Gesamtrevision
Plan d'affectation, réglementation de base · Bregaglia
Document
- Numéro
- 94.1558
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Bregaglia
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 juin 1994
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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II Governo
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,·•,-- ~- ', t,j;.fiPi.ANUNO
del Cantone dei Grigioni
· dil Cantun Grischun . ·
Mitgeteilt den
Protokoll Nr..
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Sitzur\gvom
13. Jur;ii 1994
1558
29. JUNI 1994
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A. · Am 26. Mai 1993 verabschiedeten die Stimmberechtigten der ~emeind~ Bondo eine _Totalrevision der Ortsplanung, umfassend ejnen Zonenplan 1: 1'000, ,einen Zonenplan
·-1:10'000, einen Generellen Gestaltungsplan 1:500 .Bondo", einen Generellen Gestal· . . .
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· tungsplan 1:500 „Promontogno", einen Generellen Gestaltungsplan 1:500 .La--Porta",
einen• Generellen Erschliessungsplan 1:1'000, einen Generellen Erschilessungsp1-ert .1:10'000 sowie ein Baugesetz (BauG}. ~in Planungs-und Mitwirkungsbericht. im Sinne von Art. ·26 der eidgenössischen Ver. ·. ordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 liegt vOJ"; Ein Entwurf für die Totalrevision der Ortsplanung wurde am 12. Januar1993 im Rahmen einer Vo_r- : · prüfung durch das Amt.,füt Raumplanung und unter Mitwirkung der weiteren inter-es...
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sierten Amtsstellen uad Behörden beurteilt. .
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Die Gemeindeabstimmung wurde am 4. Juni 1993 öffentlich bekanntgeg~en. Bei der .Regierung sind brei ·Beschwerden ejngegang~. Diese weiden,ln ·sep$'aten.· Beschlüssen behandelt. . Mit Schreiben vom 28. September 1993 ersucht. der Gemeindevorstand ,Bondo um ,. · Genehmigung der Ortsplanungstotalrevision im Rahmen von Art. 37. des k,nfonalen · · \ · Raumplanungsgesetzes (KRG} vom 20. Mai 1973. Die letzten fl'.irdie Genehmigurig erforder:lichen Unterlagen gingen am 18. November 1993 ein. ! ,j '
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B: · Baugesetz
Art. 3 2 (Piano generale delle strutture)
Allgemeines Das Ortsbild der Gemeinde Bondo verfügt über ausserordentliche architektonische, . ' ' lagemässige und. kul~urgeschichtliche Qualitäten. Es ist von nationaler Bedeutung (vgl. auch den Bundesbeschluss vom 17. März 197~ über dringliche Massnahmen auf · dem Gebierder Raumpl~nung, BMR). Einzelne Bauten stechen durch ihre historische, bauliche und kulturgeschicntliche Qualität besonders hervor. Diesen Begebenheiten trug die G.emeinde dur~h die Unterscheidung von geschü~en, erhaltenswerten und übrigen Gebäuden sowie auch durch Bezeichnung von weiteren Gestaltungselementen wie Baugestaltungslinien, Baulinien, erhaltenswerten Baugruppen und Freiflächen · Rechn-ung. Die Bestimmungen zu den unterschiedlichen, .in den Generelle~ Gestaltungsplänen bezeichneten Elementen sind in Art. 3.2 Ba.uG zusammengefasst . '
a
Bemerkungen zu Abs. 3 lit. b . und . Gemäss Art. 3.2 Abs. 3 lit. a und b kann die Gemeinde Teilabbrüche von geschützten Gebäuden und vollständige Abbrüche von erhaltenswerten Gebäuden unter bestimm. . ten Voraussetzungen bewilligen. Dadurch wird jedoch der ausserordentlichen Bedeutung der in den Generellen Gestaltungsplänen bezeichneten geschützen Gebäuden, dje an sich einen umfassenden integralen Schutz erheischen, nur beschränkt Rech~ . .nung getragen: Es rechtfertigt sich deshalb, darauf hinzuweisen, dass die von der .Gemeinde gewählte Gliederung der Schutzbestimmungen sinngemäss lediglich den (weniger einschneidenden) Bestimmungen über den Erhaltungsbereich ·bzw. den An'passungsbereich gemäss den Art. 93 und 94 des Musterbaugesetzes für -Sünder Gemeinden 1988 (MBauG) entspricht. Ein an sich wünschenswerter (integraler) Schutzbereich im Sinne von Art. 92. MBauG wird im Ergebnis _nicht erreicht. Die Regierung ist sich jedoch bewusst, dass die Absicht der Gemeinde trotz der Zulässigkeit des Teilabbruches• für geschützte Bauten darin besteht, einerseits architektonisch wertvolle uhd für das Ortsbild bedeutende Bauten zu schützen und somit die historisch wertvol- · le Bausubstanz· langfristig zu sichern, und. anderseits sich die Möglichkeit offen zu halten, störende Elemente innerhalb wie auch ausserhalb einer geschü~en Baute entfern~n zu können. Die Übernahme des dreistufigen Schutz.:. und ·Gestaltungskon-
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zeptes gemäss den Art. 92 ff. des Musterbaugesetzes würde zwar der Gemeinde ~ine differenziertere und effizientere Schutzplanung für die Gestaltung und Erhaltung ihre~
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Ortsbildes ermöglichen, In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse erachtet die Regierung das von der Gemeinde gewählte zweistufige vorgehen als den örtlichen Gege„ benheiten. ang~messen, weshalb sich keine weitergehenden Mas~nahmen aufdran-gen. Weitere Bemerkungen In den G_enereHen Gestaltungsplänen 1:500 .Bondo" und ,;Promontogno" sind jeweils "Brunnen" und "erhaltenswerte Pflästerungen" bezeichnet. Unklar sind jedoch die Rechtsfolgen dieser .Bezeichnungen, da im Baugesetz entsprechende- Regelungen · fehl~n. Der Gemeinde wird .deshalb empfohlen, ihr Baugesetz - z.B. in Art. 3.2 BauG -: mit einer konkretisierenden Bestimmung zu ergänzen.
Art. 4 2 (Schema delle zone)
Gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) haben die Gemeinden im Baugesetz für die Bauzonen die Art und das Mass der Bodennutzung, die Bauweise und die lmmissionsbeschränkungenfestzulegen. Im Zonenschema hat die Gemeinde für alle Bauzonen minimale Grenz- und Gebäu., , deabstände festgelegt. Für die Dorfkemerweiterungszone, die Wohnzone, die zona mistaund die Gewerbezone sind ferner jeweils die Ausnützungsziffer und die maxima. le Gebäudehöhe festgelegt Das Nutzungsmass wird ferner in der Dorfkernzone (Art. 4.3) und in der. Dorfkemerweiterungszone (Art. 4.4) durch die obligatprisch beizuziehende Bauberatung ergänzt und mit den Festlegungen in den Generellen Gestal-. tungsplänen 1:500 (Baustandorte, Baugestaltungslinien, Baulinien) hinreichend kon. . ' kretisiert. · Hingegen hat die Gemeinde •auf die Festlegung von weiteren das Nutzungsmass festlegende Bestimmungen für alle Zonen (z.B. maximale Gebäudelänge u.a.m.) verzichtet. Die Regierung hat in der Vergangenheit schon mehrfach entschie. . -den, dass allein mit der Fixierung von Grenzabstand, Gebäudehöhe. und Ausnützungsziffer das Nutzungsmass nicht hinreichend fixiert ist, und sie akzeptierte entsprechende Regelungen unter der Optik von Art. 24 Abs. 1 KRG höchstens dann, wenn sich die entsprechende Bauzon·e schon als vollständig überbaut _erwies und in der Grundordnung ':Nirksame flankierende Massnahmen zum Schutze ortsbaulich · · wertvoller Ortstrukturen vorgesehen waren, oder wenn die zulässigen äusseren Gebäudeapmessungen sonstwie,· beispielsweise ;mit entsprechenden verbindliahen Gestaltungsvorschriften oder über das· Instrument des Generellen Gestaltungsplanes im Sinne von Art. 35 KRG, definiert waren (vgl. u.a Regierungsbeschlüsse Seewis i.P., Alvaneu, Savognin). Im Fall der teilweise· grossflächig ausgeschiedenen Gewerbezo- · •
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ne, welche noch nicht vollständig überbaut und genutzt ist, wie auch im Falle der '
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,,zona residenziale" sind die vorstehend erwähnten Bedingungen nicht erfüllt. Grösse-: re, zusammenli~ngende FläCh8J1 det „zona residenziale" sind nämlich noch nicht überbaut oder nicht entsprechend dem Zonenzweck genutzt (z.B. Stallbau auf Parz. Nr. 89). Sodann sind die zulässigen äusseren Gebäudeabmessungen auch nicht etwa durch spezifische G_ebäudevorschriften oder durch_ einen Generellen Gestaltungsplan definiert. Entsprechend der konstanten Praxis der Regierung.in analogen Fäll~n ist die Gemeinde Bondo somit anzuweisen; das Nutzungsmass in der Gewerbezone wie . . i auch in der „zona residenziale~• einer weitergehenden 1 Regelung zu unterziehen, sei
es durch Festlegung einer maximalen Gebäudelänge, sei es durch Statuierung weite- · rerer detaillierter Gebäudevorschriften (Tiefe, Geschosszahl, ·Freiraumgrösse etc.). Bis diese Ergänzungen (im Verfahren nach Art. 37 KRG) abgeschlossen sind, wird hiermit für die Gewerbezone und die .zona residenziale" zwecks Vermeidung einer Baublockierung übergangmässig (provisorisch) eine maximale Gebäudelänge von 20 m festgelegt. überdies wird das Baugesetz mit~inem Art. 5:4bis betreffend die Ge-: bäudelänge ergänzt:
,,Art. 5. 4bis Gebäudelänge
Bei offener Bauweise gelten die .im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen. Bei geschlossener Bauweise bestehen keine Einschränkungen bezüglich Gebäudelänge. .
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Als Gebäudelänge gilt die grösst~ Seite des kleinsten das Gebäude begren- zenden Rechtecks."
Art. 4 7•. {Zona mista)
In ·der im neuen Zonenplan vorgesehenen z~na mista" sind sowohl Wohnbauten als auch Gewerbebauten mit mässig störenden Emissionen zulässig. Da kein Mindestgewerbeanteil festgelegt worden ist, sind sogar ausschliesslich Wohnbauten zulässig. 11
Eine Korrektur drängt sich im k9nkreten Fall jedoch nicht auf, da die Gemeinde in: der Fraktion Bondo im Gebiet „Lan Strecian" und südlich des Gebietes .Curtin" sowie in .der Fraktion Promontogno im Gebiet „Scatola" ausreichend_ Gewerbezonen ausgeschieden hat,_ welche der An~iedlung von Gewerbebetrieben dienen und ljiUCh in ·anderen Zonen mässig störende Gewerbebetri~be zulässig sind.
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Art. 4 10 (Zona di conservazione)
Art, 4.10 Abs. 2.lit. d regelt den Bau neuer Ställe ausserhalb der Erhaltungszone. Diese Bestimmung kann nicht genehmigt werden, weil über die Zulässigkeit von Bauten . ausserhalb der Bauzonen ausschliesslich das übergeordnete kantonale und 'eidgenössische Recht massgebend ist. .
Im übrigen ist das Genehmigungsverfahren hinsichtlich Art. ,4, 10 zu sistieren, da die · Gemeinde vorläufig noch auf die Ausscheidung von entsprechenden Zonen verzichtet hat. Die Regien,ing behält sich vor, im' Rahmen der definitiven Genehmigung der Bestimmung allfällige. Ergänzungen anzuordnen oder Korrekturen vorzunehmen, soweit sich dies aufgrund der zur Zeit in Gahg befindlichen . ~antonalen Richtplanung ,, Erhaltungszonen" aufdrängt.
Art. 4 11 .(Zona orti/giardini)
Die Gemeinde schied im Zonenplan 1:1'000 an verschiedenen _Sta11dorten .zone orti/giardini" aus. Bei dieser Zonenart handelt es sich um eine Nichtbauzone, analog et-· wa der Landwirtschaftszone. Für sämtliche bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sowie für Neubauten und neµe Anlagen ist somit in jedem Fall das Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen (vgl. Art. 5.Abs. 2 KRG). Dabei wird in jedem Einzelfa!I zu prüfen sein, ob die geplanten Bauten und Anlagen dem Zonenzweck entsprechen und vom Bedarf her ausgewiesen sind. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt '
sind, kann ·eiqe Zustimmung unter dem Titel der Zonenkonformität (ohne BABPublikation im Kantonsamtsblatt) erteilt werden .
. Art, 4.13 (Zona campeggio) . Im Sinne einer Präzisierung wird darauf hingewiesen, dass auch die Campingzone eine Nichtbauzone darstellt. Die i.nnerhalb der Campingzone zulässigen Bauten und ·. . Anlagen bedürfen somit nebst der kommunalen Baubewilligun.g ~uch der kantonalen Zustimmung im VerfahrenJür13auten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (vgl. die )
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vorstehenden Ausführungen zu Art. 4. 11 ). Für Bauten und Anlagen, wel.che innerhalb der die Forstwirtschaftszone überlagernden Campingzone vorg,sehen sind, ist überdies eine Bewilligung der Forstbehörden erforderlich (vgl. Campingreglement der .Gemeinde .Bande vom 26, Mai 1993, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 2206 ·vom , 31. August 1993). · \ ·
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Art. 4 16 Abs. 2 (Zona discarica)
Für die Ausscheidung einer .zona discarica" im Zonenplan müssen zuerst die Voraus•
setzungen im regionalen Richtplan geschaffen werden. Die Gemeinde hat deshalb auf die Festlegung einer entsprechenden Zone vorläufig verzichtet. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich Art.4.16 Abs. 2 ist somit zu sistieren. Es drängen sich trotzdem einige Bemerkungen zum Inhalt der Zonenbestimmung auf. Gemäss dem letzten Teilsatz von Art. 4.16 Abs. 2 soll in der „zona discarica" nebst sauberem Aushubmaterial auch unverschmutzer Bauschutt abgelagert werden können. Nach der geltenden eidgenössischen Umwelschutzgesetzgebung muss. Bau--
. schutt jedoch vorerst aufbereitet und soweit als möglich eirier Wiederverwertung zugeführt werden. Die nicht verwertbaren organischen Abfälle sind zusammen mit dem Kehricht zu entsorgen. Deponiert werden darf nur noch der bei der BauschuUaufbereitung ausgeschiedene mineralische Teil in einer eigens dafür bewilligten Deponie.· Dafür ist die geplante Ablagerungszone aber nicht vorgesehen. Sie wird nur zur Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial verwendet werden dürfen. Der letzte Teilsatz von Art. 4.16 Abs. 2 .come pure i'nateriali non inquinanti provenienti dalle eo. ) . .
struzioni'.' wird daher nicht genehmigt werden können.
Im Sinne ein.es Hinweises sei angemerkt, dass der von der Gemeinde in Abs. 3 vorgesehene Generelle Gestaltungsplan der Regierung zur Genehmigung einzureichen ist.. Ferner muss je nach Konkretisierungsgrad des Generellen Gestaltungsplanes für die zukünftig vorgeseh~ne Aufnahme der Ablagerungstätigkeit in der entsprechenden . Zone noch ein Baugesuch im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der .Bauzonen eingereichtwerden. Im übrigen gibt das Baugesetz vom 26 .. Mai 1993 zu keinen Bemerkungen Anlass und , kann genehmigt werden. . .
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C.
Zonenplan 1:1'000
1.
Bauzonen
a)
Grösse der Bauzonen
Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung umfasser:i Bauzonen dasjenige Land, welches sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist, oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlO$$en wird. Gemäss revidiertem Zonenplan 1: 1'000 und der von der Gemeinde erarbeiteten Übersicht über die Überbauung, die Erschliessung und die Baureife (UEB) vom 29. Oktober 1993 umfassen die beschlossenen Bauzonen insgesamt rund 9,4 ha. Davon gehören 7, 1 ha den Wohnbauzonen (zona nucleo, zona ampliamento del nucleo, zona residenziale, zona mista, zona Albergo Bregaglia), 1,2 ha den Gewerbezonen und 1, 1 ha den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen an. In Abzug gebracht werden können noch die den .aree libere" zugeordneten Bauzonenteile im Ausmass von rund · 0, 77 ha, so dass sich die massgebenden Wohnbauzonen auf rund 6,3 ha belaufen. ·Davon sind gemäss UEB rund. 4,6 ha überbaut. Die vorgesehene Reserve an Wohn-
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bauland beträgt insgesamt somit 1, 7 ha. Unberücksichtigt geblieben sind dabei die Nutzungsreserven innerhalb des weitgehend überbauten Gebietes (ganz oder teilweise nicht mehr genutzte Stallbauten innerhalb des Dorfkerns), die Nutzungsreserven in der Zona Albergo Bregaglia sowie die Reserven in noch unüberbauten Teilen der Zona nucleo in Bondo, welche im UEB jedoch als überbaut bezeichnet sind. Der durch die Analyse.der Wohnbautätigkeit in den Jahren 1947 bis 1990 ermittelte Baulandbedarf für die nächste Planungsperiode umfasst rund 1,0 - 1,5 ha. Dabei wird . von ein'em für die Verhältnisse in Bondo sehr hohen durchschnittl-ichen Baulandbedarf von 800 m2 .pro Wohnbaute und dem ~ufgrund der Wohnbaustatistik errechneten lang- bzw. mittelfristigen 'frend ausgegangen. Die Reserven an Wohnbauzonen sind demnach in der Gemeinde Bondo immer noch um rund 0,2 - 0, 7 ha zu gross„
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b.
Zona mista (Parzelle Nr. 381)
Die Parzelle Nr:. 381 wurde gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c des Bundesbeschlusses · über dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Raumplanung vom 17. März 1972 ('BMR) in ein provisorisches Schutzgebiet (Zona 3, rispetto) einbezogen. In diese provisorischen Schutzgebiete einbezogen wurden u.a. Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung. Im konkreten Fall sollte die Ansicht des Palazzo Salis und damit auch die landschaftliche, kulturhistorische und ortsbauliche Bedeutung des dem Palazzo vorgelagerten Gebietes unter Schutz gestellt werden . 1974 wurde die Parzelle Nr. 381 mit einem Wohnhaus mit angeglieäerter Nebenerwerbs-Schreinerei überbaut. Dem Schutzbedarf des Palazzo Salis Rechnung tragend, wies die Gemeinde anlässlich der Erarbeitung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes t: 1'000 vom 31. August 1978 die Parzelle Nr. 381 dem üprigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) zu und überlagerte den südlichen Teil der genannten Parzelle wie auch den unüberbauten Bereich ent-' lang der Zufahrtsstrasse mit einer Landschaftsschutzzone mit ab.solutem Bauverbot. Die Landschaftsschutzzone umfasst das weitere Gebiet um den Palazzo Salis -und . ' .
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zielte somit auf einen umfassenden Objekt- und Umgebungsschutz für das bedeutende Baudenkmal, Gemäss dem neuen Zonenplan 1:1'000 vom 26. Mai 1993 wurde die fragliche Parzelle nun gesamthaft äer .zona mista" (Bauzone) zugeschieden, und die Landschaftsschutzzone wurde in ihrer Abgrenzung geändert. Das zwischen der Parzelle Nr. 381 .und dem Palazzo Salis gelegene, noch unüberbaute Gebiet wurde teilweise der Landwirtschaftszone und teilweise (entlang der Zufahrtsstrasse nach Bondo) der Zone für öffentliche Anlagen zugewiesen. Da vor dem dargelegten Hintergrund eine Nichtgenehmigung d_er .zona mista~ auf. der Parzelle Nr. 381. ins Auge gefasst werden musste, leitete das instruierende Departement des Innern und der Volkswirtschaft bei der Gemeinde und dem Eigentümer der • Parzelle Nr. 381 mit Scl')reiben vom 21. Oktober 1993 ein Anhörungsverfahren ein. Am 8. November 1993 (Marcello und Ll..lcia Marazzi-Hofmeister) resp. am 15. November 1993 (Gemeinde Bondo) gingen die entsprechenden Stellungnahmen ein. Die Gemeinde Bondo machte darin sinngemäss geltend, die Parzelle Nr. 381 sei bereits mit einem Wohnhaus mit integriertem Schreinereibetrieb überbaut. Die Feststellung, dass rechtsseitig der Zufahrtsstrasse nach Bondo keine. Bauten bestünden, sei deshalb nicht zutreffend .. Zudem sei die Landschaftsschutzzone im fraglichen Bereich gegenüber der rechtskräftigen Nutzungsplanung gar wesentlich ausgedehnt worden. Die
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aufgrund der vorgenommenen Zonierung mögliche Überbauung nehme genügend Rücksicht auf den unter integralem Sdiutz stehenden Palazzo Salis. Die geplante Erweiterung de.s bes.tehenden Gewerbebetriebes sei aus wirtschaftlicher Sicht auch für die Gemeinde von grosser Bedeutung. Marcello und ~ucia Marazzi-Hofmeister halten in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, es sollte in Zukunft eine Änderung un.d Erweiterung des im Jahre 1974 erstellten Schreinereibetriebes von einem Neben- in einen Vollerwerbsbetrieb möglich sein; nachdem die Betriebsnachfolge geregelt sei. l
Die Regierung ist der Auffassung, dass durch die von der G.emeinde verabschiedete Zonenausscheidung auf Parzelle Nr. 381 sowie der Aufhebung ~ines Teils der Land-. schaftsschutzzone entlang der Zufahrtsstrasse nach Bondo der Objekt- und Umgebungsschutz für den Palazzo Salis erheblich ih Frage gestellt wird. Dabei wird gerade durch die beschlossene „zona• mista" entgegen den Ausführungen der Gemeinde ein unerwünschter neuer Siedlungsansatz rechtsseitig der Zufahrtsstrasse präjudiziert. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Bondo immer noch über zu grosse Bauzonenreserven verfügt, was weitere Redimensionierungsanstrengungen als. geboten erscheinen lässt. Die Ausscheidung der „zona mista" im fraglichen Bereich, in der kein Mindestgewerbeanteil vorgesehen ist, ist für die zu grossen Ba~zonenreserven mitverantwortlich. Ihre Nichtg~nehmigung stellt somit ein Schritt hin zu einer bundesrechtskonformen Bauzonengrösse dar. Zu beachten ist zudem, dass auch der Erschli~ssungsstand im fraglichen .Gebiet ·zu keiner anderen Beurteilung führt. Die Parzelle Nr. 381 eignet sich sodann auch aufgrund ihrer Lage rechtsseitig der Zufahrtsstrasse nach Bondo, ihrer Nähe zum geschützten Palazzo Salis und damit ihrer landschaftlich und ortsbildschützerisch empfindlichen. Lage in diesem von Bau-. ten freigehaltenen Gebiet aus ortsbild- und landschaftschützerischen Überlegungen für eine Nichteinzonung. Das Interesse nach Ausdehnung des bestehenden Kleingewerbebetriebes und damit nach der Sicherung von Arbeitsplätzen in Bondo ist zwar verständlich. Dieses Anliegen hat jedoch in der Interessenabwägung zurückzutreten, umso mehr als· die Gemeinde über genügend Wohnbauzonenreserven verfügt ~nd auch genügend Gewerbezonen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ausgeschieden hat. Die im Bereiche der Parzelle Nr. 381 ausgeschiedene .zona mista" wird somit aus Gründen der allgemeinen Bauzonengrösse sowie aus ortsbild- und landschaftsschützerischen Überlegungen nicht genehr;nigt. Die Gemeinde wird angewie;. sen, die entsprechende Fläche bei näch~ter ·Gelegenheit einer Nichtbauzone zuzuweisen. In Frage kommt dabei wohl nur die Landwirtschaftszone.· Der überbaute Teil kann im übrigen Gemeindegebiet belassen werden.
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2.
Landschaftsschutzzone in den Gebieten 11 Manäla" und 11 Lan Fola"
Mit der Ausscheidung.der „zonamista" auf Parzelle Nr. 381 wie auch der Zone für öffentliche Anlagen (J;>arkplatz) entlang der Zufahrtsstrasse nach Bondo wurde die Landschaftsschutzzone im Ausmass einer. Bautiefe zurückversetzt. Die Aufhebung der Landschaftschutzzone erweist sich in diesem Bereich aber als nicht gerechtfertigt Eine Üb~rbauung der an einem ortsbildschützerisch empfindlichen Ort gelegenen Flächen würde die Ansicht auf den als bedeutendes Baudenkmal eingestuften Palazzo Salis Qbermässig beeinträchtigen. Der Sinn und Zweck der Landschaftsschutzzone in diesem Bereich würde seines Inhaltes beraubt. Es wurde bereits festgehalten, dass rechtsseitig der Zufahrtsstrasse nach Bondo kein neuer Siedlungsansatz ge~chaffen werden sollte und daselbst .auch kein Bedarf nach weiteren Wohnbau- und Gewerbeflächen ausgewiesen ist. Damit die Ansicht auf den Palazzo Salis erhalten und de.r Umgebungsschutz dieses bedeutungsvollen, kultur- und bauhistorisch wertvollen Ge::bäudes gesichert werden kann, sollte die Landschaftsschutzzone im Bereich der Parzellen Nr. 381 und 102 mit Ausnahme des der Zone für öffentliche Anlagen zugewiesenen Bereiches bis an die Zufahrtsstrasse· ausgedehnt werden. Dies umso mehr, als ' ein erhebliches ortsbild- ·und landschaftschützerisches Interesse an der baulichen Freihaltung des fraglichen Gebietes besteht. Aufgrund dieser Überlegungen wird die Gemeinde angewiesen, die Landschaftsschutzzone im fraglichen Gebiet, auch im Bereiche der Parzellen Nr. 360 und 366, durchgehend bis an den rechten Rand der: Zu. fahrtsstrasse nach Bondo auszudehnen. In bezug auf die beiden letztgenannten Parzellen Nr.. 360 und 366 rechtfertigt sich dies umso mehr, als die fraglichen Flächen Bestandteil der schützenswerten Ebene bilden und heute nicht mehr als Installationsplatz für die Umfahrung Promontogno benötigt werden. Lediglich die für die Anlegung eines Parkplatzes ausgeschiedene Zone für öffentliche Anlagen sowie allenfalls das bestehende Gebäude auf Parzel_le Nr. 381 können von der Landschaftsschutzzone ausgenommen werden. 3. ·
Zona residenziale (Nr. 90, 91 und 92)
In unmittelbarer Nähe des westlichen Tunnelportals der Umfahrung Promontogno befinden sich die noch unüberbauten Parzellen Nr. 90, 91 und 92. Sie wurden im Rahmen der von der Gemeinde verabschiedeten Totalrevision der Ortsplanung der .zona residenziale'' (Bauzone) zugeschieden, welcher.die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet wurde. In der Zwischenzeit wurde die Umfahrungsstrasse in Betrieb genommen, was zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung führte. Es besteht Grund zur Annahme, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) II
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auf den fraglichen Parzelle_n nicht eingehalten werden können. Bis heute konnten ,
noch. keine Lärmmessungen durchgeführt werden. Es ist jedoch vorgesehen, diese Messungen baldmöglichst nachzuhol_en. Es darf davon ausgegangen werden, dass dannzumal sowohl ' die äusseren Bedingungen (Boden schneefrei und nicht gefroren, ,
keine geschlossene Wolkendecke, möglichst windstill) als auch die herrschenden
Verkehrszahlen ein repräsentatives Messergebnis ermöglichen dürften. Auf reine Modellberechnungen wurde verzichtet, da aufgrund der speziellen topografischen Verhältnisse im fraglichen Gebiet keine zuverlässigen Ergebnisse zu erwarten sind. Bis zum Vorliegen der für die abschliessende Beurteilung der Lärmsituation erforderlichen Messresultate wird deshalb das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der für die Parzellen Nr. 90, 91 und 92 vorgesehenen-.zona residenziale" sistiert. '
4.
Zona Albergo Bregaglia (Area impianti e attrezzature per lo spart)
Unterhalb des Albergo Bregaglia inmitten der Forstwirtschaftszone, im Bereich der \
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Campingzone, schied die Gemeinde die „zona Albergo Bregaglia" (area per impianti e attrezzature per lo spart) ~us. Gemäss Art;
1·6 Abs. 4 des Baugesetzes ist die fragli,.'
ehe Fläche für die Errichtung von Tennisplätzen u.ä. sowie für die _Errichtung der er:-
forderlichen Umkleideräume und sanitären Anlagen vorgesehen. Im Generellen Erschliessungsplan 1: 1'000 hat die 1Gemeinde aber keinerlei Erschliessungsanlagen für
. die fragliche Zone vorgesehen, obwohl eine Grunderschliessung der fraglichen Flä-
chen aufgrund ,der erwähnten Baugesetzesbestimmung erforderlich ist. Diese Erschliessung dürfte höchstwahrscheinlich nur unter Beanspruchung 'von Waldareal realisiert werden können, weshalb sie bereits auf Planungsstufe der Abstimmung bedarf. Unter den gegebenen Umständen_ kann die Zona Alber'go Bregaglia (area per impianti e attrezzature per lo spart) nur mit der Auflage genehmigt werden, dass die Gemeinde zu gegebener Zeit den Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 mit den erforderlichen Erschliessungsanlagen ergänzt und die erforderlichen Bewilligungen gemäss Waldgesetz beigebracht werden können.
5.
Zone für öffentliche Anlagen (hinter der Kirche)
Die südlich des Dorfkerns hinter der Kirche gelegene Parzelle Nr. 242 wurde der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) zugewiesen. Wie sich dem. Zonenplan 1: 1'000 entnehmen lässt, ist rund die Hälfte der am Hangfuss gelegenen. Parzelle zufolge Steinschlaggefährdung mit einer Gefahrenzone 1 (hohe Gefahr) überlagert. Im Generellen Erschliessungsplan 1: 1'_000 vom 26. Mai 1993 ist die fragliche Fläche sodann als bestehender Parkplatz bezeichnet.
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Der Einbezug eines bestehenden Parkierungsareals in eine Zone für öffentliche Anlagen (Bauzone) ist an sich durchaus zweckmässig. Im konkreten Fall steht diesem Ansinne.n jedoch 9ie Überlagerung mit einer Gefahrenzone I dagegen. In der Gefahrenzone I dürfen gemäss Art. 17 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Sinngemäss dient die Gefahrenzone der Fernhaltung von Menschen, Tieren und Sachwerten aus dem Bereich vorhersehbarer Naturgewalten. Vorliegend steht fest, dass das fragliche Gebiet steinschlaggefährdet ist, so dass einerseits Menschen, aber auch Sachwerte (parkierte Autos) vor dieser Naturgewalt bewahrt werden sollen. Wenn ~e vorliegend ·eine Fläche durch voraussehbare Naturgewalten dergestalt bedroht ist, dass mit Gefahr für Leben und Sachwerte gerechnet werden muss, fehlt es ihr an der Mindestvoraussetzung von Art. 15 RPG, der Eignung als Bauland. Die Zuweisung zu einer Bauzone ist somit nicht möglich. Aufgrund dieser Überlegungen ist der von der Gemeinde verabschiedeten Zone für öffentliche Anlagen im Bereiche der Parzelle Nr. 242, soweit sie mit einer Gefahrenzone _1 überlagert ist, die Genehmigung zu verweigern.
Zonenplan 1 :10'000
Quellschutzzonen , Die von der Gemeinde im Zonenplan 1:10'000 ausgeschiedenen Quellschutzzonen stimmen mit den Eintragungen in der kantonalen Gewässerschutzkarte weitgehend überein. Es f.ehlt hingegen eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Bezeichnung der gefassten und ungefassten Quellenstandorte, an denen ein öffenUiches Interesse besteht. Diesen Mangel will die Gemeinde gem~ss ihren eigenen Angaben umgehend heben, indem sie den Zonenplan 1:10'000 gestützt auf entsprechende Untersuchungen mit den erforderlichen Angaben zu ergänzen beabsichtigt. Unterdiesen Voraussetzungen erachtet es die Regierung als gerechtfertigt, die von der Gemeinde im Zonenplan 1: 10'000 ausgeschiedenen Quellschutzzonen trotz des erwähnten Mangels zu genehmigen. Die Gemeinde ist jedoch anzuweisen, die vorgesehene Ergänzung der Quellschutzzonen mit der Bezeichnung der gefassten oder ungefassten Q4ellen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, raschmögtichst an die Hand zu ·nehmen. Im übrigen gibt der_Zonenplan 1:10'000 vom 26. Mai 1993 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
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Genereller Gestaltungsplan 1 :500 „Bondo"
Im Generellen Gestaltungsplan 1:500 .Bondo" wurde die Parzelle Nr. 373, die gemäss
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dem am .26. Mai 1993 verabschiedeten Zonenplan 1: 1'000 der, .zona ampliamento del nucleo" angehört, gesamthaft als Nutzungskonzentrationsgebiet bezeichnet. Ein Vergleich mit dem Zonenplan 1: 1'000 ergibt, dass die Abgrenzung der Parzelle Nr. 373 '
im oberen, östlichen Bereich nicht mit der im Generelten Gestaltungsplan 1:500 „Bondo" · vorgesehenen Parzellenausscheidung übereinstimmt. Gemäss Zonenplan 1: 1'000 befindet sich im fraglichen Bereich .unterhalb der Strassenparzelle Nr. 127 die (neue) Parzelle Nr. 374, welche aufgrund ihrer derzeitigen .Nutzung als Abst~llplatz im. . Zonenplan 1: 1'000 der ·Gewerbezone zugeschieden ist. Aufgrund der in diesem Bereich nicht übereinstimmend~n Plangrundlagen wurde im Generellen Gestaltungsplan 1:500 .Bondo" der Nutzungskonzentrationsbereich irrtümli9herweise entlang der alten Parzellengrenze.gezogen. Mit Schreiben vom 28. April 1994 wurde die Gemeinde $..lf die Möglichkeit des Vorliegens eines zeichnerischen Versehens und auf die Zulässigkeit der Korrektur eines derartigen formellen Fehlers im Genehmigungsverfahrens· durch die Regierung (Art. 37 Abs. 4 KRG) hingewiesen. Mit Schreiben vom 5. Mai '
1994 teilte die Gemeinde mit, dass in der Tat ein zeichnerisches Versehen vorliege und sie mit der Korrektur des Generellen Gestaltungsplanes im fraglichen Bereich einverstanden sei. Das Amt für Raumplanung wird deshalb beauftragt, im Generellen · Gestaltungsplan 1:500 „Bondo.-die erforderliche Korrektur vorzunehmen. Im übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:500 .Bondo" vom 26. Mai 1993 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Genereller Gestaltungsplan 1:Soo „Promontogno"
Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 .Promontogno" vom 25; Mai 1993 gibt zu ke!nen Bemerkungen Anlas::; und kann genehmigt werden .
.Genereller Gestaltungsplan 1:500 „La Porta"
Der Generelle Gestaltun.gsplan 1: 500 .La porta" vom 26. Mai 1993 gibt zu keinen .Be- · merkungen Anlass und kann genehmigt werden.
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Genereller Erschliessungsplan 1: 1000 1.
Umfahrungsstrasse Promontogno
Die Umfahrung Promontogno (Tunnel) stellt eine Kantonsstrasse dar. Sie ist bei nächster Gelegenheit im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 auch als solche darzustellen. 2. .
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Bauzonenabgrenzung im ~enerellen Erschliessungsplan
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die im Generellen Erschliessungsplan · 1: 1'000 bezeichneten Bauzonengrenzen nicht mit den effektiven· Bauzonengrenzen . gemäss Zonenplan 1: 1'000 übereinstimmen. Die zone orti/giardini und die Campingzone stellen beispielsweise keine Bauzonen dar. 3.
Erschliessung der Zona Albergo Bregaglia (area per impianti e attrezzature per lo sport)
Die Erschliessung der Zona Albergo Bregaglia (area_ per impianti e attrezzature per lo sport ) ist durch die Gemeinde noch abzuklären, .und die entsprechenden Erschliessungsanlagen sind zu gegebener Zeit im Generellen Erschliessungsplan 1: 1'000 festzulegen. Im übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1: 1'000 vom 26. Mai 1993 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Genereller ErschliessungspJan 1: 10'000 Der Generelle Erschliessungsplan·1:10'000 vom 26. Mai 1993 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art 37 Abs, 3 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Das Baugesetz vom 26. Mai 1993 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und Empfehlungen genehmigt: a) Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 3.2 mit einer Bestimmung betreffend die in den Generellen Gestaltungsplänen bezeichneten .Brunnen" un.d „erhaltens:1
werte Pflästerungen" zu ergänzen. b) Art. 4,2 .Schema delle zone•
Für die Gewerbezone und die „zona residenziale" sind weitergehende Regelungen über das Nutzungsmass im Sinne der Erwägungen zu treffen. Übergangmässig wird hiermit eine Gebäudelänge von 20 m festgelegt. Zusätzlich . wird das Baugesetz (provisorisch) mit Art. 5.4bis betreffend die Berechnung der Gebä.udelänge ergänzt:
,,Art. 5. 4bis Gebäudelänge
Bei offener Bauweise gelten die im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen. Bei geschlossener Bauweise bestehen keine Einschränkungen bezüglich Gebäudelänge. Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten das Gebäude begren-
zenden Rechtecks." c) Art. 4.10 Abs. 2 _lit. d wird nicht genehmigt. Im übrigen wird das Genehmigungs- · . verfahren hinsichtlich Art. 4.10 (zona di. conservazione) sistiert. d) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich Art. 4.16 Abs. 2 (zona discarica) wird sistiert. ;
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2. Der Zonenplan 1: 1'000 vom 26. Mai 1993 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und Empfehlungen genehmigt: a) Die „zona mista" rechtsseitig der Zufahrtsstrasse nach Bondo. (Parz. 381) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, die entsprechende Fläche einer neuen Nutzungsplanung im Sinne der Erwägungen zu unterziehen. b) Die Gemeinde wird angewiesen,_ die Landschaftsschutzzone auf der rechten Seite der Zufahrtsstrasse nach Bondo (Parzellen Nr. 360, 366, 381 und 102) im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. c) Die Genehmigung der „zona residenziale" wird hinsichtlich der Parzellen Nr: 90, 91· und 92 bis zum Vorliegen d.er Ergebnisse der'erforderlichen Lärmuntersuchungen sistiert. d) Die .zona Albergo Bregaglia" (area impianti e attrezzature per lo spart) wird mit der Auflage genehmigt, dass die Gemeinde bei nächster Gelegenheit die Erschliessungsanlagen im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 b.ezeichhet und die erforderlichen Bewilligungen gemäss Waldgesetz beibringen kann. e) Der von der Gefahrenzone I überlagerte Teil der Zone für ö!fentliche Anlagen (Parzelle Nr. 242) hinter der Kirche von Bondo wird nicht genehmigt. 3. Der Zonenplan 1:10'000 vom 26. Mai 1993 wird mit folgender Anweisung genehmigt: - Die ausgeschiedenen Quellschutzzonen sind raschmöglichst mit der Bezeichnung der gefassten und ungefassten Quellen, an denen ein öffentliches Inter-
esse besteht, zu ergänzen
4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 „Bondo" vom 26. Mai 1993 wird unter fol:gendem Vorbehalt genehmigt: Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, den formellen Mangel im Bereiche der Parzelle Nr. 373 im Sinne der Erwägungen zu beheben.
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5. Der Generelle Gestaltungsplan .1 :500 „Promontogno" vom 26. Mai 1993 wird genehmigt. 6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 „La Porta" vom 26. Mai 1993 wird geneh. migt. 7. Der Generelle Erschliessungsplan 1: 1'000 vom. 26. Mai 1993 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
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8. Der Generelle Erschliessungsplan 1: 10'000 vom 26. Mai 1993 wird genehmigt. /
9. Die drei Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt 10. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen( die aufgrund. dieses Beschlusses not• wendigen Kennzeichnungen in den Nutzungsplänen und im Baugesetz anzubrin• gen. 11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 1
12. Der Gemeindevorstand Bondo wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 13. Es werden keine Kosten erhoben.
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Namens der Regierung Der -Präsident:
/ ·/ 2 ~ L Bärtsch '
Der Kanzleidirektor:
Dr.Riesen
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J.
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération