Teilrevision 2006

Plan d'affectation, réglementation de base · Muntogna da Schons

Document

Numéro
06.139
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Muntogna da Schons
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
7 févr. 2006

Carte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

7. Februar 2006

8. Februar 2006

139

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Casti-Wergenstein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. August 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst: -

Teilrevision Baugesetz (Art. Sa)

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 1'000 Änderung

-

Genereller Erschliessungsplan 1: 1'000 Änderung

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (seit dem 1. November 2005 Amt für Raumentwicklung) verfasste mit Datum vom 27. August 2004 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. August 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 22. September 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom November 2005 ersuchte der Gemeindevorstand CastiWergenstein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Teilrevision Baugesetz

Die Gemeinde Casti-Wergenstein wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Casti-Wergenstein muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Casti-Wergenstein empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.

Im Übrigen gibt die am 24. August 2005 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 5a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Baugesetzesrevision kann genehmigt werden.

C. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :1'000 Änderung

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Änderung vom 24. August 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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D. Genereller Erschliessungsplan 1: 1'000 Änderung

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Änderung vom 24. August 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 24. August 2005 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes (Art. Sa) wird genehmigt.

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Änderung vom 24. August 2005 wird genehmigt.

3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Änderung vom 24. August 2005 wird genehmigt.

4.

Der Gemeindevorstand Casti-Wergenstein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

5.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz, im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000/2'000 sowie im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000/2'000, alle vom 28. März 1992, vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARE die genannten Planungsmittel zur Verfügung.

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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7.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

8.

Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Claudia Lardi

i.V. lic.iur. W. Frizzoni

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