Quartierplan Tgacrest - Änderung 1992
Procédure de plan de quartier · Surses
Document
- Numéro
- 92.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Surses
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 18 août 1992
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Texte
BeHaae 4
GEMEINDEVORSTANDSBESCHLUSS VOM 18. AUGUST 1992
BETREFFEND
QUARTIERPLAN TGACREST (ÄNDERUNG BESITZSTANDSTABELLE SOWIE RECHNUNGSTELLUNG FÜR QUARTIERPLANKOSTEN)
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A. SACHVERHALT 1. Am 3.8.1991 hat der Gemeindevorstand Sur den Quartierpla n “Tgacrest” ge— nehmigt. Der Quartierpian umfasst den alten Bestand, den Neuzu teilungspian, den Baulinienplan, den Erschliessungsplan, die Besitzstand stabelien sowie die Quartierplanbestimmungen. Gemäss Art. 19 der Quart ierpianbestimmungen sollte der Quartierplan im Grundbuch eingetragen
werden, so
insbesondere auch die Neuzuteilung der einbezogenen Grundstücke . Das Grundbuchamt Sur stellte bei dieser Neuzuteilung einen Widerspruch zwischen Art. 11 der Quartierplanbestimmungen und der Besitzstands tabelle
fest. Während in letzterer die Strassenparzellen 2013 und
2014 bereit
s als Eigentum der Gemeinde Sur figurieren, sieht der genannte Art. 11 vor, dass die Gemeinde erst nach der Fertigstellung berechtigt ist, die Quartiererschilessungsanlagen zu Eigentum zu übernehmen. Bis dahin bleiben die Strassen im Miteigentum der Grundeigentümer des jeweil igen Einzugs—
bereichs.
2.
in seinem Entscheid vom 22.4.1992 kam der Gemeindev orstand zum Schluss, dass der dadurch entstandene Widerspruch besei tigt werden müsste, und zwar indem die Regelung gemäss Art. 11 der Quart iermanbestimmungen gelten, sollte, also eine Aufteilung der Stras senparzeile in Form von Miteigentum an die Anstösser. Der Gemeindevorsta nd erkannte wie folgt:
Die Besitzstandtabelle wird inbezug auf die Parzelle 2018 und 2014 abgeändert; erstere wird zu je 1/6 Miteigentum der Eigentümer der Parzellen 2000. 2001, 2002. 2006, 2007. 2012 ausgeschieden, letztere zu je 1/6 Miteigentum der Eigent ümer der Parzellen 2003. 2004, 2005, 2008, 2009, 2010 uytfli (vgl. beigeheftete Tabelle ).
2.
Rechtsmittelbelehrung
I1 l? t ”Kt V6122
Ungefähr zu gleicher Zeit, nämlich am 18.4.1992, stellte
der Gem
eindevorstand gestützt auf Art. 18 der Quartierplanbestimm ungen die Quartier-
plankosten in Rechnung, und zwar anhand nachstehender GEMEINDE SUR
Aufstellung:
/ QUERTIER TGACREST
Quartierglankosten
-
Ingenieur- und Planungsarbeitem inkl. Spesen Vermarkung und Vermessung, inkl. Spesen Anwaltskosten, inkl. Spesen Gemeindeverwaltung und Gemeindevorstand Grundbuchamt Publikationskosten — Zinsen per 1968/69/90/91
— -— —
-
3.
1.
Total Quartierplankosten
Fr. 16'859.35 Fr. 5'356.50 Fr. 15'431.10 Fr. “000.—-— Fr. 430.-—— Fr. 415.80 Fr. 2’823.95 ...___.______
Fr.
42 ‘ 31 6. 70
Kostenaufteilung
Parz. Nr.
Eigentümer
Fläche
Fr./m2
Rg.—Betrag
375
5.886
2'207.35
520
S.886
3‘060.90
588
S.886
3‘461.15
959
5.886
5'645.——
_ in m2 2007
2006 2005 2003 + 2004
2002 e
2001
+ 2009
2000 2010 + + 2008 2°"
Kirchgemeinde Sur
2012 Total
Sur‚
4.
20.
Dezember
1991
in Fr.
682
5.886
4‘0t4.45
1'049
5.886
6'114.75
3 ' 016 .
S.686
7'189
5.886
’
17 ' 753.10
42‘316.70
GEl-SBINDEVORSTAND
SUR
Gegen den Gemeindevorstandsbeschluss vom 22.4.1992 erhob
, am 10.5.1992 Einsprache mit dem (sinnge-
mässen) Antrag, es sei von der vorgenommenen Modifikation abzuse
hen.
Beim angefochtenen Beschluss handle es sich um eine unzulässige Anderung der Quartierplanung, welche sich zudem als überflüssig erweis e, denn die Quartierstrassen-Parzellen verblieben nur vorläufig, d. h.
bis zur
Fertigstellung der Erschliessungsanlagen, im Miteigentum der Grundeigentümer des jeweiligen Einzugsbereichs und gingen dann definitiv ins Eigent um der Gemeinde über. Die sachenrechtliche Regelung sei damit klar. im übrigen beinhalte der angefochtene Beschluss auch eine Unstimmigkeit, indem bei der Parzelle 2014 ein Miteigentum von 1/6 festgelegt werde, in der Be— sitzstandstabelle jedoch ein solches von je 1/7. schllesst sich in seiner Eingabe vom 13.5.1992
dieser Einsprache an mit der Begründung, er habe garkein lnteresse
am
Mitbesltz dieser Strasse und sei insbesondere auch nicht bereit, für deren Unterhalt aufkommen zu müssen.
in die gleiche Richtung zielt die Einsprache von welcher ein eigenmächtiges Handeln gegenüber den Landbesitzern beklagt. Er sei deshalb auch nicht gewillt, den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'014. 45 zu bezahlen, jedenfalls nicht vor Erledigung der Einsprache.
4. Angefochten wurde indessen auch die Rechnungstellung vom 18.4.1992,
und zwar wie folgt: ersucht in ihrer Eingabe vom 16.5.1992, die Rechnungstellung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und korrekt zu adressieren. Vorher sei sie nicht gewillt, mehr als den am 16.5.1992 überwiesenen Betrag von Fr. 2'500.-- zu leisten.
, weigert sich überhaupt, den Betrag von
Fr. 3'461.15 zu bezahlen. Gemäss dem einschlägigen Reglement würden
derartige Zahlungen erst durch den Baubeginn ausgelöst und dieser sei noch nicht erfolgt. Abgesehen davon werde der Einbezug von Anwaltskosten in der Grössenordnung von Fr. 15'431.10 bestritten, seien doch die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegenen Grundeigentümer dazu verhalten worden, ausseramtliche Entschädigungen zu bezahlen. Die Restkosten könnten sicher nicht den Grundeigentümern überbunden werden. Die Einsprache von
, dat. 28.4.1992, wendet sich ebenfalls
gegen die Anwaltskosten, welche in keinem Verhältnis zu den erbrachten planerischen Leistungen stünden und nicht ausgewiesen seien. Nicht ge«
rechtfertigt seien des weiteren die im Umfang von Fr. 2'823.95 in Anschlag gebrachten Zinsen. Schliesslich sei die mit Verwaltungsgerichts-Entscheid
vom 12.1.1988 der Gemeinde Sur zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1‘000.» nicht berücksichtigt. B. DER GEMEINDEVORSTAND ZIEHT IN ERWÄGUNG:
“L/ Entgegen der von vertretenen Auffassung bestand zwischen Art. 11 der Quartierplanbestimmungen und der die Strassen-
\ parzellen 2013 und 2014 betreffenden Besitzstandstabelle eben doch der im \Entscheid vom 22.4.1992 dargelegte Widerspruch, indem diese Tabelle
bereits den Eigentumsübergang auf die Gemeinde vorwegnahm, wogegen
#dieser nach der zitierten Bestimmung erst mit der Fertigstellung der Strasse
erfolgen sollte, was selbstverständlich noch einen separaten Rechtsakt voraussetzt. Dass dem so ist, zeigt auch die Weigerung des Grundbuchamtes und des beigezogenen GrundbuchinSpektorates, angesichts dieser Diskrepanz den Eintrag des Quartierplanes vorzunehmen. Dass nur die
jetzige Regelung dem Quartierplan entspricht, ist in Anbetracht des Wortlautes von Art. 11 offensichtlich, bezeichnenderweise hat denn auch niemand gegen Art. 11 opponiert. Richtig ist allerdings, dass in Ziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung in bezug auf die Parzelle 2014 versehentlich von 1/6 Miteigentum die Rede ist. Jedermann ist in Anbetracht der Parzellenzahl
indessen klar, dass nur 1/7 Miteigentum gemeint sein konnte, was sich ja
auch aus der Besitzstandstabelle ergibt. Gleichwohl ist dieses Versehen im Rahmen dieser Einsprache richtigzustellen.
Die Einsprache l gewiesen.
wird im Sinne der Erwägungen ab-
Nachdem die Parzelle 2005 unmittelbar im Einzugsbereich der Strassenparzelle 2014 liegt, ist nicht einzusehen, warum nicht auch Miteigentümer werden sollte. handelt es sich bei diesem Strassenstück doch im Endzustand um die einzige genügende Erschliessung der Liegenschaft. Daran vermag die geltend gemachte Höhendifferenz selbstverständlich nichts zu ändern, umso weniger, als sie kaum entscheidend ins Gewicht fällt. Abgesehen davon wäre dieser Einwand schon im Rahmen des Auflageverfahrens zu erheben gewesen.
Die Einsprache treten werden kann.
wird abgewiesen, soweit darauf einge-
Aus denselben Gründen erweist sich auch die Einsprache von als unbegründet, welcher sich abgesehen davon mit allgemeinen Vorhaltungen begnügt. Die Einsprache
ist abzuweisen.
Was nun die Rechnungstellung angeht. ist einzuräumen, dass diese keine Rechtsmittelbelehrung enthält und insoweit mangelhaft ist. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass diese in analogiam zu Art. 9 WG nicht 20 Tage, sondern
2 Monate beträgt. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch zu vernachlässigen, nachdem die Einsprecher die entsprechenden Rechtsmittel tatsächlich ergrif—
fen haben.
In der Sache selbst ist zunächst iestzuhaiten‘, dass im heutigen Zeitpunkt der Kostenverteiler an sich nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann, denn
dieser ist mit dem Quartierplan längst in Rechtskraft erwachsen. Gemäss
Art. 18 der Quartierplanbestimmungen gehen die Kosten des Quartierplanverfahrens im Verhältnis zur Grösse der Parzellen vollumfanglich zulasten der beteiligten Grundeigentümer.
l
im jetzigen Verfahren kann mithin nurmehr geltend gemacht werden, die in
Anschlag gebrachten Kosten seien übersetzt oder gehörten grundsätzlich nicht zu den Ouartierplankosten.
irrtümlich ist in jedem Fall die Meinung von die Quartierplankosten dürften erst mit Baubeginn eingefordert werden. Dies könnte allenfalls in bezug auf die Kosten für die Erschliessungsanlagen zutreffen,
keinesfalls jedoch für die Quartierplankosten, welche mit Rechtskraft des Quartierplanes zur Zahlung fällig werden. Nicht einzusehen wäre. warum die Gemeinde in bezug auf diese Kosten für die Grundeigentümer quasi die Bank spielen und diese ohne Verzinsung vorfinanzieren sollte. Die Gemeinde
‘hatte ja ohne weiteres auch die Möglichkeit gehabt, eine umfassende
Kostenbevorschussung durch die beteiligten Grundeigentümer vorzuneh-
men.
Zur Hauptsache werden die im Betrage von Fr. 15‘431.10 veranschlagten
Anwaltskosten beanstandet. Die Einsprecher sind der Meinung, diese Position sei bereits mit den ausseramtlichen Entschädigungen abgegolten bzw. müssten von der Gemeinde definitiv getragen werden. Bei ihrer Argumen-
tation übersehen sie indessen, dass auch diese Aufwendungen klarerweise
zu den Quartierpiankosten zählen und von der Gemeinde nicht für eigene Zwecke, sondern zugunsten der Grundeigentümer gemacht worden sind,
nämlich um diesen baureifes Land verschaffen zu können. ln bezug auf das Quantitative ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass nur ein Teil der An-
waltskosten die eigentliche Rechtsverbeiständung vor Verwaltungsgericht betrifft; ein grosser Teil wurde nämlich für die allgemeine Rechtsberatung im Zusammenhang mit den mit einer Quartierplanung regelmässig verbundenen Rechtsprobleme, insbesondere für die Ausarbeitung von Quartierpianbe: . stimmungen, gemacht. An dieser Stelle soll auch nicht verschwiegen werden, dass Anwaltskosten auch deshalb entstanden sind, weil es ein Teil der Be-
‘teiligten für notwendig fand, jede sich bietende Gelegenheit zu Opposition zu
>nutzen", was das jetzige Verfahren anschaulich dokumentiert. Bekanntlich ’ wurde nicht nur der Quartierplanentscheid, sondern vorher bereits der Ein-
leitungsbeschluss angefochten, und zwar zum Teil mit reichlich gesuchter . Argumentation. Die getroffenen Abklärungen haben übrigens gezeigt, dass die von erwähnte vom Verwaltungsgericht der Gemeinde zugesprochene aussergerichtiiche Entschädigung berücksichtigt worden ist. Allerdings haben die getroffenen Abklärungen auch gezeigt, dass von den unter dem Titel Anwaltskosten in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 15‘431.10 Fr. 1'675.-- nicht direkt die Quartierpianung betrafen, so dass dieser Betrag in teilweiser Gutheissung der Einsprachen in Abzug zu bringen ist. Die Ab-
rechnung präsentiert sich damit wie folgt: GEMEINDE SUR / QUARTIER TGACREST Quartierplankosten
— — — — —
—
Ingenieur- und Planungsarbeiten, inkl. Spesen Vermarkung und Vermessung, inkl. Spesen Anwaltskosten, inkl. Spesen Gemeindeverwaltung und Gemeindevorstand Grundbuchamt Publikationskosten
Zinsen per 1988/89/90/91
total Quartierplankosten
.
16'859.35 5'356.50 13‘756.10 1‘OOO.-" 430.—— 415.80
_ZLBZZAQE 39‘531
ZQ
Kostenaufteilunq
WWL
Fläche in m2
Fr /m2
Ra am
2007
375
5 . 6533
2 '120 . ....
2006
520
5 . 6533
2'939 . 70
2005
588
5 ‚6533
3 ‘ 324 .15
959
5.6533
5’421.50
682
5.6533
3'855.55
1'049
5 . 6533
5' 930 . 30
3 '016
5. 6533
17'050 . 50
7'189
5.6533
flz'fifl ‚ ZQ
2003 + 2004 2002
2001
+ 2009
2000 + 2008
Kirchgemeinde Sur
2010 + 2011 2012
total
Sur,
J/W77V
Die Einsprachen
Gmmwoss'rm SDR
werden, soweit
darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und die Rechnung» stellung gemäss obiger Aufstellung korrigiert.
Obwohl die Gemeinde ansich berechtigt wäre, auch für das vorliegende Einspracheveriahren Kosten zu erheben, verzichtet sie darauf in der Hoffnung,
die leidige Angelegenheit habe damit doch noch einen guten Abschluss gefunden.
‚ C; DEMNA’CHT_ EBKENNT "DER InEMEINDEVORSTAND: . Das Disposmv des GememdevorstandsbeschIusses vom "22.‚4 1992 wird Wie ‘folgt abgeändert: ' .1.
"
.
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. ..
Die Besiizs'tandstabelle wird in bezug auf die Parzelle 2013 und 2014 abgeanderts“ ' erstere wird zu je 1/6 Miteigentum der Eigentümer der Parzellen 2000. 2001. 2002, I.“ 2006, 2007, 2012 ausgeschieden letztere-zu je 1/7 Miteigentum der Eigentümer der' Parzellen 2003. 2004, 2005, 2008,” 2009, 2010, 2011. _ ‘_
I.
Die gegen den GememdevorstandsbeschIuss vom 22._4. 1992 erhobenen Ein- , .' ' .
0' sprachen - i werden kann, abgeWIesen
'
'
und
Werden, soweit darauf eingetreten“
Die von den Eihsprechern
gegen die":
.
Rechnungstellung erhobenen Einsprachen werden, soweit darauf eingetre-. -_ ten werden kann, teilweise gutgeheissen und. die Rechnungstellung gemess'. 'vorStehe'nder Aufstellung korrigie11." ' Q ._ Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an des“ '-_ ' 5 XsVem/altungsgeri6ht des Kantons Graubünden erhoben werden;
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.
U '
Mitteilungen sämtliche Grandeigentür'nen
- . Mitvorzüglicher Hochachtung FÜR DEN GEMEINDEVORSTAND SUR
Der Präsident
'
_-‚ Der Aktuar
..
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération