Plan da quartier Pragliver
Procédure de plan de quartier · Zernez
Document
- Numéro
- 04.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Zernez
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 juin 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
3743_B_QP_Pragliver.pdf
4.
04. Planisaziun Quartier Pragliver
II magistrat piglla a cogniziun cun plaschair cha infra il temp da publicaziun nu sun gnüdas inoltra-
das ingünas protestas cunter las actas dal plan da quartier. Decisiun: II magistrat approuva cun
quai definitivmaing las actas e cumunichescha la decisiun als possessuors pertocs. Quels han la
pussibiltä da recuorrer infra 20 dis pro’l güdisch administrativ cunter la decisiun dal magistrat. Sco prossem pass incumbenzescha il magisrat il register fundiari cullinscripziun e culla preparazi— un dal contrat da cumprita cun sar e duonna schroff.
5.
L’actuar
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2%» Rico Bonifazi
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7543 Lavin, iIs 28-05-2004
Robert Cantieni
3743_V_QP_Pragliver_QPV.pdf
‚f‘ Kanton Graubünden Gemeinde Lavin
QUARTIERPLAN PRAGLIVER Quariierplanvorschrifi en (QPV)
Öffentliche Auflage vom 6. Mai bis 25. Mai 2004 Vom Gemeindevorstand erlassen am 27. Mai 2004
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
lNHALTSVERZE|CHNIS Artikel
A Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet Zweck Bestandteile Verbindlichkeit
B
Art. 1
Art. 2 Ang 3
Ar; 4
Quartierplanvorschritten l Baulandumlegung
l Baulandumlegung Alter Bestand Neuparzellierung Landabzüge und Neuzuteilung Bereinigung der Rechte Anmerkungen und Vormerkungen Eigentumserwerb
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Art. l0
Art. l l
II Gestaltung Situierung der Gebäude a) Dorferweiterungszone b) Gewerbezone Freihaltetlöchen Nutzungsart Geböude- und Firsthöhen Grenz- und Gebäudeabstönde Geböudelönge und Geböudebreite Architektur Döcher Umgebungsgestaltung
Art. l2 Art. l3 Art. l4 Art. l5 Art. l6 Art. l7 Art. l8 Art. l9
Art. 20
Art. 2l lll Erschliessung
l. Verkehr Verkehrsanlagen Quartierstrasse, Fussweg Private Vorplötze Abstellplötze für Motorfahrzeuge
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
Art. 22
Art. 23
Art. 24
51 autres articles
Art. 25 2
2. Versorgung Versorgungsanlagen Meteorwasser
Landwirtschaftliche Bewässerungsanlagen
Eigentum an den Versorgungsanlagen Durchleitungsrechte Abfallsammelstelle
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 3. Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Öffentliche Anlagen Private Anlagen
Art. 32
Art. 33 4. Finanzierung
Öffentliche Erschliessungsanlagen a) Beitragspflicht und Verteilschlüssel b) Kostenverteiler Private Erschliessungsanlagen Vorbehalt von gesetzlichen Abgaben
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37 Schlussbestimmungen
Planungskosten Anmerkung im Grundbuch Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Anhang l. BestandesJNeuzuteilungstabelle 2. Kostenverteiler 3. Geböudehöhen: Schnitt/ Empfehlung Geböudetypen 4. Grundbuchauszüge
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver/ 27. Mai 2004
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 82 ff des Gemein-
debaugesetzes (BauG) erlässt der Gemeindevorstand Lavin nachfolgenden
QUARTIERPLAN PRAGLIVER A Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet
Art. 1 l
Der Quariierplan Pragliver erstreckt sich über die Parzellen Nr. l68 (teilweise), l69, l70‚
2
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan ersichtlich.
l7l , l72, l73 (teilweise), 443 und 476 des Grundbuches Lavin.
Art. 2 Zweck
l
Der Quartierplan Pragliver bezweckt die Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers sowie von günstigen Rahmenbedingungen für eine dem Wohnquartier angepasste Überbauung der Gewerbezone. Er bestimmt die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet.
2
Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quartiers.
3
Die mit der Quartierplanung verbundene Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Quartierplangebiet. Sie schafft die Voraussetzungen für eine planmässige Erschliessung und Uberbauung des Quartiers.
Bestandteile
l
Der Quartierplan Pragliver umfasst folgende Bestandteile: l. 2. 3. 4. 5.
Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen l — 4 Bestandesplan lz5OO Neuzuteilungsplan lz5OO Gestaltungsplan / Gestaltungsrichtplan l :5OO Erschliessungsplan l :5OO
Verbindlichkeit
l
Art. 3
Art. 4
Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet
gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
4
Bauten Und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschrif-
ten der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
‘
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
B
Quartierplanvorschriften Baulandumlegung
Baulandumlegung
Art. 5
Durch die Baulandumlegung wird der für die Erschliessung notwendige Boden ausgeschieden. Gleichzeitig werden gut überbaubare Grundstücke geschaffen und die Parzellengrenzen auf die geltenden Bauzonengrenzen abgestimmt.
1
Alter Bestand
Art. 6
Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan, aus der Bestandes- und Neuzuteilungstabelle sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplanvorschriften ersichtlich. Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang. Neuparzellierung 1
Art. 7
Die im Quartierplangebiet gelegenen Teilflächen der Parzellen Nr. 168 und 173 werden gemäss Neuzuteilungsplan von den Parzellen Nr. 168 und 173 abgetrennt und zusammen mit den Flächen der Parzellen Nr. 169, 170, 171, 172, 443 und 476 in die Baulandumlegung einbezogen.
Die Neuparzellierung des Umlegungsgebietes und die Zuweisung der daraus neu gebildeten
Parzellen an die Quartierplanbeteiligten erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan und der Neuzuteilungstabelle im Anhang. Der Altbestand geht mit Inkrafttreten der Neuzuteilung im Grundbuch unter. Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Bestandes- und Neuzuteilungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Mutation. Die Neuzuteilungstabelle und der Kostenverteiler erfahren bei Abweichungen von den Zirkamassen keine Änderung.
Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplans und der Bestandes- und Neuzutei-
lungstabelle im Anhang die erforderliche Mutation für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver/ 27. Mai 2004
5
Landabzüge und Neuzuteilung 1
Art. 8
Die für die Erschliessung samt Nebenanlagen benötigte Bodenfläche wird von dem in die Baulandumlegung eingeworfenen Land abgezogen. Die Landabzüge erfolgen entsprechend den Erschliessungsvorteilen getrennt nach Strassenabschnitten. Die Höhe der Landabzüge ist
aus der Neuzuteilungstabelle ersichtlich. Sie werden nicht entschädigt.
Das nach Abzug des Bodens gemöss Abs. 1 verbleibende Land wird gemöss Neuzuteilungs-
plan und Neuzuteilungstabelle auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Die neuen Parzellen Nr. 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 486 und 487 werden gemöss Neuzuteilungstabel-
le der politischen Gemeinde Lavin, die neu abgegrenzte Parzelle Nr. 443
(je V2), die neue Parzelle Nr. 488 den Erben zelle Nr. 478 der Schweizerischen Eidgenossenschaft VBS zugewiesen.
und die neue Par-
Die vorgesehene Aufteilung der neuen Parzelle Nr. 480, 482, 483 und 484 in einzelne Bauplötze ist durch die proiektierten Parzellengrenzen im Neuzuteilungsplan im Sinne einer Richt— linie dargestellt. Die Angaben im Neuzuteilungsplan für eine künftige Aufteilung der neuen Parzellen 485 und 488 dagegen haben lediglich die Bedeutung einer Empfehlung. Aus der Neuzuteilung ergeben sich abgesehen von den Landabzügen keine Mehr— oder Minderzuteilungen.
Bereinigung der Rechte 1
Art. 9
Die auf den nachfolgenden Parzellen gemöss altem Bestand im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten werden auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Quartier-
plans ohne Anspruch auf Entschädigung aufgehoben. Die aufgehobenen Rechte werden, soweit erforderlich, durch gleichwertige Regelungen im vorliegenden Quartierplan ersetzt. 1.
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 476, Plan 6 Lit. a: ”
Lit. b: 2.
24.10.2001/22, 05.01 ‚2004/l Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung 2G der Rhätischen Bahn AG, Chur, O4.04.1996/14, 24102001/22 1
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 169l, Plan 4 Lit. a:
3.
Last: Leitungsbaurecht für unterirdische Kabelrohranlage mit Einstiegsschöchten zG der Swisscom Fixnet AG, lttigen, 14.05.1991/4, 12.01.1998/2,
Last: Erstellungs- und Durchleitungsrecht 12.09.1967, V/195,196, 197, 198
für Abwasserleitung
zG
168,
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 171l, Plan 4
Lit. a: ’
Lit. b: '
Last: Leitungsbaurecht für unterirdische Kabelrohranlage mit Einstiegsschöchten
zG
der
Swisscom
Fixnet
AG,
lttigen,
14.05.1991/8,
12.01.1998/2,
05.01 .2004/1 Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung zG der Rhötischen Bahn AG, 24041996/17
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
4.
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 172, Plan 4
Lit. a: 5.
Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung 2G der Rhötischen Bahn AG, Chur, 24.04.1996/16
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 170, Plan 4 Lit. a: ’
Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung 2G der Rhötischen Bahn AG, Chur 02.07.1996/25
a. Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. iss, Plan 4 Lit. a: Recht: Erstellungs— und Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zL 169, 173, 174, ’
7.
'
für Abwasserleitung
2G
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 173’, Plan 4
Lit.a: 2
i
12.09.1967, V/195, 196, 197, 198
Last: Erstellungs- und Durchleitungsrecht 12.09.1967, V/195, 196, 197, 198
168,
Die verbleibenden auf den nachfolgenden Hauptbuchblöttern und Parzellen gemöss altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sind wie folgt zu behandeln: 1.
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 169, Plan 4
Lit. b:
Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisations- und Wasserleitungen 2G der Rhötischen Bahn AG, Chur, 26.03.1996/13
Diese Dienstbarkeit bleibt bestehen und ist auf die neu zugeteilten Parzelle Nr. 485 zu
Übertragen. 2.
l1
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 168l, Plan 4 Lit. b:
Recht: Durchleitungsrecht für Trinkwasserleitung 2L 157, 156, 155, 84, 424,154,
Lit. c:
Last: Durchleitungsrecht für Telefonkabel 2G der Swisscom Fixnet AG, lttigen,
’
'
Lit. d: r
153,12.09.1967‚V/190,191,192,193,194
08.12.1975/38, 12.01 .1998/2, 05.01 .2004/1 Last: Bau- und Durchleitungsrecht für Kanalisations- und Wasserleitungen 2G der Rhötischen Bahn AG, 16.08.1996/32
Diese Dienstbarkeiten bleiben auf Parzelle Nr. 168 unverändert bestehen. Sie betreffen
den von Parzelle Nr. 168 abgetrennten Abschnitt nicht und sind daher nicht auf die neuen Parzellen Nr. 478 und 479 zu übertragen. 3.
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 173, Plan 4
Lit. a:
Last: Durchleitungsrecht für Telefonkabel zG der Swisscom Fixnet AG, lttigen, 08.12.1975/45, 12.01.1998/2, 05.01.2004/1
Diese Dienstbarkeit ist auf die neue Parzelle Nr. 488 zu Übertragen.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
7
4.
Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 443, Plan 2 Lit. a:
Last:
Landwirtschaftliches
Durchgangs-
26.0l.l976/5, l4.07.l983/3
und
Durchfahrtsrecht
zG
90,
Diese Dienstbarkeit bleibt grundsätzlich auf der neu abgegrenzten Parzelle Nr. 443 bestehen. Die Dienstbarkeit wird indessen gemäss Erschliessungsplon an die östliche Parzellengrenze verlegt. Die genaue Lage der verlegten Dienstbarkeit ist aus dem
Neuzuteilungsplan’ und dem Erschliessungsplan ersichtlich.
Art. l0
Anmerkungen und Vormerkungen
Die auf den Parzellen Nr. i681 i692 l7l‚ l7Ö, 443 und 476/gemäss altem Bestand im Grundbuch aufgeführten Anmerkungen „l .GZ—GrundstÜck" sind im Grundbuch zu löschen.
l
Die auf den Parzellen Nr. l72 und l73 gemäss altem Bestand im Grundbuch aufgeführten
zu übertra— Anmerkungen „l .GZ—Grundstück" sind auf die neuen Parzellen Nr. 487 und 488 'l
gen.
'
Die auf Parzelle Nr. l68/gemäss altem Bestand im Grundbuch aufgeführte Anmerkung „2. NF Fixpunkt 28, 20.l l .l978/44" betrifft den von Parzelle Nr. l68 abgetrennten Abschnitt nicht und ist daher nicht auf die neuen Parzellen Nr. 4:78 und 479 zu übertragen. Die auf Parzelle Nr. 443l gemäss altem Bestand im Grundbuch aufgeführte Anmerkung „ 2. Kant. Bewilligung für Garagenzufahrt, l3.02.l 984/3" bleibt auf der neu abgegrenzten Parzelle Nr. 443 unverändert bestehen. Eigentumserwerb i
Art. ll
Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Parzellen bzw. Parzellenteilen erfolgt mit dem ’ Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.
Gestaltung Situierung der Gebäude
a) Dorferweiterungszone l
Art. l2
Auf den in der Dorferweiterungszone gelegenen Parzellen sind neue Gebäude und Ersatzbau— ten, die den gewachsenen Boden überragen, innerhalb der im Gestaltungsplan durch Bauli-
nien begrenzten Flächen (Baufenster) zu erstellen. Die Gebäude dürfen die Baulinien nicht überschreiten. Einzelne Vorsprünge wie Dachvorsprünge, Vordächer und Treppen dürfen über
die Baulinien hinausragen, nicht aber Erker oder Balkone oder Terrassen.
Gemeinde Lovin / QPV Pragliver/ 27. Mai 2004
8
Ausserhalb der Baufenster dürfen nur" einzelne eingeschossige An— und Nebenbauten mit maximal 10 m2 Grundfl äche und 3.50 m Gebäude— und Firsthöhe wie Gartenhäuschen, Gerä-
2
teschöpfe und dergleichen erstellt werden.
Unterirdische Bauten, die vollständig unter dem gewachsenen Boden liegen können ohne
3
Rücksicht auf die Baufenster angelegt und bis an die Grenze gestellt werden.
Art. 1 3
b) Gewerbezone 1
Die Situierung künftiger Gebäude in der Gewerbezone ist im Gestaltungsrichtplan richtplan— mässig festgelegt. Begründete Abweichungen von der vorgegebenen Situierung sind im Baubewilligungsverfahren bei positiver Beurteilung durch die Bauberatung möglich.
2
Für offene Lager von Materialien, Maschinen und Geräten gelten die einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.
Art. 14 Freihalteflächen
Auf den im Gestaltungsplan festgelegten Freihalteflächen dürfen keinerlei Bauten oder Anlagen erstellt werden, die den gewachsenen Boden überragen.
1
Art. 15 Nutzungsart
Die Art der Nutzung der Grundstücke richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.
1
Art. 16 Gebäude— und Firsthöhen
1
Die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe sowie die maximal zulässige Geschosszahl werden abweichend von der Regelbauweise wie folgt festgelegt: Zone
Parzellen Nr.
Max. Gebäudehöhe
Max. Firsthöhe
Max. Geschosszahl
Dorferweiterungszone Dorferweiterungszone
480, 481, 443 482,483, 484
8.70 m 7.00 m
1 1.70 m 10.00 m
3 2.5
Gewerbezone Gewerbezone
2
486, 487 485, 488
9.00 m 11.00 m
12.00 m 14.00 m
—
Die maximalen Gebäude— und Firsthöhen werden bei Gebäuden mit einem Abstand von weniger als 8 m von der Quartierstrasse abweichend von Art. 52 BauG ab Niveau der Quartierstrasse gemessen. Die Ermittlung der Gebäudehöhen ist im Anhang 3 dargestellt. lm übrigen gelten für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Vorschriften des Baugesetzes.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
9
Art. 17 Grenz- und Gebäudeabstände
l
Die Grenz— und Gebäudeabstände von Gebäuden in der Dorterweiterungszone, die den ge-
wachsenen Boden überragen, werden durch die im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien (Bautenster) bestimmt.
2
Für Gebäude in der Gewerbezone gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Bauge-
setz.
3
An- und Nebenbauten im Sinne von Art. l2 Abs. 2 QPV, die ausserhalb von Bautenstern er—
richtet werden, haben gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten. Ein Geböudeabstand ist nicht einzuhalten.
Gebäudelänge und Gebäudebreite
l
l
Art. 18
Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten richten sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.
Architektur
ArL 19
l
Die angestrebte Siedlungsentwicklung ist im Gestaltungsrichtplan und im Anhang 3 (Gebäudetypen) dargestellt. Die Gebäudetypen haben die Bedeutung einer Empfehlung.
2
Bei Hauptbauten sind schlichte, rechteckige Kuben anzustreben.
Dächer
l
Art. 20
Es sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung von l5° - 25° a. T. Die Baubehörde kann in gestalterisch begründeten Fällen Flachdächer, flach geneigte Dächer oder Pyrami-
dendächer zulassen oder verlangen. ln der Gewerbezone sowie tür An- und Nebenbauten sind Flachdächer grundsätzlich zulässig. 2
Die Dächer sind mit grauem Dachmaterial einzudecken, wobei auch Weissblech und Kupfer erlaubt ist.
3
Dachautbauten mit Ausnahme von technischen Aufbauten (Kamine, Entlüttungen etc.) sind nicht zulässig.
4
Grosstlächige Sonnenkollektoren sind nur gestattet, wenn sie eine zusammenhängende Flä-
5
Die Firstrichtungen von Gebäuden in der Dorferweiterungszone sind im Sinne des Gestaltungsplans in der Längsrichtung der Gebäude senkrecht oder parallel zur Quartierstrasse anzuordnen. Abweichungen von +/— 5° sind gestattet. Die Baubehörde kann in gestalterisch begründeten Fällen Abweichungen zulassen.
che bilden.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
l0
Umgebungsgestaltung
Art. 2l
Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Gelöndeverönderungen sind auf das Unerlössliche zu beschränken.
l
Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen erstellt werden, sind mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährleistet.
Einfriedungen entlang der Quartierstrasse und des Fussweges zum Dorf haben einen Abstand
von mindestens 50 cm vom Fahrbahn- bzw. Wegrand einzuhalten.
lm übrigen gelten für Terrainverönderungen, Böschungen und Stützmauern sowie für Einfrie-
dungen die Bestimmungen des Baugesetzes.
Erschliessung l.
Verkehr
Verkehrsanlagen
Art. 22
Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Strassen, Wegen und Abstellplötzen für Motorfahrzeuge erfolgt nach dem Erschliessungsplan. Es werden unterschieden:
Quartierstrasse Fussweg
Zufahrten FWN?‘ Private Autoabstellplötze Lage und Ausdehnung der Quartierstrasse und des Fussweges zum Dorf sind für die Quartierplanbeteiligten verbindlich. Die Anordnung der Hauszufahrten und der privaten Autoabstellplötze haben die Bedeutung einer Empfehlung. Quartierstrasse, Fussweg
Art. 23
Die Quartierstrasse erschliesst das Quartierplangebiet für Fussgönger und Motorfahrzeuge. Sie wird im Bereich des Fussweges zum Dorf durch einen kleinen Platz mit einem Baum und Sitzgelegenheit ergänzt. Der Fussweg verbindet das Quartier mit dem Dorfkern. Die Quartierstrasse samt Platz und der Fussweg stehen gemöss Neuzuteilungsplan im Eigentum der Gemeinde. Sie sind öffentlich und von jedermann benutzbar.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
ll
Art. 24 Private Vorplätze
l
Private Vorplätze entlang der Quartierstrasse dürfen nicht mit Ketten oder anderen Abschran-
kungen abgesperrt werden.
Die Vorplätze sind für das Kreuzen und Wenden von Fahrzeugen freizuhalten und dürfen zu
diesem Zweck auch von jedermann befahren werden. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 25
Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahr-
l
zeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Parkplätze im Freien haben einen Abstand von mindestens 0.5 m von der Parzellengrenze einzuhalten. 2.
Versorgung
Art. 26 Versorgungsanlagen
t
Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie Leitungen der Energieversorgung und der Telekommunikation richtet sich nach dem Erschliessungsplan. Dieser bestimmt auch den Standort der für das Quartier notwendigen Trafostation. Die bestehende, durch das Gebiet führende Kanalisationsleitung wird auf der Strecke a
- t
aufgehoben und gemäss Erschliessungsplan verlegt. Die durch das Quartier führende Telefonleitung gemäss Leitungsbaurechten von 199l zugunsten der Swisscom Fixnet AG wird von Swisscom Fixnet AG gemäss Erschliessungsplan an den Westrand des Quartiers verlegt.
Die bestehenden und geplanten neuen Bauten und Anlagen innerhalb des Quartierplange— bietes sind gemäss Erschliessungsplan an die öffentliche Kanalisation, die Wasser- und Stromversorgung sowie an die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen. Die bestehende, durch das Quartier führende Wasserleitung zum Gebäude 22—A bleibt un— verändert bestehen. Die Leitung ist nicht an die Wasserversorgung des Quartiers anzuschliessen.
Art. 27 Meteorwasser
Oberflächenwasser ist auf dem ieweiligen Grundstück zu versickern Es darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden. Das auf der Quartierstrasse anfallende Oberflächenwasser ist gemäss Erschliessungsplan über MeteonNasserleitungen zu versickern.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver/ 27. Mai 2004
'
l2
Landwirtschaftliche Bewösserungsanlagen l
Art. 28
Der Erschliessungsplan bezeichnet die Zapfstellen für den Ausschluss mobiler Bewässerungsleitungen für die Bewässerung des an das Quartier anschliessenden Landwirtschaftsgebietes.
2
Die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 479 und 480 sind verpflichtet, die Verlegung der
mobilen Leitungen gemöss Erschliessungsplan auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschä-
digung zu dulden.
3
Die Leitungen sind nach Gebrauch ieweils wieder zu entfernen.
Eigentum an den Versorgungsanlagen
Art, 29
Die im Erschliessungsplan als öffentlich gekennzeichneten bestehenden oder neu zu erstellenden Wasser- Kanalisations- und Meteorwasserleitungen mit den zugehörigen Anlagen stehen
l
im Eigentum der Gemeinde oder gehen mit der Kollaudation entschödigungslos in das Eigen—
tum der Gemeinde über. 2
Die im Erschliessungsplan als privat gekennzeichneten Wasser- und Kanalisationsleitungen verbleiben im Eigentum der Rhötischen Bahn (Leitungen RhB), der Eidgenossenschaft (Leitun— gen VBS), bzw. des Eigentümers der Parzelle Nr. 2l6 (Private Wasserleitung Stall Assek. Nr. 22 A)
3
Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
4
Alle im Erschliessungsplan nicht besonders gekennzeichneten Werkleitungen, insbesondere die Hausanschlüsse gelten als private Leitungen.
Durchleitungsrechte
Art. 30 l
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Werkleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch’ auf Entschädigung zu dulden.
2
Die Linienführung der bestehenden und der geplanten neuen Wasser-, Kanalisations- und Meteorwasserleitungen sowie der bestehenden und der neuen Leitungen der Elektrizitötsversorgung und der Telekommunikation sind aus dem Erschliessungsplan ersichtlich.
3
Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberechtigten.
Abfallsammelstelle
l
Art. 3l
Die für das Quartier vorgesehene Abfallsammelstelle wird von der Gemeinde gemöss Erschliessungsplan am Eingang des Quartiers auf öffentlichem Grund errichtet.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
l3
2
Der im Quartier anfallende Abfall ist auf der bezeichneten Abfallsammelstelle bereitzustellen. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen für Abfälle aus der Gewerbezone.
3. Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen Öffentliche Anlagen l
Art. 32
Die Quartierstrasse samt Nebenanlagen und der Fussweg zum Dorf sowie die zur Erschliessung des Quartiers erforderlichen Wasser— und Kanalisationsleitungen bis zu den Hausan-
schlüssen gelten als öffentliche Anlagen.
Die Proiektierung und die Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung dieser öffentlichen Erschliessungsanlagen sind Sache der Gemeinde. Die Gemeinde sorgt auch für den Winterdienst auf der Quartierstrasse und dem Fussweg zum Dorf. Die Quartierplanbeteiligten haben die Ablagerung von Schnee aus der Räumung der Quartierstrasse und die Fusswege zum Dorf auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Proiektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der Werke. Private Anlagen l
Art. 33
Als private Anlagen gelten alle Übrigen im Erschliessungsplan festgelegten sowie weitere von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellte Erschliessungsanlagen. Projektierung, Erstellung Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen einschliesslich Winterdienst sind Sache iener Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen. Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern, re— geln diese die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlich genutzten Anlagen unter sich. Können sie sich nicht einigen, entscheidet dieBaubehörde.
4.
Finanzierung
Öffentliche Erschliessungsanlagen a) Beitragspflicht und Verteilschlüssel l
Art. 34
Die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanlagen gemöss Art. 32 Abs. l QPV gehen zulasten der Quartierplanbeteiligten. Sie werden nach Vorliegen der Bauabrech-
nung gemöss dem verbindlichen Verteilschlüssel im Anhang 2 zu den Quartierplanvorschriften auf die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke aufgeteilt. Die Aufteilung der Erschliessungskosten für die Quartierstrasse samt Nebenanlagen und für
die öffentlichen Kanalisationsleitungen erfolgt entsprechend dem Erschliessungsvorteil ge-
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver/ 27. Mai 2004
l4
trennt nach Strassen- bzw. Leitungsabschnitten. Die Kosten des Fussweges und der Wasserlei-
tungen werden gleichmössig auf alle überbaubaren Grundstücke im Quartierplangebiet, die Kosten des Platzes dagegen lediglich auf die in der Dorferweiterungszone gelegenen Grundstücke aufgeteilt. Die Kosten für den Unterhalt der Quartierstrasse samt Nebenanlagen und des Fussweges zum Dorf sowie die Kosten für den Unterhalt der Wasser— und Kanalisationsleitungen ohne Haus-
anschlüsse gehen zulasten der Gemeinde. Demgegenüber haben sich die Quartierplanbeteiligten an einer allfälligen künftigen Erneuerung dieser Verkehrs— und Versorgungsanlagen nach Massgabe von Abs. l und 2 an den Erneuerungskosten zu beteiligen.
b) Kostenverteiler l
Art. 35
Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Kosten für die Erstellung der öffentlichen
Erschliessungsanlagen werden nach Erstellung der einzelnen Anlagen und Abschluss der Bauabrechnung durch die Baubehörde in einem separaten Kostenverteiler aufgeteilt. Massgeblich
für die Verteilung der Kosten sind die verbindlichen prozentualen Anteile gemäss Verteilschlüssel. Der Entwurf für den Kostenverteiler ist den Beitragspflichtigen unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Grundlagen zuzustellen. Gegen den Entwurf können die Beitragspflichtigen innert 20 Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und die Genehmigung des Kostenverteilers und eröffnet den Entscheid den Beitragspflichtigen. Gleichzeitig werden die Beiträge in Rechnung gestellt. Die Kostenanteile für Grundstücke in der ersten Nutzungsetappe werden mit der Rechnungsstellung zur Bezahlung föllig. Sie sind innert 60 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Kostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansötze berechnet. Die auf Grundstücke in der zweiten Nutzungsetappe entfallenden Kostenanteile werden von der Gemeinde vorfinanziert. Sie werden erst mit Inkrafttreten der Umteilung der Grundstücke in die erste Nutzungsetappe zur Bezahlung fällig.l Im Übrigen gilt für die Bezahlung und einen allfälligen Verzugszins Abs. 3 sinngemöss. Private Erschliessungsanlagen
Art. 36
Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Erschliessungs—
anlagen wie Hauszufahrten und Hauszugönge, Garagen, Abstellplötze, Hausanschlüsse, Si-
ckergruben und dergleichen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer, denen diese Anlagen dienen.
Dienen einzelne private Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, regeln sie die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung selbst. Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
l5
Vorbehalt von gesetzlichen Abgaben l
Art. 37
Durch die Bezahlung von Beitragen an die Quartiererschliessung werden die Quartierplanbe-
teiligten von der Leistung gesetzlicher Beiträge an weitere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in
Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizitötsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Be-
triebsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
C Schlussbestimmungen
Art. 38 Planungskosten
l
Die Planungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung, den Kosten für die Profilierung der Baufenster sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen vollumfönglich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Planungskosten werden entsprechend dem Planungsvorteil und auf Grund der anrechenbaren Flächen der neu gebildeten bzw. proiektierten Parzellen gemöss verbindlichem Verteilschlüssel im Anhang auf die kostenpflichtigen Parzellen aufgeteilt. Die Kostenanteile für Grundstücke in der ersten Nutzungsetappe werden den Quartierplanbe teiligten von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der ieweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet. Die auf Grundstücke in der zweiten Nutzungsetappe entfallenden Anteile an den Planungskosten werden von der Gemeinde vorfinanziert. Sie werden erst mit Inkrafttreten der Umteilung der Grundstücke in die ersten Nutzungsetappe zur Bezahlung fällig. lm Übrigen gilt für die Bezahlung und einen allfälligen Verzugszins Abs. 3 sinngemöss.
Art. 39 Anmerkung im Grundbuch
l
Die Baubehörde lösst den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Lavin auf den Parzellen Nr. 443, 478, 479, 480, 48l, 482, 483, 484,
485, 486, 487 und 488 anmerken.
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
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Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten ge-
mäss Vorschriften der Gemeinde Lavin ausschliesslich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuch-
amt Unterengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Baulandumlegung erge— benden Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen ermächtigt.
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
l
Art. 40
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die Vorschriften
des Baugesetzes.
Der Gemeindevorstand Lavin hat den vorliegenden Quartierplan Pragliver gemäss öffentlicher Auflage vom 6. Mai bis 25. Mai 2004 mit Beschluss vom 27. Mai 2004 genehmigt. Während der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. Der Genehmigungsbe schluss ist sämtlichen Quartierplanbeteiligten schriftlich zu eröffnen. Gegen den Quartierplan Pragliver kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden.
Gemeindevorstand Lavin
Der Präsident
Gemeinde Lavin / QPV Pragliver / 27. Mai 2004
l
Der Aktuar
l7
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Bestendesb/Neuzufeilungsfcbelle Kostenverteilßer Geb-öudehöhen: Schnifi / Empfehlung Geböudeiypen Grundbuchouszüge
Anhang 1 (a)
Gemeinde Lavin, Quartierplan Pragliver
Bestandes- I Neuzuteilungstabelle 2) Landabzug
1) BESTAND Grundeigentümer
Parz. Nr.
Fläche
alt
alt m2
Nr.
Eägiäggäggtfi haft VBS
168 (T)
Politische Gemeinde Lavin
'
Anspruch
305 47s 2'149
14'798
170
268
13.74%
37
231
171
5'270
13.74%
724
4'547
172
4'551
13.74%
625
3'926
169
4'504
9.76%
440
4'064
476
2'354
13.74%
323
2'031
613 732
173 (T)
3'505
58
1'277
11.1%
68
545 732
7.1%
248
3'257
Politische Gemeinde Lavin
Total QP-Perimeter
Gewerbezone 2. Nutzungsetappe
480 bis 487
14'798
480
3'516
480( 1)
773
480(2)
827
480(3)
685
480(4)
638
480(5)
594
481
504
482
1'246
482( 1)
739
482(2)
508
483
1'102
483( 1)
557
483(2)
545
484
1'329
484( 1)
593
484(2)
736
485
4'075
486
790
487
2'236
479
2'465 799
479(BC)
212
Quanierstrasse Strecke BD
479(BD)
868
Fussweg
479(F)
134
Böschung
479(B)
452
22'102
4 ) Zirka-Masse (massgebend sind die Masse der amtlichen Vermessung)
Gewerbezone
305
Quartierstrasse Strecke BC
3) Text "blau kursiv": projektierte Parzellenteilung (im Sinne einer Richtline)
Dorferweiterungszone
m’
479(AB)
1 ) (T)=TeiIparzeIIe
Legende:
neu
Quartierstrasse Strecke AB
2 ) siehe Anhang 1 (b): Ermittung Landabzug
z Dorfzone
Fläche
Nr.
m2
m’
%
12.68%
443(T)
Parz. Nr. neu
Anteil
16'947
1'345
4)
neu
Abzug Parz. Nr. 479
305
44
3) NEUZUTEILUNG
2'465
19'637
22'102
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Gemeinde Lcxvin, QP Pragliver
Anhang 3
Gebäudehöhenz
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Gebäude bergseits:
Gebäude talseils, l. Reihe:
Gebäudehöhe tcxlseits, Z. Reihe
ab Niveau Quartierstrasse
ab Niveau Quartierstrcxsse
ab gewochsenem Boden
Geböudehöhe 57.00 m
Gebäudehöhe 57.00 m
Gebäudehöhe e 8.70 m
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Bases légales
3746.(2) · Commune · Texte du canton
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération