Teilrevision Val

Plan d'affectation, réglementation de base · Sumvitg

Document

Numéro
06.918
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Sumvitg
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
8 août 2006

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Sumvitg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

3985_B_OPTR_Val_RB_D_06.918.PDFOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RALIMENTWICKLLA.:'.7

Mitgeteilt den

Sitzung vom

8. August 2006

9. August 2006

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La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

918

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht ge-

mäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für

Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Mai 2006 einen Vorprüfungsbe-

richt.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Mai

2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 1. Juni 2006. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Plan„Zonenplanänderung1:1'00Val"

Gegenstand des vorliegenden Plans „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 26. Mai

2006 bilden eine Einzonung sowie eine Umzonung. Im Einzelnen wurden die Parzelle Nr. 4806 sowie eine Teilfläche der Parzelle Nr. 3789 in die Dorfzone eingezont

sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 3798 und 3795 in die Zone für künftige bauliche

Nutzung umgezont. Sämtliche betroffenen Parzellen und —teile gehörten gemäss

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dem rechtskräftigen Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 28. Mai 2004 der

Zone übriges Gemeindegebiet an.

Gemäss dem rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Val, Portas"

vom 13. November 1998 wird das anfallende Abwasser unbehandelt in den Rein da

Sumvitg geleitet. Demgegenüber müsste gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) das Abwasser aus Gebieten ausserhalb des Be-

reiches der öffentlichen Kanalisationen nach dem Stand der Technik beseitigt wer-

den. Ein Ableiten des Abwassers in einen Vorfluter entspricht nicht dem Stand der Technik. Die kleine Fraktion „Val" verfügt demnach noch über keine gesetzeskonfor-

me Abwasserbehandlung, weshalb Neueinzonungen sehr problematisch sind. Von

einer Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Neueinzonungen kann jedoch

ausnahmsweise abgesehen werden, da die Gemeinde zurzeit einen Generellen Ent-

wässerungsplan nach Art. 5 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) erarbei-

ten lässt, welcher unter anderem auch die abwassertechnische Lösung für die Fraktion „Val" festlegt. Es wird Aufgabe der Gemeinde Sumvitg sein, im Rahmen der lau-

fenden Arbeiten für den Generellen Entwässerungsplan für die Fraktion „Val" eine

zweckmässige und gewässerschutzkonforme Abwasserbeseitigungslösung zu erarbeiten und diese anschliessend in den Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 zu

überführen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Fraktion „Val" eine Klein-

kläranlage und ein Trennsystem vorgesehen. Auch wenn ausnahmsweise von einer

Sistierung des Genehmigungsverfahrens abgesehen werden kann, drängen sich

praxisgemäss Auflagen betreffend Realisierung der Abwasserentsorgungsanlagen und Umgang mit Bauvorhaben auf. So wird die vorliegende Genehmigung mit der

Auflage verbunden, dass die gewässerschutzkonforme Abwasserbeseitigungslösung möglichst rasch realisiert wird. Zudem hat die Gemeinde bis zum Erlass des Gene-

rellen Erschliessungsplanes für die Fraktion „Val" Baugesuche für Neubauten mit

Abwasseranfall sowie für wesentliche Umbauten vor der Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuzustellen (Art. 12 Abs. 4 KGSchG).

Im Übrigen gibt der Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 26. Mai 2006 zu kei-

nen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 26. Mai 2006 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt:

a) Die Gemeinde Sumvitg wird angewiesen, die Planungs- resp. Realisierungsarbeiten für eine gewässerschutzkonforme Abwasserbeseitigungslösung in

der Fraktion „Val" nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplanes zügig weiterzuführen und abzuschliessen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Baugesuche für Neubauten mit Abwasseranfall sowie für wesentliche Umbauten in der Fraktion „Val" bis zum Erlass eines Generellen Erschliessungsplanes vor der Erteilung der Baubewilli-

gung dem Amt für Natur und Umwelt zuzustellen.

2. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Mai 2006 zu erfol-

gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen die darin enthaltene Anweisung innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses.

4. Der Gemeindevorstand Sumvitg sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

aaep4:1444,4 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen