Quartierplan Calandagass Postgass - Änderung April 2007

Procédure de plan de quartier · Chur

Document

Numéro
07.GDEf3
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Chur
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
11 avr. 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Graubünden Gemeinde Haldenstein

Quartierplan Calandagass/ Postgass Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 20. Juni 2006

Letze Änderung Erlassen vom Gemeindevorstand am 11. April 2007

Hinweis: Änderungserlasse bis Ende 2017 sind im vorliegenden Dokument nicht als Hinweise markiert!

Inhaltsverzeichnis

1.

2.

3.

4.

Allgemeine Bestimmungen

4

Art. 1 Quartierplangebiet

4

Art. 2 Zweck des Quartierplanes

4

Art. 3 Bestandteile des Quartierplanes

4

Art. 4 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

4

Gestaltung

5

Art. 5 Gestaltungsplan

5

Art. 6 Bereich Randbebauung (inkl. Detailfestlegungen)

5

Art. 7 Abbruchobjekte

6

Art. 8 Baubereich für neue Kernbebauung

6

Art. 9 Hofräume

7

Art. 10 Privater Strassenraumbereich

7

Art. 11 Baugestaltungslinie

7

Art. 12 Grenz- und Gebäudeabstand

7

61 autres articles

Art. 13 Firstrichtung

8

Erschliessung des Quartierplangebietes

8

Art. 14 Erschliessungsanlagen, Duldungspflicht

8

Art. 15 Erstellung der Erschliessungsanlagen

8

Art. 16 Eigentum an Erschliessungsanlagen

8

Art. 17 Recht auf Erstellung und Benützung der Erschliessungsanlagen

9

Art. 18 Erstellung und Anordnung der Parkplätze

9

Art. 19 Unterhalts- und Erneuerungspflicht

10

Grenzänderung / Parzellenvereinigung

10

Art. 20 Bestandesplan

10

Art. 21 Neuzuteilung

10

Art. 22 Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen

11

Art. 23 Grundpfandrechte

11

Art. 24 Grenzbaurecht

11

Art. 25 Eigentumsübergang

12

Art. 26 Benützungs- und Zufahrtsrechte für Abstellplätze, Dienstbar- keiten

12

Art. 27 Entschädigung Parkierung

12

2

5.

6.

Kostenverteilung

12

Art. 28 Grundsatz der Kostenverteilung

12

Art. 29 Verfahrenskosten

13

Art. 30 Kosten der Erschliessungs anlagen

13

Art. 31 Unterhaltskosten für Erschliessungsanlagen

13

Art. 32 Fälligkeit und Verzinsung der Kostenbeiträge

13

Art. 33 Akontozahlungen

13

Art. 34 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

14

Schlussbestimmungen

14

Art. 35 Anmerkung und Vollzug der Grenzänderung/Parzellen-vereinigung

im Grundbuch

14

Art. 36 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

14

3

Gestützt auf Art. 93 ff des Baugesetzes der Gemeinde Haldenstein (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kt. Graubünden (KRG) erlässt der Gemeindevorstand nachfolgenden

Öffentlichen Quartierplan Calandagass / Postgass 1.

Quartierplangebiet

Zweck des Quartierplanes

Bestandteile des Quartierplanes

Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Quartierplan erstreckt sich über das Gebiet zwischen Calandagass und Postgass. Einbezogen sind die Parzellen Nr. 299, 307 teilweise, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321 und 322 des Grundbuches der Gemeinde Haldenstein. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 1:500.

Art. 2

Der Quartierplan bezweckt die harmonische und massstäbliche Einfügung von Neubauten in das bestehende Siedlungsgebiet, die Freihaltung von bedeutenden Aussenräumen sowie die Erschliessung des Quartierplangebietes. Er regelt zudem die Kostenverteilung.

Art. 3

Der Quartierplan Calandagass / Postgass umfasst die folgenden Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriften (QPV) Anhang I bis IV 2. Bestandesplan 1:500 3. Neuzuteilungsplan 1:500 4. Gestaltungsplan 1:500 5. Erschliessungsplan 1:500

Art. 4

Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bauvorhaben im Quartierplangebiet sind durch den Bauberater vor der öffentlichen Auflage des Bauprojekts zu beurteilen. Die Kosten der Bauberatung gehen zu Lasten der jeweiligen Bauherrschaft.

4

2. Gestaltung

Gestaltungsplan

Art. 5

Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Bereich Randbebauung (inkl. Detailfestlegungen) Abbruchobjekte Baubereich für neue Kernbebauung Hofräume Baugestaltungslinie Grenzbaurecht bzw. Anbaurecht Firstrichtung

In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden zudem die Grundsätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebung festgelegt. Die im Anhang IV beigelegten Planunterlagen des Architekturbüros Miroslav Šik, Zürich: • Abbruch und Neubau Dorfzentrum sowie Sanierung „Altes Schulhaus“ (Stand 20. April 2006) • Illustrationen (Stand 11. Oktober 2005) sind als architektonische Leitidee für die geplanten neuen baulichen Eingriffe massgebend. Bereich Randbebauung (inkl. Detailfestlegungen)

Art. 6 Die bestehenden, historischen Gebäude, im Bereich der so genannten

Randbebauung, sollen grundsätzlich erhalten werden. Bauliche Veränderungen sind im Rahmen des Baugesetzes und der im Gestaltungsplan dargestellten und nachfolgend umschriebenen Detailfestlegungen 2. bis 4. zulässig. Detailfestlegung 2, Überbaubereich: Die festgelegten Überbaubereiche dienen einer allfälligen Nutzungserweiterung der historischen Liegenschaften Nr. 91 („Plätzlihaus“, Parzelle Nr. 321) sowie Nr. 79 („Bartlihaus“, Parzelle Nr. 309). Im Überbaubereich dürfen Konstruktionen errichtet werden, welche offene oder ungeheizte Räume, wie Treppenaufgänge, Loggien, Laubengänge, Abstellräume, Wintergärten etc., beinhalten (siehe Anhang IV). Derartige Konstruktionen dürfen innerhalb der festgelegten Grundrissfläche in den Hofraum Nord (1. und 2. OG) bzw. West (1. OG) hineingebaut werden. Auf Hofniveau muss ein privater Fussgängerdurchgang gewährleitstet sein (Hofdurchgang).

5

Im Aufriss dürfen solche Vorbauten bis max. unter die Traufe reichen. Der obere Abschluss soll grundsätzlich als nicht begehbares Flachdach ausgebildet werden. Detailfestlegung 3, Hoffassade „Altes Schulhaus“: Innerhalb des im Gestaltungsplans als „Hoffassade altes Schulhaus“ speziell gekennzeichneten Fassadenabschnittes des Gebäudes Nr. 84; Parzelle Nr. 314, ist eine teilweise Umgestaltung der bestehenden Fenster- und Türöffnungen zulässig. Der Umfang und die formale Ausgestaltung der Eingriffe sind in den Planunterlagen im Anhang IV festgelegt. Detailfestlegung 4, Dachlukarnen, Dachterrasse / Dacheinschnitte: Zur Belichtung der geplanten neuen Dachwohnung im „alten Schulhaus“ (Gebäude Nr. 84, Parzelle Nr. 314) ist die Errichtung diverser Dachlukarnen zulässig. In der Dachlandschaft der neuen Kernbebauung darf für die Dachgeschosswohnung eine einzelne Dachterrasse oder ein Dacheinschnitt realisiert werden. Die Standorte und Ausdehnungen der Dachlukarnen, der Dachterrasse / des Dacheinschnittes sind im Gestaltungsplan bzw. in den Planunterlagen des Anhangs IV festgelegt. Abbruchobjekte

Baubereich für neue Kernbebauung

Art. 7 Bei den so genannten Abbruchobjekten handelt es sich um die zur Zeit

noch bestehenden Teile der Ökonomiegebäude Nr. 81, Parzelle Nr. 310; Nr. 82, Parzelle Nr. 311, Nr. 84- A, Parzelle Nr. 317; Nr. 85- A, Parzelle Nr. 318; Nr. 85, Parzelle Nr. 319; Nr. 88, Parzelle Nr. 320; sowie um das Wohnhaus Gasser (Gebäude Nr. 90, Parzelle Nr. 320) und um den WC- Vorbau des alten Schulhauses (Teil Gebäude Nr. 84, Parzelle Nr. 315). Die bezeichneten Objekte werden abgebrochen und durch die neue Bebauung, gemäss Anhang IV, ersetzt. Der Zeitpunkt des Abbruchs wird durch die Baubehörde bestimmt.

Art. 8

Innerhalb des Quartierplangebietes ist der Baubereich für neue Hochbauten im Gestaltungsplan definiert. Der Baubereich legt die max. Ausdehnung eines Neubaus im Grundriss fest. Die dazugehörigen Gebäudeschnitte gemäss Anhang IV legen die Form und max. Ausdehnung des Neubaus im Aufriss fest. 6

Das Nutzungsmass der neuen Kernbebauung inklusiv allfälliger Nutzflächen im festgelegten Überbaubereich [max. 26 m²; z. G Parzelle Nr. 321 (1 x 13 m²), z. G. Parzelle Nr. 309 (2 x 6.5 m² = 13 m²)] darf maximal 1606 m² Bruttogeschossfläche umfassen. Hofräume

Art. 9 Die Hofräume Süd, Nord und West sichern bestehende Zugangs- und

Durchgangssituationen (Hauszugang Wohnhaus Nr. 83, privater Durchgang Calandagass - Postgass) sowie eine angemessene Belichtung und Belüftung der bestehenden und der neuen Bauten im Quartierplangebiet. Im weiteren dienen sie der Ausgestaltung von neuen Zugangs- Zufahrts- oder Vorplatzsituationen (z. B. Zufahrt Tiefgarage inkl. Zugangsbereich „altes Schulhaus“). Die Errichtung von unterirdischen Gebäudeteilen wie Keller, Garagen etc. ist in den Hofräumen zulässig. Die Detailgestaltung der Hofräume ist vor der öffentlichen Auflage des Bauprojekts durch den Bauberater zu beurteilen. Sofern der umschriebene Zweck der Hofräume nicht beeinträchtigt wird, kann die Baubehörde die Errichtung von Nebenbauten für Infrastrukturanlagen wie Trafo- und EW- Verteilstationen etc. innerhalb dieser Hofräume bewilligen.

Privater Strassenraumbereich

Baugestaltungslinie

Grenz- und Gebäudeabstand

Art. 10

Die Gestaltung (Niveaus und Materialisierung) der bezeichneten privaten Strassenraumbereiche ist auf die angrenzenden öffentlichen Gassenräume abzustimmen. Die Errichtung von Belüftungs- und / oder Belichtungskonstruktionen für die unterirdische Parkierungsanlage (UP), gemäss Anhang IV, ist zulässig.

Art. 11

Die Baugestaltungslinie bestimmt zwingend die Lage der Fassaden. Wo im Gestaltungsplan ein Baubereiche festgelegt ist, können Hochbauten unabhängig von Grenzabstandsvorschriften des Baugesetzes bis an dessen Umgrenzungslinie gestellt werden.

Art. 12

Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gelten nur gegenüber ausserhalb der Abgrenzung des Quartierplangebietes liegende Grundstücke. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.

7

Firstrichtung

Art. 13

Die im Gestaltungsplan festgelegten Firstrichtungen sind bei der Gestaltung der Dachlandschaft verbindlich. In bezeichneten Flachdachbereichen dürfen Dacheinschnitte bzw. Dachterrassen realisiert werden.

3. Erschliessung des Quartierplangebietes

Erschliessungsanlagen, Duldungspflicht

Art. 14 Das Quartierplangebiet ist gemäss Erschliessungsplan mit den darin

festgelegten Verkehrsanlagen (Zufahrten und Parkierungsanlagen), Fusswege sowie Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Werkleitungen und Kehrichtsammelstelle) zu erschliessen. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung und Erstellung der Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasser- und EW- Leitungen, Kehrichtsammelstelle) gemäss Erschliessungsplan auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.

Erstellung der Erschliessungsanlagen

Art. 15

Die Erschliessungsanlagen sind durch die betroffenen bzw. bauwilligen Grundeigentümern nach den Weisungen der Gemeinde zu erstellen. Die Situierung der privaten Zufahrt zur Parkierungsanlage UP sowie der privaten Durchgänge richten sich nach dem Erschliessungsplan. Die im Erschliessungsplan aufgeführten privaten Werkleitungen und Kehrichtsammelstellen werden nach den Weisungen der Gemeinde ebenfalls durch die betroffenen Grundeigentümer erstellt.

Eigentum an Erschliessungsanlagen

Art. 16

Bestehende öffentliche Werkleitungen und Anlagen sowie die projektierten, öffentl. Werkleitungen (nach Erstellung) bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Zufahrt zur gemeinsamen Parkierungsanlage UP sowie die privaten Werkleitungen (Kanalisation und Wasserleitung) sind Bestandteil der Parzellen, auf denen sie sich befinden. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Quartierplanbeteiligten in Bezug auf diese Anlagen zustehen.

8

Recht auf Erstellung und Benützung der Erschliessungsanlagen

Art. 17 Die Grundeigentümer des Quartierplangebietes sind berechtigt, die

unterirdische Parkierungsanlage UP sowie deren Zufahrt und die Werkleitungen (Kanalisation und Wasserleitung) gemäss dem in diesen Quartierplanvorschriftenvorgesehenen Verfahren zu erstellen und mitzubenutzen. Die dafür erforderlichen Benützungsrechte gelten mit der Rechtskraft des Quartierplans auf den betroffenen Parzellen als eingeräumt. Soweit in den vorliegenden Quartierplanbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sind die erforderlichen Erschliessungsanlagen grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Baubeginn der Kernbebauung zu erstellen. Der Gemeindevorstand kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von dieser Regelung abweichen und Teilausführungen bewilligen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilausführung funktionsmässig und gestalterisch genügt und die Gesamterschliessung der Kernbebauung in keiner Weise negativ präjudiziert. Der betreffende Gesuchsteller hat allfällige Mehrkosten einer derartigen Teillösung definitiv zu tragen.

Erstellung und Anordnung der Parkplätze

Art. 18 Die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge richtet sich

nach den Vorschriften des Baugesetzes. Der Nachweis der Pflichtparkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Die Anzahl und die Anordnung der voraussichtlichen Pflichtparkplätze ist im Erschliessungsplan festgelegt. Insgesamt sind mindestens 18 Abstellplätze in einer gemeinschaftlichen, unterirdischen Parkierungsanlage UP unterzubringen; dabei sind die Plätze (P6-13) als Duplexparkplätze ausbaubar. Im weiteren sind sieben oberirdische Abstellplätze vorgesehen. Von den 18 unterirdischen Parkplätze sind: 1 PP (P1) dem „Plätzlihaus“ (Gebäude Nr. 91, Parz. Nr. 321) zu zuweisen. 15 PP (P2-13 und P 16-18) der neuen Kernbebauung, dem „alten Schulhaus“ (Gebäude Nr. 84, Parz. Nr. 314) sowie dem „Bartlihaus“ (Gebäude Nr. 79, Parz. 309) zu zuweisen. 1 PP (P14) dem Grundstück Nr. 3336 zu zuweisen. 1 PP (P15) dem Grundstück Nr. 3045 zu zuweisen. Von den 7 oberirdischen Parkplätzen sind: 3 PP (P19, P19A + B) auf Parz. Nr. 313 mit Grundstück 3046 zu verbinden bzw. zu zuweisen. 9

2 PP (P20 + 21) auf Parz. Nr. 299 mit Grundstück 3044 zu verbinden bzw. zuzuweisen. 1 PP (P22) als Privatparkplatz dem „Bartlihaus“ (Gebäude Nr. 79, Parz. Nr. 309) zu zuweisen. 1 PP (PB) als Besucherparkplatz der neuen Kernbebauung im Hof West zu zuweisen. Werden mehr Pflichtparkplätze benötigt als realisierbar, so sind diese ausserhalb des Quartierplanperimeters zu erstellen und grundbuchrechtlich abzusichern. Die Baubehörde kann dabei den Einkauf in eine Parkierungsanlage unter Festlegung der Entschädigungshöhe anordnen. Die Pflichtparkplätze sind gemäss Quartierplan bzw. werden im Baubewilligungsverfahren den Wohneinheiten zugewiesen und bleiben mit diesen verbunden. Die übrigen, nicht speziell zugewiesenen Parkplätze gelten als Reserve für zukünftige Umnutzungen der bestehenden Gebäude im Quartierplangebiet (z. B. bei Veränderungen Wohnungsgrösse und Anzahl). Diese Parkplätze können mit Auflagen (z. B. Vorkaufsrecht zu Gunsten QP-Beteiligte, Revers, Aufteilungsverbot für bestehende Wohnungen etc.) sowie mit Zustimmung der Baubehörde auch an Interessenten ausserhalb des Quartierplangebietes veräussert werden. Unterhalts- und Erneuerungspflicht

Art. 19 Die Unterhalts- und Erneuerungspflicht richten sich in der Regel nach

Art. 646ff ZGB.

4. Grenzänderung / Parzellenvereinigung Bestandesplan

Neuzuteilung

Art. 20 Der Bestandesplan zeigt die Eigentumsverhältnisse im Alten Bestand

auf und bildet gleichzeitig die Grundlage für die der Quartierplanung zugrundeliegenden Inhalte.

Art. 21

Die Grenzänderung / Parzellenvereinigung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grund stücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes. Die Grenzänderung / Parzellenvereinigung erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle. Im neuen Bestand gehen die Parzellen Nr. 310, 311, 315, 316, 317, 318, 320 und Nr. 322 definitiv unter.

10

Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen

Art. 22 Mit diesem Quartierplan werden auf den Grundstücken gemäss den

Hauptbuchblättern der Parzellen des Grundbuches der GemeindeHaldenstein die Eintragungen wie folgt ergänzt: Alter Bestand (Anhang III) Neuer Bestand (Anhang IIIA) Allgemeines: Bei Flächenveränderungen ergibt sich das neue Flächenmass aus der Neuzuteilungstabelle bzw. der Mutationstabelle. Die auf den Parzellen 299, 307T, 309, 312, 313, 314, 319 und 321 bestehenden Vor- und Anmerkungen sowie Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten weiterhin. Die durch die Quartierplanung neu errichteten Rechte sind aus dem Neuzuteilungs- bzw. Erschliessungsplan ersichtlich, sie werden jedoch nicht privatrechtlich als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Es sind dies: • Grenzbaurecht bzw. Anbaurecht • Überbaurecht • Privates Fusswegrecht • Benützungsrecht UP und PP

Grundpfandrechte

Grenzbaurecht bzw. Anbaurecht

Art. 23 Das Grundbuchamt Chur wird beauftragt und ermächtigt, die auf den

Grundstücken des alten Bestandes lastenden Grundpfandrechte im Zusammenhang mit der Landumlegung im Quartierplanverfahren auf die jeweiligen Neuzuteilungsgrundstücke zu übertragen.

Art. 24 Bei dem im Neuzuteilungsplan bezeichneten Grenzbaurecht kann der

Zusammenbau von Gebäuden über mehrere Geschosse erfolgen. Die Detailgestaltung ist aus den Planunterlagen Anhang IV zu entnehmen. Bei dem im Neuzuteilungsplan bezeichneten Anbaurecht kann der Zusammenbau von Gebäuden nur im Rahmen der Festlegungen von

Art. 6

erfolgen.

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Eigentumsübergang

Benützungs- und Zufahrtsrechte für Abstellplätze, Dienstbarkeiten

Art. 25

Das Eigentum an den neu zugeteilten Parzellen geht mit der Rechtskraft des Quartierplanes auf den neuen Eigentümer über.

Art. 26 Auf Parz. Nr. 319 wird zu Gunsten der Grundstücke 3045 und 3336 ein

Benützungsrecht von Parkplätzen in der unterirdischen Parkierungsanlage wie folgt festgelegt und mit dem jeweiligen Grundstück verbunden: Grundstück 3336 Grundstück 3045

PP Nr. 14 PP Nr. 15

Der Eigentümer der Parz. 319 hat dem Berechtigten den Zugang zum Abstellplatz sowie die Benützung des Abstellplatzes während des ganzen Jahres zu gewähren. Die Überbaurechte für die Erstellung der Bauteile innerhalb des Überbaubereichs (gemäss Detailfestlegungen in Art. 6, Absatz 2) gelten unabhängig des Eigentums als erteilt.

Entschädigung Parkierung

Art. 27 Die Abgeltung für das Benützungsrecht an den Parkplätzen P14 und

P15 in der unterirdischen Parkierungsanlage beträgt je Fr. 40'000.-- pro Parkplatz. Die Zahlung richtet sich nach Art. 30ff.

5. Kostenverteilung

Grundsatz der Kostenverteilung

Art. 28

Die Quartierplankosten werden von den Grundeigentümern der Parzellen im Quartierplangebiet entsprechend ihrer Vorteilnutzung getragen. Die Kosten der Erschliessungsanlagen (eingeschlossen die Bauzinsen) werden, soweit nichts anderes geregelt ist, im Verhältnis der baulichen Nutzung auf die Berechtigten verteilt. Die Beitragssätze sind in der Beitragstabelle definitiv geregelt.

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Verfahrenskosten

Art. 29

Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für die grundbuchliche Behandlung (ausgenommen Art. 23), werden mehrheitlich von der Bürgergemeinde Haldenstein Parzellen Nr. 309, Nr. 314, Nr. 321 und Nr. 319 getragen. Aufgrund der Vorteilsnutzung, welche die Grundstücke Nr. 3044, 3045, 3046, 3336 und Parz. Nr. 299 erfahren, beteiligen sich diese mit je einem Pauschalbetrag von Fr. 300.-- an den Verfahrenskosten. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplanes, die Abrechnung der Quartierplankosten.

Kosten der Erschliessungs anlagen

Unterhaltskosten für Erschliessungsanlagen

Art. 30

Die Kosten für die Erstellung der privaten Zufahrt, der Parkierungsanlage sowie der privaten Werkleitungen und der Kehrichtsammelstelle gehen zu Lasten der berechtigten Grundeigentümer (gemäss Anhang II, Tabelle Kostenverteiler).

Art. 31 Die Kosten von Unterhalt und Schneeräumung der privaten Zufahrt in

die unterirdische Parkierungsanlage sowie die Kosten für Unterhalt und Betrieb der Parkierungsanlage sind nach Massgabe der effektiven Nutzung (Anzahl Parkplätze, ev. weitere Nutzungen) zu verteilen. Die Kosten einer allfälligen Installation und den Betrieb von Parkliften bei Duplexparkplätzen gehen zu Lasten der betroffenen Parkplätze. Können sich die Parteien über die Kostenverteilung des Unterhaltes nicht einigen, wird diese durch den Gemeindevorstand auf dem Verfügungswege festgelegt. Diese Unterhaltsbeiträge sind in jedem Fall ab Datum Abrechnung zu 5% zu verzinsen.

Fälligkeit und Verzinsung der Kostenbeiträge

Akontozahlungen

Art. 32

Die Kosten für die Erstellung von privaten Erschliessungsanlagen werden innert 30 Tagen seit der genehmigten Schlussabrechnung bzw. der betreffenden Ersatzverfügung des Gemeindevorstandes zur Zahlung fällig. Die Beiträge sind in jedem Fall ab Datum Schlussabrechnung zu 5% verzinsen.

Art. 33 Im Hinblick auf den Bau von privaten Erschliessungsanlagen kann der

Erstbauende von den übrigen Interessierten Akontozahlungen (max. 70% des Vergebungsbetrages) einfordern. Kommt diesbezüglich keine Einigung zustande, legt der Gemeindevorstand die Modalitäten für die Einforderung, die Sicherstellung und die Verwendung der Akontozahlungen im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung fest. 13

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Art. 34

Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde Haldenstein geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

6. Schlussbestimmungen

Anmerkung und Vollzug der Grenzänderung/Parzellen-vereinigung im Grundbuch

Art. 35

Die Bürgergemeinde Haldenstein hat mit verschiedenen Grundeigentümern (Parz. Nr. 309, 320 und 322) im Quartierplangebiet Kaufverträge abgeschlossen. Sofern diese Kaufverträge nicht ausgelöst werden, darf der Quartierplan nicht grundbuchlich vollzogen werden resp. ist das Genehmigungsverfahren (öffentliche Auflage und Genehmigung Gemeindevorstand) zu wiederholen. Der genehmigte Quartierplan ist auf Anmeldung der Gemeinde Haldenstein nach Eintritt der Rechtskraft auf allen Grundstücken im Beizugsgebiet anzumerken und die Grenzänderungen/Parzellvereini-gung im Quartierplanverfahren ist diesbezüglich der betroffenen Grundstücke grundbuchlich zu vollziehen.

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

Art. 36

Für die Aufhebung und Änderung des Quartierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.

Anhang I: Tabelle Neuzuteilung Anhang II: Tabelle Kostenverteiler / Verfahrenskosten Anhang III, IIIA: Grundbuchauszüge Anhang IV: Planunterlagen Arch. Büro Miroslav Šik, Zürich: Abbruch und Neubau Dorfzentrum sowie Sanierung „Altes Schulhaus“ (Stand 20. April 2006) Illustrationen (Stand 11. Oktober 2005)

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