Teilrevision Marias 1. Etappe

Plan d'affectation, réglementation de base · Sumvitg

Document

Numéro
01.646
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Sumvitg
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
24 avr. 2001

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Govemo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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24. April 2001

27. April 2001

646

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 26. Juni 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst:

•

•

Baugesetzesrevision (Art. 41)

Plan general da formaziun 1:2'000 Marias, 1. etappa „Situaziun actuala

ed utilisaziuns"

(Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Marias, 1. Etappe ,Ausgangszustand und

•

•

Nutzungen")

Plan general da formaziun 1:1'000 Marias, 1. etappa „Etappas e realisaziun"

(Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung")

Plan general da formaziun 1:1'000 Marias, 1. etappa „Formaziun nova"

(Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung")

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen

Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung

verfasste mit Datum vom 4. Januar 2000 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni

2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 30. Juni 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982 und

enthält bezüglich des fraglichen Vorhabens keine direkten Vorgaben.

Der kantonale Richtplan befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung und wird

demnächst öffentlich aufgelegt (Projekt Richtplan Graubünden 2000, RIP GR 2000).

Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorlie-

gende Teilrevision der Ortsplanung soweit möglich auch nach diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen. Der RIP GR 2000 (Konsolidierter Entwurf, Stand Ende 2000)

enthält Grundsätze zu Materialabbau und Materialverwertung. Danach sind Vorha-

ben mit erheblichen räumlichen Auswirkungen im Regionalen Richtplan zu erfassen,

wobei die Grenze in der Regel bei einem Gesamtvolumen von mehr als 20'000 m 3

liegt,wasimvorliegendenFalzutrift.

Der Regionale Richtplan Surselva, Richtplanvorhaben Materialabbau (Nr. 2.610) und Richtplanvorhaben Deponien und Materialablagerungen ( Nr. 2.620), wurde am

11. Dezember 1999 beschlossen und am 20. März 2001 mit Beschluss Nr. 425 von

der Regierung genehmigt. In der von der Region verabschiedeten Vorlage figuriert

das Vorhaben „Marias" als Festsetzung 1. Priorität, soweit die Etappen 1 und 2 be-

troffen sind und soweit für die vorliegende Genehmigung relevant. Es umfasst Abbau, Materialablagerung und Inertstoffdeponie. Die vorliegenden Planungsmittel

berücksichtigen die Vorgaben des Regionalen Richtplans bzw. die Vorbehalte des Regierungsbeschlusses bezüglich der lnertstoffdeponie, teilweise auch bezüglich

des Abbaus, nicht aber, wie noch zu zeigen sein wird, die Vorgaben bezüglich der Materialablagerung.

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C. Anlass der Nutzunqsplanunq Marias

Die Kies- und Sandwerk Rabius AG, Sumvitg, betreibt im Gebiet „Cahuons" ein

Kieswerk und gewinnt in diesem Zusammenhang Material aus dem Vorderrhein und

seinem Umland. Die Bewirtschaftung und Nutzung erfolgt gestützt auf den rechts-

kräftigen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan der Gemeinde Sumvitg vom 7. De-

zember 1989. Mit Erlass der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Au-

engebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992 wurde

vom Bund u.a. das Auengebiet Cahuons zum Objekt von nationaler Bedeutung erklärt, womit die Materialgewinnung im bisherigen Umfang im Widerspruch zu den

Schutzzielen der Auenverordnung steht. Folglich ist eine Betriebsverlegung aus der

Aue angezeigt, wobei dies aus wirtschaftlichen Gründen erst möglich resp. vertretbar erscheint, wenn ein Ersatzstandort für die Rohmaterialgewinnung zur Verfügung

steht. Dieses Ersatzabbaugebiet wird mit der Erschliessung des Abbaugebietes Ma-

rias geschaffen und mit der Genehmigung der vorliegenden Revisionsvorlage grund-

eigentümerverbindlich festgelegt.

Weiter ist auch für den Schutz der Aue von nationaler Bedeutung in Cahuons eine

Nutzungsplanung spätestens dann zu erlassen, wenn Klarheit über die genaue Ab-

grenzung der zukünftigen Schutzzonen bzw. über die zulässige Ausdehnung des

Betriebsareals der Kies- und Sandwerk AG herrscht. Zu diesem Zweck erarbeiteten

die Gemeinde und die Kies- und Sandwerk AG eine Absichtserklärung zur künftigen Materialbewirtschaftung Cahuons und reichte diese am 26. Juli 2000 dem Amt für

Raumplanung zur Beurteilung ein. Die Ergebnisse des durchgeführten kantonsinter-

nen Vernehmlassungsverfahrens sowie des gemeinsamen Augenscheins vom

31. Oktober 2000 wurden vom Amt für Raumplanung in einer Aktennotiz vom 8. No-

vember 2000 zusammenfassend festgehalten. Die grössten Konflikte bestehen be-

züglich der Ausdehnung des Kieswerkareals in östlicher Richtung bzw. der Abgren-

zung des Flussraums. Eine Überarbeitung der Absichtserklärung ist somit unum-

gänglich, jedoch bis heute noch nicht erfolgt, weshalb auch die neue Nutzungspla-

nung Cahuons noch nicht in Angriff genommen wurde. Es rechtfertigt sich deshalb,

die Genehmigung des Abbaus in Marias von der nutzungsplanerischen Umsetzung

und der damit verbundenen demokratischen Abstützung des Konzeptes Cahuons in

der Gemeinde Sumvitg abhängig zu machen (siehe Ziffer G).

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D. BaugesetzesrevisionArt.41

Gemäss Art. 41 Abs. 6 ist vorgesehen, die Vorgaben des Generellen Gestaltungs-

planes im Quartierplanverfahren oder im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Wie bereits im Regierungsbeschluss Nr. 1876 vom 26. Oktober 1999 festgehalten wurde, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Quartierplan zwischen den Generellen Ge-

staltungsplan und die Baubewilligung geschoben werden soll. Es sollte vielmehr ohne weiteres möglich sein, die Vorgaben aus dem Generellen Gestaltungsplan direkt

auf Stufe Projekt (Baubewilligungsverfahren) umzusetzen. Der Gemeinde wird emp-

fohlen, Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

Die in Abs. 7 erwähnten Materialablagerungen sind dahingehend zu präzisieren, als

darunter auch die Ablagerungen innerhalb der Inertstoffdeponie gemeint sind.

Im Übrigen kann die am 26. Juni 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 41)

genehmigt werden.

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Rabius vom 13. November 1998 und vom 31. Mal 1999

Das mit Regierungsbeschluss Nr. 1876 vom 26. Oktober 1999 sistierte Genehmi-

gungsverfahren bezüglich der Abbau- und Materialablagerungszone Marias, 1. Etappe, kann mit den vorliegenden Sondernutzungsplänen nach erfolgter Genehmigung

des Regionalen Richtplans mit der Auflage abgeschlossen werden, dass gemäss

Genehmigungsbeschluss zum Regionalen Richtplan eine befriedigende Wiederher-

stellung des Geländes (Terrassen) sicherzustellen ist. Das Amt für Raumplanung ist

aufzufordern, die notwendige Kennzeichnung im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Rabius vom 13. November 1998 und vom 31. Mai 1999 vorzunehmen.

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F. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Marias, 1. Etappe „Ausgangszustand und Nutzungen"

In der Abbau- und Materialablagerungszone 1. Etappe steht gemäss Planungs- und

Mitwirkungsbericht maximal rund 280'000 m 3 Material zum Abbau zur Verfügung.

Weshalb das Abbauvolumen gemäss dem von der Region beschlossenen Regionalen Richtplan für die 1. und 2. Etappe zusammen demgegenüber auf nur ca.

225'000 m3 beziffert wurde, ist unerfindlich. Der Materialbedarf wird jedenfalls mit

jährlich durchschnittlich ca. 40'000 m 3 angegeben, weshalb davon auszugehen ist,

dass die Abbau- und Materialablagerungszone Marias, 1. Etappe, während rund sieben Jahren ausgebeutet werden kann.

Der am 26. Juni 2000 beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Marias, 1. Etappe „Ausgangszustand und Nutzungen" kann genehmigt werden. G.

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung"

Es ist in Absprache mit der Gemeinde nachdrücklich festzuhalten, dass der Kiesab-

bau Marias eine Kompensation für die Aufhebung des Abbaus in Cahuons darstellt. Der Kiesabbau in der Aue von nationaler Bedeutung A-31 Cahuons, d.h. in und an

Vorder- und Sumvitgerrhein, ist deshalb umgehend einzustellen, bzw. die natürliche Geschiebedynamik wiederherzustellen.

Die vorliegende Planung könnte deshalb grundsätzlich erst genehmigt werden, so-

bald der Rückzug aus der Aue von nationaler Bedeutung grundeigentümerverbindlich festgelegt ist. Da aber der Kiesabbaubetrieb sichergestellt bleiben soll, können im

vorliegenden Plan vorerst die Abbauetappen Al und A2 freigegeben werden. Das

Genehmigungsverfahren für die Abbauetappen A3 und A4 ist demgegenüber zu sistieren, bis für das Gebiet „Cahuons" eine grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung vorliegt, welche die Interessen des Auenschutzes genügend wahrnimmt.

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Die Gemeinde wird ausserdem darauf hingewiesen, dass während der ganzen Dauer

des Abbaus und vor allem während des Deponiebetriebs eine wirksame Zutrittskon-

trolle, welche das Abstürzen von Menschen und Tieren verhindert und vor unerlaubten Materialablagerungen schützt, zu errichten ist.

Im Übrigen kann der am 26. Juni 2000 beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung" genehmigt werden. H. Genereller Gestaltungsplan 1:1 '000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung"

1. Wiederauffüllung

Gemäss den Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht besteht auf kom-

munaler Ebene ein erhebliches Manko an Ablagerungsmaterial, welches für die Auf-

füllung in Frage kommen könnte. Demzufolge wird eine Neugestaltung des Areals

vorgeschlagen, welche die heute bestehende Terrasse nicht wieder auffüllen würde und eine Tieferlegung auf das Niveau des Güterweges vorsieht.

Aus landschaftlicher Sicht wäre es demgegenüber sehr erwünscht, wenn die Terrasse wiederhergestellt würde, was bereits im Rahmen des Regierungsbeschlusses

Nr. 1876 vom 26. Oktober 1999 betreffend die Ortsplanung Sumvitg zum Ausdruck

gebracht wurde.

Gemäss Regionalem Richtplan wurde die etappenweise Wiederauffüllung im Koordinationsstand Festsetzung im Umfang von 150'000 m 3 beschlossen, was die Regie-

rung im Genehmigungsbeschluss mit dem Hinweis verknüpfte, dass eine befriedi-

gende Wiederherstellung des Geländes (Terrassen) sicherzustellen sei und für eine solche Wiederherstellung mehr als 150'000 m 3 Material nötig sein würden. Die Ver-

wertung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial für die Wiederauffüllung des Abbaugebiets Marias soll damit ermöglicht und gefördert werden. Darüber hinaus wäre schon deshalb eine vollständige Auffüllung aus regionalem Interesse ge-

boten, weil das Gebiet Marias als überkommunale Verwertungsmöglichkeit im Gebiet

der mittleren Surselva zu betrachten ist. Wo immer möglich, ist bezüglich unver-

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schmutztem Aushubmaterial eine Verwertung anstelle der Beseitigung anzustreben.

Gestützt auf diese Ausführungen sowie auf die Vorgaben im Regionalen Richtplan ist deshalb wenn immer möglich eine vollständige Auffüllung und Wiederherstellung des

Abbaugebiets Marias, mindestens aber eine befriedigende Wiederherstellung mit mehr als 150'000 m3 Material anzustreben und festzusetzen.

2. Abbautiefen

Gemäss der Bezeichnung in den Profilen A und B 1:1'000 ist eine maximale Abbau-

tiefe von 12 m unter Strassenniveau vorgesehen. Auch kann den Profilen entnom-

men werden, dass ein Abbau nördlich der vorgesehenen Inertstoffdeponie nicht vor-

gesehen ist.

Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht (UVP-Pflicht) für Abbauvorhaben liegt bei

300'000 m3 (Anlagetyp 80.3 gemäss UVPV). Wenn sich die Abbautiefe in der Abbauund Materialablagerungszone Marias 1. Etappe wie vorgesehen auf 12 m unter Stra-

ssenniveau beschränkt und Teilgebiete von einem Abbau gar ausgenommen wer-

den, wird dieser Grenzwert im Rahmen der 1. Etappe nicht ganz erreicht. Hingegen ist während des Abbaus der 2. Etappe, welche im Zonenplan enthalten ist, aber —

mangels eines Generellen Gestaltungsplans — noch nicht genehmigt werden kann,

mit einer Überschreitung dieses Grenzwertes zu rechnen. Damit wäre die UVP spä-

testens im Rahmen der Genehmigung der 2. Etappe gesamthaft (für beide Etappen) durchzuführen.

Eine nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung und ein haushälterischer Umgang mit

dem Boden verlangen, dass ein flächendeckender Abbau bis in grössere Tiefen innerhalb der Abbau- und Materialablagerungszone Marias 1. Etappe zumindest ge-

prüft wird. Da bei grösseren Abbautiefen das Abbauvolumen auf ein UVP-pflichtiges Mass ansteigen würde, wird empfohlen, den wahrscheinlich ohnehin zwingend zu

erarbeitenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) für die Abbau- und Materialabla-

gerungszone Marias,1. und 2. Etappe umgehend an die Hand zu nehmen. Aufgrund

der Ergebnisse des Abbaus in den Abbauetappen Al und A2, die mit dem vorliegen-

den Regierungsbeschluss bereits genehmigt werden können, könnten die Abbautiefen für den weiteren Abbau gegebenenfalls angepasst werden.

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3. Fazit

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" ist somit

aufgrund der Vorgaben des Regionalen Richtplans zur Überarbeitung zurückzuwei-

sen. Aufgrund des Genehmigungsbeschlusses des Regionalen Richtplanes ist eine

Anpassung der Neugestaltung nötig, und überdies ist eine Anpassung der Abbautiefen der Abbau- und Materialablagerungszone Marias, 1. Etappe zu prüfen. Die Anpassungen sind gemäss Art. 37 KRG von den Stimmberechtigten neu zu beschlie-

ssen. Da mit grösseren Abbautiefen steigende Volumen zu erwarten sind, wodurch das gesamte Vorhaben UVP-pflichtig wird, ist zu empfehlen, die Erstellung eines

UVB bereits jetzt und gesamthaft über beide Etappen an die Hand zu nehmen. Es

wird der Gemeinde überdies empfohlen, den erwähnten UVB bereits für die Genehmigung der Abbauetappen A3 und A4 zu erarbeiten und zur Prüfung einzureichen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Die am 26. Juni 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 41) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender Empfehlung und folgender Präzisierung genehmigt:

a)

b)

Es wird der Gemeinde empfohlen, den Generellen Gestaltungsplan direkt

auf Stufe Projekt (Baubewilligung) umzusetzen.

Die in Abs. 7 erwähnten Materialablagerungen sind dahingehend zu präzi-

sieren, dass darunter auch Ablagerungen innerhalb der Inertstoffdeponie

fallen.

2. Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Rabius vom

13. November 1998 und vom 31. Mai 1999 vorgesehene Abbau- und Material-

ablagerungszone Marias, 1. Etappe, wird mit der Auflage genehmigt, dass eine befriedigende Wiederherstellung des Geländes (Terrassen) sicherzustellen ist.

3. Der am. 26. Juni 2000 beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Marias, 1. Etappe „Ausgangszustand und Nutzungen" wird im Sinne der Erwä-

gungen genehmigt.

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4. Der am 26. Juni 2000 beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Mari-

as, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung" wird im Sinne der Erwägungen

mit folgendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt:

a)

Das Genehmigungsverfahren für die Abbauetappen A3 und A4 wird sistiert, bis für das Gebiet „Cahuons" eine grundeigentümerverbindliche Nutzungs-

planung vorliegt, welche die Interessen des Auenschutzes genügend wahrnimmt. b)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass während der ganzen Dauer

des Abbaus und vor allem während des Deponiebetriebs eine wirksame

Zutrittskontrolle, welche das Abstürzen von Menschen und Tieren verhin-

dert und vor unerlaubten Ablagerungen von Materialien schützt, zu errich-

ten ist.

5. Der am 26. Juni 2000 beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" wird an die Gemeinde zur Überarbeitung im

Sinne der Erwägungen (Anpassung der Neugestaltung; Überprüfung der Abbau-

tiefe) zurückgewiesen.

Es wird der Gemeinde empfohlen, den für eine spätere Genehmigung der 2.

Etappe ohnehin erforderlichen UVB bereits jetzt im Hinblick auf die noch ausste-

hende Genehmigung der Abbauetappen A3 und A4 zu erstellen.

6. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzu-

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2000 zu er-

folgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publi-

kationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

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7.

10

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

8. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. Die Ge-

meinde wird zu diesem Zweck gebeten, dem ARP Ihre Exemplare des Bauge-

setzes vom 13. November 1998 und des Zonenplans und Generellen Gestal-

tungsplans 1:2'000 Rabius vom 13. November 1998 / 31. Mai 1999 zur Verfügung zu stellen.

9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

10. Es werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an

Namens der Regierung Die Präsidentin:

Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen