Teilrevision Crastatscha
Plan d'affectation, réglementation de base · Zernez
Document
- Numéro
- 08.280
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Zernez
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 avr. 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE GR) >Ar MTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAIJMENTWICKLUIN.G
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
1. April 2008
II Governo del Cantone dei Grigioni
7. April 2008
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Protokoll Nr.
280
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen anlässlich der Gemeinde-
versammlung vom 25. Juni 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Zonenplan 1:2'000 Crastatscha (Teilrevision)
- Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Crastatscha (Teilrevision) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zernez zudem einen auf den
25. Juni 2007 datierten Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 18. Januar 2007 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
25. Juni 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Oktober 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Inhalt der Revisionsvorlage
Inhalt des vorliegend zu genehmigenden Zonenplanes 1:2'000 Crastatscha (Teilrevi-
sion) sowie Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Crastatscha (Teilrevision) bildet
die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung und
den Betrieb einer projektbezogenen Materialablagerungsstelle im Gebiet „Crastatscha" für die Sosa Gera SA. Namentlich beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez eine Materialablagerungszone sowie verschiedene einzuhaltende
gestalterische Randbedingungen in Bezug auf die geplante Materialdeponie. Auf der im Gebiet „Crastatscha" neu einzurichtenden Materialablagerungsstelle soll das nicht
verwertbare Abraummaterial des sich im Gange befindenden, unmittelbar westlich angrenzenden Amphibolitabbaus abgelagert werden.
C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vor-
liegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Re-
gionalen Richtplan Engiadina Bassa „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung" übereinstimmt.
Laut den Festlegungen des RIP2000 (vgl. Ziffer 7.5 ff., Seite 163 ff.) sind sämtliche
Deponiestandorte für lnertstoffe und unverwertbares sauberes Aushubmaterial mit
erheblichen räumlichen Auswirkungen in einem Regionalen Richtplan zu erfassen. Ferner ist im RIP2000 vorgegeben, dass die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Ab-
fallanlagen sowie aller anderen Abfallanlagen mit einer Betriebsdauer von mehr als
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sechs Jahren oder einem Volumen von mehr als 10'000 m 3 nutzungsplanerische Festlegungen erforderlich macht.
In der Folge nahm die Region Engiadina Bassa den vorliegend zur Debatte stehen-
den Deponiestandort „Crastatscha" in den Regionalen Richtplan „Materialabbau und
Abfallbewirtschaftung" auf. Ferner hat die Gemeinde Zernez für die vorgesehene Ma-
terialablagerungsstelle eine projektbezogene Nutzungsplanvorlage erarbeitet.
Der Regionale Richtplan „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung", welcher die ge-
plante Deponie „Crastatscha" als neues Objekt MA-03 „Projektbezogene Materialablagerung (Aushubmaterial) Crastatscha Suot, Zernez" im Koordinationsstand „Fest-
setzung" enthält, wurde von der Regionalversammlung der Pro Engiadina Bassa am
14. Februar 2008 beschlossen und befindet sich zurzeit im regierungsrätlichen Ge-
nehmigungsverfahren. Im Rahmen der in der Zwischenzeit abgeschlossenen ver-
waltungsinternen Vernehmlassung sind hinsichtlich des Objektes MA-03 keinerlei
Vorbehalte vorgebracht worden. Einer Genehmigung des besagten Richtplanobjektes wird somit nichts im Wege stehen. Die formelle Genehmigung des Objektes wird
jedoch erst zusammen mit der Genehmigung der Gesamtvorlage des Regionalen Richtplanes Engiadina Bassa „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung" erfolgen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die im
Gebiet „Crastatscha Suot" geplante Aushubmaterialablagerung richtplanerisch abgestimmt ist (Objekt MA-03). Es kann ferner festgestellt werden, dass im Falle der von
der Gemeinde Zernez am 25. Juni 2007 beschlossenen projektbezogenen Nutzungsplanung „Materialablagerungsstelle Crastatscha" die Grundsätze des RIP2000
eingehalten sind und die Nutzungsplanung mit dem Regionalen Richtplan „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung" der Region Engiadina Bassa materiell übereinstimmt. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.
Aufgrund dieser Sachlage sowie der zeitlichen Dringlichkeit des Vorhabens in Bezug
auf den im April 2008 vorgesehenen Beginn der Deponietätigkeit ist die Regierung ausnahmsweise bereit, die von der Gemeinde Zernez am 25. Juni 2007 beschlossene Nutzungsplanung für die Realisierung und den Betrieb einer projektbezogenen
Materialablagerungsstelle im Gebiet „Crastatscha", welche einen Zonenplan 1:2'000
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Crastatscha (Teilrevision) sowie einen Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Crastat-
scha (Teilrevision) umfasst, zeitlich vor der formellen Genehmigung des damit zusammenhängenden Objektes MA-03 des Regionalen Richtplans Engiadina Bassa „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung" zu genehmigen.
D. Zonenplan 1:2'000 Crastatscha (Teilrevision) Der im Rahmen des Vorprüfungsberichtes des ARE vom 18. Januar 2007 vorge-
brachten Aufforderung, die Frage zu klären, ob die vorgesehene Materialablage-
rungsstelle „Crastatscha" nicht auch gerade für kommunale Zwecke verwendet wer-
den kann, ist die Gemeinde in der Zwischenzeit nachgekommen. Sie kommt zum Schluss, dass ein kombinierter Deponiebetrieb durch die Sosa Gera SA und die Ge-
meinde aus organisatorischen, betrieblichen und materialtechnischen Gründen un-
zweckmässig ist, zumal die beiden in den Gebieten „Suot Via" und „Sur Röven" auf Territorium von Zernez bereits existierenden Materialablagerungsstellen den kommunalen Bedarf für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial für die
nächsten Jahre abdecken (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.11, Seite 4 im
vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht). Aufgrund der speziellen betriebli-
chen Randbedingungen ist auch kein regionaler Bedarf nach Deponievolumen im Gebiet „Crastatscha" vorhanden.
Die Regierung kann diese Argumentation der Gemeinde nachvollziehen. Die Ge-
meinde wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass nach Ab-
schluss der in den Gebieten „Suot Via" und „Sur Röven" existierenden Materialablagerungsstellen in erster Priorität eine Verwendung von überschüssigem Deponievolumen im Gebiet „Crastatscha" auch für kommunale Bedürfnisse zu prüfen sein wird.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2'000 Crastatscha (Teilrevision) vom
25. Juni 2007 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
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E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Crastatscha (Teilrevision) Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Crastatscha (Teilrevision) vom 25. Juni 2007
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
2.
3.
Der Zonenplan 1:2'000 Crastatscha (Teilrevision) vom 25. Juni 2007 wird im
Sinne der Erwägungen genehmigt.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Crastatscha (Teilrevision)
25. Juni 2007 wird genehmigt.
vom
Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form (ohne Rechtsmittelbelehrung) öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechts-
mittelbelehrung). 4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
6.
Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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7. Mitteilung an:
Der Präsident:
Stefan Engler
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
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3746.(2) · Commune · Texte du canton
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920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération