Teilrevision Moorlandschaft
Plan d'affectation, réglementation de base · Luzein
Document
- Numéro
- 19.452
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Luzein
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 18 juin 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3891_B_OPTR_Moorlandschaft_RB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
18. Juni 2019
EINGEEAHGEN 2 O. Juni 2019
Il Governo del Cantone dei Grigioni
19. Juni 2019
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Protokoll Nr.
452
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 22. Juni 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
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Zonenplan 112000 Moorlandschaft.
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Luzein einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 28. Juni 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RPV) sowie einen lnformationsplan "Zonenplan 1:2000 Moor-
Iandschaft" ein.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 28. Juni 2017 einen Vorprü-
fungsbeNcht
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Juni
2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 6. Juli 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit einergemeinsamen Stellungnahme vom 21. August 2018 äusserten sich die Umweltorganisatio-
nen (USO) Pro Natura und WWF Graubünden zur vorliegenden Planung.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Gemeinde Luzein hat im Rahmen der am 16. Juni 2006 beschlossenen Gesamtrevision ihrer Ortsplanung eine Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (LSM) im
Halte von rund 258 ha ausgeschieden. In der Legende hat sie dazu festgehalten:
"Genauer Perimeter der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML-320 'Traza-
Pany' von nationaler Bedeutung gem. Art. 3 der eidgenössischen Moorlandschaftsverordnung (MLVO)". Die Regierung genehmigte den Moorlandschaftsperimeter
(MLP) resp. die entsprechend ausgeschiedene LSM mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung soll die LSM an drei Stellen ver-
kleinert und an einer Stelle vergrößert werden. Im Einzelnen betrifft es die folgenden Gebiete:
"Riedwis": Hier soll der nördliche und mit einer Temporärwohnbaute (wird heute
offenbar als Dauerwohnbaute genutzt) überbaute Teil der Parzelle Nr. 883 im
Halte von ca. 491 m2 aus der LSM entlassen werden. Damit würde das ganze Grundstück im Umfang von 677 m2 ausserhalb der LSM liegen.
"Raggalieri". Hier soll der nördliche und mit einer Temporärwohnbaute sowie ei-
nem nichtlandwirtschaftlichen Ökonomiegebäude überbaute Teil der Parzelle
Nr. 536 im Halte von 646 m2 aus der LSM entlassen werden. Damit würde auch
hier das ganze Grundstück im Umfang von 974 m2 ausserhalb der LSM liegen. Zudem soll im Interesse einer logischen LSM-Abgrenzung auf der westlich angrenzenden Parzelle Nr. 914 der nordöstliche Grundstücksbereich im Umfang von ca. 68 m2 ebenfalls aus der LSM entlassen werden. Damit beträgt die ge-
samte Verkleinerung der LSM in diesem Gebiet rund 714 m2_
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"Promisauneri": Hier soll die LSM im Bereich eines bestehenden landwirtschaftli-
chen Güterwegs auf Teilen der Parzellen Nr. 143 und 144 um ca. 83 m2 verklei-
nert werden.
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"Büelawis": Hier soll eine rund 1135 m2 grosse Enklave auf der Parzelle Nr. 147
neu der LSM zugewiesen werden. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan/Gene-
rellen Gestaltungsplan 1:10 000 vom 16. Juni 2006 wurde diese Teilfläche des
Flachmoors von nationaler Bedeutung "Promisaun" (Fm-974) lediglich einer Na-
turschutzzone zugewiesen, obwohl es von der LSM ummantelt ist.
Gesamthaft soll die LSM somit um ca. 1288 m2 (491 m2 + 646 m2 + 68 m2 + 83 m2)
verkleinert und um ca. 1135 m2 vergrössert werden. Somit beträgt die geplante Re-
duktion der LSM ca. 153 m2
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt.
Die Festlegung von Moorlandschaften (ML) durch den Bundesrat erfolgte direkt ob-
jektbezogen auf Landeskartenausschnitten 1:25 000, indem der Grenzverlauf bereits
auf Basis des Bundesinventars grundsätzlich festgelegt wurde. Dabei wurde die ML wenn möglich durch markante Landschaftsstrukturen wie Bergkuppen, Waldränder,
Flüsse, Strassen oder Ähnliches festgelegt.
Der genaue Grenzverlauf der Objekte wird jedoch erst durch die Kantone festgelegt
(Art. 3 Abs. 1 MLVO). Diese dürfen dabei grundsätzlich nicht von den bundesrätlich
vorgegebenen Linien abweichen (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich
1997, Rz. 38 zu Art. 18a). Da aber im Kartenmassstab 1:25 000 die Grenzziehung
nicht mit einer für Grundbuchpläne erforderlichen Genauigkeit erfolgen kann, haben
die Kantone innerhalb dieser gegebenen Ungenauigkeit einen gewissen Handlungs-
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Spielraum in der parzellengenauen Festlegung des Perimeters (Peter M. Keller,
Kommentar NHG, Rz. 20 zu Art. 23b).
Der Kanton Graubünden hat den Perimeter der im Bundesinventar figurierenden ML
"Tratza - Pany" unverändert in den kantonalen Richtplan übernommen. Gestützt auf
Art. 34 Abs. 4 KRG haben die Gemeinden den genauen Grenzverlauf der ML im
Rahmen der Ortsplanung festzulegen (vgl. auch RIP 2000, insbesondere Seite 3.6 1). Wie erwähnt, hat die Gemeinde Luzein im Rahmen der am 16. Juni 2006 be-
schlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung die ortsplanerische Umsetzung der ML von nationaler Bedeutung ML-320 vorgenommen, indem sie die ML einer LSM zu-
gewiesen und zusätzlich in der Planlegende auf Art. 3 MLVO hingewiesen hat. Der
Gemeinde steht aber offensichtlich auch die Kompetenz zu, bei der rechtskräftigen
LSM gewisse Korrekturen der Grenzen der ML vorzunehmen. Mit der vorliegenden
Teilrevision der Ortsplanung macht die Gemeinde Luzein davon Gebrauch. Die vier
Korrekturen sind marginal und richtplankonform.
D Zonenplan 1:2000 Moorlandschaft
Die vorgesehenen drei Reduktionen sowie die Erweiterung der LSM sind sachlich
begründet und liegen im Ermessensbereich der Gemeinde. Eine Entlassung resp. Zuweisung der erwähnten Flächen aus der LSM resp. in die LSM stehen den
Schutzzielen der ML von nationaler Bedeutung Nr. 320 "Tratza - Pany" nicht entge-
gen. Die vier Anpassungen der LSM können somit genehmigt werden.
Die Gemeinde Luzeín und insbesondere die Eigentümer der betroffenen Parzellen
Nr. 883 und 536 werden an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
neue LSM-Abgrenzung kein Präjudiz für allfällige Bauvorhaben bildet. Vielmehr ist im
Rahmen des Verfahrens für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (BAB) eingehend zu prüfen, ob die vorgesehenen baulichen Massnahmen erhebliche Auswirkungen
auf die ML haben resp. den Schutzzielen der ML entgegenstehen. Den USO stehen
dabei die üblichen Mitwi rkungs- resp. Rechtsmittelwege offen. Entsprechend wird der
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erwähnten Eigentümerschaft empfohlen, sich betreffend allfälliger Bauvorhaben frühzeitig mit der Gemeinde, dem Kanton und den USO in Verbindung zu setzen.
Im Übrigen wird die Gemeinde Luzein darauf hingewiesen, dass das Flachmoor von
nationaler Bedeutung "Geisswis/Gaschneida Plustorna" (Fm 973) gemäss aktueller
Kartierung auch den nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 528 umfasst. Zudem befindet sich auf dem erwähnten Grundstück eine rund 3000 m2 grosse Trockenwiese.
Entsprechend wird die Gemeinde Luzein ersucht, die LSM im Bereich der Parzelle
Nr. 528 einer Überprüfung zu unterziehen.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 122000 Moorlandschaft vom 22. Juni 2018
keine weiteren Bemerkungen, er kann genehmigt werden.
E. Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1. Vorbemerkungen zum Verfahren
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten USO in der Nut-
zungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiteızugs des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses
an die Gerichte nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48
Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle anmelden und danach
innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen.
2. Verfahrensbeteiligung
Am 21. August 2018 reichten die Pro Natura und der WWF Graubünden frist- und
formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme zur vorliegenden Teilrevision der
Ortsplanung ein. Darin beantragen sie sinngemäss, auf die zwei Verkleinerungen der LSM im Bereich der Parzellen Nr. 883 und 536 sei zu verzichten. Zur Begründung
führen sie im Wesentlichen aus, gemäss dem Handbuch "Moorschutz in der
Schweiz" seien die ML aufgrund von präzisen, einheitlichen und nachvollziehbaren
Kriterien entlang von markanten Landschaftslinien abgegrenzt worden. Die genaue
Abgrenzung müsse eine Landschaft wiedergeben und keine willkürlich abgegrenzten
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Landschaftsabschnitte. Bei der Abgrenzung der ML auf den Parzellen Nr. 883 und
536 sei die Bestockung berücksichtigt worden, was sich auf dem Luftbild aus dem
Jahr 1985 zeige. Die vorgesehenen Anpassungen der Abgrenzung der LSM in den
genannten Bereichen würde der ursprünglichen Abgrenzung der ML, den dort definierten Abgrenzungskriterien und den erwähnten Regeln für eine genaue Abgren-
zung widersprechen.
3. Vernehmlassung der Gemeinde Luzein
Die Gemeinde Luzein beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2018
die Abweisung der Anträge der USO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen der USO würden die Luftbilder aus dem Jahr 1985 kei-
ne markanten Landschaftslinien zeigen, welche den korrigierten Grenzverlauf der
LSM im Bereich der Parzellen Nr. 883 und 536 als willkürlich erscheinen liessen. Die
betroffenen Parzellen würden sich am Rand des Perimeters der ML gemäss Bundes-
inventar befinden. Aus heutiger Sicht sei die ursprüngliche Abgrenzung der LSM in
den genannten Bereichen unzweckmässig erfolgt. Eine Anpassung der Grenzverläu-
fe in diesen Bereichen sei sachlich sinnvoll. Auch nach der Entlassung der Gebäude aus der LSM sei hinreichend gesichert, dass die angrenzende ML nicht durch bauli-
che Massnahmen an den Bauten beeinträchtigt werde.
4. Vernehmlassung der Grundeigentümerschaften
Die Eigentümerschaft der Überbauten, rund 677 m2 grossen Parzelle Nr. 883 bean-
tragt mit Stellungnahme vom 10. September 2018 sinngemäss, dem Antrag der USO
keine Folge zu leisten und die neue LSM zu genehmigen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, auf dem alten Foto seien einzelne freistehende Bäume er-
sichtlich, jedoch kein Wald. Auf den beigelegten Fotos würde man gut erkennen,
dass die LSM-Abgrenzung auf einer satten grünen Wiese erfolgt sei und nicht etwa
bei den Moorflächen, welche als braune Flächen zu erkennen seien. Mit der Entlas-
sung der Baute aus der LSM würde es möglich, eine Solaranlage zu installieren, was ja im Interesse der USO sein sollte. Bei einem Bauvorhaben würden ohnehin auf
ökologische und umweltfreundliche Aspekte geachtet.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 536 beantragt in seiner Stellungnahme vom
14. September 2019 ebenfalls die Abweisung des Antrags der USO. Zur Begründung
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führt er im Wesentlichen sinngemäss aus, die heutige LSM würde quer durch seine bestehende Baute verlaufen. Auch nach der Entlassung der Bauten aus der LSM
würde im BAB-Verfahren sichergestellt, dass die angrenzende ML in keiner Weise
beeinträchtigt würde.
5. Beurteilung durch die Regierung Wie erwähnt, hat die Gemeinde Luzein die ML Nr. 320 "Tratza - Pany" in der Orts-
planung vom 16. Juni 2006 umgesetzt und die LSM grundsätzlich korrekt ausge-
schieden. Dies wird von den uso nicht in Frage gestellt. Sie haben auch gegen die
vorliegend beschlossene Verkleinerung und Vergrösserung der LSM im Umfang von
ca. 83 m2 resp. ca. 1135 m2 in den Gebieten "Promisauneri" resp. "Büelawis" keine
Einwände. Damit anerkennen sie, dass den Gemeinden ein gewisser Beurteilungs-
spielraum bei der paızellengenauen Abgrenzung einer LSM zusteht (vgl. dazu auch
BGE 127 II 184). Hingegen erachten sie die neuen Abgrenzungen im Bereich der
Parzellen Nr. 883 und 536 als unstatthaft.
Die heutige Abgrenzung der LSM im Bereich der Parzelle Nr. 883 wurde wohl unge-
prüft aus dem MLP übernommen, so dass das bestehende und unmittelbar am Peri-
meterrand der ML gelegene Ferien-/Wochenendhaus resp. heutige Wohnhaus der
LSM zugewiesen wurde. Dies im Gegensatz zu den rund 190 m weiter östlich gele-
genen Bauten auf den Parzellen Nr. 1884, 1885 und 1886, für welche gestützt auf
Art. 3 Abs. 1 LMV der Grenzverlauf der ML korrigiert wurde. Entsprechend wurden
diese Bauten keiner LSM zugewiesen. Ebenfalls leicht nach Norden korrigiert wurde
der Grenzverlauf der ML im Bereich der Parzelle Nr. 536. Indessen wurde hier die
LSM-Grenze durch das bestehende Gebäude Nr. 184E gezogen, was sicher keiner
logischen ML-Abgrenzung entspricht. Im Wesentlichen muss geprüft werden, ob die Gemeinde Luzein den Grenzverlauf der LSM nördlich der bestehenden Bauten auf den Parzellen Nr. 883 und 536 festlegen durfte, so dass diese ausserhalb der ML
hegen.
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Das Grundstück Nr. 883 ist wie erwähnt mit einem Wohnhaus überbaut und mit ei-
nem einfachen Querlattenzaun eingezäunt. Die landschaftsprägende Bestockung
endet hinter (nördlich) dem bestehenden Gebäude, WO sich auch die ML ausweitet.
Wenn nun die Grenze der ML resp. der LSM auf diese Bestockung gelegt wird und
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damit das Gebäude davon ausgenommen wird, so erscheint diese parzellenscharfe
Abgrenzung als gerechtfertigt. Damit wird eine gute und ablesbare Grenze der ML in
der Landschaft festgelegt, indem man klar ablesen kann, dass nördlich des Gebäu-
des auf der Parzelle Nr. 883 die rund 258 hagrosse ML resp. LSM beginnt.
Die ML-Abgrenzung im Bereich der Parzelle Nr. 536 hat sich primär ebenfalls an den
Bestockungen zu orientieren. Im Nordwesten befindet sich inselartig eine grössere
Baumgruppe, gefolgt von zwei markanten Einzelbäumen nördlich der Gebäude und schliesslich einer langen Waldzunge östlich der genannten Liegenschaft. Weitere
markante Landschaftslinien fehlen. Die Liegenschaft gehörte beim Erstellen der Bauten im Jahr 1979 im Übrigen noch der Bauzone an.
Die Regierung ist der Meinung, dass die ML mit dem Verzicht des Einbezugs der
Bauten auf den Parzellen Nr. 886 und 536 keinen Substanzverlust erleidet und dass
die Schutzziele nicht betroffen sind. Es werden auch keine wertvollen Elemente aus der ML ausgeschlossen. Für die ML resp. LSM sind auch künftig keine Nachteile zu
befürchten, da allfällige BAB-Gesuche wie erwähnt auf die ML-Verträglichkeit einge-
hend geprüft werden müssten. Ob bauliche Massnahmen erhebliche Auswirkungen
auf die ML hätten, hängt immer vom konkreten Bauprojekt ab und muss deshalb einzelfallweise geprüft werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde mit den Korrekturen der LSM in
den Gebieten "Riedwis" und "Raggalieri" den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum
gewahrt hat, zumal klar trennende Landschaftslinien (Bachlauf, Krete etc.) fehlen. Dem Antrag der USO wird somit keine Folge gegeben.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Moorlandschaft vom 22. Juni 2018 wird im Sinne der
Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgendem Ersuchen genehmigt:
Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Abgrenzung der Landschafts-
schutzzone Moorlandschaft (LSM) im Bereich der Parzellen Nr. 883 und 536
kein Präjudiz für die Prüfung allfälliger Baugesuche bildet.
Die Gemeinde wird ersucht, die LSM im Bereich der Parzelle Nr. 528 zu
überprüfen.
2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6. Mitteilung an:
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Der Präsident: r
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
• .J
Dr. Jon Domenic Parolini
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération