Quartierplan Fora Vea
Procédure de plan de quartier · Surses
Document
- Numéro
- 96.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Surses
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 juin 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Surses avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3533_B_QP_Fora_Vea.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3533_B_QP_Fora_Vea.pdf
Pnomcol dAll SEdUTA CIA SUDRASTANZA diqls l3 dA ZERClAdOUR 1996
NR. lO
preschaint
Janutin Peter, Lozza Martin, Cavegn Lino e I’actuara Gabriela Habicher
Plan da quamer FORA VEA
Igl plan da quanier FORA VEA es gnia publicia en cumegn. I nu sun entradas ninas protestas. La suptrastanza decida uschea da metter in vigour igl plan da quartier FORA VEA cun las prescripziuns da fabrica ed eir cun la parceIaziun tenor igls plans. Chesta decissiun dess gnir protramissa als possesours per tigls dar igl proceder legal da 20 deis.
PigI extrat da protocol: Ia canzlista: Gabriela Habicher 7456 Sur, 22.07.96 lgh
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Kanton Graubünden
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QUARTIERPLAN FORA VEA IN SCALOTTA / MARMORERA
Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
Genehmigt vom Gemeindevorstand Marmorera
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Der Prdsident :
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MARTIN GINI
DIPL. BAUINGENlEUR HTL/STV
|NGEN|EURBÜRO
7457 BIVIO, Tel.081/6845355 — 7516 MALOJA, iel.081/8245536
Projektiert:
M. Gini
Gezeichnet:
Gepruft:
Datum:
Format:
Beilage NL:
M. Gini
Mai 1996
A4
435.53—6
INHALTSVERZEICHNIS
I Quartierplanbestimmungen
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Quartierplangebiet
Zweck der Quartierplanung Bestandteile der Quartierplanung
B Erschliessung
Art. 4 Art, 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13 Erschliessungsanlagen
Verkehrserschliessung Kanalisations—‚ Wasser— und Energieversorgung
Erschliessung Rechte und Pflichten Parkierung Kehricht Verfahren bei der Erstellung der Erschliessungsanlagen Finanzierung der Erschliessungsanlagen Eigentum und Unterhalt der Quartierstrassen und des Kehrichtgebäudes Eigentum und Unterhalt der Quartieranlagen für Kanalisations-, Wasser— und Energieversorgung
C Gestaltung
39 autres articles
Art. 14 Vorbehalt der gelteneden Bauvorschriften
Art. 15 Grenzabstände und Gebäudeabmessungen
Art. 16 Dachverschriften
Art. 17 Baulinien
Art. 18 Archäologische Zone
Art. 19 Umgebungsgestaltung
D Baubewilligung, Grenzbereinigung und Parzellierung
Art. 20 Vorbehalt der Baubewilligung
Art. 21 Grenzbereinigung und Parzellierung
Art. 22 Vermarkung und Vermessung
E Schlussbestimmungen
Art. 23 Kosten der Quartierplanung
Art. 24 Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Art. 25 Inkrafttreten
ll Kostenschätzung mit Verteilschlüssel
I Quartierplanbestimmungen Gestützt auf Art. 38 ff. KRG und Art. 71 bis Art. 89 des Baugesetzes der Gemeinde Marmorera
erlässt der Gemeindevorstand Marmorera folgende Quartierplanbestimmungen:
,
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Qurtierplangebiet
Die Quartierplanung Fora Vea erstreckt sich über Teile der Parzellen 16, 17, 68
und 97 gemäss Plan Nr. 435.33-1 „Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes“.
Art. 2 Zweck der Quartierplanung
Die Quartierplanung dient dazu, das im Quartierplanverfahren abgegrenzte Baugebiet zweckmässig zu parzellieren, rationell zu erschliessen und zu überbauen.
Art. 3 Bestandteile der Quartierplanung
Die Quartierplanung Fora Vea umfasst folgende Pläne und Beilagen:
Plan Nr. 435.33—1
Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes, Situation 1:500
Plan Nr. 435.33-2
Neuer Bestand mit Grenzbereinigung und Parzellierung Situation 1:500
Plan Nr. 435.33—3
Baulinienplan
Plan Nr. 435.33-4
Erschliessungsplan Situation 1:500
Beilage Nr. 435.33-5 Besitzstandstabelle
Beilage Nr. 435.33-6 Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
B Erschliessung
Art. 4 Erschliessungsanlagen
Im Quartierplan dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die zu überbauen— den Parzellen gemäss Erschliessungsplan, Plan Nr. 435.33—4, vorgängig erschlossen worden sind.
Art. 5 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem „Erschlies-
sungsplan“, Plan Nr. 435.33-4.
Die Nutzung der Strasse ist für folgende Zwecke bestimmt:
—
Zubringer zu den Häusern und als Zufahrt zu den auf privatem Grund zu erstellenden Parkplätzen resp. Einstellgaragen im Quartierplangebiet.
—
Zufahrt für Gemeinde-, Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszwecke.
Der bestehende Weg auf Parzelle 68, gemäss Plan Nr. 435.33-1 „Alter Bestand",
darf in jedem Fall so lange als Zufahrt in die Gebiete für Gemeinde-, Landwirt— schafts- und Forstwirtschaftszwecke benutzt werden, als die für die Erschliessung vorgesehenen Quartierstrassen noch nicht erstellt sind.
Art. 6 Kanalisations-‚ Wasser- und Energieversorgung
Die Erschliessung des Quartierplangebietes durch die Kanalisations-, Wasser— und Energieversorgung erfolgt gemäss dem „Erschliessungsplan“, Plan Nr. 435.33-4.
Im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trennsystem zu erfolgen, wobei das Meteor- und Regenwasser der Strassenentwässerung anzuschliessen ist oder in geeigneter Weise versickert werden kann.
Art. 7 Erschliessung, Rechte und Pflichten
Die bestehenden Grunddienstbarkeiten innerhalb des Quartierplangebietes, gemäss Plan Nr. 435.33-1 „Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes“, gehen
mit der Rechtskraft des Quartierplanes unter, soweit sie darin nicht ausdrücklich neu bzw. wiederbegründet worden sind.
Wiederbegründete Rechte: Wlederbegründet werden nachstehende Rechte zu Lasten und zu Gunsten folgender Parzellen gemäss Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“:
. Zu Lasten 114 / Zu Gunsten 67: Fusswegrecht.
o Zu Lasten 114 / zu Gunsten 24: Fuss- und FahnNegrecht.
. Zu Gunsten 114/ zu Lasten 24: Wegunterhaltspflicht.
. Zu Lasten 114 / zu Gunsten 9: Bewirtschaftungswegrecht.
. Für Kanalisations-, Wasser— und Energieversorgungsleitungen innerhalb des Quartierplangebietes, gilt das Durchleitungsrecht gemäss ZGB Art. 691. Diese
Rechte und Pflichten bedürfen keiner speziellen Eintragung in das Grundbuch;
sie entstehen mit der Rechtskraft des Quartierplanes.
Neubegründete Rechte:
Neubegründet werden nachstehende Rechte zu Lasten und zu Gunsten folgender
Parzellen gemäss Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“: .
Das Fuss- und Fahn/vegrecht über den Weg auf den Parzellen 68, 103, 104, und 105 zu Lasten ewvähnter Parzellen und zu Gunsten der Politischen Gemeinde Marmorera, im Sinne eines Fuss- und FahnNegrechtes zu Gunsten der Allgemein-
heit, bleibt bestehen, bis die neue Quartierstrasse gebaut ist.
o Für Kanalisations—, Wasser— und Energieversorgungsleitungen innerhalb des Quartierplangebietes, gilt das Durchleitungsrecht gemäss ZGB Art. 691. Diese Rechte und Pflichten bedürfen keiner speziellen Eintragung in das Grundbuch; sie entstehen mit der Rechtskraft des Quartierplanes.
Art. 8 Parkierung
Garagevorplätze, Wendeplätze und Zufahrten dürfen nicht in die Berechnung der Pflichtabstellplätze einbezogen werden. Auf den ausgeschiedenen Strassenparzellen ist das Parkieren von Fahrzeugen untersagt.
Art. 9 Kehricht
Für das Quartierplangebiet ist ein Kehrichtgebäude auf Parzelle 103, Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“, vorgesehen. Andere Kehrichtsammelstellen im Quar-
tierplangebiet sind nicht gestattet.
Art. 10 Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungsanlagen
Die Erschliessungsanlagen werden durch die Gemeinde auf Antrag eines Grund-
eigentümers im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gemäss kantonaler Submissionsverordnung erstellt.
Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob alle Erschliessungsanlagen oder
nur Teile davon ausgeführt werden.
Wird der Bau- und Kreditbeschluss durch die Gemeindeversammlung abgelehnt, haben die interessierten Grundeigentümer das Recht, die Erschliessung in ihrem Namen ausführen zu lassen. ln diesem Fall haben sie jedoch die mutmasslichen Kosten vorzufinanzieren. Im übrigen erfolgt das Verfahren gemäss Art. 11.
Art. 11 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung sämtlicher Quartiererschliessungs— anlagen sowie die daraus resultierenden Bauzinsen werden auf die Grundeigen—
tümer der Parzellen 104, 103, 107 bis 113, Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“,
nach Parzellenanzahl aufgeteilt.
lm Anhang dieser Bestimmungen befindet sich der voraussichtliche Kostenverteil-
schlüssel der Erschliessungsanlagen Fora Vea mit entsprechender Kostenschät— zung.
Die Privatanschlüsse der Kanalisations-, Wasser— und Energieversorgung sind bis ausserhalb der Strassenparzelle, aufgrund des obgenannten Kostenverteilers zu finanzieren. Sinngemäss sind die Kosten für Schieber, die in der Strassen-
parzelle erstellt werden, zu verteilen. Private Schieber, ausserhalb der Strassen-
parzelle, werden nur im Auftrag des Grundeigentümers und auf seine Rechnung erstellt.
Die Beträge an die Erstellungskosten der QuartiererschIiessungsanlagen werden wie folgt zur Zahlung fällig: -
1. Rechnung, 1/3 der vorgesehenen Erstellungskosten aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlages, bei Arbeitsbeginn;
-
2. Rechnung, 1/3 der vorgesehenen Erstellungkosten aufgrund des ver— bindlichen Kostenvoranschlages, nach halber Bauzeit;
-
3. Rechnung, aufgrund der effektiven Bauabrechnung, nach Abzurg der Hydrantenbeiträge, nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Abnahme der erstellten Bauwerke.
Nebst den vorliegenden Beiträgen sind die ordentlichen Anschluss- und Benützungs-
gebühren zu entrichten.
Die Gemeinde hat aus öffentlicher Interessenz keine Erstellungskosten zu tragen.
Art. 12 Eigentum und Unterhalt der Quartierstrassen und des KehrichtgebäUdes
Die Gemeinde ist berechtigt, die Quartierstrassen und das Kehrichtgebäude nach deren Fertigstellung zu Eigentum zu übernehmen und zwar unentgeltlich. Solange dies nicht der Fall ist, bleiben die Strassen und das Kehrichtgebäude sowie die ent—
sprechenden Parzellen 114 und 103 im Miteigentum der Parzellen 104, 105, 107 bis
113 zu je 1/9. Das Miteigentum der Parzellen 103, 114 und der Erschliessungsanlagen auf erwähnten Parzellen, werden im Grundbuch der Gemeinde Marmorera mit den Parzellen 104, 105, 107 bis 113 subjektiv-dinglich verbunden.
Unterhalt und Schneeräumung der Quartierstrassen und der Kehrichtsammelstelle
obliegt den Grundeigentümern der Parzellen 104, 105, 107 bis 113. Die sich daraus
ergebenden Kosten werden im Verhältnis zu der Parzellenanzahl aufgeteilt (zu je 1/9).
Erst vom Zeitpunkt der Uebernahme der Quartierstrasse und des Kehrichtgebäudes durch die Gemeinde wird diese für den Unterhalt und die Schneeräumung auf— kommen.
Art. 13 Eigentum und Unterhalt der Quartieranlagen für Kanalisations-‚ Wasser— und
Enerigeversorgung
Die Gemeinde ist berechtigt, die Quartieranlagen der Kanalisations-‚ Wasser— und Energieversorgung nach ihrer Fertigstellung zu übernehmen.
Solange dies nicht der Fall ist, bleiben diese Quartieranlagen im Miteigentum der Parzellen 104, 105, 107 bis 113 zu je 1/9.
Der Unterhalt der Quartieranlagen für Kanalisations—, Wasser— und Energieversorgung obliegt den Grundeigentümern der Parzellen 104, 105, 107 bis 113. Die sich daraus ergebenden Kosten werden im Verhältnis zu der Parzellenanzahl aufgeteilt (zu je 1/9). Erst vom Zeitpunkt der Uebemahme der Quartieranlagen für Kanalisations—, Wasser-
und Energieversorgung durch die Gemeinde wird diese für den Unterhalt aufkommen.
C Gestaltung
Art. 14 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Bei Neubauten ist auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild besonders achtzugeben.
Die Parkierungsanlagen sind entweder in den Hauptbau zu integrieren oder unterirdisch anzulegen bzw. in den Hang zu verlegen. Freistehende, oberirdische Garagen sind in keinem Fall zulässig.
Art. 15 Grenzabstände und Gebäudeabmessungen
ln Abweichung zu Art. 41 des Baugesetzes der Gemeinde Marmorera gelten folgende Grenzabstände und Gebäudeabmessungen: — — —
Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand Maximale Gebäudehöhe Maximale Firsthöhe Maximale Gebäudelänge
3 m 4 m 8 m 11 m 17 m
Art. 16 Dachvorschriften
Die Richtung der Dachgiebel hat ungefähr parallel zum Hang zu verlaufen. Bei architektonisch guter Einordnung des Gebäudes kann die Baubehörde die Richtung des Dachgiebels je nach Parzellengegebenheit bestimmen. Die Dacheindeckung ist den ortsüblichen Formen, Materialien und Farben anzupassen.
Art. 17 Baulinien
Die Baulinien gehen aus dem Plan Nr. 435.33-3 hervor. Die entsprechenden Bestim— mungen sind dem Artikel 65 des Baugesetzes der Gemeinde Marmorera zu entnehmen.
Art. 18 Archäologische Zone
lm Quartierplangebiet befindet sich eine archäologische Zone. Die Bestimmungen gemäss Art. 50 des Baugeseztes der Gemeinde Marmorera sind einzuhalten.
Art. 19 Umgebungsgestaltung
Im ganzen Quartierplangebiet dürfen keinerlei Parzelleneinfriedungen und -abgrenzungen erstellt werden.
Ueberschüttungen von Werkleitungen (Kanalisationen, Wasserversorgungen) und Aufschüttungen generell, dürfen nicht mehr als 3 m betragen. Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand.
D Baubewilligung, Grenzbereinigung und Parzellierung
Art. 20 Vorbehalt der Baubewilligung
Vor Erstellung oder Aenderung der einzelnen Erschliessungsanlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 21 Grenzbereinigung und Parzellierung
Die Grenzbereinigung und Parzellierung erfolgt nach dem Plan Nr. 435.33-2
„Neuer Bestand mit Grenzbereinigung und Parzellierung“.
Spätere Aenderungen an dieser Parzellierung sind dem Gemeindevorstand vor— gängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 22 Vermarkung und Vermessung
Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist, sind die neuen Grenzen im Quartier— plangebiet gemäss dem Neuzuteilungsplan zu vermarken und vermessen. Die da— bei entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümer der Parzellen 104, 105, 107 bis 113 und werden im Verhältnis zu der Parzellenanzahl aufgeteilt (zu je 1/9).
Jede Parzelle ist nach Bauvollendung, sofern die Grenzpunkte entfernt wurden, zu vermarken und vermessen. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers.
E Schlussfolgerungen
Art. 23 Kosten der Quartierplanung
Gemäss Art. 88 des Baugesetzes Marmorera gehen die Kosten des Quartierplanverfahrens vollumfänglich zu Lasten der beteiligten Grundeigentümer der Parzellen 104, 105, 107 bis 113 und werden im Verhältnis zu der Parzellenanzahl aufgeteilt
(zu je 1/9).
Art. 24 Anmerkung und Eintrag im Grundbuch
Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanbestimmungen werden im
Grundbuch der Gemeinde Marmorera angemerkt.
Der Gemeindevorstand Marmorera wird ermächtigt, die Anmerkung auf Kosten
der Grundeigentümer der Parzellen 104, 105, 107 bis 113 vornehmen zu lassen.
Art. 25 Inkrafttreten
Die Quartierplanung Fora Vea tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand Marmorera in Kraft.
Durch den Gemeindevorstand Marmorera genehmigt am:
Der Präsident:
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Der Schreiber:
lI Kostenschätzung mit Verteilschlüssel Kostenschätzung Administratives, Vermessung, Quartierplanung
2’000 8’000
— Venlvaltungs- und Verfahrenskosten — Vermarkung und Vermessung
JQLQCE
Fr.
20’000
Fr .
289’000
Total Quartierplanung und Erschliessung; Kostenschätzung
Fr .
309’000
Total Quartierplanung und Erschliessung inkl. Belag ./. zu enNartende Beiträge vom kantonalen Feuerpolizeiamt
Fr. Fr .
309’000
Total Restkosten inkl. Belag
Fr .
300’000
- Quartierplanung Erschliessung
2.1
Strassenbau mit Entwässerung - Baumeisterarbeiten — Belagsarbeiten
— Projekt und Bauleitung
2.2
11’000 46’000 6’000
63’000
35’000 4’000
39’000
Schmutzwasserableitung - Baumeisterarbeiten
- Projekt und Bauleitung 2.4
171’000
Trink— und Löschwasserversorgung - Baumeisterarbeiten - Sanitäre lnstallationsarbelten - Projekt und Bauleitung
2.3
115’000 40’000 16’000
Elektroversorgung
- Baumeisterarbeiten
- Elektroarbeiten - Projekt und Bauleitung 2.5
10’000
Kehrichtsammelstelle
— Baumeister— resp. Holzbauarbelten
- Projekt und Bauleitung
5’500 500
6’000
9’000
Kostenverteilschlüssel
Gestützt auf Art. 11 und Art. 23 der Quartierplanbestimmungen werden die Kosten für die Quartiererplanung, die Projektlerung und Erstellung sämtlicher Quartiererschliessungsanlagen
auf die Grundeigentümer der Parzellen 104, 105, 107 bis 113, Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“, nach Parzellenanzahl aufgeteilt.
Aufgrund der Schätzung betragen die Kosten ca. Fr. 33’300.-- pro Parzelle.
MARTIN GINI - INGENIEURBÜRO
Bivio, Februar 1996
10
BERlCI—ITiQUNq / KORRiQENdA
DRucklIlER OUARTlERplANbESTlMMUNQEN UNd FiNANziERUNq FORA VEA iN SCAlorrA / MARMORERA vom 24.Juli 19% Im Quartierplan FORA VEA in Scalotta / Marmorera „Quartierplanbestimmungen und Finanzierung" genehmigt vom Gemeindevorstand Marmorera am: 13.Juni 1996 (Projekt Martin Gini, lngienieurbüro, Stalveder, 7457 Bivio vom Mai 1996, A4,
Beilage nr. 435.33-6) hat‚sich ein Druckfehler eingeschlichen.
Art. 11 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung sämtlicher Quartiererschliessungsanlagen sowie die daraus resultierenden Bauzinsen werden auf die Grundeigentümer der Parzellen 104, 103,107 bis 113, Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“, nach Parzellenanzahl aufgeteilt.
Richtig ist:
Art. 11 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung sämtlicher Quartiererschliessungsanlagen sowie die daraus resultierenden Bauzinsen werden auf die Grundeigentümer der Parzellen 104, 105, 107 bis 113, Plan Nr. 435.33-2 „Neuer Bestand“, nach“ Parzellenanzahl aufgeteilt.
Da die Parzelle 103 (Kehricht- Container und Parkplatz) im Miteigentum sämtlicher Parzellen ist Die Parzelle 105 eine Eigenständige Parzelle darstellt und somit auch
gleich wie die anderen Parzellen die Kosten tragen muss Die Richtigkeit bestätigt:
‚ ‚ _ MartIn GInI__
1 _
IngenIeurburo, 7457 BIVIo
Für die Gemeinde Marmorera
MARTIN GINl—lNG. BÜRO ß
7457 BlVIO Tel.081/684 53 55l 7516MALOJA Tel. 081/824 35 36
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Peter J nutin
Präsident
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Diese Korrigenda gilt als integrierendes Bestandteil delrko'bgenannten Quartierplan— bestimmungen
3533_V_QP_Fora_Vea_Besitzstandestabelle.pdf
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération