnis eine Ausgangslage, oder das Objekt wird aus

dem RIP2000 entlassen. Archäologiezone

Nordöstlich von Surrein, unweit des Hofes „Bubretsch", befindet sich der mittelalterli-

che Turm S. Plazi (Koordinaten 715'870 — 950 / 176'060 — 130). Die Gemeine Sum-

vitg wird ersucht, die Ausscheidung einer Archäologiezone zu prüfen.

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Materialentnahme im Rahmen Flussraumwiederherstellung

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Das für den Rodungsersatz vorgesehene Gebiet wird im Generellen Gestaltungsplan

mit „Materialentnahme im Rahmen Flussraumwiederherstellung" bezeichnet. In diesem Gebiet sind drei Wiederherstellungsetappen vorgesehen, wovon die erste be-

reits im Winter 2003/2004 durchgeführt werden soll. Bis ins Jahr 2005 sollte die Wie-

derherstellung abgeschlossen sein. Dieser Zeitplan wird mit der Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde wird beauftragt, einen zeitgerechten Arbeitsbeginn und

-ablauf zu gewährleisten. Abbaumengen und Geländegestaltung in diesen Bereichen können nach Aussagen der Fachstellen nicht im Voraus festgelegt werden, weshalb

dies während der Ausführung im Beisein der zuständigen Fachstellen vor Ort entschieden werden muss. Die zuständigen Fachstellen (Amt für Wald, Amt für Jagd

und Fischerei und Amt für Natur und Umwelt) haben die Einzelheiten zusammen mit

der Gemeinde verbindlich festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons

vom 23. Mai 2003 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

3. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons Güter- Wanderweg provisorisch

Am Unterlauf des Sumvitger Rheins am östlichen Ufer kurz vor seiner Einmündung in den Vorderrhein verläuft der Güter- und Wanderweg sowie der Radweg auf einem

provisorischen Trasse. Seine definitive Lage wird unter Berücksichtigung der Gefahrensituation und der Schutzanliegen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen festzulegen sein. Die Genehmigung der genannten Festlegung erfolgt vorbehältlich der forstrechtlichen Regelung. Erschliessungsstrasse

Die geplante Einmündung der Erschliessungsstrasse in die Kantonsstrasse ist mit

dem Tiefbauamt (TBA) abzusprechen und bedarf gemäss Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes einer Bewilligung des TBA.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons vom

23. Mai 2003 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Der Plan Zonenplanänderung 1:1'000 Sumvitg vom 23. Mai 2003 wird genehmigt.

2.

3.

Die am 23. Mai 2003 verabschiedete Änderung des Baugesetzes (Art. 40) wird

genehmigt.

Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons vom

23. Mai 2003 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt, folgenden Anweisungen und folgenden Auflagen genehmigt: a)

Die Gewerbezone und die Materialaufbereitungszone werden unter dem

Vorbehalt genehmigt, dass innerhalb eines Streifens von 40 m ab Lei-

tungsachse der NOK-Leitung und von 22 m ab Leitungsachse der aurax-

Leitung keine Räume mit empfindlichen Nutzungen erstellt werden dürfen.

b)

Die Gemeinde wird angewiesen, bis Ende 2003 entweder eine stichhaltige

Begründung für den Verzicht auf eine Zuweisung der Aue A-1027 zu einer Naturschutzzone einzureichen, oder anzugeben, bis wann die fragliche

Aue einer Naturschutzzone zugewiesen werden wird. c)

d)

Die Gemeinde wird ersucht, für den mittelalterlichen Turm im Gebiet

„Bubretsch" die Ausscheidung einer Archäologiezone zu prüfen.

Zur Sicherstellung des verbindlichen Zeitplanes für Materialentnahmen im

Rahmen der Flussraumwiederherstellung wird die Gemeinde angewiesen,

einen zeitgerechten Arbeitsbeginn und -ablauf zu gewährleisten. Die zuständigen Fachstellen haben die Einzelheiten betreffend Abbaumengen

und Geländegestaltung zusammen mit der Gemeinde verbindlich festzu-

legen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

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4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 lgniu — Cahuons vom 23. Mai

2003 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt: a)

Der Güter- Wanderweg provisorisch wird vorbehältlich der forstrechtlichen

b)

Die Gemeinde wird ersucht, die geplante Zufahrt der Erschliessungsstras-

Regelung genehmigt.

se in die Kantonsstrasse mit dem Tiefbauamt abzusprechen. Gleichzeitig wird die Gemeinde auf die Bewilligungspflicht gemäss Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes hingewiesen.

5. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai 2003 zu erfol-

gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

7. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem ARP ihr Exemplar des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 Sumvitg vom 13. November 1998 zur Verfügung.

8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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9.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

10. Mitteilung -

Namens der Regierung Der Präsident:

Stefan Engler Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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