Quartierplan Curtegn
Procédure de plan de quartier · Surses
Document
- Numéro
- 01.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Surses
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 11 juin 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
3531_B_QP_Curtegn.pdf
SEGRETERIA COMUNALE BIVIO
GEMEINDEKANZLEI BIVIO 7457 BIVIO
Telefon
Telefax
081/ 684 54 24
081/
684
An das
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Grundbuchamt Surgöt Poltera
Frau M. 7456
Sur
58 80
7457 Bivio,
20.
Juni 2001
lg
Auszug aus dem Protokoll der Gemeindevorstandssitzung An der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 11. Traktandum 3, folgendes beschlossen:
Juni 2001
wurde,
03. Revision der Quarfierplanung "Curtegn" Die revidierte Quartierplanung "Curtegn" ist in der Zeit vom 03. Mai bis O1. Juni 2001 in der Gemeinde— kanzlei öffentlich aufgelegen. Es sind keine Ein— sprachen eingegangen, sodass der Gemeindevorstand die Planung genehmigt und diese dem Grundbuchamt Surgöt für die Durchführung des Eintragungsprozedere weiterleitet.
Die Richtigkeit des Auszuges bescheinigen:
Der Gemeindevizepräsident:
Der Kanzlist:
..........................
FritziGuidon—Andreoli
Luzi Giovanoli
unter
3531_V_QP_Curtegn_QPB.pdf
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Kanton Graubünden
Gemeinde Bivio
Quartierplan Curtegn Quartierplanbestimmungen
Vom Gemeindevorstand genehmigt am: .....//ÄjV/IZÜÜ4
Der Vizepräsident:
Der Kanzlist:
Plan Nr.2 132.4-106
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.............................. ............
Datum: April/Juli 2001
Martin Gini — Ingenieurbüro 7457 Bivio / 7516 Maloja
Quartierplanbestimmungen Curtegn
INHALTSVERZEICHNIS
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Quartierplangebiet
Zweck der Quartierplanrevision
Bestandteile der Quartierplanung '
Seite
NNN
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 1
Art. 5 2
Art. 5 3
Art. 6 Quartierstrassen
Eigentum der Quartierstrassen und deren Parzellen Unterhalt und Schneeräumung der Quartierstrasse Anlagen der Trink- und Löschwasserversorgung, Schmutz- und Meteonrvasserentsorgung Abgrenzung Eigentum Unterhalt und Sanierung Parkplatzanlagen auf Parzelle Nr. 122
Art. 8
Art. 8 1
Art. 8 2
Art. 8 3
Private Erschliessung der Parzellen 224 und 227 bis 230 r ‚ Eigentum der Strassenparzelle 224 Erschliessung der Parzellen 224 und 227 bis 230 Schneeräumung der privaten Quartierstrasse auf Parzelle 224
Art. 7 Kehricht
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42 autres articles
Art. 4
Art. 4 1
Art. 4 2
Art. 5 000000
B Erschliessung
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Grenzbereinigung
Parzellierung Vermessung
030301
C Grenzbereinigung
Art. 12 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Grünfläche
Einfriedungen, Umgebungsgestaltung Ausnützungsziffer
Art. 13 Baulinien gemäss Art. 90 des Baugesetzes
NNNOIO)
D Gestaltung und Parzellierung
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Kosten der Quartierplanung
Anmerkung und Eintrag im Grundbuch Inkrafttreten
GJCDN
E Schlussbemerkungen
Quartierplanbestimmungen Curtegn
QUARTIERPLANBESTIMMUNGEN Gestützt auf Art. 38 ff KRG und Art. 91 bis Art. 111 des Baugesetzes der Gemeinde Bivio erlässt der Gemeindevorstand Bivio folgende Quartierplanbestimmungen:
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Quartierplangebiet
Die Quartierplanung Curtegn erstreckt sich über die Parzellen 12,16 bis 21,121, 122, 123, 126, 213 und 221 bis 232 gemäss Quartierplan Nr. 132.4— 101, Situation 1:500 ‚Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes“.
Art. 2 Zweck der Quartierplanrevision
Die Quartierplanrevision ersetzt die Quartierplanung, die am 26.07.1993 vom
Gemeindevorstand genehmigt wurde. Mit der Quartierplanrevision werden im wesentlichen folgende Ziele erreicht:
— Erlass neuer Quartierplanbestimmungen. - Regelung der Eigentumsverhältnisse. - Bereinigung der dinglichen Rechte. - Grenzbereinigungen. - Regelung des Unterhalts der Quartiererschliessungsanlagen. - Ueberarbeiten sämtlicher Pläne.
Art. 3 Bestandteile der Quartierplanung
Der Quartierplan Curtegn umfasst folgende Pläne und Beilagen:
Plan Nr. 132.4-101
Plan Nr. 132.4-102
Plan Nr. 132.4-103
Plan Nr. 132.4-104
Plan Nr. 132.4—105 Dok. Nr. 132.4-106 Dok. Nr. 132.4-107
Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes; Situation 1:500. Neuer Bestand mit Grenzbereinigung, Parzellierung und Baulinien; Situation 1:500. Erschliessungsplan; Situation 1:500.
Private Erschiiessung der Parzellen 224 und 227 bis 230;
Situation 1:500. Servitutenplan mit neubegründeten Grunddienstbarkeiten; Situation 1:500. Quartierplanbestimmungen. Grundbuchanmeldung
Quartierplanbestimmungen Curtegn
B Erschliessung
Art. 4 Quartierstrassen
Zu den Quartierstrassen gehören jene Strassen, die sich auf den Parzellen
12, 122 und 126 gemäss Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4-103 „Erschliessungsplan“, befinden.
Art. 4 1
Eigentum der Quartierstrassen und deren Parzellen
Die Parzelle 12 befindet sich im Eigentum der politischen Gemeinde Bivio. Der Quartierstrassenabschnitt innerhalb der Parzelle 12 geht ins Eigentum der politischen Gemeinde Bivio über. Die Grundstücksparzelle 122 bleibt im Eigentum des Parzelleneigentümers der Parzelle 122. Das entsprechende Fuss- und Fahrwegrecht geht aus dem Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4-105 „ Servitutenplan mit neubegründeten Grunddienstbarkeiten“, hervor.
Die Parzelle 126 und die sich darauf befindende Quartierstrasse gehen ins Eigentum der politischen Gemeinde Bivio über.
Art. 4 2
Unterhalt und Schneeräumung der Quartierstrassen
Der Unterhalt und die Schneeräumung der Quartierstrasse wird von der Gemeinde besorgt. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde Bivio. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Schneeräumungsreglementes der Gemeinde Bivio.
Art. 5 Anlagen der Trink- und Löschwasserversorgung, Schmutz- und
Meteorwasserentsorgung Die Anlagen der Trink- und Löschwasserversorgung sowie der Schmutz— und MeteonNasserentsorgung des Quartierplanes Curtegn gehen aus dem Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4—103 „Erschliessungsplan“, hervor.
Art. 5 1
Abgrenzung
Zu den in Art. 5 aufgeführten QuartiererschliessungSanlagen gehören:
Wasserversorgung: Bestehend aus den Hauptleitungen mit Haupt— und Hydrantenschiebern sowie Hydranten. Privatanschlüsse sind nicht Bestand— teile der Quartiererschliessungsanlagen.
Quartierplanbestimmungen Curtegn
Abwasserentsorgung: Bestehend aus den Hauptleitungen und den dazugehörigen Kontrollschächten. Privatanschlüsse sind nicht Bestandteile der QuartiererschIiessungsanlagen. MeteonNasserentsorqunq: Bestehend aus den Hauptleitungen und den dazugehörigen Kontrollschächten. Privatanschlüsse sind nicht Bestandteile der ' Quartiererschliessungsanlagen.
Nicht im Erschliessungsplan aufgeführte Leitungen und Anlagen gelten als Privatanlagen und sind von den jeweiligen Grundeigentümern zu deren Lasten zu erstellen, unterhalten und zu sanieren.
Art. 5 2
Eigentum Die in Art. 5.1 definierten Quartiererschliessungsanlagen (Trink- und Löschwasserversorgung sowie Schmutz- und MeteonNasserentsorgung) gehen ins Eigentum der politischen Gemeinde Bivio über.
Art. 5 3
Unterhalt und Sanierungen
Der Unterhalt sowie allfällige Aufwendungen für die Sanierung der in Art. 5.1 definierten Quartiererschliessungsanlagen (Trink- und Löschwasserversorgung
sowie Schmutz- und Meteorwasserentsorgung) werden von der Gemeinde Bivio
besorgt. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde Bivio.
Art. 6 Parkplatzanlagen auf Parzelle 122
Die Anlage der Parkplätze richtet sich nach dem Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4—103 „Erschliessungsplan“. Die Nutzung der Parkplätze ist ausschliesslich für den Eigentümer der Parzelle 122 reserviert. ' Der Unterhalt, allfällige Sanierungarbeiten und die Schneeräumung der Parkplätze werden vom Eigentümer der Parzelle 122 auf eigene Rechnung vorgenommen.
Art. 7 Kehricht
innerhalb des Quartierplangebietes befinden sich keine Kehrichtsammelstellen. Der Kehricht ist getrennt, nach den Weisungen der Gemeinde, in den vom Gemeindevorstand bestimmten Sammelstellen innerhalb des Dorfes zu deponieren.
Quartierplanbestimmungen Curtegn
Art. 8 Private Erschliessungen der Parzellen 224 und 227 bis 230
Die privaten Erschliessungsanlagen gehen aus dem Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4-104 „Private Erschliessung der Parzellen 224 und 227 bis 230“ hervor. Andere private Erschliessungsanlagen innerhalb des Quartierplangebietes Curtegn sind nicht Bestandteile dieser Bestimmungen.
Art. 8 1
Eigentum der Strassenparzelle 224
Die Parzelle 224 befindet sich im Miteigentum zu je ’A der Parzelleneigentümer 227 bis 230. Die Parzelle 224 dient der Zufahrt zu den Parzellen 227 bis 230.
Art. 8 2
Erschliessung der Parzellen 224 und 227 bis 230 '
Sämtliche Erschliessungsanlagen gemäss Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4-104 „Private Erschliessung der Parzellen 224 und 227 bis 230“ werden durch die Parzelleneigentümer der Parzellen 227 bis 230 erstellt, unterhalten und erneuert. Die dabei entstehenden Kosten werden zu je 1A der Parzelleneigentümer der ‚ Parzellen 227 bis 230 getragen.
Art. 8 3
Schneeräumung der privaten Quartierstrasse auf Parzelle 224 Wenn eine der Parzellen 227 bis 230, gemäss Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4104 „Private Erschliessung der Parzellen 224 und 227 bis 230“, überbaut wird, muss die private Quartierstrasse bis zur entsprechenden Parzelle ganzjährig befahrbar sein. Die Schneeräumung obliegt dem entsprechenden Parzelleneigen-
tümer der auch die Schneeräumungskosten zu tragen hat. Werden weitere Parzellen überbaut, so ist die Schneeräumung bis zu den entsprechenden Parzellen vorzunehmen. Die dabei anfallenden Kosten werden gleichmässig auf die Anzahl der überbauten Parzellen aufgeteilt.
C Grenzbereinigung, ParZelIierung und Vermessung
Art. 9 Grenzbereinigung
Die Grenzbereinigung wird gemäss Situation 1:500, Plan Nr. 132.4-102 „Neuer Bestand mit Grenzbereinigung, Parzellierung und Baulinien“ vorgenommen.
Quartierplanbestimmungen Curtegn
Bei dieser Grenzbereinigung handelt es sich um kleine Korrekturen, welche jedoch baulich bereits in der Form bestehen. Abgeltungen für Grenzbereinigungen werden zwischen den Parteien ausseramtlich geregelt.
Art. 10 Parzellierung
Die Parzellierung entspricht dem Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4—102 „Neuer Bestand mit Grenzbereinigung, Parzellierung und Baulinien". Änderungen dieser Parzellierung sind dem Gemeindevorstand zur Genehmigung zu unterbreiten. '
Art. 11 Vermessung
Jede Parzelle ist zu vermarken. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers. Für die Erhaltung der Vermarkung der Strassenparzelle sind die jeweilig angrenzenden Grundeigentümer verantwortlich,
welche auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen haben.
D Gestaltung
Art. 12 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neu-, An- und Umbauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Gestaltunggsvorschriften enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Vor Erstellung oder Änderung der einzelnen Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 13 Baulinien gemäss Art. 90 des Baugesetzes
Baulinien begrenzen die überbaubaren Flächen. Bauten dürfen bis an die Baulinie gestellt werden, ohne Berücksichtigung von zonengemässen Grenz— und Gebäude—
abständen.
Quartierplanbestimmungen Curtegn
Art. 14 Grünfläche
Die Grünfläche geht aus dem Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4-105 „Servitutenplan mit neubegründeten Grunddienstbarkeiten" hervor. Die Grünfläche auf Parzelle 227 darf weder überbaut noch mit Parkplätzen belegt werden.
Art. 15 Einfriedungen, Umgebungsgestaltung
Mit Ausnahme des Zaunes entlang der Hügelkante südlich der Parzellen 221 und 222, welcher zur Sicherung der Absturzgefahr dient, sind Einfriedungen im ganzen Quartierplangebiet grundsätzlich untersagt. Der Gemeindevorstand kann Einfriedungen bewilligen, wenn sie für den Schutz von Gärten notwendig sind und den landschaftlichen Gesamteindruck nicht ' beeinträchtigen. Allenfalls zugelassene Einfriedungen haben gegenüber der Quartierstrasse einen minimalen Abstand von 2.5 m einzuhalten. Stacheldraht, Plastikpfosten u.ä. sind nicht gestattet. Für Bepflanzungen dürfen nur einheimische, stando’rtgerechte Arten verwendet werden. Überschüttungen von Werkleitungen dürfen nicht mehr als 2 m betragen.
Art. 16 Ausnützungsziffer
Es gilt die Ausnützungsziffer der Regelbauweise gemäss Baugesetz. Für die Ermittlung der Ausnützungsziffer dürfen die Strassenflächen gemäss den Situationsplanäne 1:500, Plan Nr. 132.4—103 „Erschliessungsplan“ und Plan Nr. 132.4-104 „Private Erschiiessung der Parzellen 224 und 227 bis 230" nicht berücksichtigt werden.
E Schlussbemerkungen .
Art. 17 Kosten der Quartierplanung
Die Kosten des Quartierplanverfahrens gehen voliumfänglich zu Lasten der Grund— eigentümer der Parzellen 227 bis 230 gemäss Situationsplan 1:500, Plan Nr. 132.4-2 „Neuer Bestand mit Grenzbereinigung, Parzellierung und Baulinien“. Diese Kosten werden zu je 1A von den Parzelleneigentümern der Parzellen 227 bis 230 übernommen.
Quartierplanbestimmungen Curtegn
Art. 18 Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Die genehmigte Quartierpianung und die Quartierplaribestimmungen werden im Grundbuch der Gemeinde Bivio vollzogen. Dies erfolgt gestützt auf den grundbuchamtlichen Vollzug des Quartierplanes. Der Gemeindevorstand Bivio wird ermächtigt, die Anmeldung auf Kosten der
Grundeigentümer der Parzellen 227 bis 230 gemäss Situationsplan 1:500, Plan
Nr. 132.4—102 „Neuer Bestand mit Grenzbereinigung, Parzeiiierung und Baulinien"
vorzunehmen.
'
Diese Kosten werden zu je 1A von den Parzelleneigentümern der Parzellen 227 bis
230 übernommen.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese revidierte Quartierplanung Curtegn tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand Bivio in Kraft. Sämtliche früheren Pläne und Bestimmungen, insbesondere die Unterlagen, die
der Gemeindevorstand Bivio am 26.07.1993 genehmigte, werden damit ausser
Kraft gesetzt.
D r Vizepräsident:
“(041i
Fri z Guidon-Andreoii
Der Kanzi'
Lu ’ GiovanoIi-Cotti
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération