Quartierplan Gazienaäcker
Procédure de plan de quartier · Malans
Document
- Numéro
- 94.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Malans
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 18 août 1994
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3954_B_QP_Gazienzaaecker.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Graubünden Gemeinde Malans
Quartierplan Gazienzaäcker Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 18. August 1994
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Kanton Graubünden Gemeinde Malans
Quartierplan Gazienzaäcker
Vom Gemeindevorstand zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet am 4. November 1992 Oeffentliche Auflage vom 13. November bis 13. Dezember 1992 Aenderungen beschlossen am: 13. Januar 1993 und am 14. Dezember 1993
Vom Gemeindevorstand erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Aktuar:
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18. Aug, '
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Inhalt: Ouartierplanvorschriften Beschlüsse des Gemeindevorstands Bestandestabelle Beitragssatztabellen Zusammenstellung der Rechte im Alten und Neuen Bestand
-II
Stauffer Studach AG
Planungsbüro
2- 9
Seite Seite Seite Seite
11 12 - 17
Seite
18 - 20
10
7000 Chur
Bahnhofplatz 10
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN Gestützt auf Art. 66 des Baugesetzes der Gemeinde Malans (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kt. Graubünden (RPG) erlässt der Gemeindevorstand nachfolgenden Oeffentlichen Quartierplan Gazienzaäcker
I
Allgemeine Bestimmungen
Art. Quartierplangebiet
1
Der Quartierplan Gazienzaäcker erstreckt sich Über die Parzellen Nr. 271, 272, 273, 274, 275, 282, 283, 287T, 645T, 909, 1151, 1322 und 1326 des Grundbuches der Gemeinde Malans. Die Abgrenzung enthält das Gebiet mit Quartierplanpflicht gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Gemeinde Malans. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus den rechtskräftigen Einleitungsbeschlüssen und ist im Bestandesplan festgehalten. Art.
Zweck des Quartierplans
Der Quartierplan regelt die Erschliessung und Kostenverteilung für die Erschliessungsanlagen. Er enthält zudem einige gestalterische Einzelheiten. Art.
Bestandteile Quartier~lans
2
3
Der Quartierplan Gazienzaäcker umfasst die folgenden Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriften 1uit Bestandestabelle und Beitragssatztabellen 2. Bestandesplan 3. Neuzuteilungsplan 4. Gestaltungsplan 5. Erschliessungsplan 6. Bericht
2
Art.
4
Vorbehalt der Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, geltenden Bau- soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine vorschriften besonderen Vorschriften enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
II
Gestaltung des Quartierplangebietes
Art. Gestaltungsplan
5
Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: a) b) c) d) e) e)
Freihaltefläche Baulinien Niveaulinien Gewässerabstandslinie Bauweise/Baubereiche Pflanzstandorte im Baulinienbereich
In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden die Grundsätze für die Bauweise festgelegt. Art. Freihaltefläche
6
Innerhalb der Freihaltefläche sind keine Hochbauten zulässig. Sie darf nicht abgezäunt werden. Art.
7
Baulinien
Baulinien grenzen die vorgesehene Ueberbauungen gegenüber den Strassen ab. Sie dürfen in Richtung Strassenraum nicht überschritten werden.
Niveaulinien
In Gebieten, für welche Niveaulinien festgelegt wurden, gilt deren H8he für die Bemessung der Gebäudeh5he gemäss Art. 34 BG.
Gewässerabstandslinie
Im Bereich der Gewässerabstandslinie dürfen keine Hochbauten errichtet werden. Die Gestaltuny des Terrains soll der Natur des freien Gewgssers entsprechen.
Abtiefungsverbot
Wo Abtiefungsverbote festgelegt wurden, darf das bestehende Terrain nicht abgetieft werden. Das fertige Terrain nach der Ueberbauung soll der H5he des Uferrandes entsprechen. 3
Art. Pflanzstandorte
Die Pflanzstandorte im Baulinienbereich sind für Einzelbäume bestimmt, die bis mind. 2.5 m Über dem Boden astfrei werden. Abweichungen von dem -im Gestaltungsplan bezeichneten Standort sind möglich. Art.
Grenz- und Gebäudeabstand. Gebäudelänge
8
9
Die baugesetzlichen Gebäudeabstände können innerhalb der Baubereiche im Quartierplangebiet unterschritten werden. Der Gebäudeabstand kann bis auf 1 .O m verkleinert werden. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die baugesetzlichen Grenzabstände einzuhalten, sofern keine Grenzbaurechte vorgesehen oder andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die maximale Gebäudelänge für Gewerbebauten im Bereich der Wohn- Gewerbezone A wird in Abweichung zu Art. 16 BG auf So m erhöht. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Art.
10
Gestaltung in den Baubereichen
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Baubereiche sollen nach architektonischen Prinzipien einheitlich gestaltet werden.
südlich des Mühlbachs
Hier gilt die Reihenbauweise. Der Teil Aist für hohe Häuser bestimmt. Die Baureihe ist nicht an die Bestimmungen der Maximallänge gemäss Art. 16 und Art. 40 BG gebunden. Im Teil B sind eingeschossige Bauten bis 4 m Geb]ude- und 6 m Firsthöhe zugelassen. Sie dürfen an die Bauten im Teil A angebaut werden, sofern ihre Firstrichtungen Übereinstimmen.
Art. 11 Erhöhte AusDie Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 61
nützungsziffer lit. a wird vom Vorliegen eines architektonisch überzeugenden Bauprojekts abhängig gemacht. Der Bonus wird erst nach vorliegen der Detailprojekte in den einzelnen Baubereichen und nach Würdigung der architektonischen Gestaltung durch die Baubehörde gegeben.
4
Art. 12 Korrektur des
Niveauunterschieds zum Mühlbach
Bei der Ueberbauung nördlich des Mühlbachs kann sich die erhöhte Lage des Mühlbachs negativ auswirken. Dies soll bei Ueberbauungen korrigiert werden, indem für die Bemessung der maximalen Gebäudehöhe anstatt das gewachsene Terrain die jeweils direkt gegenüberliegende Dammkrone des Mühlbachs angenommen wird. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die unter diesem Niveau liegenden Geschossteile keine direkten Zugänge von aussen enthalten und beim Bauen eingedeckt werden. Bei Ueberbauungen in Bereichen, welche tiefer als die Dammkrone des anliegenden Mühlbachs liegen, muss an der tiefsten Stelle eine offene Abflussrinne oder eine entsprechende Rohrleitung erstellt werden. Diese muss geeignet sein, bei Ueberflutung des Mühlbachs ein Abfliessen von Wasser auf das östlich liegende Nachbargrundstück zu verhindern.
III
Erschliesssung des Quartierplangebiets
Art. 13
ErschlieDas Quartierplangebiet ist gemäss Erschliessungsanlagen, ssungsplan in Etappen, die vom Ueberbauungsstand abhängig gemacht werden, zu erschliessen. Duldungspflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der Öffentlichen und privaten Werkleitungen durch ihre Grundstücke sowie die Erstellung von notwendigen Elektroverteilstationen zu dulden. Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entw~ssern. Das Meteorwasser ist soweit möglich an Ort und Stelle zu verwenden oder in separaten Leitungen in den Mühlbach abzuleiten.
Art. 14 Erstellung
der Erschliessungsstrassen
Die Erstellung der Erschliessungsstrassen ES I, ES II und ES IV erfolgt durch die Gemeinde. Die Erstellung der Übrigen Erschliessungsstrassen und Zufahrten erfolgt durch die betreffenden Grundeigentümer. Die Erschliessungsstrasse ES III bleibt bis zu einer allfälligen späteren anderen Regelung im Besitze des heutigen Eigentümers. Um eine allfällige spätere Aenderung zu erleichtern, wird die Strasse 5
von der Parz. 282 abgetrennt und erhält die Parzellen-Nummer 1409. Die Wegrechte auf diesem Strassenstück bleiben unverändert. Der Bau der ES II, die Markierung der Fahrbahn der ES I auf dem heutigen Parkplatzareal und die ErhBhung der Einfahrt der ES I in die Unterdorfstrasse erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten des Quartierplans. Die Erstellung der Übrigen Teile der Erschliessungsstrasse ES I wird spätestens dann fällig, wenn im jeweiligen Einzugsbereich mindestens die Hälfte des Baulands überbaut ist. Art. 1 5 Sicherheit bei Wird die Erschliessungsstrasse ES I westlich der Ueberflutung Parz. 1151, 909 und eines Teils von Parz. 282 gebaut, bevor das Terrain der vorgenannten Parzellen und der Parzelle 274 im Sinne von Art. 12 der Quartierplanbestimmungen dem MÜhlbachniveau angepasst worden ist, so ist an der tiefsten Stelle dieses Strassendamms ein Durchlass im Profil von mindestens 1 m2 offen zu lassen bzw. zu erstellen.
Art. 1 6
Erstellung der Fussgängerverbindung
Das Trottoir entlang der Bahnhof- und Unterdorfstrasse wird mit der Ueberbauung südlich des Mühlbachs erstellt. Das Trottoir behält durchgehend dasselbe Niveau wie vor der Ueberbauung. Aus- und Einfahrten sind diesem Niveau anzupassen. Abtiefungen sind nicht zulässig. Aus- und Einfahrten sind seitlich durch geeignete bauliche Massnahrnen zu begrenzen. Der Gehstreifen entlang dem Bahnhofareal besteht aus einem 2m breiten Belagstreifen auf Niveau der Fahrbahn, seitlich mit Bundsteinen abgegrenzt. Die Fussgängerführung durch die Parz. 274 bis zum Anfang der Erschliessungsstrasse ES IV wird anlässlich der Ueberbauung des umliegenden Landes erstellt. Die Fussgängerverbindung im Bereich der Parz. 1322 bleibt bestehen.
Art. 1 7
Erstellung Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellder Parkplätze plätzen für Motorfahrzeuge gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes. Von den erfor6
derlichen Parkplätzen sind mindesten die Hälfte in Garagen oder unter gedeckten Abstellplätzen anzuordnen.
Art. 18 Erstellung
Werkleitungen
Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen werden, soweit sie im Bereich der Erschliessungsstrasse liegen, direkt durch die Gemeinde, im Übrigen nach den Weisungen der Ge meinde durch die Grundeigentümer ausgeführt.
Art. 19 Erstellung
Kehrichtsammelstelle
Für die Kehrichtentsorgung ist im Quartierplan gebiet eine Kehrichtsammelstelle vorgesehen. Sie wird durch die Gemeinde erstellt.
IV
Landumlegung
Art. 20 Landumlegung
Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Bestandestabelle. Für die Landabtretung an die Erschliessungsstrasse ES I ist die veranschlagte Fläche von 780 m2, für die Umlegung der Zufahrtsstrasse ES II die veranschlagte Fläche von 140 m2 definitiv massgebend. Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächenwerten handelt es sich im Übrigen um Zirkamasse. Massgebend sind die Masse, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben.
Art. 21 Mehr- oder
Minderzuteilung
Mehr- oder Minderzuteilungen werden zum BaulandMarktpreis ausgeglichen. Weil bei der Verlegung der Erschliessungsstrasse ESII eine Landumlegung mit den Parzellen 909 und 1151 nicht m6glich ist, gibt die Gemeinde Malans die ehemalige Strassenfläche gemäss den Vereinbarungen der Grundeigentümer und der Gemeinde vom 9.7. 1993 unbelastet ab. Der Uebernahmepreis beträgt Fr. 500.- pro m2. Die Grundeigentümer der Parzellen 909 und 1151 räumen sich auf privatrechtlicher Basis auf der 7
nördlichen Hälfte der abgegebenen Strassenfläche gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht ein. Unterhalts- und Erneuerungskosten einschliesslich einer allfälligen Entschädigung für die heutige Strassenentwässerung werden im Dienstbarkeitsvertrag geregelt.
Art. 22 Ermittlung
der Bruttogeschossfläche
Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche erfolgt aufgrund des neuen Besitzstandes. Der Flächenabzug für die Erschliessungsstrasse ist nicht ausnützungsberechtigt. Die für die Übrigen Zufahrten verwendeten Flächen sind ausnützungsberechtigt.
Art. 23 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den Grundstücksflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder neu erworben werden, geht -soweit es nicht von der Erstellung der Erschliessungsstrassen abhängt- mit dem Inkrafttreten des Quartierplans auf den neuen Eigentümer über. Die Vermessung und Vermarchung erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten des Quartierplans. V
Kostenverteilung
7 autres articles
Art. 24 Grundsatz der
Kostenverteilung
Die auf die Grundeigentümer entfallenden Vermessungs- und Parzellierungskosten sowie die Kosten der Erschliessungsanlagen werden im Verhältnis der Grundstücksfläche verteilt. Die Beitragssätze sind in den Beitragsatztabellen definitiv geregelt.
Art. 25 Verfahrenskosten
Die Übrigen Verfahrens- und Geometerkosten werden gemäss Kostenverteiler aufgeteilt.
Art. 26 Fälligkeit
der Kostenbeiträge (Zahlungen)
Die Abrechnung der Kosten für das Verfahren ist Sache des Gemeindevorstandes. Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 60 Tagen durch die betroffenen Grundeigentümer zu zahlen. Die Landerwerbskosten für die Strasse zwischen Parzellen 909 und 1151 werden nach Fertigstellung 8
der nör~ li c h en Erschliessungsstrasse ES II in Rechnung gestellt. Die Beiträge an die Erschliessungsstrasse ES II werden fällig, sobald dieses Strassenstück als Zufahrt benutzt werden kann. Für die Übrigen Anlagen können nach Baubeginn Akontozahlungen verlangt werden. Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten ist ein bereinigter Kostenverteiler zu erstellen.
Art. 27 Vorbehalt der
gesetzlichen Abgaben
Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die Öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgunganlagen. VI
Schlussbestimmungen
Art. 28 Anmerkung im
Grundbuch, Rechtskraft
Die Anmerkung im Grundbuch richtet sich nach
Art. 72
BG. Die Quartierplanvorschriften treten mit dem Erlass durch den Gemeindevorstand in Kraft.
Art. 29 Aufhebung
oder Abänderung des Quartierplanes
Gelangt der Quartierplan nicht innert 5 Jahren zur Ausführung oder entspricht er nicht mehr geänderten Nutzungsbestimmungen, kann der Gemeindevorstand den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben. Für die Aenderung des Quartierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.
9
QUARTIERPLAN GAZIENZAAECKER
ENTSCHEIDE DES GEMEINDEVORSTANDES ZUM QUARTIERPLAN
Anteile aus dffentlicher Interessenz Betreffend der Anteile aus dffentlicher Interessenz ist das Gemeindegesetz über die Beiträge an die Erschliessungsanlagen massgebend_ Der Beitrag an die Erstellungskosten der Erschliessungsstrasse ES I beträgt 20 %_ An die Verfahrenskosten werden keine Beiträge entrichtet_
Uebernahme der Erschliessungsstrasse Der Gemeindevorstand beschliesst die Uebernahme der fertig erstellten Erschliessungsstrassen ES I - II gemäss Erschliessungsplan_
Entschädigung des Landerwerbs Für die Mehr- und Minderzutei lungen von Land innerhalb des Quartierp langebiets sowie für den Erwerb des Strassenstücks zwischen den Parzellen 909 und 1151 wird ein Ansatz von Fr_ 560_-- pro m2 festgelegt (Uebernahmepreis gemäss Art_ 21 Abs_ 2 QPV: 560_- minus Fr_ 60_- für die Beseitigung der baulichen Anlagen)
Landkompensation beim Strassenabzug für die ES I für die Bau linienüberschreitung beim Schulhausbau Die Gemeinde übernimmt zulasten des Strassenabzugs für Parzelle 274 und zugunsten des Strassenabzugs der Pazelle 282 ( ) eine Fläche, welche der Hälfte der Baulinienüberschreitung des Schulhauses auf Parzelle 287 entspricht_
Mühlbachbrückli
(Zufahrt zu Parzelle 282
)
Die Gemeinde entfernt diese Brücke anlässlich der Mühlbachsanierung bis spätestens 31 _ 12_ 1994 -sofern die Norderschliessung bis dahin nicht fertiggestellt ist- unmittelbar nach deren Fertigstellung auf eigene Kosten _
Quartierplan Gazienzaäcker, Malans B E S T A N D E S T AB E L L E
-------------------------------
Rhätische Bahn Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans Gemeinde Malans G i d M lans do. d
ABZüGL FLäCHE E-STRA ALTER ES I BESTAND m2 __ 4m2 2_ ___ 3____
Parz. Nr.
Eigentümer
ES II ES III
645T 140 271Ts 1988 94.15 271Tn 3! 15 271Tm 406 5509 171 272 293 273 216.50 4913 274 68.30 2365 275 262.55 9057 282
283 2089 287Tw 2270 Gemeinde Malans 287Te 2450 Gemeinde Malans 1437 90'i 'H2 1151 1697 1322 Div Ei entümer 323 1326 Neue Strasse ES I (neu 1388) do. Neue Strasse ES II Neue Strasse ES III · do.
ABZüGL ABTRET STRASS m2 5
160.00 178.00
29.95 108.05
NEUZUTEI- UMLEGUNG NEUBILDUNG LUNGSANSPRUCH m2 7 6 1) 140 +140 1l 1988 2) 3020.85 3) 406 3) 171 -140 1l 293 4696 .50 -140 2) 7) 4) 2296.20 5) 7) 5) 6) 8456.45 4) 2089 4) 2240.05 4) 2341. 95 +35 5) 1437 +105 5) 942 4) 1697 4) 323 5) 780 5) 16(1 6) 178
NEUZUTEI LUNG
m2 8____ 140 2128 577 153 7370.55 2365 8476.45 2089 2270 2450 1452 1047 1697 323 940 178
33656 0 33656 338 780 33656 TOTAL ---==------======-======-===================================================================== Erklärungen: ll 140 m2 Land der Rh.B. an der Bahnhofstrasse wird mit Parz. 273 der Gemeinde (heute Garten und Lagerplatz) abgetauscht. 21 Teilparzelle 271 Tn (Gemeinde) geht in der Parz. 274 (Gemeinde) auf. 3) Teilparzelle 27! Tn (Gemeinde), dh . die Fläche des Mühlbachs, geht in der Mühlbachparzelle 272 ffiemeindel auf. 41 Parz. 275 (Gemeinde), 283 ( , !322 (Div . Gnmdei9entümerl, 1326 ( und Teilparzellen 287 Tw und Te (Gemeinde) bleiben unverändert. 51 Die südliche Strassenfläche der Parz. 282 I rl; 140 m2 wird mit Land der Parz. 274 (Gemeinde) um9ele9t. Die bisherige Strasse geht durch Verkauf über an Parz. 909 ( ) und Parz. 1151 l. 6) Die ES III, 178 m2, wird von der Parz. 282 abgetrennt und erhält die Parzel lennummer 1409. 71 Beim Abzu9 der Parzelle 282 und 274 wird die Baulinienüberschreitung des Schulhaus kompensiert. 11
in 274 in 272
Str.Abz.274
Str.Abz.274 Str.Abz.274
Erschliessungsstrasse ES I, 180 ml x 4.21 = ca. 760 12 + Ausweichstelle 2 x 10 12 = 20 m2 = 780 12 Rohr für Strassenbeleuchtung
Eigentümer
Parz. Nr.
GEW ICH- BEITRAGS- FLAECHETIJNG SATZ ABZUG STRASSE
GEWICHTUNG
ca .
Fläche
ra2 301/. 1001/. !. m2 ________ 1______________ 2______ 3______ 4___________ 5_________ 6____ 7________ x___ _
Gemeinde Malans (iemeinde Ma1ans 6e~einde Malans Gemeinde Malans Gerne i nde Ma 1ans
271Tn 275 274 287Tw 287Te 282Tw
3115 2365 4913
1400 1150
420 345
2270 2270
681)
2450 5956
1715 1215 4913
1715 1215 491 3
2450 5956
2450 5956
TOTAL
Gewichtung
......... ......... Gewichtung
2135 1561) 4913 6:30 2450 5956
12.07 8.82 27. 7t. 3.:34 13. 85 33. 66
94.15 68 . 80
2'1 . 'jS 10:3. 05 262. 55
176'14
100 . !)!)
780.01)
216.5(!
100% 30%
Kostenschätz un9 (8as1s 1992) :
a
------------------
'
,. ·/
Erschliessungsstrasse inkl. Rohr für Strassenbeleuchtung ca . Fr.
Gesamthaft Kosten
ca. r r. 2:3 '0 00.davon 1. Etappe: Erhöhung der Einfahrt in Unterdor fstrasse Mar ki erung der Fahrbahn über das Parkp latzare al ca. Fr. 5' 000.-
9esamthaft 1. Et.
12
ca. Fr. 28'000.-
l:31)'1)ü!J.-
Erschliessungsstrasse ES II,
lbO 12
Eigentümer
ca. GEWICHTUNG Fläche I.BAUTIEFE 2.BAUTIEFE
Div. Eigentümer
Parz. Nr.
GEWICH- BEITRAGSTUNG SATZ nach Fläche
¼ m2 30¼ 100¼ ___ 2____ _ 3__ ____ 4_____ ____ 5___ ___ 6___ ,___ 7____ 32.34 282 Te 3101 3101 3101 3101 283 2089 2089 2089 21. 78 2089 909 1437 1437 1437 1437 14.99 1151 942 942 942 't . 82 942 1697 1697 1697 1322 17. 70 1697 1326 323 323 323 323 3.37
't589
TOTAL
100. 00
+
-----
.•
-:--- -
·~ .:._ • 1
100%
Kostenschätzung (Basis 1992): Gesamthaft Kosten
ca. Fr.
13
40'000. -
Erschliessungsstrasse ES IV, 65 al x 4.2 1 = ca. 270 12
Ei •Jentümer
Parz. Nr.
ca. Fläche
GEWICH- BEITRAGSTUNG SATZ
GEWICHTUNG
m2 30i: 1001/. 1/. ____ 1_________ 2______ 3______ 4__________ 5___ __ 6_____ 7__ Gemeinde Malans Gemeinde Malans
287Tw
287Te
2270
2450
2270 680
2450
TOTAL
2450
680
.
21. 73
2450
78 .27
:)l:31)
!!JO. O!J
Kostenschätzung (Basis 19921:
ca. Fr.
Gesamthaft Kosten
14
50 '000.-
Neteorwasserleitung nördlich Säge ca. 200 11 Eigentümer
Parz.
Nr.
Gewich- Beitragtung satz
Fläche
I, m2 501/. 10!)1. _________ 1______,_ _ _ 2__ ,__3__ _4____ 5_____ 6___ ,__ 7---Gemeinde Malans 271 Tn 3i15 1558 i553 7. 7 Gemeinde Malans 274 4913 4913 49!3 24 . 2 11.6 Gemeinde Malans 275 2365 2365 2365 ·~1)57 9057 44.6 r 2:32 9057 10.3 283 2089 2089 2089 1. 6 1326 323 323 323
20305
TOTAL
10!)
Kostenschätzung (Basis 19921 : ca. Fr. 5!J'üüü.-
6esarathaft Kosten
.· ·\i ·-r-~ ----
I
+
.
1
.--:,--
: ·---.)/
. ,
<·
·~-.~-:_...,·.:.
===== =====
Gewichtung 100%
:::::: Gewichtung
i
'
.
·-:-·-.: ·-
-----
50%
15
Wasserleitung in Erschliessungstrasse Eigentümer
Parz.
Nr.
ca. 220 al
GEWICH- BEITRAGi:a. GEWICHTUNG SATZ Fläche 1. BAUTIEFE 2.8AUTIEFE TUN& m2
:30;,:
__ ___
1oor.
1, - - - _ _ _ _ _ 2_-4--_3 ___ 4. _ _1,-_5 6__ Gemejnde Halans 271Tn :)! 15 1400 420 1715 1715 2135 20.491 Gemeinde Malans 275 2365 1150 345 1215 1215 1560 14.973 Gemeinde Ma!ans 274 4'31:l 4913 4913 4913 47.154 * 282 '3057 '3057 1:311* 17.382 9057 i --- ---------+----- ------- -----\ TOTAL 10419 100 1 '
* Redu ktjonsfaktor wegen bestehender Leitung: 0.2
Kostenschätzung (Basis 19921 :
Gesamthaft Kosten
ca. Fr.
Kosten
ca . Fr . 62'000.-
- Subventionen ca.
ca . Fr.
..
·r~\ 7 -- , · __;·'
.. <·
Gewichtung 100% Gewichtung
30%
Gewichtung
20%
16
.
...
-:--. ..
~
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77 '0 üü . -
15'000.-
BE!TRAGSATZTABELLE Sachbearbeitung und Verfahren
Parz. 1FLäCHE Nr. m2
1OOY.
50i:
!üi:
6EWICH- BEITRAGSSATZ TLIG Y.
- - - _ _ _ _ _ _ 2___ 3_____ 4_~_5 ___ 6_-1---+------+ 5509 24. !3 Gemeinde Malans 271 5509 5509 17 0. 07 Gemeinde Malans 272 17 171 29 IJ . 12 Gemeinde Malans 27:3 29 293 Gemeinde Maians 274 491:3 21.57 4913 4913 Gemeinde Malans 11:33 5.1 '1 275 2:365 118:J 9057 3'1 . 76 ~Oi. 9057 9057 21)'1 IJ. 92 2s:3 209 2089 .-, -1 • 227 1. Oü Gemeinde M alans 2S7Tw 2270 245 1. !j:3 Gemeinde Malans 287Te 2450 245 713 3. 15 718 909 !437 qa·' • ,L 471 2.07 115! 471 17[1 ü. 75 Oi v. Ei,;entümer 17ü 1322 1697 1:326 32 ü. l4 32:3 32 -ii"I ....
J..J..!
!
TOTAL
2278(1
l
[Gemeindeparzellen gesamthaft 51 . 13XJ
Gewichtung 100% Gewichtung
50%
Gewichtung
10%
17
1i)i}
Anmerkungen und Oienstbarkeiten im Alten und Neuen Bestand Im Alten Bestand Parz. Nr.
Im Neuen Bestand
271
Anmerkungen: A: Erstellung Postautohaltestelle Oienstbarkeiten: L: Recht zur Erstellung und zum Betrieb von einer Kabeltrennstation mit den dazugehörenden Kabelleitungen zS der AG BK, Klosters L: Baurecht für Wohn- und Geschäftshaus auf 50 Jahre, verselbständigt auf Baurechtsblatt 1393
(auf neuer Parz. Nr . 274) L: Recht zur Erstellung .und zum Betrieb von einer Kabeltrennstation mit den dazugehörenden Kabelleitungen zS der AS BK, Klosters L: Baurecht für Wohn- und Geschäftshaus auf 50 Jahre, verselbständigt auf Baurechtsblatt 1393
272
Anmerkungen: keine Oienstbarkeiten: L: Ueberbrückungsrecht zugunsten 282
aufgehoben
273
Anmerkungen: keine Dienstbarkeiten: L: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten
282, 274, 909, 1151, 1322 u. 1326
274
Anmerkungen: Dienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 282 und 273 L: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 282, 1151, 1322 lind 1326
aufgehoben
(früher Parz. 271): A: Erstellung Postautohaltestelle aufgehoben aufgehoben
275
Anmerkungen und Dienstbarkeiten: keine
282
Anmerkungen: keine Dienstbarkeiten: R+L: Fuss- und Fahrwegrecht zu lasten 274 und zugunsten 274, 1151, 1322 und 1326
,wfgehoben
R+L : Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273 und zugunsten 909
a1Agehoben
R: Ueberbrückungsrecht zulasten 272
a1Jfgehoben
R: Benützungsrecht zulasten 1326
R: Benützungsrecht zulasten 1326 18
'
.
R: Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht zulasten 1322
aufgehoben
L: Baubeschränkung zugunsten 1322
L: Baubeschränkung zugunsten 1322
R: Mitbenützung Schacht zulasten 909
aufgehoben R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 1409
283 Anmerkungen: keine Oienstbarkeiten: R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und zugunsten 1322 287 Anmerkungen: 2. Revers betr. Schopfbau Oienstbarkeiten: L: Beschränktes Bauverbot zugunsten 286
R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und zugunsten 1322
2. Revers betr. Schopfbau
L: Beschränktes Bauverbot zugunsten 286 L: Baubeschränkung zugunsten 286 L: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der PTT
L: Baubeschränkung zugunsten 286 L: Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der PTT L: Recht zur Erstellung und zum Betrieb L: Recht zur Erstellung und zum Betrieb von einer von einer Kabeltrennstation mit den Kabeltrennstation mit den dazugehörenden dazugehörenden Kabelleitungen zG Kabelleitungen zG der AG BK, Klosters der AG BK, Klosters 645 keine Aenderungen 909 Anmerkungen: keine Dienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273 und 282
aufgehoben
R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 908 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 908
L: Mitbenützungsrecht Schacht zugunsten 28
1151 Anmerkungen: keine Oienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273, 274, und 282
aufgehoben Privatrecht]. Regelung: R+L: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten und zugunsten 1151 L: Mitbenützungsrecht Schacht zugunsten 1151
aufgehoben Privatrecht] . Regelung: R+L: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten und zugunsten 909 R: Mitbenützungsrecht Schacht zulasten 909
19
.
I
1322 Oienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 274 und 282 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273
R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und ·zugunsten 283
aufgehoben aufgehoben
R+L: Beschränktes Höherbaurecht zulasten und zugunsten 283
L: Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht aufgehoben zugunsten 282
R: Baubeschränkung zulasten 282
R: Baubeschränkung zulasten 282
L: Tiefgaragebenützungsrecht L: Tiefgaragebenützungsrecht an zwei Einstellplätzen an zwei Einstellplätzen Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 286 Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 286 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 1409
1326 Anmerkungen keine Dienstbarkeiten: R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten aufgehoben 274 und 282 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 273 aufgehoben L: Benützungsrecht zugunsten 282
L: Benützungsrecht zugunsten 282 R: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 1409
1409 (neu)
L: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von 282, 1322 und 1326
20
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération