Teilrevision Crotto Albigna
Plan d'affectation, réglementation de base · Bregaglia
Document
- Numéro
- 16.990
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Bregaglia
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 15 nov. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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AMTSREGISTRATUR
AMT FÜR RAUMENTW>CKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
15. November 2016
16. November 2016
990
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bregaglia beschlossen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Legge edilizia (art. 12, 33bis und 38bis)
-
Piano delle zone 1 :2000 Crotto Albigna
-
Piano generale delle strutture e Piano generale di urbanizzazione 1 :2000 Crotto Albigna
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bregaglia die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. November 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
-
Materialabbau und -ablagerung Crotto Albigna, Technische Abklärungen mit flussbaulichem Schwergewicht, Bericht Hunziker, Zarn & Partner AG vom
31. Oktober 2014 -
Materialabbau und -ablagerung Crotto Albigna, Bericht zur Umweltverträglichkeit, ARINAS environmentAG vom 21. Oktober 2014
-
Gesuch um Rodungsbewilligung vom 31. Oktober 2014 mit (a) Kartenausschnitt
1 :25 000; (b} Rodungsplan 1:2000; (c} Einverständniserklärung Waldeigentümer vom 5. November 2014; (d) Kartenausschnitt 1:25 000 Rodungsersatz und (e) Rodungsersatzplan 1:2000 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. Juni 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom
29. November 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
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Graubünden {KRG) erfolgte am 7. Dezember 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Bregaglia um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen zur Eröffnung eines Abbau- und Ablagerungsbetriebs an der Albigna in der Nähe des Weilers „Pranzaira" {ehemalige Gemeinde Vicosoprano). Dies erfolgt grundsätzlich durch die Ausscheidung einer Abbau- und Ablagerungszone. Angesichts der Grösse bzw. der beträchtlichen räumlichen Relevanz des Vorhabens wurde eine Richtplanung durchgeführt. Da die beanspruchte Abbau- und Ablagerungsfläche teilweise bewaldet ist, war ein Rodungsverfahren erforderlich.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung {RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 {RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona. len Richtplan übereinstimmt. Die von der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision Crotto Albigna betroffenen Richtplanvorhaben 12.601 .Estrazione e utilizzazione di materiali" und 12.602 .Deposita di materiali e gestione dei rifiuti edili" wurden angepasst und an der Gemeindeversammlung vom 5. Oktober 2015 verabschiedet. Die Genehmigung der Richtplananpassung erfolgt in einem separaten Regierungsbeschluss.
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Es kann festgestellt werden, dass die vorliegende Nutzungsplanvorlage der Richtplananpassung vom 5. Oktober 2015 entspricht und somit richtplankonform ist.
D. Umweltverträglichkeitsprüfung
Materialentnahmen mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Ziffer 80.3 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie 80.3 der entsprechenden Kantonalen Verordnung (KVUVP). Gemäss Ziffer 80.3 des Anhanges zur KVUVP ist das massgebliche Verfahren, in welchem die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu prüfen ist, das Nutzungsplanungsverfahren. Vorliegend liegt die maximale Abbaumenge bei ca. 570 000 m 3, weshalb eine UVP durchzuführen ist. Zu diesem Zweck wurde ein Bericht zur Umweltverträglichkeit (UVB) erarbeitet, in dem sämtliche umweltrelevanten Einwirkungen und Konsequenzen des Abbau- und Ablagerungsvorhabens erfasst, untersucht, eingeschätzt und minimiert sowie nötigenfalls mittels Gegen- oder Ersatzmassnahmen abgemildert wurden (vgl. Materialabbau und -ablagerung Crotto Albigna, Bericht zur Umweltverträglichkeit, ARINAS environment AG vom 21. Oktober 2014). Der UVB wurde von der kantonalen Umweltfachstelle Amt für Natur und Umwelt (ANU) mit Beurteilungsbericht vom 29. Februar 2016 geprüft. Das ANU kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass der UVB vom 21. Oktober 2014 eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit ist. Materiell sei das Abbauund Ablagerungsvorhaben Crotto Albigna umweltverträglich, sofern die im UVB vorgesehene Massnahmen umgesetzt und weitere Vorkehrungen in den Folgeverfahren sowie im Betreib getroffen und eingehalten werden. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des ANU ab. In der Folge werden Umweltbelange angegangen, welche spezifische Auflagen oder Hinweise erfordern.
