Teilrevision Baugesetz

Plan d'affectation, réglementation de base · Zernez

Document

Numéro
07.923
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Zernez
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
7 août 2007

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Texte

I 4

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR )

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

7. August 2007

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

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II Governo del Cantone dei Grigioni

8. August 2007

Protokoll Nr.

923

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Susch beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 24. Mai 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche eine Teilrevi-

sion von Art. 39 des Baugesetzes (BauG) umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde sah davon ab, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Mai

2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. Juni 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Susch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Inhalt der vorliegenden Teilrevision des BauG bildet die ersatzlose Aufhebung der bisher in den Dorf- und Wohnzonen der Gemeinde Susch geltenden Hauptwoh-

nungsanteile von 25 %. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde die bislang im Zonenschema für die vorerwähnten Zonen festgelegten Hauptwohnungsanteile von 25 %

auf 0 % heruntergesetzt. Die Gemeinde unterliess es jedoch, gleichzeitig auch die

eigentliche Bestimmung über die Hauptwohnungsanteile (Art. 33 BauG) aufzuheben.

Die Regierung hält im Interesse der Rechtssicherheit fest, dass bis zu einer allfälli-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

gen Wiedereinführung von Hauptwohnungsanteilen die Bestimmung von Art. 33

BauG nicht mehr anwendbar ist. Laut Protokollauszug vom 29. Mai 2007 zu der am

24. Mai 2007 abgehaltenen Gemeindeversammlung entspricht dies dem klaren Willen der damals anwesenden Stimmberechtigten.

Die Gemeinde Susch wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und

in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), beides in

Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente,

Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Ge-

bäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemein-

de muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesu-

chen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die

KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse verdrängt und nicht mehr anwendbar. Deshalb

wird der Gemeinde Susch empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz bei Gelegenheit an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.

Im Zuge dieser Arbeiten gilt es zu berücksichtigen, dass die Regierung mit Beschluss

Nr. 593 vom 23. Mai 2006 den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen hat. Der

Gemeinde Susch wird deshalb weiter empfohlen, bei der Anpassung ihres Baugeset-

zes an das KRG gleich auch die IVHB zu berücksichtigen.

Im Übrigen gibt die am 24. Mai 2007 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 24. Mai 2007 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 39) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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2.

Der Gemeindevorstand Susch wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevi-

sionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen sind (Art. 12 KRVO).

3.

4.

Der Gemeindevorstand Susch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben.

Der Gemeindevorstand Susch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an: -

Der Präsident:

Dr. Martin Schmid

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen