Teilrevision Marias 2. Etappe

Plan d'affectation, réglementation de base · Sumvitg

Document

Numéro
16.754
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Sumvitg
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
30 août 2016

Carte

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Fichiers

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ne

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AMT FÜR FIALIMENTMCKLUNG1

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

I" zr

30. August 2016

SREGISTRATUP

II Governo del Cantone dei Grigioni

31. August 2016

Protokoll Nr.

754

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 26. April 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Die projektbezoge-

ne Nutzungsplanung „Marias" für die 2. Etappe des Abbau- und Deponievorhabens

besteht aus folgenden Planungsmitteln:

- Zonenplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe"

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 „Teilrevision Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen"

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Sumvitg die folgenden weiteren

Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 26. April 2016 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Bericht zur Umweltverträglichkeit inkl. Anhängen zur Erweiterung des Abbauge-

-

bietes lgniu/Marias, Umweltberatung Monn, vom November 2014

Bericht zur Beurteilung des Kiesabbaus im Grundwasser inkl. Anhang 1, Sieber

Cassina + Handke AG, vom 21. Februar 2013

Bericht Beurteilung der Rohstoffqualität und der hydrogeologischen Situation inkl.

Beilagen, Baugeologie Chur, vom 21. November 1996

Vorbericht Mastverschiebung im Kiesabbaugebiet Sumvitg, Teilstrecke: Mast Nr. 58 - Nr. 60, Axpo Netze, vom 4. November 2011

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Die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) erwies sich als notwendig, weil die 2. Etappe des Abbau- und Deponievorhabens ein Materialentnah-

mepotential von ca. 340 000 m3 aufweist. Das Vorhaben entspricht dem umweltver-

träglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 80.3 und unterliegt somit im Sinne von

Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit dem

Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP). Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP)

sieht für den Anlagetyp Nr. 80.3 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als mass-

gebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorlie-

gend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. Mai 2014 einen

Vorprüfungsbericht. — Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-

schlusses vom 26. April 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den

Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Mai 2016. Es gingen keine Beschwerden

ein. Am 15. Juli 2016 reichten die Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden

gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine gemeinsame Stellungnahme ein. — Mit Schrei-

ben vom 27. April 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung

der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B.

Zonenplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe"

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone

Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen" 1. Vorhaben

Mit Beschluss Nr. 646 vom 24. April 2001 genehmigte die Regierung die 1. Etappe

für die Abbau- und Materialablagerungszone im Gebiet „Marias" im Umfang von rund 280 000 m3 Abbaumaterial mit Vorbehalten und Auflagen. Namentlich wurden die

Abbauetappen A3 und A4 im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Marias, 1. Etappe

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„Etappierung und Realisierung" sistiert, bis für das Gebiet „Cahuons" eine grundeigentümerverbindliche Planung vorliegt, welche die Interessen des Auenschutzes

genügend wahrnimmt. Ausserdem wurde der Generelle Gestaltungsplan (GGP)

1:1000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" einstweilen zur Überarbeitung zurückge-

wiesen. Mit Regierungsbeschluss Nr. 672 vom 7. Juni 2005 konnten die beiden

erwähnten Generellen Gestaltungspläne genehmigt werden.

Inhalt der vorliegenden Ortsplanungsrevision bildet die 2. Etappe des Abbau- und

Materialablagerungsvorhabens „Marias" sowie die Rekultivierung unter Einbezug der

lnertstoffdeponie der 1. und 2. Etappe des Abbaus. Der Abbau des Materials in der

1. Etappe ist fast gänzlich ausgeschöpft, weshalb zukünftig eine 2. Etappe neu zu

erschliessen ist. Zu diesem Zweck wird im Zonenplan eine Abbau- und Materialabla-

gerungszone auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 446 sowie auf den Parzellen

Nr. 447 und 457 festgesetzt, welche die rechtskräftige Landwirtschaftszone überla-

gert. Die neu ausgeschiedene Zone grenzt im Süden an die rechtskräftige Abbau-

und Materialablagerungszone an. Im Weiteren werden im Generellen Gestaltungs-

plan ein Bereich für eine lnertstoffdeponie, ein Zwischenlagerbereich für den

Oberboden, ein Zufahrtsbereich zum Abbaugebiet, eine Verlegung der Güterstrasse

während des Abbaus, ein Schutzdamm für die Auenlandschaft sowie vier Abbau-

etappen festgelegt.

Aufgrund des Abbauvolumens im Umfang von ca. 340 000 m3 wurde ein UVB erarbeitet. Ferner bedingte die Erweiterung des Abbaugebietes eine geringfüge Anpas-

sung des Regionalen Richtplanes Surselva, Materialabbau und —verwertung (2.610). 2. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vor-

liegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000

(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem

rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.

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Im R1P2000 sind der Materialabbau und die Materialverwertung im Gebiet „Marias"

mit dem Koordinationsstand „Festsetzung" als Objekt 02.VB.06.5 enthalten.

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung erfolgte parallel mit der Anpassung des

Regionalen Richtplans Surselva Nr. 2.610 Materialabbau und —verwertung betreffend

des Abbaugebietes Mariasfigniu, Sumvitg, welcher am 7. April 2016 vom Regional-

ausschuss der Regiun Surselva beschlossen wurde. Die Anpassung umfasst eine

Erweiterung des bereits im Richtplan festgesetzten Abbaugebietes 2. Etappe und

wird im Sinne einer Fortschreibung vom Departement für Volkswirtschaft und Sozia-

les (DVS) gleichzeitig wie die vorliegende Ortsplanungsrevision genehmigt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass

die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung richtplankonform ist. 3. Visualisierungen

Im Generellen Gestaltungsplan sind die beiden dargestellten Visualisierungen für die

Rekultivierung fälschlicherweise mit dem Titel „Aufschüttung bis zur abgebauten

Böschung" bezeichnet. Dieser Titel entspricht der Variante 2, die im Zuge des Variantenentscheides verworfen wurde. Dessen ungeachtet wurde für die Rekultivierun-

gen die richtige Variante 1 dargestellt. Aufgrund des lediglich informativen Charak-

ters der Visualisierungen drängt sich keine Korrektur eines formellen Mangels nach

Art. 49 Abs. 3 KRG auf. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der korrekte Titel der

beiden Visualisierungen für die Rekultivierung entsprechend dem PMB (vgl. S. 16)

„Ursprungszustand wiederherzustellen" lautet. 4. Naturgefahren / Gefahrenzonen

Entsprechend dem Protokoll Nr. 1_2013_04_P der Gefahrenkommission 1 vom 5. Dezember 2013 werden die bereits rechtskräftige Abbau- und Materialablage-

rungszone im Osten von der Gefahrenzone 2 und die neu festgelegte Abbau- und

Materialablagerungszone im Westen von der Gefahrenzone 1 sowie 2 überlagert.

Im PMB (vgl. S. 18) wird festgehalten, welche Naturgefahr (Hochwasser) den Materi-

alabbau gefährden könnte und mit welchen Massnahmen (gezielter Abbauvorgang)

ein Eindringen von Wasser in den Abbau verhindert werden kann. Hingegen werden

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die Auswirkungen des Materialabbaus auf die Naturgefahr nicht untersucht bzw. auf-

gezeigt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle Gefahrensituation

durch bauliche Veränderungen im Abbaugebiet nicht verschlechtern darf und des-

halb die zuständige Gefahrenkommission 1 beizuziehen ist. 5. Bereich für Inertstoffdeponie

Entsprechend dem PMB (vgl. S. 9) wird im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision der

Bereich für die lnertstoffdeponie im GGP ausgeschieden, für welche bereits eine

BAB-Bewilligung (Nr. 2007-0982) des ARE vom 16. Juli 2008 erteilt wurde. Die Pro-

jektierenden gehen davon aus, dass die erwähnte BAB-Bewilligung und die Baubewilligung der Gemeinde weiterhin gelten und die lnertstoffdeponie auf einer maxima-

len Fläche von 3000 m2 und einem maximalen Volumen von 30 000 m3 erstellt wer-

den kann.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG erlöschen Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen,

wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begon-

nen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden.

Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.

Aufgrund der Ausführungen im PMB ist im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung zu prüfen, ob das lnertstoffkompartiment innerhalb der 1. Abbauetappe realisiert

werden kann (vgl. S. 7). Alsdann ist davon auszugehen, dass die Errichtung und der

Betrieb der lnertstoffdeponie noch nicht begonnen hat und die erforderliche Baubewilligung sowie die BAB-Bewilligung (Nr. 2007-0982) vom 16. Juli 2008 erloschen

sind. Im Rahmen der BAB-Bewilligung wurde die Gemeinde darauf hingewiesen,

dass verschiedene Zusatzbewilligungen (Bewilligung für die Errichtung und den Be-

trieb einer lnertstoffdeponie; Bewilligung zur Ausbeutung von Kies und Sand; Zu-

stimmung zur Bewilligung einer Anlage mit erheblichen Luftverunreinigungen; Bewil-

ligung zur Ableitung von Industrie- und Gewerbeabwasser) zusammen mit der kom-

munalen Baubewilligung der Gesuchstellerin zu eröffnen sind. Diese erwähnten Zu-

satzbewilligungen sind ebenfalls nicht mehr gültig.

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Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Errichtung der lnertstoffdeponie ein neues BAB-Gesuch einzureichen ist. Dabei ist mit technischen

Massnahmen die Errichtung der Deponie im Randbereich des Gewässerschutzbereiches Au sicherzustellen. Im Weiteren müssen die Inertstoffe in einem separaten

Kompartiment derart abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit dem sauberen

Aushubmaterial verhindert werden kann. Der Gesuchstellerin wird empfohlen, vor

Einreichung des BAB-Gesuches das Bauprojekt und die erforderlichen Gesuche für

die Zusatzbewilligungen mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) abzusprechen.

Die entsprechende BAB-Bewilligung und die Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. 6. Umweltverträglichkeitsprüfung

6.1 Formelle Beurteilung

Der UVB ist vollständig, sachlich neutral und weitestgehend richtig abgefasst (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch ge-

samthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet

(Art. 8 USG). Die absehbaren Konfliktpunkte gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden

demnach in genügendem Masse aufgezeigt. Somit konnte das geplante Vorhaben

zusammen mit den bei den kantonalen Fachstellen vorhandenen Unterlagen beurteilt

werden. Das Vorhaben entspricht demnach in der Beurteilung der Fachstelle im jet-

zigen Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen

Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Sofern im Folgenden

nichts anderes verfügt wird, sind die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen. Von den in Art. 21 UVPV aufgeführten Bewilligungen sind für das vorliegende Projekt voraussichtlich folgende Bewilligungen notwendig:

-

Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material nach

Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG)

Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Deponien nach Art. 21 der -

eidg. Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)

Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, wenn sie die

Gewässer gefährden können nach Art. 19 Abs. 2 GSchG

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- Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach

Art. 12 der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Die Bewilligungen werden zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt. 6.2 Materielle Beurteilung

6.2.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt

Der UVB sowie die eingereichten Plangrundlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden OP-Revision und sind für die Gesuchstellerin verbindlich.

Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind umzusetzen. 6.2.2 Natur- und Landschaftsschutz (Biotopschutz / Ersatzpflicht)

Projektauswirkungen gemäss UVB:

Gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar befindet sich im südlichen Bereich der geplanten Erweiterung des Abbaugebietes die Aue A-31 „Cahuons"

von nationaler Bedeutung. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen wurde im

Einflussbereich des Projektperimeters die Vegetation erhoben, bei welcher insbesondere Goldhaferwiesen (Fettwiesen) vorgefunden wurden. An der südlich angren-

zenden Böschung finden sich kleinflächige Bereiche mit Arten von Trockenwiesen

und -weiden. Deren Zerstörung erfordern 1540 Punkte als Ersatzmassnahme. Beurteilung:

In der Vorprüfung wurden Vorbehalte gegenüber der im UVB vorgesehenen Begrü-

nung geäussert sowie Hinweise zur Abbaumethodik vorgeschlagen. Dazu liegen kei-

ne aktuelleren Angaben vor. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass

von Norden nach Süden abgebaut wird. In diesem Sinne sind folgende Auflagen "im

BAB-Verfahren umzusetzen: -

-

Der Abbaubetrieb ist bezüglich der Auswirkungen auf das Auengebiet zu optimieren. Für eine möglichst grosse Schonung des Auengebiets hat der Abtrag von

Norden nach Süden zu erfolgen.

Der südliche Damm ist als Übergang zur Steilböschung zu gestalten. Die

Böschung im Süden darf höchstens bis zur Hälfte abgetragen werden.

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Die Betreiberin des Kieswerks hat dafür zu sorgen, dass die angrenzenden Lebensräume nicht durch Staubimmission beeinträchtigt werden. Für die Begrünung ist standorttypisches Saatgut zu verwenden. Die Umweltbaubegleitung

(UBB) hat für eine fachgerechte Ausführung zu sorgen. 6.2.3 Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB:

Im aktuellen Betrieb des Abbaus lassen sich grundsätzlich zwei Lärmquellen unter-

scheiden, der Verkehrslärm und der Betriebslärm. Im künftigen Betrieb bewegen sich die Lärmwerte im gleichen Rahmen, sodass keine relevanten Auswirkungen des

heutigen Einsatzes der Baumaschinen sowie der Transportfahrten zu erwarten sind.

Die projektbedingte Lärmbelastung führt zu keinen Konflikten mit den massgebenden

Immissionsgrenzwerten. Beurteilung:

Den Ausführungen im UVB kann mit einem Vorbehalt zugestimmt werden. Bei der

geplanten Erweiterung der Abbauzone handelt es sich um eine Neuanlage im Sinne

von Art. 7 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV). Sodann sind entgegen der

Annahme im UVB für die Beurteilung der Lärmbelastung die Planungswerte und nicht die Immissionsgrenzwerte massgebend. Da die Immissionsgrenzwerte bereits

bei einer Entfernung von 50 m um vier dB(A) unterschritten werden, ist davon auszu-

gehen, dass beim Betrieb auch die Planungswerte eingehalten werden. Ferner ist durch die grössere Distanz des zukünftigen Abbaubetriebs zur Fraktion Rabius eine

generelle Abnahme der Lärmbelastung im Wohngebiet zu erwarten. 6.2.4 Lufthygiene

Projektauswirkungen gemäss UVB:

Aufgrund der Erweiterung des Abbaugebietes sind gegenüber dem aktuellen

Zustand keine relevanten Änderungen bezüglich der Abbauintensität und der

dadurch bedingten Luftschadstoffbelastung zu erwarten. Die NO2-Jahresmittelwerte

an der Messstation in Disentis/Mustär liegen weit unterhalb des Immissionsgrenzwer-

tes von 30 pg/m3. Im Weiteren sind bis anhin keine Reklamationen eingegangen.

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

«

S

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Beurteilung:

Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Bei der Projektausführung sind die emissi-

onsmindemden Massnahmen gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Umwelt

(BAFU) umzusetzen. Zugleich ist im Rahmen des BAB-Gesuches die Zustimmung

des ANU einzuholen, da das Vorhaben erhebliche Luftverunreinigungen verursacht.

Diesem Gesuch ist wie im UVB vorgesehen eine Emissionserklärung einzureichen. Im BAB-Verfahren sind folgende Auflagen umzusetzen:

Im Hinblick auf die Bauausschreibung ist unter Beizug einer UBB ein Massnah-

menkatalog entsprechend den Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Nr. 14 auszuarbeiten. Für Transporte gelten überdies die Anforderungen der

Vollzugshilfe „Luftreinhaltung bei Bautransporten" des ehemaligen Bundesamtes

für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Jahre 2001.

Die Luftreinhalte-Massnahmen sind durch die UBB zu prüfen. 6.2.5 Nichtionisierende Strahlung

Projektauswirkungen gemäss UVB:

Im südlichen Teil der geplanten Erweiterung des Abbaugebietes verläuft die 220 kV-

Leitung Sedrun-Tavanasa. Der Hochspannungs-Mast Nr. 59 dieser Leitung wird

während des Abbaubetriebs um rund 15 m in Richtung Westen verschoben. Die

Arbeitszeit der Arbeitnehmenden im betreffenden Perimeter des Abbaugebietes beträgt nach Angaben des Anlagenbetreibers maximal 15 Stunden pro Woche.

Beurteilung:

Die Aussagen im UVB treffen zu. Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten

nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der eidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ständige Arbeitsplätze. Entsprechend der Definition des Staatsek-

retariats für Wirtschaft (SECO) gilt als ständiger Arbeitsplatz ein Arbeitsbereich, der

während mehr als 2 1/2 Tagen pro Woche (20 Stunden) durch eine Arbeitnehme-

rin/einen Arbeitnehmer oder auch durch mehrere Personen in Folge besetzt wird. Die

Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmenden liegt unter 20 Stunden pro Woche, weshalb

das Gelände des Abbaus nicht als ständiger Arbeitsplatz bzw. als OMEN beurteilt

wird.

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6.2.6 Gewässerschutz (Oberflächengewässer)

Projektauswirkungen gemäss UVB:

Das erweiterte Abbaugebiet grenzt gegen Süden hin an den Bach „Ual Val Mulin-

aun". Während der Abbauarbeiten wird durch organisatorische und bauliche Mass-

nahmen sichergestellt, dass der Bach "Ual Val Mulinaun" vor baulichen Eingriffen

und vor allfälligen Verschmutzungen geschützt wird. Die Auszäunung des Abbauge-

biets und die Erstellung eines temporären Schutzwalls, welcher in einer Distanz von

mindestens 10 m zum Gewässer errichtet wird, bilden die Schutzmassnahmen. Beurteilung:

In der Beurteilung der Regierung handelt es sich um den Bach aus dem „Val Luven",

der sich im Auenperimeter mit dem Bach aus dem „Val Mulinaun" vereint. Bereits in

der Vorprüfung wurde auf den fehlenden Eintrag des Schutzdammes gegenüber dem

Gewässer hingewiesen und um eine entsprechende Festlegung im GGP ersucht.

Dem Anliegen der Festlegung im GGP kam die Gemeinde nicht nach; der vorgese-

hene Schutzdamm ist dennoch zu erstellen und nach Fertigstellung durch den

Fischereiaufseher des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) abzunehmen, der ohnehin

bei sämtlichen Eingriffen zum Schutz der Oberflächengewässer beizuziehen ist. Fer-

ner ist jegliche Trübung des Gewässers durch Materialeintrag zu vermeiden. 6.2.7 Gewässerschutz (GrundWasser)

Projektauswirkungen gemäss UVB:

Entsprechend dem UVB darf nur bis 2 m über dem zehnjährigen Grundwasserspie-

gel abgebaut werden. Die Grundwasserstände und deren Verlauf sind mit Sondier-

bohrungen über die Dauer von einem Jahr eruiert worden. Im Weiteren wurde im Jahre 1997 mittels des Jahres-Höchststandes und eines Markierversuches für die

vermutete Strömungsrichtung ein Grundwasser-lsohypsenplan erstellt. Beurteilung:

Die Ausführungen im UVB werden geteilt. Es ist sicherzustellen, dass die maximale

Abbautiefe mindestens 2 m über dem definierten Grundwasserhöchststand aus dem

Jahre 1997 liegt. Diesbezüglich ist für das BAB-Verfahren ein Gestaltungsplan aus-

zuarbeiten, in welchem die effektive Abbautiefe und die definitive Endgestaltung er-

sichtlich sind.

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6.2.8 Übrige Umweltbereiche

Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung ist festzuhalten, dass

diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem

Mass berührt werden.

7. Zusammenfassende Beurteilung

In der Beurteilung der Regierung ist der UVB vollständig und weitestgehend richtig abgefasst. Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch gesamthaft und

nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet (Art. 8 USG). Die abseh-

baren Konfliktpunkte gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden demnach in genügendem

Masse aufgezeigt. Somit konnte das Vorhaben zusammen mit den bei den kantona-

len Fachstellen vorhandenen Unterlagen beurteilt werden. Das Vorhaben entspricht

demnach im jetzigen Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt. Sofern im Folgenden nichts

anderes verfügt wird, sind die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.

Die vorstehend unter Ziffer 6.1 erwähnten spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen

können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des

BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des ARE erteilt.

In materieller Hinsicht kommt die Regierung gestützt auf den UVB und die Mitberich-

te der kantonalen Amtsstellen zum Schluss, dass der vorliegenden Nutzungsplanung

mit den Auflagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 zugestimmt werden kann.

C. Stellungnahmen beschwerdeberechtigter Umweltorganisationen 1. Eingabe der Organisationen vom 15. Juli 2016

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Juli 2016 beantragen die Pro Natura

Graubünden sowie der WWF Graubünden bezüglich der vorliegend zu beurteilenden

Ortsplanungsrevision sinngemäss Folgendes:

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1. Der vorgesehene Schutzdamm sei so zu schütten, dass der äussere Fuss des

Dammes mindestens 10 m Abstand zum Gewässer resp. zum Auenperimeter einhalte.

2. Ferner seien vorgängig Markierungen wie Zäune aufzustellen, welche den minimalen Abstand signalisieren.

2. Vernehmlassung der Gemeinde Sumvitg

Mit Vernehmlassung vom 4. August 2016 nimmt die Gemeinde Sumvitg zu den An-

trägen der Umweltorganisationen sinngemäss wie folgt Stellung: Zum Antrag 1:

Dem Antrag könne zugestimmt werden. Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung werde die Gemeinde Sumvitg die dazu notwendigen Massnahmen formulieren.

Zum Antrag 2:

Diesem Antrag könne nicht zugestimmt werden. Bekanntlich werde sich der Abbau

über viele Jahre erstrecken und in Etappen erfolgen. Zwischenzeitlich werde das

nicht durch den Abbau tangierte Gebiet landwirtschaftlich genutzt. Es wäre demnach eine enorme Erschwerung für die Bewirtschaftung, wenn bereits von Beginn an zu-

sätzliche Zäune erstellt werden müssten. Diese Massnahmen könnten dann erfolgen,

wenn sich der Abbau der Abbaugrenze nähere. Die Baubewilligung werde sodann

mit der Auflage erteilt, dass die Baugesuchstellerin verpflichtet wird, den Abbauperimeter in Etappen durch den amtlichen Nachführungsgeometer der Gemeinde Sum-

vitg abstecken zu lassen, sobald sich der Abbau der Abbaugrenze nähere. Ein sol-

ches Vorgehen sei zweckmässig und garantiere den geforderten Schutz des Auenwaldes. In diesem Sinne ersuche die Gemeinde die Regierung, dass die zusätzlich

geforderten Schutzmassnahmen abzulehnen seien. Die Baugesuchstellerin (Ovra da gera e sablun Rabius SA) habe von der Eingabe der Umweltorganisationen Kenntnis

genommen. Sie sei selbstverständlich bereit, die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig ersuche sie aber, auf vorbeugende,

den Betrieb und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung behindernde Massnahmen zu verzichten.

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3. Beurteilung

Gestützt auf die UVP kommt die Regierung zum Schluss, dass die vorliegende Nut-

zungsplanung die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes hinreichend berück-

sichtigt. Antrag 1 stellt eine Selbstverständlichkeit dar und bedarf keiner weiteren

Ausführungen. Bezüglich des Antrages 2 teilt die Regierung die Auffassung der Ge-

meinde Sumvitg; es kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden. Dem Antrag 2 kann folglich nicht entsprochen werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe" und der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und

Deponiezone Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen", beide vom

26. April 2016, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen ge-

nehmigt:

a) Es wird darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle Gefahrensituation durch bauliche Veränderungen im Abbaugebiet nicht verschlechtern darf und die

zuständige Gefahrenkommission 1 deshalb beizuziehen ist.

b) Es wird darauf hingewiesen, dass für den allfälligen Bau und Betrieb der Inertstoffdeponie ein neues BAB-Gesuch einzureichen ist. Der Gesuchstelle-

rin wird empfohlen, vor Einreichung des BAB-Gesuches das Bauprojekt und

die erforderlichen Gesuche für die Zusatzbewilligungen mit dem Amt für

Natur und Umwelt (ANU) abzusprechen. Die entsprechende BAB-Bewilligung

und die Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden.

2. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht, gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des ANU vom 21.

Juli 2016 sowie unter Beachtung der nachstehend aufgeführten Auflagen festge-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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stellt, dass die geplante Erweiterung des Abbau-und Deponieareals „Marias" in

Rabius umweltverträglich umgesetzt werden kann:

a) Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind vollständig umzusetzen.

b) Für die umweltgerechte Umsetzung des Vorhabens ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzusetzen.

c) Der Abbaubetrieb ist bezüglich der Auswirkungen auf das Auengebiet zu

optimieren. Für eine möglichst grosse Schonung des Auengebiets hat der

Abtrag von Norden nach Süden zu erfolgen.

d) Der südliche Damm ist als Übergang zur Steilböschung zu gestalten. Die Böschung im Süden darf höchstens bis zur Hälfte abgetragen werden.

e) Die Betreiberin des Kieswerks hat dafür zu sorgen, dass die angrenzenden Lebensräume nicht durch Staubimmission beeinträchtigt werden. Für die Be-

grünung ist standorttypisches Saatgut zu verwenden. Die UBB hat für eine

fachgerechte Ausführung zu sorgen.

f) Im Hinblick auf die Bauausschreibung ist unter Beizug einer UBB ein Massnahmenkatalog entsprechend den Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung

(LRV) Nr. 14 auszuarbeiten. Für Transporte gelten überdies die Anforderun-

gen der Vollzugshilfe „Luftreinhaltung bei Bautransporten" des ehemaligen

Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Jahre 2001. g) Die Luftreinhalte-Massnahmen sind durch die UBB zu prüfen.

h) Der Schutzdamm zum Bach aus dem „Val Luven" und zum Auengebiet ist,

wie im UVB beschrieben, zu errichten und nach Fertigstellung durch den

Fischereiaufseher des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) abzunehmen. Bei

sämtlichen Eingriffen in Oberflächengewässer ist der Fischereiaufseher bei-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15

zuziehen. Ferner ist jegliche Trübung des Gewässers durch Materialeintrag zu vermeiden.

i) Es ist sicherzustellen, dass die maximale Abbautiefe mindestens 2 m über dem definierten Grundwasserhöchststand aus dem Jahre 1997 liegt. Diesbe-

züglich ist für das BAB-Verfahren ein Gestaltungsplan auszuarbeiten, in wel-

chem die effektive Abbautiefe und die definitive Endgestaltung ersichtlich

sind.

3. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Zonenplan 1:2000 Teilrevision

„Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe" sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen", beide vom 26. April 2016, der Umweltverträg-

lichkeitsbericht vom November 2016 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 21. Juli 2016 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — wäh-

rend 30 Tagen beim Amt für. Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungs-

raum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

4. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltver-

träglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legiti-

mationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

5. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach

Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-

suchstellerin (Ovra da gera e sablun Rabius SA) auferlegt. Der Kostenentscheid

erfolgt zu gegebener Zeit in einer separaten Verfügung des Departementes für

Volkswirtschaft und Soziales.

6. Für das vorliegende Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

Der Präsident:

Dr. Chr. Rathgeb

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen