Quartierplan Kessler
Procédure de plan de quartier · Maienfeld
Document
- Numéro
- 06.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Maienfeld
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 31 mars 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
Kanton Graubünden Stadt Maienfeld
Quartierplan Kessler Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Stadtrat am 31. März 2006
STADT MAIENFELD Quartierplan Kessler Gestützt auf Art. 70 ff des Baugesetzes der Stadt Maienfeld erlässt der Stadtrat den
nachfolgenden
'
I
QUARTIERPLAN „KESSLER“
l.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendbares Recht
Soweit
nicht
Vorschriften
die
nachfolgenden
enthalten,
sind
die
Quartierplanbestimmungen
besondere-
jeweils
geltenden
Bestimmungen
des
Baugesetzes der Stadt Maienfeld zu beachten.
Art. 2 Quartierolangebiet
Das Quartierplangebiet „Kessler“ umfasst die folgenden Parzellen im Baugebiet der Stadt Maienfeld:
1'736, 1'737, 1'738, 1’739 Gemäss dem geltenden Erschliessungsplan der Stadt Maienfeld hat die
Erschliessung der Grundstücke im Baugebiet über die angrenzenden Parzellen der Landwirtschaftszone zu erfolgen. Entsprechend wurden Teile der Parzelle 1'065 und 5 in den Quartierplan miteinbezogen.
2 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Die
genaue
Lage
der
einzelnen
und
Parzellen
die
Abgrenzung
des
Quartierplangebietes sind aus dem Plan Beizugsgebiet ersichtlich.
Art. 3 Zweck
Der
Quartierplan
„Kessler“
Quartierplangebietes
bezweckt
bezüglich
die
Erschliessung
des
sicherzustellen.
Nicht
vollständige
Strassen' und
Wege
geregelt werden die Rahmenbedingungen für eine baulich und architektonisch gute Bebauung. Diese ist fürjeden der in Art. 6 festgelegten Gestaltungsbereiche separat zu regeln. Falls auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplanes verzichtet wird, kann kein Bonus nach Art. 74 Abs. 1 d) des geltenden Baugesetzes gewährt werden.
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
Zur Erreichung des Zwecks gemäss Art. 3 dienen folgende rechtsverbindliche
Planungsmittel:
Art. 5 -
Quartierplanvorschriften
-
Situationsplan Beizugsgebiet, Massstab 1 : 500
-
Brschliessungsplan Verkehrsanlagen, Massstab 1 : 500
-
Tabelle 1 / Flächenverzeichnis / Kostenverteilung
-
Plan Erschliessungsanlagen
Landumlegunq und Grenzbereiniqung
Bezüglich der privaten Erschliessungsstrasse über Parzelle 1'065 und Parzelle 5 sowie dem Fussweg über Parzelle 1'737, 1'738 und 1'739 werden Dienstbarkeiten zu Gunsten der Öffentlichkeit (der Stadt Maienfeld) errichtet. Die Ausnützung der
einzelnen Parzellen, soweit sie sich im Baugebiet befinden oder allenfalls später entsprechende die durch wird werden, eingezont Baugebiet ins
3
Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Rechtseinräumung nicht tangiert. Die Zufahrt und der Fussweg sind als private Erschliessung zu qualifizieren und sind auf Kosten der Grundeigentümer zu
erstellen und zu unterhalten.'Die Stadt Maienfeld vertritt die Eigentümer bei der Erstellung der privaten Erschliessungsstrasse. Diese ist von der Stadt zu . Konkurrenzpreisen in Auftrag zu geben. Vorbehalten bleibt eine allfällige spätere Übernahme durch die Stadt Maienfeld gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes. Die genaue Lage der privaten Erschliessungsstrasse ergibt sich aus dem Plan
’ „Erschliessung
Verkehrsanlagen“
vom
12./14.
April
2005.
Der
im
Plan
„Erschliessung Verkehrsanlagen“ eingezeichnete Fussweg kann im Rahmen der
Detailplanung der Überbauung der Parzellen 1‘737 bis 1’739 an eine andere Stelle verlegt werden. Dabei muss eine möglichst kurze Wegverbindung erhalten bleiben.
Auf ein Landerwerb und eine Grenzbereinigung wird verzichtet,
da die
Landbeanspruchung mittels Dienstbarkeiten geregelt wird. Für die Einräumung
der Dienstbarkeiten wird eine Entschädigung von Fr. 1.-—-—/m2 Landwirtschaftsland und Fr. 50.--—/m2 Bauland vereinbart. In der Tabelle 1 (Flächenverzeichnis) sind der alte Besitzetand, die Belastung und die Entschädigungszahlung für jede Parzelle festgelegt. Die Entschädigungen werden im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt.
II.
Gestaltung
A.
Allgemeines
Art. 6 Gestaltungsbereiche
Das Quartierplangebiet „Kessler“ wird in zwei Gestaltungsbereiche (1 und 2) unterteilt. Für jeweils einen dieser Bereiche können die Grundeigentümer einen Quartiergestaltungsplan ausarbeiten. Der Gestaltungsbereich 1
umfasst die
4 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Parzelle 1'736. Der Gestaltungsbereich 2 umfasst die Parzellen 1'737, 1'738
und
’
1'739.
Die gemäss Art. 74 des geltenden Baugesetzes vorausgesetzte Mindestfläche von 5'000 m2 gilt auf Grund der Tatsache, dass das gesamte Gebiet die Mindestfläche erreicht, auch für die Teilbereiche als erfüllt.
Art. 7 Abweichung von Bauvorschriften lAusnützunqsbonus
die in_ Die Baubehörde kann für die in Art. 6 bezeichneten Gestaltungsbereiche den Bau—
Art. 74 des geltenden Baugesetzes vorgesehenen AbWeichungen von
und Zonenvorschriften gewähren und insbesondere die Ausnützungsziffer um
n eine höchstens 0,05 erhöhen (Bonus 1, wenn der Quartiergestaltungspla eine haushälterische Nutzung des Bodens gewährleistet und sich durch hohen überdurchschnittlich gute Gestaltung ausweist sowie einen besonders
Wohnwert der vorgesehenen Überbauung enNarten lässt). Liegt ein konkretes
en Projekt vor, das sich durch besondere quartier- und ortsplanerische Leistung (Bonus ausweist, kann die zulässige Ausnutzung um weitere 0,05 erhöht werden
n
2). Über die Erteilung eines Bonus wird bei Einreichung eines entsprechende Quartiergestaltungsplanes oder Projektes entschieden.
Art. 8 Grenz- und Gebäudeabstände
Im
Rahmen
des
Quartiergestaltungsplanes
können
die
Gebäude-
und er
Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörp
nach
architektonischen
Kriterien
Quartiergestaltungsplanbereichen
frei bestimmt sind
vorbehaltlos einzuhalten.
Art. 9 Mindestinhalt und Aussenraumgestaltung
die
werden.
Vorschriften
Zwischen
des
den
Baugesetzes
5 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
lm Quartiergestaltungsplan sind wenigstens die Baubereiche für die Hauptbauten,
die Parkierung und die Freiflächen festzulegen. Im Interesse einer hohen. Wohnqualität und einer guten Naturverträglichkeit im
Quartierplangebiet sind für die Aussenraumgestaltungen folgende Grundsätze zu beachten:
a)
Die versiegelten Bodenflächen (Asphalt, Beton etc.) sind auf ein Minimum
zu beschränken. Abstellplätze für Motorfahizeuge und die Überdeckung von Unterniveaugaragen sind in der Regel zu begrünen.
b)
Kinderspielplätze sind natürlich zu gestalten.
Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich 1
Art. 10 Parzellen-Zufahrt
Die Zufahrt zur Parzelle 1'736 ist in den beiden im Erschliessungsplan gekennzeichneten Bereichen zu erstellen. Im Zusammenhang mit der Erstellung der privaten Erschliessungsstrasse wird nur die Zufahrt zum bestehenden Gebäude erstellt. Die Zufahrt zum südlichen Parzellenteil wird bei Bedarf bei der Überbauung des Parzellenteils erstellt. Die genaue Lage wird dannzumal nach den Bedürfnissen festgelegt, wobei die Erschliessung entlang der westlichen
Grenze zu erfolgen hat.
Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich 2
Art. 11 Parkierung
Die
gemäss
Baugesetz
erforderlichen
Pflichtparkplätze
sind
in
einer
unterirdischen Einstellhalle zu erstellen. Oberirdisch dürfen lediglich die gemäss Baugesetz vorgeschriebenen Besucherparkplätze erstellt werden.
6
Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Die Zufahrt zur Unterniveaugarage ist so nahe als möglich in dem auf dem Erschliessungsplan eingezeichneten Zugang zur Parzelle 1'737 zu erstellen. Vor
der Einfahrt in die Unterniveaugarage sind die Besucherparkplätze und ein Wendeplatz vor-zusehen, welche die problemlose Zum und Wegfahrt für Lieferanten gewährleistet.
ErschliessungLVer- undgntsorgung
12 autres articles
Art. 12 Erstellung der Erschliessunqsanlaqen
Die Stadt Maienfeld erstellt die im Quartiererschliessungsplan vorgesehene private Erschliessungsstrasse in Absprache mit den Beteiligten. Die vorgesehene
Fusswegverbindung über die Parzellen 1'737 bis 1’739 ist von den Eigentümern im Rahmen der Überbauung der Parzellen auf deren Kosten in Form eines
gekiesten Weges zu erstellen. Die Anschlüsse an die bestehende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind im Rahmen der Überbauung der Parzellen von den Grundeigentümern als
Feinerschliessungsanlagen zu erstellen. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Elektrizitäts- und Telefonwerken die notwendigen Durchleitungsrechte zu
erteilen.
Art. 13 Unterhalt der Erschliessungsanlagen
Bis zu einer allfälligen Übernahme der Erschliessungsanlagen durch die Stadt Maienfeld erfolgt deren Unterhalt durch die Grundeigentümer der Parzellen 1'736
bis 1’739. Die Kosten sind im Verhältnis der Grundstückfläche multipliziert mit Faktor Sondernutzen gemäss Tabelle 1 zu tragen.
IV.
Qiensigarkeiten
7 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler _
Art. 14 grecht
Die auf den Grundstücken 1‘737 bis 1’739 lastende Dienstbarkeit „Fahrwe zu Gunsten Grundstück 1’736“ ist zu löschen.
Im Übrigen bleiben die Dienstbarkeiten bestehen.
Zur dauernden’Sicherung der DurchgangSrechte über die im Erschliessungsplan eingezeichneten Strassen und Fusswege, werden die folgenden neuen sich Dienstbarkeiten begründet. Die räumliche Ausdehnung der Rechte ergibt
aufgrund des Erschliessungsplanes, wobei Änderungen im Zuge der Erstellung,
Bei insbesondere betreffend den Fussweg ausdrücklich vorbehalten bleiben. ss der geringfügigen Abweichungen vom Erschliessungsplan ist das nach Abschlu
gemeinsamen Erstellung effektiv Realisierte massgebend. Das FahnNegrecht Zu Lasten Parzelle 1’737 beschränkt sich auf die Zufahrt zu den
Besucherparkplätzen und die Benützung des auf dieser Parzelle gemäss Art. Abs. 2 vorstehend zu realisierenden Wendeplatzes.
11
Parzelle 1‘065 Last:
Fuss- und Fahnlvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)
Parzelle5
Last:
Fuss— und Fahnlvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)
Parzelle 1’736 Last:
Fuss— und Fahnlvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches
Durchgangsrecht)
Parzelle 1’737 Last:
Fussw und Fahnrvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches
Durchgangsrecht) Parzelle 1’738
8
Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Last:
Fusswegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)
Parzelle 1’739 Last:
Art. 15 ‚
Fusswegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)
Pfandrechte
Allenfalls
bestehende
Pfandrechte
bleiben
unverändert- bestehen.
Der
Grundbuchvenrvalter hat den Gläubigern von veränderten Verhältnissen Anzeige
zu machen.
V.
Kosten
Art. 16 Grundsatz
Die Kosten für die Quartierplanung und die Erschliessung (Projektierungs- und er“
Erstellungskosten der Verkehrsanlagen) werden anteilmässig auf die Eigentüm
der Parzellen 1’736, 1’737, 1’738 und 1’739 verteilt. Die voraussichtlichen Kostenanteile ergeben sich aus Tabelle 1. Die definitiven Kosten werden
entsprechend den darin aufgeführten Ansätzen verteilt. ng
Bestehende private Erschliessungsanlagen, welche nicht der Feinerschliessu
bei der einzelner Parzellen dienen, werden zum Zeitwert übernommen und
Kostenverteilung berücksichtigt.
Soweit von den Erschliessungsanlagen — nach einer allfälligen Eniveiterung des Baugebietes angrenzend an das Quartierplangebiet -- weitere Grundstücke profitieren
werden,
sind
diese
im
dannzumal
durchzuführenden
Perimeterverfahren zu berücksichtigen und die Kosten den dannzumaligen Eigentümern anteilmässig zu erstatten. Die Entschädigung für die Einräumung
der Dienstbarkeiten ist dabei den neuen Zoneneinteilungen anzupassen.
9
Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Art. 17 Verfahrenskosten
‚Vermessung, Die Kosten des Quartierplanverfahrens sowie die Kosten der buchgebühren Vermarkung und der mit der Neuzuteilung verbundenen Grund werden im Verhältnis der Grundstücksfläche aufgeteilt. Die
Anteile der einzelnen
ersichtlich. Die Grundeigentümer an den Gesamtkosten sind aus Tabelle 1 es fällig. Der Kosten werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplan
Stadtrat kann Teilzahlungen verlangen.
Art. 18 Kosten für die Erstellung von Verkehrsanlagen
werden gemäss Die Kosten für den Bau der privaten Erschliessungsstrasse Kostenverteiler, Tabelle 1, aufgeteilt.
1'737 bis 1’739
An die Kosten der Erstellung des Fussweges über Parzellen leistet der Eigentümer der Parzelle 1’736 einen pauschalen
Anteil.
ebiete 1 und Der Sondernutzen ist bezüglich der beiden Quartiergestaltungsplang len gesondert 2 entsprechend der Länge der Erschliessungsanlagen für die Parzel festzusetzen.
Art. 19 Finanzierung
eiträge aller Die Erstellung der lnfrastrukturanlagen wird durch Vorfinanzierungsb Stadt Maienfeld Grundeigentümer im Quartierplangebiet sichergestellt. Die bestimmt
die
zu
leistenden
Beiträge
auf
Grund
der
voraussichtlichen
Projektkosten. Die Kostenanteile der einzelnen Grundeigentümer nach Tabelle 1.
bemessen sich
10
Stadt ‚Maienfeld, Quartierplan Kessler
VI.
SchlussbestimmUngen
Art. 20 Verfahrensbestimmunoen
Es gelten die Bestimmungen des geltenden Baugesetzes
Art. 21
der Stadt Maienfeld.
Eintragung und Anmerkung im Grundbuch Die neu begründeten Dienstbarkeiten und die
Löschung des zu Gunsten von
bis 1’739 bestehenden Parzelle 1’736 und zu Lasten der Parzellen 1'737 im Grundbuch der Stadt Fahrwegrechtes werden nach Eintritt der Rechtskraft wird zur Abgabe der Maienfeld eingetragen bzw. vollzogen. Der Stadtrat ermächtigt. entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und , 1'737, 1'738, 1'739, 1‘065
Der Quartierplan ist im Grundbuch auf Parzelle 1'736
Der Stadtrat wird zur Abgabe der entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.
und 5 anzumerken.
Art. 22 Aufhebung und Abänderung
hrung oder sind die Gelangt der Quartierplan nicht innert 10 Jahren zur Ausfü nes gemäss Baugesetz Voraussetzungen für die Abänderung des Quartierpla s wegen oder auf Antrag erfüllt, kann die Baubehörde den Quartierplan von Amte abändern. von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder
Für Aufhebungen und Abänderung des Quartierplanes Bestimmungen über deren Einleitung und den Erlass.
Art. 23 lnkrafttreten
gelten sinngemäss die
11 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler
Der Quartierplan „Kessler“ tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.
Die Grundeigentümer:
Maienfeld, den ÄCÄWo-‚L
Parzelle 1’736
775‘04 den Parzelle1’737
Parzelle 1’738
Äqwüß, den Parzelle 1’739
20a den Parzelle 1’065
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Parzelle 5
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
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