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1.
Natur- und Landschaftsschutz
1.1
Flora
a)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Es sind weder Schutzobjekte aus Inventaren noch kantonale Naturobjekte im Einflussbereich der geplanten Materialabbau- und Materialablagerungsstelle vorhanden. Bei der Berechnung der Ersatzpflicht wurde von einer totalen Zerstörung der Lebensräume durch die Abbautätigkeit ausgegangen. Nach Beendigung der Abbau- und Ablagerungstätigkeiten wird eine möglichst umfassende Wiederherstellung der Lebensräume angestrebt. Gemäss technischem Bericht wird nach Abschluss des Materialabbaus in den Etappen A und B entschieden, ob die Schutzmauer Pranzaira im oberen Bereich noch erforderlich ist.
b)
Beurteilung
Aus Sicht der Regierung bestehen keine prinzipiellen Einwände gegen das Vorhaben. Der Einsatz einer Begleitkommission sowie einer Umweltbaubegleitung wird begrüsst. Folgende Anmerkungen und Auflagen sind dennoch zu berücksichtigen: Die Ufervegetation wird im Rahmen einer Bewertung der Gewässer ermittelt. Dies wurde im UVB nicht in dieser Form vorgenommen. Die übrigen ausgewiesenen Lebensraumtypen wurden korrekt bewertet. Die im UVB ausgewiesene Ersatzpflicht ist als Richtwert zu verstehen, welcher nach Abschluss der Tätigkeiten beigezogen wird und mit dem Grad der Wiederherstellung zu bilanzieren ist, da aufgrund der Dauer und der Etappierungen Divergenzen entstehen können. Gestützt auf Art. 18 und 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist im Rahmen des Abschlusses der einzelnen Etappen die NHG-Ersatzpflicht gemäss UVB mit dem Grad der effektiven Wiederherstellung zu bilanzieren. Als Ersatz für die Zerstörung von Ufervegetation und Uferbereiche ist nach Abschluss der Etappen A und B zu entscheiden, ob die Schutzmauer Pranzaira im oberen Bereich noch erforderlich ist. Hierfür ist ein Hochwassersicherheitsnachweis auszuarbeiten und mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Region Südbünden, zu koordinieren. Ist ein Abbruch möglich, ist die Uferpartie naturnah zu gestalten.
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Die Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation wird im Rahmen des· BABVerfahrens vom ANU erteilt. Das entsprechende Gesuch ist zusammen mit dem BAB-Gesuch zu publizieren. Die Bewilligung kann in Aussicht gestellt werden.
1.2 Fauna a)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Fischfauna: Bei der Albigna handelt es sich nicht um ein Fischgewässer. Laut Anga-
ben des verantwortlichen Fischereiaufsehers können die Fische aus der Maira nicht in die Albigna aufsteigen. Mittelfristig wird an der Fassung Albigna kein Restwasser abgegeben. Somit wird sich die Albigna auch nicht zu einem Fischgewässer entwickeln können. SäugetiereNöge/: In der näheren Umgebung kommen Reh, Hirsch, Gämse sowie
verschiedene Vogelarten vor. Zudem konnten i<otspuren von Fuchs und Marder festgestellt werden. Aus heutiger Sicht sind keine gravierenden Auswirkungen auf Säugetiere und Vögel zu erwarten. Übrige Fauna: Bei Begehungen wurden vier Tagfalterarten beobachtet, welche ge-
mäss Roter Liste in der Schweiz als potentiell gefährdet gelten. Im Projektgebiet wurden zwei Arten vorgefunden, welche als verletzlich eingestuft werden. Durch die Etappierung des Abbaus werden die für die beobachteten Insektengruppen (Tagfalter, Heuschrecken) relevanten Lebensräume ausreichend vorhanden sein. Gemäss UVB sind keine populationsrelevanten negativen Auswirkungen zu erwarten. An den Erhebungstagen wurden keine Amphibien und Reptilien vorgefunden. Durch den Bau der Anlagen werden keine Amphibienlaichplätze oder andere für Amphibien und Reptilien wichtige Lebensraumstrukturen vollständig zerstört
b)
Beurteilung
Die Regierung teilt die Einschätzung im UVB betreffend Säugetiere, Vögel und Tagfalter. Amphibien und Reptilien wurden zwar keine vorgefunden. Es muss dennoch davon ausgegangen werden, dass im Projektgebiet Arten dieser Tierklassen vorkommen. Durch die Etappierung des Vorhabens bestehen indessen auch für weniger
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mobile Tierarten ausreichende Ausweichmöglichkeiten, da im angrenzenden Gebiet ähnliche Lebensraumstrukturen vorhanden sind. Betreffend Fischfauna sind die im UVB gemachten Aussagen nicht ganz korrekt. Laut Amt für Jagd und Fischerei (AJF) können Fische je nach Abflussverhältnisse sehr wohl in die Albigna aufsteigen. Dem Antrag des AJF, dass das zweite Gerinne ab der Quellfassung nicht vom Materialabbau tangiert werden darf, kann aufgrund der Projektierung dennoch nicht zugestimmt werden.
2.
Umweltschutz
2.1
Lufthygiene
a)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Bezüglich Luftbelastung ist hauptsächlich das heutige Verkehrsaufkommen auf der Kantonsstrasse relevant. Die Normalimmissionen im betroffenen Gebiet dürften gemäss UVB weit unter dem Emissionsgrenzwert von 30 µg/m3 liegen. Die zum Einsatz gelangenden Baumaschinen und Lastwagen emittieren gas- und partikelförmige Luftschadstoffe. Für den Abtransport von Material sind jährlich 3850 und für den Zutransport von Auffüllmaterial ca. 625 Lastwagenfahrten erforderlich. Dadurch entsteht auf dem Strassenabschnitt zwischen Crotto Albigna und dem Kieswerk Casaccia ein projektbedingter Verkehr von ca. 8950 Lastwagenfahrten. Zur Eindämmung der Staubentwicklung werden die Transportpisten mit Kies bedeckt. Die Strasse durch den Wald bis zum Werkareal der Firma Ganzoni wird mit Koffer, einer befestigten Schicht und mit ausreichend Gefälle ausgeführt. Auf dem Werkareal der Firma Ganzoni ist die Zufahrtsstrasse asphaltiert. Dadurch sind ausserhalb des Abbauareals keine Staubimmissionen zu erwarten. Für das Vorhaben ist eine Emissionserklärung einzureichen.
b)
Beurteilung
Die Regierung teilt die Aussagen im UVB. Im Rahmen der Projektausführung sind jedoch emissionsmindernde Massnahmen gemäss den Weisungen des BAFU umzusetzen. Beim Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die erhebliche Luftverunreinigungen verursacht. Daher ist eine Zustimmung des ANU einzuholen. Für die Zu-
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stimmung ist wie im UVB vorgesehen die Einreichung einer Emissionserklärung im BAB-Verfahren erforderlich. Das ANU beantragt gestützt Art. 3 und Art. 7 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) i.V.m. den Mitteilungen zur LRV (vgl. LRV-14-D, "Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen") folgendes: -
Emissionsmindemde Massnahmen sind gemäss den Mitteilungen Nr. 14 zur LRV zu treffen. Für Transporte gelten überdies die Anforderungen des BUWALBerichts "Luftreinhaltung bei Bautransporten". Im Hinblick auf die Bauausschreibung ist unter Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) ein Massnahmenkatalog gemäss den Mitteilungen Nr. 14 zu LRV auszuarbeiten.
-
Die Luftreinhaltemassnahmen sind durch die UBB zu prüfen und gegebenenfalls gemäss künftigen Qualitätsstandards durch weiterführende Massnahmen zu ersetzen.
2.2 Lärmschutz a)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Gemäss dem im Anhang des UVB befindlichen Lärmgutachten ergibt sich folgendes: Der Gesamtbeurteilungspegel für den Abbau des Materials liegt bei 62 dB(A). Die Lärmemission des Baggers liegt zwischen 54 und 57 dB(A). Die Lärmemission des Strassenverkehrs liegt beim Hotel Pranzeira unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lastwagenverkehrs für den Materialtransport bei 61 dB(A). Der gesetzliche Planungswert von 60 dB(A) kann beim Hotel Pranzeii"a nicht eingehalten werden.
b)
Beurteilung
Im UVB werden die Lärmimmissionen durch den Betriebslärm in der Kiesgrube sowie durch den Mehrverkehr auf der Kantonsstrasse ausgewiesen, wobei korrekterweise der Betriebslärm nach Anhang 6 LSV und der Mehrverkehr auf der Kantonsstrasse nach Anhang 3 LSV beurteilt wird. In Abweichung zu den Vorgaben der LSV werden im Lärmgutachten die nach den Anhängen 3 und 6 LSV ermittelten Beurteilungspegel durch energetische Addition zu einem Gesamtbeurteilungspegel verknüpft, wobei bezüglich Strassenverkehr nicht
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nur der Mehrverkehr, sondern der Gesamtverkehr inkl. dem bisherigen Strassenverkehr berücksichtigt wird. Das ist nicht korrekt. Nach Art. 7 LSV dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Zudem darf die Mehrbeanspruchung einer Strasse nach Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Für die Beurteilung der Lärmbelastung durch den zukünftigen Verkehr auf der Hauptstrasse ist also der Immissionsgrenzwert massgebend und nicht der Planungswert, wie im Lärmgutachten fälschlicherweise angenommen wurde. Im Weiteren wird bei der Lärmbeurteilung der gesamte zusätzliche Betriebsverkehr zum bestehenden Verkehr auf der Kantonsstrasse addiert. Da aber sowohl Anlieferungen aus Richtung Maloja wie auch aus Casaccia erfolgen, sollten die betreffenden Verkehrsströme grob abgeschätzt und bei der Beurteilung angemessen berücksichtigt werden. Aufgrund der Betriebsdaten und der örtlichen Gegebenheiten kann zwar davon ausgegangen werden, dass die massgebenden Grenzwerte nach Anhang 7 und 9 LSV eingehalten werden. Dennoch sollten die massgeblichen Beurteilungspegel korrekt ausgewiesen werden. Das ANU beantragt, dass für das SAS-Verfahren der Betriebslärm nach Art. 7 und Anhang 6 LSV und der Mehrverkehr nach Art. 9 und Anhang 3 LSV berechnet wird. Für den Mehrverkehr sind die Verkehrsströme nach Maloja und Casaccia abzuschätzen und in die Berechnung mit aufzunehmen.
3.
Gewässerschutz - Bachläufe
a)
Projektauswirkungen gemäss UVB
Grundsätzlich soll der Materialabbau im Trockenen erfolgen. Deshalb müssen zwei vorhandene Bäche zusammengeführt werden und je nach Abbaubereich verlegt werden. Das Geschiebe, welches die Albigna heute transportiert, wird nicht entnommen. Deshalb erhält sie ein Gefälle von 8 %. Mit diesem Vorgehen werden die Vorgaben des Gewässerschutzes eingehalten.
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In den beiden Gewässern finden sich keine Rote-Liste-Arten. Durch das Verlegen der Gewässer sterben gewisse Organismen ab, und der neue Bachlauf muss jeweils von oben respektive durch die Ablage von Eiern/Larven wiederbesiedelt werden. Wegen der Baumaschinen besteht zudem ein gewisses Risiko für Gewässerverschmutzungen, z.B. durch auslaufendes Öl.
b)
Beurteilung
Gemäss UVB werden die beiden zusammengeführten Bäche laufend verlegt. Aus Gründen der Wiederbesiedlung und des Wiederabsterbens ist es notwendig, möglichst wenige und schonende EingriffeNerlegungen vorzunehmen. Das ANU beantragt, dass für das BAB-Verfahren ein Konzept ausgearbeitet wird, welches für die einzelnen Etappen die Bachverlegungen aufzeigt. Die Anzahl Verlegungen ist auf ein Minimum zu beschränken.
E. Legge edilizia Die am 29. November 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12,
33bis und 38bis) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
F. Piano delle zone 1:2000 Crotto Albigna Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Für die bewaldete Fläche der zu genehmigenden Abbau- und Ablagerungszone Crotto Albigna liegt eine Rodungsbewilligung vom 10. August 2016 des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes vor (temporäre Rodung 10 603 m2 ; dauerhafte Rodung 19 394 m 2). Die Rodungsbewilligung wird mit dem vorliegenden Beschluss eröffnet. Der Piano delle zone 1:2000 Crotto Albigna vom 29. November 2015 kann genehmigt werden.
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G. Piano generale delle strutture e Piano generale di urbanizzazione 1 :2000 Crotto Albigna Diese Pläne geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 29. November 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12, 33bis und 38bis) wird genehmigt.
2.
Der Piano delle zone 1:2000 Crotto Albigna vom 29. November 2015 wird genehmigt.
3.
Der Piano generale delle strutture e Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Crotto Albigna vom 29. November 2015 wird genehmigt.
4.
Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 31. Oktober 2014 und den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 29. Februar 2016 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen und Hinweisen festgestellt, dass der geplante Materialabbau umweltverträglich eröffnet und betrieben werden kann: a)
Die im UVB vorgesehenen Massnahmen sind umzusetzen.
b)
Im Rahmen des Abschlusses der einzelnen Etappen ist die NHG-Ersatzpflicht gemäss UVB mit dem Grad der effektiven Wiederherstellung zu bilanzieren. Als Ersatz für die Zerstörung von Ufervegetation und Uferbereichen ist nach Abschluss der Etappen A und B zu entscheiden, ob die Schutzmauer Pranzaira im oberen Bereich noch erforderlich ist. Hierfür ist ein Hochwassersicherheitsnachweis auszuarbeiten und mit dem Amt
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für Wald und Naturgefahren {AWN) zu koordinieren. Ist ein Abbruch möglich, ist die Uferpartie naturnah zu gestalten. c)
Emissionsmindernde Massnahmen sind gemäss den Mitteilungen Nr. 14 zur Luftreinhalte-Verordnung {LRV) zu treffen. Für Transporte gelten überdies die Anforderungen des BUWAL-Berichts „Luftreinhaltung bei Bautransporten". Im Hinblick auf die Bauausschreibung ist unter Beizug einer Umweltbaubegleitung {UBB) ein Massnahmenatalog gemäss der Mitteilung Nr. 14 zur LRV auszuarbeiten.
d)
Die Luftreinhaltemassnahmen sind durch die UBB zu prüfen und gegebenenfalls gemäss künftigen Qualitätsstandards durch weiterführende Massnahmen zu ersetzen.
e)
Für das BAB-Verfahren ist der Betriebslärm gemäss den Erwägungen zu überarbeiten. Für den Mehrverkehr sind die Verkehrsströme nach Maloja und Casaccia abzuschätzen und in die Berechnung mit aufzunehmen.
f)
Für das BAB-Verfahren ist ein Konzept auszuarbeiten, welches für die einzelnen Etappen die Bachverlegungen aufzeigt. Die Anzahl Verlegungen ist auf ein Minimum zu beschränken.
5.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes vom 10. August 2016 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.
6.
Sämtliche in der Nutzungsplanung 1:2000 Crotto Albigna vorgesehenen Bauten und Anlagen bedürfen vorgängig der Realisierung noch einer BABBewilligung des Amtes für Raumentwicklung {Art. 87 KRG), einer Baubewilligung der Gemeinde {Art. 86 KRG), einer Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand oder anderes Material des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements {Art. 44 Abs. 1 GSchG), einer Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, des Amtes für Natur und Umwelt {Art. 11 ff. USG) sowie einer BewiUigung zur Entfernung von Ufervegetation des ANU {Art. 22 Abs. 2 NHG). - Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und
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Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hiervor eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. - Sofern für die Realisierung des Abbau- und Ablagerungsprojekts noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung vom 29. November 2016, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 31. Oktober 2014 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 29. Februar 2016 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung (ARE), Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
8.
Gegen den vorliegenden .Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Rodungsbewilligung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der massgebenden Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
9.
Die Kosten für die Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Kieswerk Casaccia AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.
10.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
11.
Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
12.
Der Gemeindevorstand Bregaglia sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
13.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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14. Mitteilung an:
Nur Rodungsbewilligung
Der Präsident:
Dr. Chr. Rathgeb
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération