Quartierplan Reschen
Procédure de plan de quartier · Zillis-Reischen
Document
- Numéro
- 16.GDEf2
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Zillis-Reischen
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 8 nov. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zillis-Reischen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3712_B_QP_Reschen.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3712_B_QP_Reschen.pdf
Gemeinde Zillis-Reischen
Hauptstrasse 28, 7432 Zillis Tel: 081 661 13 83
info@zillis—reischen.ch
IBAN CH16 0077 4130 1352 1210 0
Protokoll 19/16 der Vorstandssitzung vom 8. November 2016, 17.30 Uhr
Protokollauszug Anwesend:
Entschuldigt:
Protokoll:
Afficher tout le texte
Götte Regula, Präsidentin Hugentobler Anita Mugwyler Orlando Tgetgel Nico Danuser Andi
Traktandum 1a
a) Quartierplan Reschen und Zarnos, definitive Verabschiedung der Quartierplanvorschriften für die vorgesehene Publikation am 10.11.16. Die bereits gemachten und beschlossenen Änderungen werden durch S. Sauter nochmals aufgegriffen. Es ergeben sich keine zusätzlichen Fragen.
Beschluss: Der Vorstand verabschiedet die Einspracheentscheide der QP's Zarnos und Reschen sowie die beiden überarbeiteten Quartierpläne und -Vorschriften Zarnos und Reschen.
72- 6677€
Die Präsidentin
Regula Götte
H.
3712_V_QP_Reschen_QPV.pdf
*
Kanton Graubünden Gemeinde Zillis-Reischen
Quartierplan Reschen
Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage vom:
Vorn Gemeindevorstand erlassen am:
Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber:
i5. Juli 2016 bis 14. August 2016
08. November 2016
z?”
\I
/{\\
Impressum Impressum
Auftraggeber Auftraggeber
Gemeinde Zillis-Reischen, ZiIIis-Reischen, Gemeindeverwaltung, Gemeindeverwaltung, CH-7432 CH—7432 ZiIIis-Reischen Gemeinde Zillis-Reischen Kontaktperson Kontaktperson Regula Götte, Götte‚ Gemeindepräsidentin Gemeindepräsidentin Regula +418166113 83 +41 661 13 83 [email protected] [email protected]
Bearbeitung Bearbeitung Stauffer & & Studach Studach AG AG Stauffer Alexanderstrasse 38, 38, CH-7000 CH—7000 Chur Chur Alexanderstrasse www.stauffer—studach.ch www.stauffer-studach.ch Silvio Sauter, Sauter, Projektleitung Projektleitung Silvio +4181258 34 44 44 +41 258 34 s.sauter@stauffer—studach.ch [email protected]
Placi Rageth, Rageth‚ Sachbearbeitung Sachbearbeitung Placi +4181258 34 44 44 +41 258 34 p.rageth@stauffer—studach.ch [email protected] Erstellung Erstellung
Januar 2015 Januar 2015
Bearbeitungsstand Bearbeitungsstand 31. Oktober Oktober 2016 2016 31. 161031<Gen—A—Reschen—0PV.docx 161031-Gen-A-Reschen-QPV.docx
Inhalt Inhalt 11
Art. 11
Art.
Art. 2 2 Art.
Art. 3 3
Art.
Art. 4 4
Art. 2 2
Art. 5 5
Art.
Art. 6 6
Art.
Art. 7 7
Art.
Art. 8
Art. 8
Art. 9 9
Art.
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
Quartierplangebiet Quartierplangebiet
Zweck des Zweck des Quartierplanes Quartierplanes
Bestandteile Bestandteile des des Quartierplanes Ouartierplanes
Verbindlichkeit Verbindlichkeit
Bestand / / Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten Bestand
Alter Alter Bestand Bestand
Neuparzellierung, Landumlegung Landumlegung Neuparzellierung,
Wertausgleich Wertausgleich
Mutationsdokumente Mutationsdokumente
Bereinigung der der Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten Bereinigung
Art. 10 10 Anmerkungen,
Art. Anmerkungen, Vormerkungen Vormerkungen
Art. 11 11 Grundpfandrechte
Grundpfandrechte Art.
Art. 12 12 Eigentumserwerb
Eigentumserwerb Art.
3 Gestaltung 3 Gestaltung
Art. 13 13 Nutzungsart
Nutzungsart und und Nutzungsmass Nutzungsmass Art.
85 autres articles
Art. 14 14 Baufelder
Baufelder Hochbauten Art. Hochbauten
Art. 15 15 Baugestaltungslinie
Baugestaltungslinie Art.
Art. 16 16 Vorplatzbereich
Art. Vorplatzbereich
4 4 4 4 5 5 5 5 5 6 6 7 8 8 9 9 9 9NONONOCDCDNOGMÜICfi-iä-F-iä-F 9
Art. 17 17 Firstrichtung
Firstrichtung Art.
10 10
Art. 19
Art. 19 Gestaltungsberatung Gestaltungsberatung
10 10
Art. 18 18 Richtprojekt
Richtprojekt (Baufeld Art. (Baufeld C C und und D) D)
Art. 20 20 GrenzGrenz- und
und Gebäudeabstände Gebäudeabstände Art.
Art. 21 21 Dachgestaltung
Art. Dachgestaltung
Art. 22 22 Materialisierung
Materialisierung und und Farbgebung Farbgebung Art.
10 10
10 10
10 10
11 11
Art. 23 23 Loggien
Loggien / / Lauben Lauben Art.
11 11
Art. 25 25 Einfriedungen
Einfriedungen Art.
11 11
Art. 24 24 Gartenbereiche
Gartenbereiche Art.
11 11
Art. 26 26 Bepflanzungen,
Bepflanzungen, Terrainveränderungen Art. Terrainveränderungen
11 11
Art. 28 28 Trockenmauer
Art. Trockenmauer
12 12
Art. 27 27 Naturobjekt
Naturobjekt Art.
11 11
Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzone 29 Landwirtschaftszone,
Art. 29
Art. Landschaftsschutzzone
4
Erschliessung Verkehr Erschliessung Verkehr
30 Verkehrsanlagen
Art. 30
Art. Verkehrsanlagen
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 31 Private
Art. 31
Art.
Motorfahrzeuge 32 Abstellplätze
Art. 32
Art. Abstellplätze für für Motorfahrzeuge
5
Erschliessung Versorgung/ Erschliessung Versorgung/Entsorgung
33 Versorgungsanlagen
Art. 33
Art. Versorgungsanlagen Meteorwasser 34 Meteorwasser
Art. 34
Art.
Eigentum an 35 Eigentum
Art. 35
Art. Versorgungsanlagen an Versorgungsanlagen
12 12
12 12
12 12
12 12
12 12
13 13
13 13
13 13
13 13
Durchleitungsrechte 36 Durchleitungsrechte
Art. 36
Art.
13 13
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung Erneuerung der Erschliessungsanlagen 6 Ausführung, Unterhalt, der Erschliessungsanlagen Öffentliche Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 38 Öffentliche
Art. 38
Art.
14 14 14
Finanzierung 7 Finanzierung Öffentliche Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 40 Öffentliche
Art. 40
Art.
14 14 14 14
Kostenschätzung 42 Kostenschätzung
Art. 42
Art.
15 15
37 Abfallentsorgung
Art. 37
Art. Abfallentsorgung
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 39 Private
Art. 39
Art.
Fälligkeit der 41 Fälligkeit
Art. 41
Art. der Kostenanteile Kostenanteile
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 43 Private
Art. 43
Art.
44 Vorbehalt
Art. 44 der gesetzlichen
gesetzlichen Abgaben Abgaben Art. Vorbehalt der
14 14
14 14
15 15
15 15
15 15
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
16 16
/ Eintrag Eintrag im im Grundbuch Grundbuch 46 Anmerkung
Art. 46
Art. Anmerkung /
16 16
8
45 Planungskosten Planungskosten
Art. 45
Art.
47 Aufhebung
Art. 47 oder Abänderung
Abänderung des des Quartierplans Ouartierplans Art. Aufhebung oder
Anhang Anhang
Bestandestabelle Anhang 1: 1: Bestandestabelle Anhang
Neuzuteilungstabelle Anhang 2: 2: Neuzuteilungstabelle Anhang Anhang 3: 3: Verteilschlüssel Anhang Verteilschlüssel
Kostenschätzung Anhang 4: Anhang 4: Kostenschätzung
Provisorischer Kostenverteiler Kostenverteiler Anhang 5: 5: Provisorischer Anhang
Richtprojekt (Baufeld (Baufeld C C und und D), D), Situation Situation 1:200 1:200 Anhang 6a: 6a: Richtprojekt Anhang Anhang 6b: 6b: Richtprojekt Richtprojekt (Baufeld (Baufeld C C und und D), D), Ansicht 1:200 Anhang Ansicht 1:200 Anhang 7: 7: Grundbuchauszüge Grundbuchauszüge Anhang
16 16
17 17
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
Gestützt ff des Gestützt auf auf Art.
Art. 51 51 ff
des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes (KRG) (KRG) erlässt erlässt der der GeGemeindevorstand Zillis-Reischen ZilIis-Reischen nachfolgenden nachfolgenden meindevorstand RESCHEN QUARTIERPLAN QUARTIERPLAN RESCHEN
11 Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen
Ouartierplangebiet Quartierplangebiet
Art. 11
Art. 11
2
3
4
5
Zweck des des Quartierplanes Ouartierplanes Zweck
In wird in zusätzlich In Ergänzung Ergänzung zum zum Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss wird in die die Quartierplanung Ouartierplanung zusätzlich eine von Parz. eine Teilfläche Teilfläche von Parz. Nr. Nr. 957 957 (infolge (infolge Zuweisung Zuweisung in in die die Dorfzone) Dorfzone) sowie sowie das das Grundstück Nr. 508 (infolge aGF-Transport gemäss Nutzungsplanungsrevision Grundstück Nr. 508 (infolge aGF-Transport gemäss Nutzungsplanungsrevision 2014) 2014) einbezogen. einbezogen. Die genaue genaue Abgrenzung Die Abgrenzung des des Quartierplangebietes Quartierplangebietes ist ist aus aus dem dem Bestandesplan Bestandesplan ersichtlich. ersichtlich.
Der Quartierplan Der Quartierplan Reschen Reschen und und der der parallel parallel dazu dazu entwickelte entwickelte Quartierplan Ouartierplan Zarnos Zarnos sind sind Bestandteile Bestandteile einer einer übergeordneten übergeordneten Dorfentwicklungsstrategie, Dorfentwicklungsstrategie, die die im Rahmen Rahmen der der Nutzungsplanrevision Nutzungsplanrevision vom 12. August 2014 (RB (RB 771) 771) genehim vom 12. August 2014 genehmigt wurde. migt wurde.
der Fraktion Fraktion ReiReiIn vorgesehenen Nutzungstransfers In Folge Folge des des dabei dabei vorgesehenen Nutzungstransfers zwischen zwischen der beiden Verfahren schen zwischen diesen Verfahren schen und und der der Hauptsiedlung Hauptsiedlung Zillis Zillis bestehen bestehen zwischen diesen beiden direkte Abhängigkeiten. Abhängigkeiten. Entsprechend direkte gleichzeitig Entsprechend müssen müssen beide beide Quartierpläne Ouartierpläne gleichzeitig in Kraft Kraft treten. in treten.
Art. 2
Art. 2 1
2
Bestandteile des des Bestandteile Ouartierplanes Quartierplanes
Der Der Quartierplan Quartierplan Reschen Nr. 416, 416, Reschen erstreckt erstreckt sich sich über über die die Grundstücke Grundstücke Nr. 417,423, 424, 424, 425, 425, 426 426 teilweise, teilweise, 435 417,423, und 463 des Grundbuches der 435 und 463 des Grundbuches der GeGemeinde meinde Zillis-Reischen. ZilIis-Reischen.
Der Quartierplan Quartierplan Reschen Der Reschen regelt regelt die die Gestaltung Gestaltung und und Erschliessung Erschliessung des des bezeichbezeichErgänzung und und neten neten Gebietes. Gebietes. Die Die Festlegungen Festlegungen bezwecken bezwecken eine eine qualitätsvolle qualitätsvolle Ergänzung Erweiterung der Erweiterung der bestehenden, bestehenden, historischen historischen Strassenbebauung. Strassenbebauung. Der Der QuartierQuartierplan plan bestimmt bestimmt in in den den Grundzügen Grundzügen die die Situierung Situierung der der Bauten Bauten mittels mittels GestalGestaltungsplan. tungsplan.
Der Quartierplan Quartierplan regelt regelt zudem die Landumlegung/Grenzbereinigung Landumlegung/Grenzbereinigung und und die die Der zudem die Grundsätze Verteilung der Grundsätze für für die die Verteilung der ErschliessungsErschliessungs- und und Planungskosten. Planungskosten.
Art.
Art. 3 3
11
Der Quartierplan Quartierplan umfasst umfasst die die folgenden Bestandteile: Der folgenden Bestandteile:
mit Anhang Anhang 11 bis bis 7 7 Ouartierplanvorschriften mit Quartierplanvorschriften
1. Bestandesplan Bestandesplan 1:500 1:500 1. 2. Neuzuteilungsplan NeuzuteiIungsplan1:500 2.
äiatlifar 8. Susdamh
4
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Ouertierplanvorschriften 31. 31 Oktober Oktober 2016 2016
3. 3. Erschliessungsplan Erschliessungsplan 1:500 1:500 4. Gestaltungsplan 4. 1:500 GestaItungsplan1:50O Verbindlichkeit Verbindlichkeit
Art.
Art. 4 4
1
2
3
4
gilt für die Eigentümerinnen Eigentümerinnen und und Eigentümer Eigentümer aller aller im im QuartierQuartierDer für die Der Quartierplan Quartierplan gilt Handänderungen. plangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. plangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger
Bauten und Bauten Arund Anlagen Anlagen im im Quartierplangebiet Quartierplangebiet haben, haben, soweit soweit die die nachfolgenden nachfolgenden Artikel keine keine besonderen tikel Vorschriften enthalten, jeweils geltenden geltenden Bauvorbesonderen Vorschriften enthalten, den den jeweils Bauvorsowie den den Vorschriften der Erschliessungsreglemente schriften Vorschriften der schriften sowie Erschliessungsreglemente der der Gemeinde Gemeinde zu genügen. zu genügen.
Die Bauten Bauten und und Anlagen Die Anlagen im im Quartierplangebiet Quartierplangebiet haben haben zudem zudem den den einschlägigen einschlägigen Bestimmungen der Bestimmungen zu genügen. der Feuerpolizeigesetzgebung Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen.
Vor Erstellung Erstellung von Bauten und und Anlagen Anlagen ist ist das das ordentliche ordentliche BaubewilligungsverBaubewilligungsverVor von Bauten fahren durchzuführen. fahren durchzuführen.
2 Bestand Bestand / / Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten
Alter Bestand Alter Bestand
LandumleNeuparzellierung, LandumleNeuparzellierung, gung Sung
Art.
Art. 5 5
1
Art. 6
Art. 6 1
2
3
Wertausgleich Wertausgleich
Einlaufen‘ 8. Susdamh
Die in in den den Quartierplan Quartierplan einbezogenen Die einbezogenen Flächen Flächen sowie sowie die die bestehenden bestehenden EigenEigentumsverhältnisse sind im Ansind aus aus dem dem Bestandesplan Bestandesplan und und der der Bestandestabelle Bestandestabelle im tumsverhältnisse Anhang 11 sowie ersichtlich. hang Anhang 77 ersichtlich. sowie den den Grundbuchauszügen Grundbuchauszügen im im Anhang
Die Neuparzellierung Neuparzellierung der der in in die die Baulandumlegung Baulandumlegung einbezogenen Die einbezogenen Grundstücke Grundstücke und Grundstücksteile Grundstücksteile erfolgt erfolgt gemäss gemäss Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan und und NeuzuteilungstaNeuzuteilungstaund (Anhang 2). 2). belle (Anhang belle Die in in der Nr. 423(T), 423(T), 424, 424, 425, 425, der Bestandestabelle Bestandestabelle aufgeführten aufgeführten Grundstücke Grundstücke Nr. Die 426(T), 435, 435, 463 463 und 426(T), und 508 508 werden werden unverändert unverändert beibehalten. beibehalten.
Die in 417 und und 957 957 in der der Bestandestabelle Bestandestabelle aufgeführten aufgeführten Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 416, 416, 417 Die bleiben jedoch Grenzänderungen gemäss bleiben grundsätzlich grundsätzlich bestehen, bestehen, erfahren erfahren jedoch Grenzänderungen gemäss Neuzuteilungsplan. Neuzuteilungsplan.
7 Art.
Art. 7 11
Mehr- und und Minderzuteilungen Minderzuteilungen von von Land Land werden werden gemäss gemäss Neuzuteilungstabelle Neuzuteilungstabelle Mehr(Anhang 2 2 und und Anhang Anhang 5) 5) wie folgt ausgeglichen: ausgeglichen: (Anhang wie folgt —- Land Land Dorfzone Dorfzone A A (Land (Land ohne ohne AZ) AZ) Fr. 30.-/m² 30.—/m2 Fr. -- anrechenbare Fr. 300.-/m² 3O0.—/m2 anrechenbare Geschossfläche Geschossfläche aGF: aGF: Fr. -- Landwirtschaftsland Landwirtschaftsland und Grünflächen: Fr. 15.-/m² 15.—/m2 und Zone Zone für für Grünflächen: Fr.
5
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Ouertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
2
3
Mutationsdokumente Mutationsdokumente
Allfällige von mehr Allfällige Massdifferenzen Massdifferenzen aus mehr als als 11 m² m2 pro pro aus der der Neuvermessung Neuvermessung von bereits im im Rahmen Rahmen der der VerteiGrundeigentümerin/Grundeigentümer, VerteiGrundeigentümerin/Grundeigentümer, die die nicht nicht bereits lung werden können, Abschluss Iung der der Planungskosten Planungskosten ausgeglichen ausgeglichen werden können, sind sind nach nach Abschluss der der Vermessung Vermessung zwischen zwischen der der Gemeinde Gemeinde und und den den Betroffenen Betroffenen auszugleichen. auszugleichen. Dabei werden Dabei werden Massdifferenzen Massdifferenzen (Mutationstabelle) (Mutationstabelle) über über 11 m² m? ausgeglichen. ausgeglichen.
Art. 8
Art. 8 11
2
Bereinigung der Bereinigung der Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten
Die für den Wertausgleich geschuldeten werden mit Die für den Wertausgleich mit Eintritt Eintritt geschuldeten Entschädigungen Entschädigungen werden Bezahlung fällig. Die Abrechnung der EntEntder zur Bezahlung fällig. Die Abrechnung der der Rechtskraft Rechtskraft des des Quartierplans Quartierplans zur schädigungen Ausgleichszahlungen erfolgt Abrechnung und erfolgt im im Zuge Zuge der der Abrechnung schädigungen und und Ausgleichszahlungen und Verteilung Planungskosten. Verteilung der der Planungskosten.
Das Das Grundbuchamt Grundbuchamt lässt lässt aufgrund aufgrund des des Neuzuteilungsplans Neuzuteilungsplans und und der der NeuzuteiNeuzuteilungstabelle die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neu abgegrenzIungstabelle die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neu abgegrenz416, 417 417 und und 957 957 im im Grundbuch Grundbuch erstellen. ten ten Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 416, erstellen.
Bei den den im im Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan und Bei und in in der der Neuzuteilungstabelle Neuzuteilungstabelle angegebenen angegebenen Flächen handelt handelt es Flächen es sich sich um um Zirkamasse. Zirkamasse. Massgeblich Massgeblich sind sind die die Masse Masse der der amtliamtlichen Neuvermessung. chen Neuvermessung.
Art.
Art. 9 9
11
Bestehen Bestehen bleibende bleibende Dienstbarkeiten: Dienstbarkeiten: Nachfolgende Nachfolgende gemäss gemäss altem altem Bestand Bestand eingetragenen eingetragenen Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten und und Grundlasten Grundlasten bleiben bleiben unverändert unverändert bestehen. bestehen.
Parz. Parz.
Dienstbarkeit Dienstbarkeit
417 417
22.08.2001 22.08.2001
Nr. Nr.
LL
423 423
15.09.1994 15.09.1994
59 59
LL
426 426
15.09.1994 15.09.1994
59 59
R R
15.07.1997 15.07.1997
30 30
R R
24.10.1979 24.10.1979
32 32
R R
24.10.1979 24.10.1979
32 32
LL
24. 10. 1979 24.10.1979
32 32
R R
22.06.2000 22.06.2000
22 22
LL
435 435
äianxifer 8. Susdach
35 35
Recht auf Kabelanlage Recht auf Kabelanlage
z.G Kraftwerke Hinterrhein Hinterrhein AG (KHR), 7430 7430 ThuThuz.G Kraftwerke AG (KHR), sis sis
Zugangsrecht Keller Zugangsrecht zum zum Keller
z.G. LIG ZiIIis/426 z.G. LIG Zillis/426
Zugangsrecht Keller Zugangsrecht zum zum Keller
z.L. LIG Zillis/423 z.L. LIG Zillis/423
Fuss- und und Fahrwegrecht Fahrwegrecht Fuss-
z.L. LIG ZiIIis/463 z.L. LIG Zillis/463
Durchgangs- und und Durchfahrtsrecht Durchfahrtsrecht Durchgangs-
z.L. z.L. ZiIIis/436 Zillis/436
Grenzbaurecht für Garage Grenzbaurecht für Garage
z.G. LIG ZiIIis/436 z.G. LIG Zillis/436
Grenzbaurecht für Garage Grenzbaurecht für Garage
z.L. LIG ZiIIis/436 z.L. LIG Zillis/436 Grenzbaurecht Grenzbaurecht
z.G. LIG Zillis/508 z.G. LIG Zillis/508
6
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Ouertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
463 463
22.06.2000 22.06.2000
22 22
R
Grenzbaurecht Grenzbaurecht
10.04.2001 10.04.2001
14 14
L
16.05.1994 16.05.1994
36 36
L
16.05.1994 16.05.1994
36 36
z.G. LIG Zillis/464 z.G. LIG Zillis/464
R
15.07.1997 15.07.1997
30 30
z.L. LIG Zillis/464 z.L. LIG Zillis/464
L
z.G. LIG Zillis/426 z.G. LIG Zillis/426
z.L. LIG Zillis/508 z.L. LIG Zillis/508
Durchleitungsrecht für Kabelanlage Durchleitungsrecht für Kabelanlage
z.G Kraftwerke AG (KHR), Thuz.G Kraftwerke Hinterrhein Hinterrhein AG (KHR), 7430 7430 Thusis sis
Fuss— und und Fahrwegrecht Fahrwegrecht Fuss-
Fuss— und und Fahrwegrecht Fahrwegrecht Fuss-
FussFuss— und und Fahrwegrecht Fahrwegrecht
z.G. LIG Zillis/427 z.G. LIG Zillis/427
508 508
z.G. LIG Zillis/431 z.G. LIG Zillis/431
13.12.2001 13.12.2001
48 48
L
13.12.2001 13.12.2001
48 48
z.G. LIG Zillis/508 z.G. LIG Zillis/508
Näherbaurecht Näherbaurecht
R
22.06.2000 22.06.2000
22 22
z.L. LIG Zillis/508 z.L. LIG Zillis/508
L
22.06.2000 22.06.2000
22 22
R
13.12.2001 13.12.2001
48 48
R
13.12.2001 13.12.2001
48 48
R
23.06.2004 23.06.2004
140 140
L
Näherbaurecht Näherbaurecht Grenzbaurecht Grenzbaurecht
z.G. LIG Zillis/435 z.G. LIG Zillis/435 Grenzbaurecht Grenzbaurecht
z.L. LIG Zillis/435 z.L. LIG Zillis/435 Näherbaurecht Näherbaurecht
z.L. LIG Zillis/463 z.L. LIG Zillis/463 Näherbaurecht Näherbaurecht
z.L. LIG Zillis/463 z.L. LIG Zillis/463
Recht zur Erstellung und und zum Betrieb einer Recht zur Erstellung zum Betrieb einer TraTra-
fostation, Nr. 127, 127, bis bis 31.12.2053 31.12.2053 fostation, Vers. Vers. Nr.
z.G Kraftwerke Hinterrhein Hinterrhein AG (KHR), 7430 7430 Thusis z.G Kraftwerke AG (KHR), Thusis
11 Zu übertragende Dienstbarkeiten:
Zu übertragende Dienstbarkeiten:
auf der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 417 417 gemäss gemäss altem Nachfolgende Nachfolgende auf altem Bestand Bestand im im Grundbuch Grundbuch eingeeinge-
tragene tragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit und und Grundlast Grundlast ist ist auf auf den den Zeitpunkt Zeitpunkt des des Inkrafttretens Inkrafttretens des des
auf die die Parzelle Parzelle Nr. Nr. 416 416 Quartierplans Quartierplans ohne ohne Anspruch Anspruch auf auf Entschädigung Entschädigung zusätzlich zusätzlich auf
zu übertragen. zu übertragen. Parz. Parz.
Dienstbarkeit Dienstbarkeit
417, 417,
22.08.2001 22.08.2001
Nr. Nr.
416 416
Anmerkungen, Vormerkungen Vormerkungen Anmerkungen,
äiai.iffer&äusdach :7is*.-2-s.‚1"Inx?r-rs' s.‘ =._...:::-:;
35 35
L
Recht auf auf Kabelanlage Kabelanlage Recht
z.G Kraftwerke Hinterrhein Hinterrhein AG AG (KHR), (KHR), 7430 7430 ThuThuz.G Kraftwerke sis sis
Art. 10
Art. 10 11
Nachfolgende gemäss im gemäss altem altem Bestand Bestand auf auf den den einbezogenen einbezogenen Grundstücken Grundstücken im Nachfolgende Anmerkungen und und Vormerkungen Vormerkungen bleiben bleiben unverändert Grundbuch aufgeführten aufgeführten Anmerkungen unverändert Grundbuch bestehen. bestehen.
7
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Ouertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31 Oktober Oktober 2016 2016
Anmerkungen: Anmerkungen: 423 423
10.03.1983 10.03.1983
05.04.1994 05.04.1994
17.06.2010 17.06.2010
463 463
957 957
5 5
Denkmalschutzauflagen Denkmalschutzauflagen
Z3 23
Öffentlicher FussFuss- und und Fahrweg Fahrweg Öffentlicher
2010/209/0 2010/209/0
Öffentlich-rechtliche Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung: Eigentumsbeschränkung:
Näherbaurecht für offenen Autounterstand z.L. z.L. Näherbaurecht für offenen Autounterstand LIG Zillis/421 LIG Zillis/421
30.06.1994 30.06.1994
41 41
Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche Liegenschaft Liegenschaft
30.06.1994 30.06.1994
41 41
Ueberschreitung der der Belastungsgrenze Belastungsgrenze bewilligt bewilligt Ueberschreitung
24.01.1997 24.01.1997
6 6
Zinsrückerstattungspflicht (Art. 4 IBG / / 26 26 IBV) IBV) Zinsrückerstattungspflicht (Art. 4 aa IBG
23.06.1989 23.06.1989
40 40
GZ-Grundstück GZ-Grundstück
24.01.1997 3 3 24.01.1997
24.01.1997 24.01.1997 3 3
bis bis 13.01.2022 13.01.2022
09.12.2009 492 492 09.12.2009
Vormerkungen: Vormerkungen:
22
435 435
27.09.2010 27.09.2010
2010/367/0 2010/367/0
L
463 463
13.08.1987 13.08.1987
86 86
L
Eigentumserwerb Eigentumserwerb
äiauifer 8. äusdach
Nachrückungsrecht für Grundpfandrecht im im Nachrückungsrecht für Grundpfandrecht 2.Rang 19.02.2008 19.02.2008 2008/570 2008/570 2.Rang
Nachfolgende gemäss Nachfolgende gemäss altem altem Bestand Bestand auf auf dem dem Grundstück Grundstück Nr. Nr. 957 957 aufgeführte aufgeführte Anmerkung ist ist zusätzlich zusätzlich auf Nr. 417 417 einzueinzuAnmerkung auf dem dem neu neu abgegrenzten abgegrenzten Grundstück Grundstück Nr. tragen: tragen: 417 417
Grundpfandrechte Grundpfandrechte
Kaufsrecht bis bis 27.09.2013 27.09.2013 Kaufsrecht
z.G. Simonett Dino, Dino, 25.06.1963 25.06.1963 z.G. Simonett
23.06.1989 23.06.1989
40 40
GZ-Grundstück GZ-Grundstück
09.12.2009 492 492 09.12.2009
Art. 11
Art. 11 11
Allfällige Grundpfandrechte Grundpfandrechte auf GrenzAllfällige auf den den von von der der Baulandumlegung Baulandumlegung oder oder der der Grenzbereinigung betroffenen sind betroffenen Grundstücke Grundstücke bleiben bleiben unverändert unverändert bestehen bestehen bzw. bzw. sind bereinigung durch von Art. durch das das Grundbuchamt Grundbuchamt nach nach Massgabe Massgabe von
Art. 802 802 ZGB
ZGB auf auf die die den den GrundGrundeigentümern neu neu abgegrenzten abgegrenzten Grundstücke Grundstücke zu zu übertragen. übertragen. Die Die erforderlichen erforderlichen eigentümern Pfandänderungsbewilligungen werden durch das das Grundbuchamt Grundbuchamt eingeholt. eingeholt. Pfandänderungsbewilligungen werden durch
Art. 1
Art. 12 11
Der Eigentumserwerb Eigentumserwerb an an den den neu neu abgegrenzten abgegrenzten Grundstücken Grundstücken erfolgt erfolgt mit mit dem dem Der Eintritt der der Rechtskraft und ZilIisRechtskraft der der beiden beiden Quartierplanungen Quartierplanungen Zillis-Reschen ZiIlis-Reschen und Eintritt ZillisZarnos. Zarnos.
8
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Ouertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
3 3 Gestaltung Gestaltung
Nutzungsart und und NutzungsNutzungsNutzungsart mass mass
Art. 13
Art. 13 11
2
3
4
Baufelder Hochbauten Baufelder Hochbauten
Baugestaltungslinie Baugestaltungslinie
Vorplatzbereich Vorplatzbereich
Das Die anreanreDas Nutzungsmass Nutzungsmass (ohne (ohne Bonus) Bonus) richtet richtet sich sich nach nach der der Grundordnung. Grundordnung. Die Bereiche A, A, B, B, C C und und D D im im GeneGenechenbaren chenbaren Geschossflächen Geschossflächen (aGF) (aGF) sind sind für für die die Bereiche rellen rellen Gestaltungsplan festgelegt. Gestaltungsplan festgelegt.
Hochbauten A, In jeweils mindestens % des In den den Baufeldern Baufeldern Hochbauten A, B, B, C C und und D D sind sind jeweils mindestens 85 85 % des festgelegen Nutzungsmasses zu realisieren festgelegen Nutzungsmasses (aGF) (aGF) zu realisieren und und im im Rahmen Rahmen des des BaugesuBaugesu(Art. 13 ches ches grundstückbezogen grundstückbezogen nachzuweisen nachzuweisen (Art. 13 Baugesetz). Baugesetz). 4, Ziff Ziff 5. 5. BauG BauG kann kann ein ein Bonus Bonus von maximal 10% 10% in in AnGemäss von maximal AnGemäss Art.
Art. 10 ,
10, Abs. Abs. 4, spruch werden. spruch genommen genommen werden.
Art. 14
Art. 14 11
Neue festgeNeue Gebäude Gebäude oder oder Ersatzbauten Ersatzbauten sind sind innerhalb innerhalb der der im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan festgeC und und D D zu erstellen. Mit Mit Ausnahme legten zu erstellen. Ausnahme von von Vordächern Vordächern und legten Baufelder Baufelder A, A, B, B, C und (bis max. max. 0.50 0.50 m) m) dürfen dürfen keine auskragenden auskragenden Loggiateilen Loggiateilen (bis keine über über dem dem gewachsegewachsenen nen Boden Boden gelegene gelegene Bauteile Bauteile über über die die Grenzen Grenzen der der Baufelder Baufelder hinausragen. hinausragen.
Art. 15
Art. 15 11
Die im im Gestaltungsplan Die festgelegten Baugestaltungslinien zwingend Gestaltungsplan festgelegten Baugestaltungslinien bestimmen bestimmen zwingend die jeweiligen Fassadenfluchten von Neubauten die Lage Lage der der jeweiligen Fassadenfluchten von Neubauten oder oder Ersatzbauten. Ersatzbauten.
Art. 16
Art. 16 11
2
3
4
äianxlfer 8. Susdamh
Die Die Art Art der der Nutzung Nutzung der der Grundstücke Grundstücke richtet richtet sich sich nach nach den den Bestimmungen Bestimmungen des des Baugesetzes, Baugesetzes, Zonenplans Zonenplans und und Generellen Generellen Gestaltungsplans. Gestaltungsplans.
Die Die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gekennzeichneten gekennzeichneten ‚Vorplatzbereiche‘ ‚Vorplatzbereiche‘ dienen dienen als als private private Zugangs-, Zugangs-, ZufahrtsZufahrts- und und teilweise teilweise als als Parkierungsflächen Parkierungsflächen sowie sowie als als SpielSpieI- und und Aufenthaltsbereiche für Aufenthaltsbereiche für die die NeuNeu- und und Ersatzbauten. Ersatzbauten. Grundstücke Nr. Nr. 417 417 und und Nr. Nr. 957 957 haben haben den den Vorplatzbereich Vorplatzbereich gemeingemeinDie Die Grundstücke schaftlich zu ist im im schaftlich zu planen zu nutzen; planen und und zu nutzen; die die gemeinsame gemeinsame Nutzungsfläche Nutzungsfläche ist Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan bezeichnet. bezeichnet.
Die Vorplatzbereiche Vorplatzbereiche sind Die Anbindung sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass eine eine harmonische harmonische Anbindung der der NeuNeu- und und Ersatzbauten Ersatzbauten an an die die angrenzende angrenzende Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse sowie sowie an an Kellerräumen und und dgl. dgl. die Nachbargrundstücke Nachbargrundstücke gewährleistet gewährleistet ist. ist. Sie Sie dürfen dürfen mit mit Kellerräumen die unterbaut werden, sofern unterbaut werden, sofern diese diese das das Strassenniveau Strassenniveau nicht nicht übertreffen. übertreffen.
Die Zufahrt Zufahrt zu zu den den erforderlichen erforderlichen Pflichtparkplätzen Pflichtparkplätzen hat hat zwingend Die zwingend über Vorüber die die Vorplatzbereiche zu erfolgen. platzbereiche zu erfolgen.
9
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
55
Firstrichtung Firstrichtung
Richtprojekt Richtprojekt (Baufeld (Baufeld C C und und D) D)
Art. 17
Art. 17 11 22
11
3 11
1
Das Das Richtprojekt Richtprojekt und und die die dazugehörigen dazugehörigen Höhenkotenangaben Höhenkotenangaben sind sind richtungsrichtungs— weisend. weisend. Geringfügige Abweichungen Abweichungen sind sind mit mit Zustimmung Geringfügige zulässig. Zustimmung der der Baubehörde Baubehörde zulässig.
Eingriffe im im festgelegten Ouartierplanperimeter untersteSämtliche festgelegten Quartierplanperimeter Sämtliche baulichen baulichen Eingriffe unterstehen einer einer Bauberatungspflicht. hen Bauberatungspflicht.
Bezugnehmend auf Bezugnehmend auf Art.
Art. 8
8 Abs. Abs. 11 des des Baugesetzes Baugesetzes der der Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen ZilIis-Reischen zieht die die Gemeinde zieht für Bauvorhaben Gemeinde für Bauvorhaben im im Quartierplangebiet Ouartierplangebiet den den Bauberater Bauberater bei. bei. Die GrenzDie Grenz- und und Gebäudeabstände Gebäudeabstände von von Gebäuden Gebäuden werden werden durch durch die die im im GestalGestaltungsplan festgelegten Baufelder weitergehende tungsplan festgelegten Baufelder Hochbauten Hochbauten A A bis bis D D bestimmt; bestimmt; weitergehende sind nicht nicht erforderlich. erforderlich. nachbarrechtliche nachbarrechtliche Regelungen Regelungen sind
Die Grenzabstände Die werGrenzabstände der der Anlagen Anlagen von von HauszugangsHauszugangs- und und Zufahrtsbereichen Zufahrtsbereichen werden festgelegten ‚Vorplatzbereiche‘ den durch durch die die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan festgelegten ‚Vorplatzbereiche‘ bestimmt; bestimmt; sind nicht nicht erforderlich. erforderlich. weitergehende weitergehende nachbarrechtliche nachbarrechtliche Regelungen Regelungen sind
Art. 21
Art. 21 1
2
Eianxifar 8. Susdamh
und D D im im Anhang mit GrundGrundDas Anhang 66 zeigt zeigt mit Das Richtprojekt Richtprojekt der der beiden beiden Baufelder Baufelder C C und risswie die vorgesehene Baumasse riss— und und Schnittschema Schnittschema wie die vorgesehene Baumasse und und die die dazugehörigen dazugehörigen Erschliessungssysteme in sind. Erschliessungssysteme in die die bestehende bestehende Topographie Topographie zu zu integrieren integrieren sind.
Art. 20
Art. 20 2
Dachgestaltung Dachgestaltung
Geringfügige Abweichungen Abweichungen von sind mit mit BeBeGeringfügige von den den festgelegten festgelegten Firstrichtungen Firstrichtungen sind willigung willigung der der Baubehörde Baubehörde zulässig. zulässig.
Art. 19
Art. 19 2
Grenz- und Grenzund Gebäudeabstände Gebäudeabstände
Die Firstrichtungen Firstrichtungen sind Die festgelegt. sind im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan festgelegt.
Art. 18
Art. 18
2
Gestaltungsberatung Gestaltungsberatung
Vorplatzbelag und allfällige allfällige Einfriedungen Einfriedungen oder oder AbsturzsiVorplatzbelag (Verschleissschicht) (Verschleissschicht) und Absturzsicherungen (Mauern Einordcherungen (Mauern etc.) etc.) sind sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass eine eine unaufdringliche unaufdringliche Einordnung nung in in die die Umgebung Umgebung entsteht. entsteht.
Auf den den NeuNeu- und und Ersatzbauten Ersatzbauten sind sind grundsätzlich grundsätzlich symmetrische symmetrische Satteldächern Satteldächern Auf zu erstellen. zu erstellen. Die feingliedriDie OrtOrt- und und Traufabschlüsse Traufabschlüsse haben haben sich sich dabei dabei an an den den feingIiedri— orientieren. gen Dachranddetails Dachranddetails der der historischen historischen Wohnbauten Reischen zu gen Wohnbauten von von Reischen zu orientieren.
Die Dachflächen Dachflächen dürfen dürfen lediglich (z.B: lediglich von technisch bedingten bedingten Aufbauten Die von technisch Aufbauten (z.B: Schornsteine, Liftüberfahrten, Liftüberfahrten, Lüftungsrohre Lüftungsrohre u. u. dgl.) dgl.) durchstossen durchstossen werden Schornsteine, werden (keine (keine Dachaufbauten, Dachaufbauten, Dacheinschnitte Dacheinschnitte oder oder Dachflächenfenster). Dachflächenfenster).
10
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
3
Materialisierung und und FarbgeFarbgeMaterialisierung bung bung
Art. 22
Art. 22 1
2 3
Loggien / / Lauben Lauben Loggien
Gartenbereiche Gartenbereiche
Bepflanzungen, TerrainveränTerrainveränBepflanzungen, derungen derungen
1
äiatlfier 8. Susdamh
Die verputzte Baukörper Die Hauptbauten Hauptbauten sind sind als als murale, murale, verputzte Baukörper auszubilden. auszubilden.
Allfällige Allfällige Kleinbauten Kleinbauten oder oder untergeordnete untergeordnete Kleinbauteile Kleinbauteile sind sind in in der der Regel Regel aus aus Holz oder oder Holzwerkstoffen Holzwerkstoffen zu zu errichten. errichten. Holz sind in in Form Form von Loggien in in die die Aussensitzplätze von Loggien Aussensitzplätze als als Wohnraumerweiterung Wohnraumen/veiterung sind Baukörper zu zu integrieren Baukörper zu gestalten. gestalten. integrieren oder oder als als körperhaft körperhaft ausgebildete ausgebildete Lauben Lauben zu
Art. 24
Art. 24 1
Die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gekennzeichneten Die gekennzeichneten Gartenbereiche Gartenbereiche sind sind hauptsächlich hauptsächlich als Vorgärten (Wiese, als unbefestigte unbefestigte Vorgärten (Wiese, Pflanz-oder PfIanz-oder Blumengarten) Blumengärten) auszugestalten. auszugestalten.
In In den den Gartenbereichen Gartenbereichen darf darf pro pro Wohnobjekt Wohnobjekt (A, (A, B, B, C, C, D) D) ein ein befestigter befestigter GartenGartensitzplatz mit mit einer einer Fläche Fläche von max. 12 12 m² m? realisiert realisiert werden. werden. Eingeschossige Eingeschossige Ansitzplatz von max. Anund Kleinbauten Kleinbauten bis und bis 12 12 m² m? Grundfläche Grundfläche (Pergola, (Pergola, Gartenhäuschen Gartenhäuschen und und dgl.) dgl.) können vom vom Gemeindevorstand Gemeindevorstand bewilligt sie sorgfältig sorgfältig ins ins TerTerkönnen werden, wenn bewilligt werden, wenn sie rain werden und rain gesetzt gesetzt werden und dazu dazu eine eine positive positive Stellungnahme Stellungnahme der der GestaltungsbeGestaltungsberatung vorliegt. ratung vorliegt.
Art. 25
Art. 25 11
gekennzeichneten Abschnitten Auf Abschnitten sind Auf den den im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gekennzeichneten sind die die GartenbeGartenbereiche mit mit einer einer Einfriedung Einfriedung nach nach den reiche zu versehen. versehen. den Weisungen Weisungen der der Gemeinde Gemeinde zu
Art. 26
Art. 26 11
2
Naturobjekt Naturobjekt
Die Materialisierung Materialisierung und Die und Farbgebung Farbgebung der der Gebäudehülle Gebäudehülle (Umfassungswände (Umfassungswände und und Dachhaut) Dachhaut) ist ist so so zu zu wählen, wählen, dass dass sich sich die die Neubauten Neubauten und und Ersatzbauten Ersatzbauten unaufunaufdringlich in in die dringlich die bestehende bestehende Strassenbebauung Strassenbebauung einordnen. einordnen.
Art. 23
Art. 23 2
Einfriedungen Einfriedungen
Allfällige Allfällige Anlagen Anlagen zur zur alternativen alternativen Energiegewinnung Energiegewinnung (z.B. (z.B. SolarSolar- oder oder PhotovolPhotovolunaufdringlich in in die die Dachflächen Dachflächen oder oder Fassaden taikpaneele) taikpaneele) sind sind unaufdringlich Fassaden zu zu integrieintegrieren. ren.
Bei Bepflanzungen Bepflanzungen ist ist Zurückhaltung Zurückhaltung zu üben. Es Es sind sind nur nur heimische heimische Gewächse Gewächse Bei zu üben. zu verwenden. verwenden. zu Eingriffe sind sind so so zu planen, dass Sämtliche zu planen, Sämtliche baulichen baulichen Eingriffe dass die die Veränderungen Veränderungen des des Terrains minimiert minimiert werden können. gewachsenen werden können. gewachsenen Terrains
Art. 27
Art. 27 11
Das Das im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gekennzeichnete gekennzeichnete Naturobjekt Naturobjekt (Felsblock) (Felsblock) auf auf dem dem Grundstück Nr. Nr. 417 417 des des Quartierplangebietes Quartierplangebietes ist ist zu zu erhalten. erhalten. Grundstück
11
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
22
Trockenmauer Trockenmauer
Landwirtschaftszone‚ LandLandLandwirtschaftszone, schaftsschutzzone schaftsschutzzone
Das Das im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gekennzeichnete gekennzeichnete Naturobjekt Naturobjekt (Felsblock) (Felsblock) auf auf dem dem 463 darf darf im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit der der Nutzung Nutzung des Grundstück A Grundstück Nr. Nr. 463 des Baufeldes Baufeldes A verändert verändert werden. werden.
Art.
Art. 28 28
11
Die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gekennzeichnete gekennzeichnete Trockenmauer Die Trockenmauer am am Nordwestrand Nordwestrand des des Quartierplangebietes zu erhalten. Quartierplangebietes ist ist zu erhalten.
Art. 29
Art. 29 11
In In der der Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone / / Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone dürfen dürfen keine keine Neubauten Neubauten erstellt werden. Landwirtschaftliche für die Erschliessungswege für erstellt werden. Landwirtschaftliche Erschliessungswege die BewirtschafBewirtschaftung können können vom werden, wenn sie sorgfältig sorgfältig ins ins tung wenn sie vom Gemeindevorstand Gemeindevorstand bewilligt bewilligt werden, Terrain werden und Terrain gesetzt gesetzt werden und dazu dazu eine eine positive positive Stellungnahme Stellungnahme der der GestaltungsGestaltungsberatung vorliegt. beratung vorliegt.
4 Erschliessung 4 Verkehr Erschliessung Verkehr
Verkehrsanlagen Verkehrsanlagen
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Private
Abstellplätze für für MotorfahrMotorfahrAbstellplätze zeuge zeuge
Eiauifer 8. Susdamh
Art.
Art. 30 30
11
Die Erschliessung Erschliessung des nach Die Verkehrsanlagen erfolgt des Quartierplangebietes Quartierplangebietes mit mit Verkehrsanlagen erfolgt nach dem dem Erschliessungsplan. Erschliessungsplan.
Art.
Art. 31 31
11
Privaten Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen wie im Privaten Abstellplätze im wie Vorplätze, Vorplätze, Garagen, Garagen, Abstellplätze Freien, Hauszugänge Hauszugänge sowie sind im im ErschliesErschliesFreien, Ver- und sowie Verund Entsorgungsanlagen Entsorgungsanlagen sind sungsplan sungsplan bezeichnet. bezeichnet.
Art.
Art. 32 32
11
Für die die Bereitstellung Bereitstellung von von Abstellplätzen Abstellplätzen für Für für Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge gelten gelten grundsätzgrundsätzIich die die Vorschriften lich Vorschriften des des Baugesetzes. Baugesetzes.
22
Die Zufahrt Zufahrt zu zu den den Pflichtparkplätzen Pflichtparkplätzen hat Die festgelegten Vorplatzbereihat über über die die festgelegten Vorplatzbereizu erfolgen. erfolgen. Für Für die die Parzellen Parzellen Nr. Nr. 417 417 und und Nr. Nr. 957 957 ist ist dabei dabei eine eine gemeinche zu che gemeinschaftliche Zufahrtssituation schaftliche Zufahrtssituation zu zu realisieren. realisieren.
33
erforderlichen Pflichtparkplätze Pflichtparkplätze sind sind in in die die jeweiligen Mindestens 50 50 % % der der erforderlichen Mindestens jeweiligen A, B, B, C C und und D D zu integrieren. Maximal Maximal 50 50 % dürfen Hochbauten zu integrieren. % dürfen Hochbauten der der Baufelder Baufelder A, als offene offene Stellplätze Stellplätze auf auf den den Vorplatzbereichen angeordnet werden. werden. als Vorplatzbereichen angeordnet
12
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
Erschliessung Versorgung/ 5 Erschliessung Versorgung/Entsorgung
Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen
Art.
Art. 33 33
1
2
3
MeteonNasser Meteorwasser
1
1
3
Das Das auf auf den den Grundstücken Grundstücken anfallende anfallende OberflächenOberflächen- und und Sickerwasser Sickerwasser ist ist sepasepazuzurat Weisungen der rat zu zu fassen fassen und und gemäss gemäss den den Weisungen der Gemeinde Gemeinde der der Versickerung Versickerung zuzuführen. Es darf darf nicht nicht in in Schmutzwasserleitungen führen. Es werden. Schmutzwasserleitungen eingeleitet eingeleitet werden. Der Versickerungsanlagen ist Der geeignete geeignete Standort Standort und und die die Dimensionierung Dimensionierung der der Versickerungsanlagen ist nachzumittels jeweilige Bauherrschaft mittels hydrologischem hydrologischem Gutachten Gutachten durch durch die die jeweilige Bauherrschaft nachzuweisen. weisen. Alle im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan als als öffentlich Alle Wasser- und öffentlich bezeichneten bezeichneten Wasserund AbwasserAbwasserIeitungen (Schmutzleitungen Anlagen (Schmutz- und und Meteorwasserleitung) Meteon/vasserleitung) mit mit den den zugehörigen zugehörigen Anlagen Eigentum der der Gemeinde. Gemeinde. stehen stehen im im Eigentum Die elektrischen elektrischen Leitungen stehen Die Leitungen und und die die Leitungen Leitungen der der Telekommunikation Telekommunikation stehen im Eigentum Eigentum der der Werke, im Werke, von von denen denen sie sie ausgehen. ausgehen.
Die im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan als und Werkleitungen Die Anlagen und Werkleitungen als privat privat bezeichneten bezeichneten Anlagen und stehen stehen im im Privateigentum. Privateigentum. Vorbehalten gelten Vorbehalten bleiben gelten als als private private Leitungen Leitungen und bleiben in Bezug Bezug die welche den die Rechte Rechte und und Pflichten, Pflichten, welche den übrigen übrigen Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten in auf auf diese diese Anlagen Anlagen zustehen. zustehen.
Art.
Art. 36 36
1
2
äimxifer&äusdach Fix-annxärvs‘ f
Die Die Linienführung Linienführung der der bestehenden bestehenden und und geplanten geplanten Abwasserwasserleitungen Abwasserwasserleitungen sowie für die verbindsowie der der Standort Standort der der Hydranten Hydranten sind sind für die Quartierplanbeteiligten Ouartierplanbeteiligten verbindlich. Iich.
Art.
Art. 35 35
2
Durchleitungsrechte Durchleitungsrechte
Neue Neue Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen im im Quartierplangebiet Quartierplangebiet sind sind gemäss gemäss ErschliessungsErschliessungsplan Werkleitungen sowie sowie an an die die elektrischen plan an an die die bestehenden bestehenden öffentlichen öffentlichen Werkleitungen elektrischen Leitungen Telekommunikation anzuschliessen. anzuschliessen. Leitungen und und die die Leitungen Leitungen der der Telekommunikation
Art.
Art. 34 34
2
Eigentum an an VersorgungsanlaVersorgungsanIa— Eigentum gen gen
Die Abwasserleitungen sowie Die Erschliessung Erschliessung des sowie LeiLeides Quartiers Quartiers mit mit WasserWasser- und und Abwasserleitungen tungen Telekommunikation richtet und der der Telekommunikation richtet sich tungen der der Energieversorgung Energieversorgung und sich nach nach dem Erschliessungsplan. dem Erschliessungsplan.
Die in in den den Quartierplan Quartierplan einbezogenen einbezogenen Grundeigentümerinnen Grundeigentümerinnen und und GrundeigenGrundeigenDie die Durchleitung Durchleitung von öffentlichen und und privaten privaten Versortümer verpflichtet, die von öffentlichen Versortümer sind sind verpflichtet, gungsleitungen einschliesslich einschliesslich Hausanschlussleitungen Hausanschlussleitungen samt samt zugehörigen gungsleitungen zugehörigen AnlaAnlagen auf auf ihren ihren Grundstücken gen Grundstücken ohne ohne Anspruch Anspruch auf auf Entschädigung Entschädigung zu zu dulden. dulden. Die Linienführung Linienführung der Erder bestehenden bestehenden und und geplanten geplanten Leitungen Leitungen ist ist aus aus dem dem ErDie schliessungsplan schliessungsplan ersichtlich. ersichtlich.
13
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Quertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
Abfallentsorgung Abfallentsorgung
Art.
Art. 37 37
11
Die im im Quartier Quartier anfallenden anfallenden Abfälle Abfälle sind Die Weisungen der sind nach nach den den Weisungen der Gemeinde Gemeinde zu zu entsorgen. entsorgen.
6 Ausführung, Ausführung, Unterhalt, Unterhalt, Erneuerung Erneuerung der der ErschliessungsanErschliessungsanlagen lagen
Öffentliche ErschliessungsanErschliessungsanÖffentliche lagen lagen
Art.
Art. 38 38
1
2
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Private
Die zu erstellende Die gemäss gemäss Erschliessungsplan Erschliessungsplan neu neu zu erstellende öffentliche öffentliche SchmutzwasserSchmutzwasserleitung, Verlegung der leitung, der der neu neu zu zu erstellende erstellende Hydrant Hydrant sowie sowie die die Verlegung der bestehenden bestehenden Meteorwasserleitung Meteorwasserleitung werden werden von von der der Gemeinde Gemeinde projektiert projektiert und und erstellt. erstellt. BesteBestehende öffentliche öffentliche Leitungen hende werden mit Leitungen werden mit den den bestehenden bestehenden privaten privaten AnschlüsAnschlüssen, von der ferner sen, sofern sofern notwendig, notwendig, von der Gemeinde Gemeinde verlegt. verlegt. Die Die Gemeinde Gemeinde sorgt sorgt ferner die Erneuerung Erneuerung der der in in ihrem ihrem Eigentum Eigentum stehenden stehenden Werkfür den Werkfür den Unterhalt Unterhalt und und die Ieitungen. leitungen. Projektierung, Erstellung, Erstellung, Verlegung, Verlegung, Unterhalt StromleiProjektierung, von StromleiUnterhalt und und Erneuerung Erneuerung von Telekommunikation obliegen obliegen den den Werken tungen tungen sowie sowie von von Leitungen Leitungen der der Telekommunikation Werken von von denen denen sie sie ausgehen. ausgehen.
Art. 39
Art. 39 1
2
3
Als private private Anlagen Anlagen gelten gelten die die im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegten sowie weiAls festgelegten sowie weitere von den tere von den Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten selbst selbst erstellte erstellte private private ErschliessungsanlaErschliessungsanlagen. gen.
Projektierung, Erstellung, Erstellung, Unterhalt Unterhalt und privaten ErschliesErschliesund Erneuerung Erneuerung der der privaten Projektierung, sungsanlagen sind sind grundsätzlich grundsätzlich Sache Sache jener Quartierplanbeteiligten, denen denen sungsanlagen jener Quartierplanbeteiligten, dienen. diese diese Anlagen Anlagen dienen.
Dienen einzelne einzelne Anlagen Anlagen mehreren mehreren Grundstücken Grundstücken gemeinsam, Dienen gemeinsam, regeln regeln die die bebetroffenen Grundeigentümerinnen Grundeigentümerinnen und und Grundeigentümer Grundeigentümer die die Ausführung Ausführung sowie sowie troffenen der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Anlagen den Unterhalt Unterhalt und und die die Erneuerung Erneuerung der selbst. den Anlagen selbst. Können sie sie sich sich nicht nicht einigen, Rahmen einer einer ananKönnen einigen, entscheidet entscheidet die die Gemeinde Gemeinde im im Rahmen fechtbaren fechtbaren Verfügung. Verfügung.
Finanzierung 7 Finanzierung
Öffentliche ErschliessungsanErschliessungsanÖffentliche lagen lagen
Eiiiniiier 8. Susdamh
Art.
Art. 40 40
11
Die Kosten Kosten für für die die Projektierung Projektierung und und Erstellung Erstellung sowie sowie für den Unterhalt Unterhalt und und Die für den spätere Erneuerungen Erneuerungen der der von der Gemeinde Gemeinde zu erstellenden neuen neuen öffentliöffentlispätere von der zu erstellenden inkl. neuer neuer Hydrant, Hydrant, gehen gehen gemäss chen Schmutzwasserleitung, Schmutzwasserleitung, inkl. gemäss den den Verteilchen Verteil2 und und 3 3 (Anhang (Anhang 3) 3) anteilsmässig anteilsmässig zu schlüssel 1, 1, 2 Lasten der der QuartierplanbeteiQuartierplanbeteischlüssel zu Lasten Iigten ligten
14
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Ouertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 20l
Fälligkeit der der Kostenanteile Kostenanteile Fälligkeit
Art.
Art. 41 41
1l
2
Kostenschätzung Kostenschätzung
1
3
äiauifer&äusdach :7l>'..-2.1"Inxfr'>s' 7
Die im Anhang Anhang 4 4 orientiert orientiert die Die Kostenschätzung Kostenschätzung im die Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten über über die die mutmasslichen mutmasslichen Kosten Kosten der der Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse sowie sowie der der WasserWasser- und und provisorische Kostenverteiler Kostenverteiler im im Anhang orientiert Abwasserversorgung. Anhang 55 orientiert Abwasserversorgung. Der Der provisorische über von den zu tragenden tragenden voraussichtlichen voraussichtlichen Kosüber die die von den Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten zu Kosin Schweizerfranken. Schweizerfranken. Diese Diese Angaben Angaben beruhen beruhen auf tenanteile tenanteile in auf den den KostenschätKostenschätzungen und und sind nicht verbindlich. verbindlich. zungen sind nicht Die mutmasslichen mutmasslichen Planungskosten Die Planungskosten und und Planungskostenanteile Planungskostenanteile sind sind ebenfalls ebenfalls 4 und und 5 5 ersichtlich. ersichtlich. aus aus den den Anhängen Anhängen 4
Massgeblich Verteilung der Massgeblich für für die die Verteilung der Kosten Kosten auf auf die die Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten sind sind die tatsächlichen Aufwendungen die ausgewiesenen ausgewiesenen Planungskosten Planungskosten und und die die tatsächlichen Aufwendungen der der Gemeinde Anlagen. Gemeinde gemäss gemäss Bauabrechnung Bauabrechnung für für die die ausgeführten ausgeführten Anlagen.
Art.
Art. 43 43
1
2
Vorbehalt der der gesetzlichen gesetzlichen AbVorbehalt Abgaben gaben
Fällige Kostenanteile Kostenanteile und Fällige Zustellung und Akontozahlungen Akontozahlungen sind sind innert innert 60 60 Tagen Tagen seit seit Zustellung der zu bezahlen. bezahlen. Für Für nicht nicht rechtzeitig rechtzeitig bezahlte der Rechnung Rechnung an an die die Gemeinde Gemeinde zu bezahlte KosKoswird ein ein Verzugszins Verzugszins in in der der Höhe Höhe des tenanteile jeweils tenanteile oder oder Akontozahlungen Akontozahlungen wird des jeweils geltenden geltenden Zinssatzes Zinssatzes der der Gemeinde Gemeinde berechnet. berechnet.
Art.
Art. 42 42
2
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Private
Die werden mit zur Die Kostenanteile Kostenanteile werden mit Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft des des Kostenverteilers Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. fällig. Akontozahlungen Akontozahlungen werden werden mit der Rechnung Rechnung zur zur Bezahlung mit der der Zustellung Zustellung der Bezahlung Bezahlung fällig. fällig.
Die Kosten Kosten für der privaten privaten ErErDie für die die Erstellung, Erstellung, den den Unterhalt Unterhalt und und die die Erneuerung Erneuerung der schliessungsanlagen Abstellschliessungsanlagen wie wie Hauszufahrten Hauszufahrten und und Hauszugänge, Hauszugänge, Garagen, Garagen, Abstellplätze, Versorgungsleitungen und plätze, Hausanschlüsse Hausanschlüsse der der Versorgungsleitungen und dergleichen dergleichen tragen tragen die die Eigentümerinnen und und Eigentümer, dienen. Eigentümerinnen Eigentümer, denen denen diese diese Anlagen Anlagen dienen. Dienen private private Anlagen Anlagen mehreren mehreren Eigentümerinnen Eigentümerinnen und und Eigentümern Eigentümern gemeinDienen gemeinUnterhalt und und ErErsam, sam, regeln regeln sie sie die die Aufteilung Aufteilung der der Kosten Kosten für für deren deren Erstellung, Erstellung, Unterhalt nicht einigen, einigen, neuerung neuerung selbst. selbst. Können Können sie sie sich sich über über die die Aufteilung Aufteilung der der Kosten Kosten nicht Rahmen einer einer anfechtbaren anfechtbaren Verfügung. Verfügung. entscheidet die die Gemeinde Gemeinde im im Rahmen entscheidet
Art.
Art. 44 44
1l
Gesetzliche Beiträge Beiträge und und Gebühren Gebühren an an öffentliche öffentliche Erschliessungswerke Erschliessungswerke bleiben bleiben Gesetzliche ausdrücklich vorbehalten. ausdrücklich vorbehalten.
15
Zillis-Reischen Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen
Quertierplan Quertierplan Reschen Reschen
Quertierplanvorschriften Ouertierplanvorschriften 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
2
3
Vorbehalten für den Anschluss von von Neubauten Vorbehalten bleiben bleiben insbesondere insbesondere die die für den Anschluss Neubauten im im Quartierplangebiet Wasserversorgung und Quartierplangebiet an an die die öffentliche öffentliche Wasserversorgung und AbwasserbeseitiAbwasserbeseitigung werden den gung geschuldeten geschuldeten Anschlussgebühren. Anschlussgebühren. Letztere Letztere werden den BaugesuchsstelBaugesuchssteIlenden bei Erteilung Erteilung einer einer Baubewilligung Baubewilligung in in Rechnung Rechnung gestellt. gestellt. Ienden bei
Vorbehalten für den Vorbehalten bleiben bleiben ferner ferner die die Anschlussgebühren Anschlussgebühren für den Anschluss Anschluss der der Grundstücke TelekommuGrundstücke an an die die Elektrizitätsversorgung Elektrizitätsversorgung und und die die Leitungen Leitungen der der Telekommunikation nikation sowie sowie die der öffentliöffentlidie laufenden laufenden Betriebsgebühren Betriebsgebühren für für die die Benützung Benützung der chen chen Versorgungsanlagen. Versorgungsanlagen.
8 Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Planungskosten Planungskosten
Art.
Art. 45 45
1
2
Anmerkung / / Eintrag Eintrag im im Anmerkung Grundbuch Grundbuch
Die werden den Die Kostenanteile Kostenanteile werden den Grundeigentümerinnen Grundeigentümerinnen und und Grundeigentümern Grundeigentümern vom in Rechnung Rechnung gegevom Gemeindevorstand Gemeindevorstand nach nach Abschluss Abschluss der der Quartierplanung Quartierplanung in stellt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt an die Gemeindekasse zu bezahlen. stellt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt an die Gemeindekasse zu bezahlen. Zahlung wird ein Verzugszins in der der Höhe Höhe der derjeweils Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in jeweils geltenden Bei verspäteter geltenden kantonalen Ansätze kantonalen Ansätze berechnet. berechnet.
Art.
Art. 46 46
1
2
3
äianifer 8. Susdamh
Die Quartierplanungskosten, Ouartierplanungskosten, bestehend die Die Auslagen der für die bestehend aus aus den den Auslagen der Gemeinde Gemeinde für planerische und Genehmigung und und AnAnplanerische juristische Beratung und juristische Beratung sowie sowie die die Prüfung, Prüfung, Genehmigung merkung / / Eintragung Eintragung des merkung Quartierplans im Grundbuch gehen gemäss Verteildes Ouartierplans im Grundbuch gehen gemäss Verteilschlüssel schlüssel 4 4 anteilsmässig anteilsmässig zu zu Lasten Lasten der der Quartierplanbeteiligten. Ouartierplanbeteiligten.
Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand lässt Reschen nach nach EinEinDer vorliegenden Quartierplan lässt den den vorliegenden Quartierplan Reschen tritt tritt der der Rechtskraft Rechtskraft im im Grundbuch Grundbuch der der Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen ZiIIis—Reischen auf auf den den GrundGrundstücken Nr. 416, 417,423, 424, 425, 426, 435, 463, 508 und 957 anmerken. stücken Nr. 416, 417,423, 424, 425, 426, 435, 463, 508 und 957 anmerken.
Die im im Quartierplan Ouartierplan festgelegten Die festgelegten Vorschriften Vorschriften und und Erschliessungsanordnungen ErschIiessungsanordnungen ZilIis-Reischen ausschliesslich gelten gelten gemäss gemäss Vorschriften Vorschriften der der Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen ausschliesslich als als öföffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen. fentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand sorgt Der für die zur sorgt für die Anmeldung Anmeldung des des Quartierplans Quartierplans Reschen Reschen zur Anmerkung/Eintragung beim Anmerkung/Eintragung beim Grundbuchamt Grundbuchamt der der Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen. ZilIis-Reischen. Gleichzeitig meldet Gleichzeitig meldet sie sie die die sich sich aus aus der der Landumlegung Landumlegung ergebenden ergebenden RechtsänRechtsänderungen unter unter Vorlage Vorlage der der Messurkunde Messurkunde des des Geometers Geometers und und die die Bereinigung Bereinigung derungen Anmerkungen und Vormerkungen zur Eintragung im der der Dienstbarkeiten, Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Vormerkungen zur Eintragung im zur Grundbuch an. an. Die Die Gemeindepräsidentin Gemeindepräsidentin und und der der Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber sind sind zur Grundbuch Anmeldungen und und Unterzeichnung Unterzeichnung der Abgabe Abgabe der der erforderlichen erforderlichen Anmeldungen der Messurkunde Messurkunde des Geometers Geometers ermächtigt. ermächtigt. des
16
Gemeinde ZilIis-Reischen
Quertierplan Reschen’
Ouertierplanvorschriften 31. Oktober 2016
Aufhebung oder Abänderung des Ouartierplans
Art. 47 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die Vor-
schriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Der Gemeindevorstand ZilIis-Reischen hat den vorliegenden Ouartierplan Reschen
nach der öffentlichen Auflage vom 15. Juli 2016 bis 14. August 2016 mit Beschluss
vom O8. November 2016 genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Ein-
sprechenden schriftlich eröffnet.
Gegen den Ouartierplan Reschen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Geneh-
migung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt
werden.
Gemeindevorstand Zillis Reischen
Der Gemeindeschreiber
ääanxfier 8. Susdmih fisatswmirräxxiakäntng;
l7
Gemeinde ZiIIis, QP Reschen Gemeinde Zillis, QP Reschen
Anhang Anhang 11 2 2 3 3 4 4 5 5 6 6
7 7 Bemerkung: Bemerkung:
BESTANDESTABELLE BESTANDESTABELLE
mit aGF aGF Zuweisung Zuweisung gemäss mit Teilrevision Genereller gemäss Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan NEUZUTEILUNGSTABELLE NEUZUTEILUNGSTABELLE
VERTEHSCHLÜSSEL VERTEILSCHLÜSSEL Kostenschätzung Kostenschätzung
Provisorische KOSTENVERTEILER KOSTENVERTEILER Provisorische
Berechnung der Berechnung der mutmasslichen mutmasslichen Kostenanteile Kostenanteile
Richtprojekt Richtprojekt (Baufeld (Baufeld C C und und D) D)
1:200 6a 6a Situation Situation 1:200 1:200 6b 6b Ansicht Ansicht 1:200
GRUNDBUCHAUSZÜGE GRUNDBUCHAUSZÜGE
Die Die Rechenoperationen Rechenoperationen in in den den Anhang-Tabellen Anhang-Tabellen erfolgten erfolgten mit mit nicht nicht gerundeten gerundeten Beträgen. Beträgen.
Anhang 1 Anhang 1 Bestandestabelle Bestandestabelle mit Zuweisung gemäss gemäss Teilrevision Teilrevision Genereller Genereller Gestaltungsplan mit aGF aGF Zuweisung Gestaltungsplan BESTAND
aGF Zuweisung aGF Zuweisung
ä
E ä ä, g
5 "ä
‘ä R ä ä
m² m2
m² m2
—-
O 0
—
zx
Dorfzone A
Landwirtschaftszone LW Zone für Grünflächen ZG
zugeteilte aGF für Nutzungsübertragung (gemäss Teilrev. Genreller Gestaltunsplan)
Bereich mit zugewiesener aGF
E2
DA
LW/ZG
m²
m²
m²
m² m2
Nr. Nr.
721.9 721.9
722.5 722.5
289 289
1: 2
g a <5
g3
5
1) 1)
416 416 417 417
423 423 T T
0.5 0.5
74.6 74.6
424 424 425 425
426 426 T T
435 435 (417) (417) 435 435
(417) (417) Pol. Gemeinde Zillis-Reischen (Reischen) (Reischen) Pol. Gemeinde Zillis-Reischen
TOTAL TOTAL 1) T teilweise innerhalb innerhalb des 1) T :: teilweise des Quartierplanperimeters gelegen Quartierplanperimeters gelegen
2‘723.9 2'723.9 170.7 170.7
171.0 171.0
57.1 57.1
369.3 369.3
369.3 369.3
80.6 80.6
73.1 73.1
196.9 196.9
196.9 196.9
ä a g ä
Grundstück-Fläche
Grundstück Nr. Bestand
Grundeigentümer Grundeigentümer
2'798.5 2'798.5 170.7 170.7
171.0 171.0 80.6 80.6
130.2 130.2
566.2 566.2
gä
zu ä
2 ‘I,
ä9
1'120 1'120
69 69
914.1 914.1
957 957
760.4 760.4
1 11.9
772.4 772.4
1'855.0 1'855.0
4'491.5 4'491.5
6'346.5 6'346.5
20.4 20.4
“c3
2
5
8
226 226
8 8
2'020 2'020
ä
ä
‘ä
g
3
E 92
c
9
e‘:
g i» g ä
ä
8 ‘I,
g
n: LL
Q
300 300
-646 -646
--
-69 -69
--
-69 -69
—-
32 32 52 52
‘E
ä?
D D
äc
ä
ä E
NC
‘3u:
“ö .
2
(I)
ä ‘
"ä
69 69
155 155
341.5 341.5
20.4 20.4
ä O.
226 226
572.6 572.6
508 508
Z ä
566.2 566.2
463 463
aGF aGF aGF Transporte von Reischen nach Zarnos
aGF aGF
zugewiesene aGF (gemäss Teilrev. Genereller Gestaltungsplan)
Gemeinde Gemeinde Zillis, Zillis, QP QP Reschen Reschen 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
B B
A A C C
--
400 400
226 226
174 174
155 155 —-
289 289 1'144 1'144
-32 —32 100% 100%
-52 —52
56.5% 56.5%
43.5% 43.5% -8 -8 -876 -876
Anhang Anhang 2 Anhang 22 NEUZUTEILUNGSTABELLE NEUZUTEILUNGSTABELLE
NEUZUTEILUNG NEUZUTEILUNG
Mehr- Minderzuteilung Minderzuteilung DA, DA, LW LW I/ ZG 1) MehrZG 1)
417 417
423 T T 423 424 424
425 425
426 T T 426
435 435
Pol. Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen Zillis-Reischen (Reischen) (Reischen) Pol.
Total Total Reschen Reschen
1) DA: DA: Dorfzone Dorfzone A A 1)
463 463
508 508
957 957
L}
m2 m²
m2 m²
m2 m²
Nr. Nr.
0.5 0.5
721.9 721.9
722 722
416 416
74.6 74.6
--
-— -—
57.1 57.1
369.3 369.3
572.6 572.6
20.4 20.4
760.4 760.4
1'855.0 1'855.0
LW/ZG LW/ZG
2723.9 2'723.9
170.7 170.7
171.0 171.0
80.6 80.6
73.1 73.1
196.9 196.9
341.5 341.5
-—
11.9 11.9
4'491.5 4'491.5
2'799 2'799 171 171 171 171
81 81
130 130
566 566
914 914 20 20
772 772
6'347 6'347
x
.3
1;,‘ 1; I: 3 ..
m2 m²
m2 m²
m2 m²
3'012.6 3'012.6
3'012.6 3'012.6
417 417
423 423 T T 424 424
425 425
426 426 T T
435 435
463 463
508 508
957 957
a.) c
S E’
<
a,
Dorfzone A
DA DA
f5
"3 g s: 3 ._
z ‘” z
c O «E 0
C‘
DA DA m2 m²
342.0 342.0
--
--
-—
57.1 57.1
369.3 369.3
572.6 572.6
20.4 20.4
493.6 493.6
1'855.0 1‘855.0
N o ._ .. 2%
ä <5 N
LW/ZG LW/ZG
303.6 303.6
170.7 170.7
171.0 171.0
80.6 80.6
73.1 73.1
196.9 196.9
341.5 341.5 141.5 141.5
4'491.5 4'491.5
D a:
5
n.
645.7 645.7
170.7 170.7
171.0 171.0
80.6 80.6
130.2 130.2
566.2 566.2
914.1 914.1 20.4 20.4
635.1 635.1
6'346.5 6'346.5
“zu ä _| g: 3 N d! __
Fr. Fr.
m2 m²
2' n:c
0 ‚.s: u:
g ä
‘ä ä
N u;
1: o
‚"1
ä 3
“*3 .0 E:
.| —. \ ä:
5 5
E» f;
E 9-
3 L
2E in. C rsi -C C a: zu
DA DA
‘-Ln
„z, g
".
"-
F5 2
E2 C 3
ä u)c
3 N' .:
0 ... I: v:
g ä
‘ä ä
N a;
1: o
u"ä
ä 3
.| ._ \ ‘ä:
f *3
E:
5 5
E» ä
E 9-
3 _'. Fr. Fr.
2E i u. C N -C C zu zu
LW/ZG LW/ZG
2'290.7 2'290.7
“m ä _| -‚-_- 3 N 0 ___
-34'360.5 -34'360.5
-0.5
16.0
267.4
-8'021.9
—2'420.3 -2'420.3
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
36'304.2 36'304.2
3
m
a
°
3J: E
|— .'_.
u 3 —=I „5
m
2W g ,3 m E u: a: z
g ‚_ '-'g
Fr. Fr.
Nr. Nr.
m2 m²
m2 m²
u
ä
(5
g
O8
3
v5 c
a) :I ... m
ö =
ä S
.: 0
3 3 E g
-34'344.5 -34'344.5 28'282.4 28'282.4
20 u, .-
ä
L 2%
.. g.
ä
(5
m 3 _| E 3 4- N o __
s
ä
ä
u. (5.
2 ._ \ ä:
8 I-
N E)
x:
g
2
n:
-
D
300
646
-
-
69
-
-
-
69
-
-
-
-
32
-
-
-
-
-
52
-
-
-
-
-
B
400 2)
-
-
-
-
-
A
155
-
-
-
-
-
-266.9 -266.9
8'005.9 8'005.9
129.6 129.6
-1'943.7 -1'943.7
6'062.2
--
--
0.0 0.0
-0.0 -0.0
-
C
-0.0
LW: Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone LW:
ZG: Zone Zone für für Grünflächen Grünflächen ZG:
rn
zugewiesene aGF (gemäss Teilrev. Genereller Gestaltungsplan)
fl U„j L .5
Mehr[+] / Minder [-] -zuteilung (Differenz 'Parz.Fläche neu' / 'SOLL-Zuteilung')
416 416
(D
N
u:
J: .3 _ u.‘
ä 8
E2 C 3
3 N : '
2u;
E
aGF aGF
Baufeld
3:3:E ._ "5 a.) C c m o -'
Parz. Fläche NEU
Nr. Nr.
D
G;
.:=C 2 E T’ a: C c u: o -'
ä o
a,
c O E 0
Grundstück Nr. Neuer Bestand
(5
<
F3 g
5
Grundstück-Fläche
ä
‘a u s: 3 a.
a: c
ä E
N o i9 E .. .. 2%
Dorfzone A
‘ä "’ m i‘ x
E 8
M.
"-
u
g
Total Wertausgleich DA und LW/ZG [-] zu Lasten / [+] zu Gunsten
Landwirtschaftszone LW Zone für Grünflächen ZG
5 ‘E;
75 q)
Landwirtschaftszone LW Zone für Grünflächen ZG
g
Grundstück Nr. Bestand
Grundeigentümer Grundeigentümer
‘-O E
aGF aGF Zuweisung Zuweisung
Wertausgleich Land ohne AZ Fr. 15 .-/ m² [-] zu Lasten / [+] zu Gunsten
2a:
v u
u
Mehr[+] / Minder [-] -zuteilung (Differenz 'Parz.Fläche neu' / 'SOLL-Zuteilung')
Neuer Bestand Bestand Neuer
Alter Bestand Alter Bestand
Wertausgleich Land ohne AZ Fr. 30 .-/ m² [-] zu Lasten / [+] zu Gunsten
ALTER BESTAND ALTER BESTAND
aGF Transporte von Reischen nach Zarnos
ZiIlis‚ QP QP Reschen Reschen Gemeinde Gemeinde Zillis, 31. Oktober 31. Oktober 2016 2016
Nr. 417 417 (174 (174 m² m2 aGF) aGF) wird Eigentümer des Grundstückes Nr. Nr. 435 2) Der Der gemäss gemäss Bestand Bestand auf auf Grundstück Grundstück Nr. Nr. 435 435 übertragene übertragene aGF-Anteil aGF-Anteil von von Grundstück Grundstück Nr. 435 übernommen übernommen (Entschädigung: (Entschädigung: siehe ‘Wertausgleich aGF') aGF') 2) wird vom vom Eigentümer des Grundstückes siehe Anhang Anhang 5, 5, Spalte Spalte 'Wertausgleich
8
289
1'144 1'144
876 876
Anhang Anhang 33
Gemeinde ZiIIis‚ QP QP Reschen Reschen Gemeinde Zillis, 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
VERTEILSCHLÜSSEL VERTHLSCHLÜSSEL
NEUER BESTAND BESTAND NEUER
VERTEILSCHLÜSSEL 1 VERTEILSCHLÜSSEL 1 (Basis: (Basis: aGF) aGF)
Schmutzwasserleitung Schmutzwasserleitung
m
3
m2 m²
zugewiesene aGF (gemäss Teilrev. Genereller Gestaltungsplan)
m2 m²
D D
300
646
416 416
417 417
423 423 T T
463 463
508 508
TOTAL TOTAL
400 m2 m2 = = 155 155 m2 m2 (Baufeld (Baufeld A) A) plus plus 245 245 m2 1) 1) aGF aGF 400 m2 (Hofstatt) (Hofstatt)
957 957
ä
2
m
% %
.2
u)
E 2
2
2 u:
.9
m2 m²
2
E
.2
a)
E 2
2
2 a:
.9
% %
2g
2‘.7;
% %
m² m2
100% 100%
300 300
x
2
ä
2 E
<5 g
ä
2 m
E’
2
E
2 a:
E 2
2
2 n:
.9
E
2-—
2
2
25
2
2%u)
gm
% %
m² m2
50.9% 50.9%
100% 100%
300 300
E’
2
E
2 u:
E 2
2
2 n:
.9
% %
x
2
i3
2 E
<5 g
‘ä
2 m
E’
2
E
2
a)
E 2
2
2 n:
.9
E
2-— S
2
E’
2
E
2 a:
E 2
2
2 n:
.9
% %
50.9% 50.9%
2g
2
x
2
‘ä
2 E
<5 g
ä
2 m
2m gu,
E’
2
E
.2
u:
E 2
2
2 u: .9
% %
m² m2
100% 100%
300 300
A A C C
180 m2 m2 = = 155 155 m2 m2 (Baufeld (Baufeld A) A) plus plus 25 25 m2 m2 (10% (10% von 245 m2 2) von 245 2) aGF aGF 180 m2 Hofstatt) Hofstatt)
400
100%
400 1)
100%
400 400
400 400
50.0% 50.0%
289 800 800
100% 100%
50.0% 50.0%
8 876 876
2-— S
2
E’
2
E
2 a:
E 2
2
2 n: .9
100.0% 100.0%
100% 100% 100% 100%
289 289
589 589
49.1% 49.1%
100.0% 100.0%
100% 100%
289 289
589 589
49.1% 49.1%
100.0% 100.0%
100% 100%
400 400
180 2) 180 2) 289 289
1'169 1'169
2g
2
x
2
‘ä
2 E
<5 g
ä
2 m
E
2--
.u)2:
F3
ga,
2
E’
E’
2
2
E
E
2
2
a)
a)
E 2
E 2
2
2
2 a:
2
9
.9
i:
m2 m²
% %
% %
m² m2
40% 40%
258 258
558 558
36.8% 36.8%
40% 40%
28 28
28 28
1.8% 1.8%
40% 40%
40% 40%
52
1'389 1'389
E
Resultierende Belastung in Prozent
t5m
E
E’
ga,
32
B B
Total Total
Resultierende Belastungsfläche
v-E
2
<5 g
2
E
2-—
2
Belastung Grundstück /Baufeld
t1 E
E’
2
69
425 425 435 435
ä
g
2
i3
2"x7:
2
69
424 424
426 426 T T
S
x
E
Resultierende Belastung in Prozent
8’ ä
N E)
Gruppe Zarnos Gruppe Zarnos
Resultierende Belastungsfläche
Nr Nr.
ä2
(Basis: (Basis: aGF) aGF)
Belastung Grundstück /Baufeld
9-’
"E
2g
E
Resultierende Belastung in Prozent
E3
(5 5
u —
‘ö
2
Resultierende Belastungsfläche
m
a; g
ä 2 g g --
23 S
Belastung Grundstück /Baufeld
2 ‘ö
2 >-
(Basis: aGF) (Basis: aGF)
Resultierende Belastung in Prozent
i‘, 1;.‘ 3 g
2
l.I. o
Planung Planung
Resultierende Belastungsfläche
x: ä
5
Meteorwasserleitung Meteorwasserleitung
(Basis: (Basis: aGF) aGF)
Belastung Grundstück /Baufeld
22
Grundstückn Nr. (neuer Bestand)
Grundeigentümer Grundeigentümer
f,
Resultierende Belastung in Prozent
2a
ä
o
E
2
Resultierende Belastungsfläche
E
Wasser Wasser (Hydrant) (Hydrant)
Reschen Reschen
Belastung Grundstück /Baufeld
g
VERTEILSCHLÜSSEL VERTEILSCHLÜSSEL 44
O
aGF Transporte von Reischen nach Zarnos
3 Q.
VERTEILSCHLÜSSEL VERTEILSCHLÜSSEL 33
aGF aGF
Baufeld
aGF aGF
VERTEILSCHLÜSSEL 2 2 VERTEILSCHLÜSSEL
40% 40%
40% 40%
28 28
13 13
21 21
33 350 350
28 28
1.8% 1.8%
13 13
0.8% 0.8%
400 400
26.3% 26.3%
33
0.2% 0.2%
21 21
180 180
289 289
1'519 1'519
1.4% 1.4%
11.8% 11.8% 19.0% 19.0%
100.0% 100.0%
Reschen Gemeinde Zillis, QP QP Reschen Gemeinde Zillis,
Anhang 4 4 Anhang
Approximative Kostenschätzung Approximative Kostenschätzung Kostenschätzung Kostenschätzung Erschliessung Efschfi essung 1
Einheit Einheit
Mass Mass
E/Preis E/Preis
p
1.00 1
4'000.00 4'000.00
m1
74.00 74.00
300.00 300.00
34.00 34.00
200.00 200.00
22'000.00
7'000.00
6'800.00 6'800.00
gerundet gerundet
Kostenschätzung Verfahren Kostenschätzung Verfahren 4
4'000.00
22'200.00 22'200.00 6'800.00
m1 m1
gerundet gerundet
4'000.00 4'000.00 22'200.00
Meteorwasser Meteorwasserleitung Meteonlvasserleitu
Betrag Betrag 4'000.00
Schmutzwasser Schmutzwasserleitung Schmutzwasserleitung
3
in Anh. in Anh. 55
Wasser (Hydrant)
Hydrant Hydrant 2
Übemag
Übertrag
Verfahrenskosten
43'000.--
-—
Planer // Jurist Planer Jurist
35'000.-35'000.--
--
Geometer, Grundbuch Grundbuch Geometer,
5'000.-5'000.--
--
Gemeinde Gemeinde
3'000.-3'000.--
43'000.00
Anhang Anhang 55 Provisorischer KOSTENVERTEILER KOSTENVERTEILER Provisorischer (Berechnung der mutmasslichen (Berechnung der mutmasslichen Kostenanteile) Kostenanteile)
Gemeinde Zillis, Zillis, QP Gemeinde QP Reschen Reschen 31. 31. Oktober Oktober 2016 2016
Nr. Nr.
m
E
2
% %
ä
—
E
ä
CHF CHF
E
m
2
2
% %
416 417
D
50.9%
.3
x
3 2 .2
2 g 5
E
E
ä
m
—
E
ä
CHF CHF
2'037 2'037
2
2
% %
50.9% 50.9%
ä
ä
3 2 .2 E
ä
—
E
2
CHF CHF
3'565
.3
x
2 g 5
‚ä
m
2
2
% %
36.8% 36.8% 1.8% 1.8% 1.8% 1.8%
0.8% 0.8%
Pol. Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen ZilIis-Reischen (Reischen) (Reischen) Pol. TOTAL TOTAL
435
B
50.0%
463
A
50.0%
957
C 100% 100%
1.4% 1.4%
11'000 11'000
11'000 11'000
22'000 22'000
49.1% 49.1%
100.0% 100.0%
1'963 1'963
4'000 4'000
49.1% 49.1%
100.0% 100.0%
3'435 7'000 7'000
ä
ä g
E g
‚ä
3 ä 2 l: .2 3
3 2 .2
Eä
E
ä
ä u?
—
— *-'
E z‘
E
2
E’ ä
CHF CHF
CHF CHF
15'803 15'803
781 781
781 781
362 362
589 589
26.3% 26.3%
11'320 11'320
0.2% 0.2%
91 91
11.8% 11.8% 19.0% 19.0%
100.0% 100.0%
Wertausgleich
ä2
ä..
5'094 5'094
8'179 8'179
21'406 21'406 781 781
8
Wertausgleich EGF aGF wenausgleich
E
ä
g?‘
ä
2 “3 3: g
2 ‘2
22 3E 52 a:
ai
22
“ ‘e75
a g
.9 z CHF CHF
-34'345 -34'345
28'282 28'282
S;
w"g “3 E g
I ‘2
22 o, i äE g: u:
22
‘o ‘x75
‚ä ‚z;
22 CHF CHF
52'200 52'200
781 781
22'320 22'320
-52'200 -52'200
16'094 16'094 13'576 13'576
76'000 76'000
b) b)
Total Total
Total Total
3
E2
E5 ...
ä E
äe
8e 2 ‘.5, .2 g E ä»
ä z’ ‚ä
—
"o A
E ‚ä 2
22ä CHF CHF
34'345 34'345
a)
781 781
b)
-59'077 -59'077
362 362
589 589
91 91
_. E
ä
781 781
362 362
43'000 43'000
a) a)
YÄSQZZZ°ÄTÄELQ (gemäss Anhang 2) 2)
Total Total
Mutmasslicher Kostenanteil (inkl. Entschädigungen) ([+] zu Lasten / [-] zu Gunsten)
"ä
m
ä
2 g 5
ä
ä
VERTEILSCHLÜSSEL 44 VERTEILSCHLÜSSEL
76'000 76'000
Entschädigung aGF 174m² (à 300.-/m²) [-] zu Lasten / [+] zu Gunsten
5
ö
2
3 2 .2 E
x
ä..
CHF CHF
43'000 43'000
Total Wertausgleich DA und LW/ZG [-] zu Lasten / [+] zu Gunsten
g
E g 5
.3
VERTEILSCHLÜSSEL 33 VERTEILSCHLÜSSEL
Quartierplan Quartierplan Reschen Reschen
CHF CHF
Mutmasslicher Kostenanteil (exkl. Entschädigungen)
2
g
'..‚
Baufeld
‘z’
Belastung Grundstück
5
ä
ä
ä..
7'000 7'000
Planung Planung
Mutmasslicher Kostenanteil
x
VERTEILSCHLÜSSEL VERTEILSCHLÜSSEL 22
CHF CHF
Belastung Grundstück
.3
5
Mutmasslicher Kostenanteil
w
Grundstück Nr. (NEU)
Grundeigentümer Grundeigentümer
ä..
4'000 4'000
Meteorwasser Meteorwasser
Mutmasslicher Kostenanteil
VERTEILSCHLÜSSEL VERTEILSCHLÜSSEL 11
CHF CHF
Belastung Grundstück
22'000 22'000
Wasser (Hydrant) Wasser (Hydrant)
Mutmasslicher Kostenanteil
CHF CHF
Belastung Grundstück
Schmutzwasser Schmutzwasser
6'062 6'062
0 0
589 589
b) b)
74'520 74'520
16'094 16'094 91 91
00
7'514 7'514
76'000 76'000
41'859 41'859 1'924 1'924
a)
Anhang 6a Anhang 6a
Richtprojekt Richtprojekt (Baufeld (Baufeld C C und und D) D) Situation Situation 1:200 1:200
Y‘
0m
5m
10 m
27 Mai Mai 2016 2016 // gr 27.
AmtIiche Vermessung (EI), Kanton Graubünden, 14.0
uffer& Studach Raumentwicklung Stauffer& Studach Raumentwicklung
Alexanderstrasse 38 38 I CHCH—7000 Studach AG 7000 Chur Stauffer & Studach AG I Alexanderstrasse +41 WWW-Stauffer-Studac +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] I www.stauffer-studach.ch
Richtprojekt Richtprojekt (Baufeld D) (Baufeld C C und und D)
Anhang 6b A“h3“8 5b
Ansicht 1:200 Ansicht 1:200
Wohnhaus 124
1025
F 1024.65
F 1021.90
T 1019.50
1020 1.0G1016.75
N
70 1.2 S Z
EG 1014.00
1074.00
“‘-=
—
— 1015 —
i Ä
UG 1011.25
— 1o1o
j
27 ' Mai M E"‚Z016 27. 2016 / gr / gr
Amtliche Vermessung (AV), Kanton Graubünden, 14.01.2013
40H]:
Raumentwicklung Stauffer& Stauffer& Studach Studach Raumentwicklung
AG Alexanderstrasse 38 38 I CHCH—7000 StaufferZäStudach Chur & 7000 Chur Stauffer AG I Alexanderstrasse +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] info@stauffer—studach.ch |www.stauffer—studach.ch +41 www.stauffer-studach.ch
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération