Quartierplan Casal Fuschignas

Procédure de plan de quartier · Surses

Document

Numéro
06.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Surses
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
12 déc. 2006

Carte

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Fichiers

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Texte

3532_B_QP_Casal_Fuschignas_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Surses

Cunter Quartierplan Casal / Fuschignas Beschluss

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12.12.2006 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3532_V_QP_Casal_Fuschignas_QPB.pdf

Cunter

Quartierplanung 'Casal / Fuschignas'

Quartierplanbestimmungen

Für Gemeinde Cunter Curiter

Erlassen vom Gemeindevorstand am 12.12.2006

Domat/Ems, 27. Dezember 2006

Verfasser: Dieter Federspiel/CPT Y:\T2532‚007B_Cunter_Casal QP\Admini5tmtion\6_Resultate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dakumente\06.12.27_QP-Bestimmung nach Einsprachedoc

Cunter: Quartierp/anung ,Casa/Fuschignas’ - Bestimmungen

grünenfelder ‘3

Inhaltsverzeichnis Quartierplanbestimmungen

3

A.

Allgemeine Bestimmungen

3

Art. 7 Quartierplangebiet /Alter Bestand

3

Art. 2

Zweck der Quartierp/anung

4

Art. 3 Bestandteile

5

B.

Erschliessung und Entsorgung

5

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Erschliessungsanlagen

Verkehrserschliessung Werkleitungen / Versorgung und Entsorgung Eigentum der Erschliessungsan/agen

5 5 6 7

C.

Gestaltung

7

Art. 8 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Art. 9 Baubereich

Art. 70 Gebäudeausrichtung

Art. 77 Aussenraumgesta/tung

7 7 7 8

Art. 72 Strassenraum

8

Art. 73 Nutzung

8

D.

8

Baubewilligung, Grenzbereinigung, Parzellierung

44 autres articles

Art. 74 Vorbehalt der Baubewilligung

Art. 75 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)

Art. 76 Vermarkung und Vermessung

8 8 9

E.

9

Realisierung des Quartierp/anes

Art. 77 Landumlegung

Art. 78 Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie

Grundpfandrechte

Art. 79 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung /Anmerkung 'Quartierplan'

Art. 20 Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte

72 72

F.

Kostenverteilung

72

Art. 27

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Grundsatz der Kostenverteilung /Kosten allgemein

Verfahrenskosten Kosten für das Erstellen von Verkehrsanlagen Betriebs- und Unterhaltskosten für Verkehrsanlagen Kosten für das Erstellen von Ver- und Entsorgungswerken Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

72 I4

74 74 74 74

G.

Schlussbestimmungen

I5

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30 Abweichung von den Quartierplanvorschriften

Anmeldung und Eintrag im Grundbuch Inkrafttreten Aufhebung /Abänderung

75 75 75

Art. 37 Genehmigung

75

27. 72.06/FED Y:\T2532.0078_Cunter„Casa/ QP\Administration\6_Resultate_Datenßerichte\Abgelieferte D0kumente\06. 72.27_QP-Bestimmung nach Einsprache.doc

9 77

75

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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

grünenfelder ‘3

Quartierplanbestimmungen Der Gemeindevorstand Cunter erlässt aufgrund des Beschlusses vom 06. September 2004 und gestützt auf Artikel 38 ff des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und Artikel 80

bis Artikel 98 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter, den folgenden Quartierplan für die Bauzone

'Casal/Fuschignas'.

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. l

Quartierplangebiet / Alter Bestand

Der Quartierplan 'Casal/Fuschignas' umfasst die folgenden Grundstücksparzellen: Par2.-Nr.

Eigentümer

Par2.-Fläche

38

44 T 140

Die jeweiligen Eigentümer von StWE—HB

Nr. 140-1 bis 140—26, nämlich:

140-1

140-2 140-3

140-4

140-5 i40-6 140-7

140—8 140-9

140-10

yz ME:

M2 ME:

140—11 140—1 2 140—1 3

l40-i4

140-15

140—1 6

140—1 7

140-18

i40-19 140—20

140—21

140-22

140—23

140-24

l40-25 140-26 27. 72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter.Caml QP\Administration\6_Resultate-Datenßerichte\Abge/ieferte Dakumente\06. I 2.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc

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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

141

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1'828 m2

143 T

815 m2

293 T

6 m2

465

V2 ME:

1'947 m2

V2 ME: 469

V2 ME:

650 m2

V2 ME:

47i N

Diejeweiligen Eigentümer der Parzellen

48 m2

Nr. 142 zu 2’266/10’000 Nr. 162 zu 3’898/10’000 Nr. 465 zu 2'334/i 0'000 Nr. 472 zu 1’502/10’000

Gesamtfläche im QP—Gebiet

8'895 m2

T = Die Parzellen—Nr. 44, T43 und 293 sind nur mit Teilflächen im Quartierplangebiet ent-

halten. Mit diesen Flächen werden anlässlich der Neuzuteilung neue Parzellen gebildet. Die Restflächen ausserhalb des Quartierplangebietes behalten die bisherigen Nummern

bei. N = Die Parzelle Nr. 47i ist nur mit einer Teilfläche von 48 m2 im Quartierplangebiet enthalten. Für diese Fläche sind die Quartierplanbestimmungen bindend. Die Eigentumsver—

hältnisse hinsichtlich dieser Fläche bleiben jedoch unverändert und die in diesem Quartierplan betroffene Teilfläche bilden unverändert einen Teil der Parzelle Nr. 47i.

Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan ‚Alter Besitzstand', Pro-

jekt/Plan Nr. 2532001802 ersichtlich.

Art. 2 Zweck der Quartierplanung

Die vorliegende Quartierplanung soll in einem vorgezeichneten Gebiet im Dorfkern - in Casal/Fuschignas - die Grundlage für eine schrittweise Umwandlung der landwirtschaftli-

chen Dorfstruktur ermöglichen.

Der Überbauungsplan bezieht sich auf die gewachsene Dorfstruktur von Cunter, welche

durch die entsprechende Zoneneinteilung im Baugesetz verankert ist. Er dient ferner der

Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse.

Die Struktur und Gliederung der bestehenden Bauweise entlang der Kantonsstrasse bildet einen wichtigen Bestandteil dieser Planung und muss erhalten werden.

Die vorgeschlagene Quartierplanüberbauung soll sich sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen.

27.72.06/FED Y:\T2532.00I8_Cunter_Casal QP\Adminixrration\6_ReSiI/tate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dakumente\06. 72.27_QPvBextimmung nach Einsprachedoc

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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ - Bestimmungen

Art. 3 grünenfelder ‘3

Bestandteile Der Quartierplan ,CasaI/Fuschignas' umfasst folgende Unterlagen:

— Plan Nr. 2532.0018.01

Perimeter Beizugsgebiet, Situation 1:500

- Plan Nr. 2532001802

Alter Besitzstand mit Eigentümerverzeichnis, Situation 1:500

- Plan Nr. 2532001803

Neuer Besitzstand mit Eigentümerverzeichnis, Situation 1:500

— Plan Nr. 2532001804

Erschliessungsplan, Situation 1:500

- Plan Nr. 2532001805

Gestaltungsplan, Situation 1:500

— Beilage Nr. 6

Quartierplanbestimmungen

— Beilage Nr. 7

Tabellen Nr. 1 — 5

Erschliessung und Entsorgung

Art. 4 Erschliessungsanlagen

lm Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die zu überbau-

enden Parzellen gemäss Erschliessungsplan vorgängig erschlossen worden sind.

Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Werke. Die im Plan einge-

tragenen Strassen, Wege, Leitungen, Hydranten u.a.m. sind lagemässig bestimmt. Die ge«

naue Position und Dimension werden in den Ausführungsprojekten festgelegt.

Die Ausführung der Strasse, Wege und Nebenanlagen sowie Wasser- und Kanalisations-

werke obliegt der Gemeinde. Für den Unterhalt der privaten Werkleitungen sind die jewei-

ligen Eigentümer besorgt. Die Erstellungsbeiträge richten sich nach Litera F ,Kostenverteilung’. Die Grundeigentümer der mit Infrastrukturanlagen (Hydranten, Schächte, Leitungen

u.a.m.) belasteter Grundstücke haben die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen und

Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Nachträgliche Verschiebungen sind durch den Verursacher zu tragen. Werden Grossparzellen abparzelliert, so ist für rückwärtige Teilparzellen der Erschlies—

sungsnachweis spätestens mit der Eingabe des ersten Baugesuches zu erbringen.

Art. 5 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem Erschliessungs-

plan. Die Hauptzufahrten zu den einzelnen Grundstücken erfolgt mit Ausnahme von Parzelle

Nr. 618 ab der Kantonsstrasse nach ,Riom—Parsonz und Salouf’ über die Parzelle Nr. 596.

Zur Quartierstrasse gehört jene Strasse, welche sich auf der neuen Parzelle Nr. 611 befindet. Neue, direkte Parzellenzufahrten ab der Kantonsstrasse sind nicht gestattet.

27.72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunler_CasaI QP\Administration\6„Resu/tate_Datenßerichte\Abgelieferte Dokumente\06.12.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc

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Der Weg gemäss neuer Parzelle Nr. 612 — Querverbindung ‚Julierstrasse zur neuen Quar— tierstrasse' — ist mit einem Fahrverbot ‚Zubringerdienst gestattet’ belegt. Im westlichen Bereich entspricht der Ausbaustandart einer FeinerschIiessungsstrasse, über welche die Grundstücke Nr. 615, 616 und 617 erschlossen werden. Das östliche Teilstück ist ein

Fussweg. Grundstückszufahrten über diesen Fussweg sind nicht zulässig. Die Erschliessung von Parzelle Nr. 618 erfolgt gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid R OS 129 ausschliesslich wie bisher von der Kantonsstrasse her. Die jeweiligen Ei— gentümer von Parzelle Nr. 618 haben keine Berechtigung über die neue Erschliessungsstrasse zu Ihrer Parzelle zu gelangen. Sollte eine Erschliessung von der Kantonsstrasse her bei einer späteren Nutzungsänderung nicht mehr möglich sein, müss— te der Quartierplan entsprechend geändert werden. Die jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. 618 hätten sich dannzumal anteilsmässig an die Kosten der neuen Erschliessung zu beteiligen. Längs der Kantonsstrasse ist vorgesehen das fehlende Trottoirteilstück und eine Bushaltev

stelle zu erstellen. Der Landbedarf ist bei der Neuzuteilung berücksichtigt. Die Gemeinde

Cunter hat beim Kanton Graubünden die entsprechenden Gesuche eingereicht.

Art. 6 Werkleitungen / Versorgung und Entsorgung

Die Werkleitungen sind gemäss Erschliessungsplan nach den Weisungen der Gemeinde Cunter durch die Grundeigentümer zu erstellen. Alle Hauptleitungen werden grundsätz— lich gleichzeitig in den Strassenkörper eingelegt.

ImJahre 1985 wurde im südlichen Bereich die Quartierplanung ,Fuschignas’ realisiert. Die damals erstellten Werkleitungen liegen im Baubereich der neu gebildeten Parzellen Nr.

614, 615, 616 und 619. Die Verlegung dieser Anlagen in die Strassenparzelle Nr. 611 ist

Sache der im Quartierplangebiet ‚Fuschignas’ betroffenen Grundeigentümer. Die Werklei—

tungen dienen in Zukunft der Erschliessung beider Quartierplangebiete. Dementspre—

chend sind die Kosten für die Verlegung auf alle betroffenen Grundeigentümer zu

verteilen. Die Meteorleitung ‚D' dient zusätzlich der Entsorgung des unverschmutzten Abwassers aus dem Quartierplangebiet ,Casal’. Bei der Kostenverteilung sind die entspre—

chenden Parzellen miteinbezogen worden. Die entsprechende Abrechnung erfolgt über

die Gemeinde Cunter, separat zu diesem Quartierplan.

Jedes Grundstück wird mit der Anschlussmöglichkeit folgender Werke bedient (siehe Er-

schliessungsplan): — Wasserversorgung - Kanalisation - Elektrisch (inkl. Strassenbeleuchtung) - Telekommunikation

Im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trennsystem zu erfolgen, wobei das Me-

teor- und Regenwasser der Strassenentwässerung anzuschliessen ist. Dieser Regelung vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Amtes für Umweltschutz.

Zusätzliche öffentliche Container für die Entsorgung sortierter Abfälle sind im Quartier— plangebiet nicht erforderlich. 27.72.06/FED Y:\T2532.001B_Cunter_Casal QP\Administration\6_Resultate_Datenßerichte\Abgelieferte Dokumente\06‚12.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc

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Cunter: Quartierplanung ,Casa/Fuschignas’ - Bestimmungen

Art. 7 grünenfelder ß

Eigentum der Erschliessungsanlagen Die Quartierstrasse ,Casal/Fuschignas’ gemäss Parzelle Nr. 611, der Fuss- und Fahrweg

gemäss Parzelle Nr. 612 sowie das Trottoir und die Bushaltestelle gemäss Parzelle Nr. 613 gehen unentgeltlich ins Eigentum der Politischen Gemeinde Cunter über. Die für das Trottoir und die Bushaltestelle gemäss Parzelle Nr. 613 benötigte Grundfläche wird vom Kanton Graubünden anteilmässig entschädigt. Diese Entschädigung fliesst in die Kasse der Quartierplanung. Die Eigentumsverhältnisse an den Werkleitungen richten sich nach dem privaten bzw. öf— fentlichem Recht.

Gestaltung

Art. 8 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonde— ren Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden öffentlich—rechtlichen Bestimmungen zu genügen. Bei Neubauten ist besonders auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild zu achten.

Art. 9 Baubereich

Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der beiden massgebenden Grenzabstände. Diese Masse dürfen auch durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht unterschritten werden. Der Mehrlängenzuschlag fällt dahin. Die minimalen Grenzabstände sind im Gestaltungsplan geregelt. Die Baugestaltungslinie, auf welcher die Gebäudeflucht zwingend liegen muss, und die Baulinien bestimmen die überbaubare Fläche derjeweiligen Parzelle. Sind keine speziellen Definitionen im Gestaltungsplan enthalten, gilt das Baugesetz. Gegenüber Grundstücke und Bauten ausserhalb des Quartierplangebietes gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die feuerpolizeilichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Gebäudehöhe, Firsthöhe und Gebäudelänge entsprechen dem Art. 49 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter. Die gesetzliche Ausnützungsziffer von 0,8 wird um 10% (Art. 82 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter) erhöht und beträgt demnach für das ganze Areal 0,88.

Art. 10 Gebäudeausrichtung

Die Ausrichtung der Gebäude erfolgt in Anlehnung an Art. 25 und Art. 26 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter. 27.12.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter_Casal QP\Administration\6_ResuItate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dakumente\06.12.27_QPABestimmung nach Einsprachedoc

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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

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Art. l I Aussenraumgestaltung Das gewachsene Terrain darf grundsätzlich nicht verändert werden. Mit den Strassen ist das Niveau des Aussenraumes definiert. Abgrabungen sind zu vermeiden. Ausnahmen sind im Baugesetz der Gemeinde Cunter (Art. 82/2) formuliert. Die versiegelte Bodenfläche (Asphalt, Verbundsteine etc.) ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 12 Strassenraum

Die öffentliche Quartierstrasse weist eine maximale Breite von 5,00 Metern auf. Die Linienführung entspricht derjenigen des ,Generellen Erschliessungsplanes’. Die Feinerschliessungsstrasse dient als Zufahrt für die Parzellen Nr. 615, 616 und 617

sowie als öffentliche Fusswegverbindung. Der Einlenkerbereich darf als Wendeplatz bev nutzt werden. Die Ausbaubreite beträgt 3,00 Metern. Die öffentlichen Fusswege (Abschnitt C und F) werden chaussiert und mit einer Breite von 1,50 Metern ausgebaut.

Einfriedungen, Böschungen und Mauern sind gemäss Art. 36 des Baugesetzes der Ge— meinde Cunter zu behandeln.

Art. 13 Nutzung

Neben der Nutzung zu Wohnzwecken ist auch eine Nutzung für stilles Gewerbe zulässig.

Im Quartierplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Art. 43 und 44 der Lärmschutzverordnung (LSV).

Baubewilligung, Grenzbereinigung, Parzellierung Art. l4 Vorbehalt der Baubewilligung

Vor Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 15 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)

Die Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) erfolgt nach dem Plan ‚Neuer Be— sitzstand’ und der Mutation Nr. 178 des Grundbuchgeometers.

Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der

einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes und des Bauge— setzes.

Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Be—

stand. 27. 72.06/FED Y:\T2532.0018„Cunter„Casal QP\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abge/ieferte Dokumente\06.12.27_QP-Bestimmung nach Einsprachedac

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Cunter: Quartierplanung ,Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

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Spätere Änderungen an dieser Parzellierung sind dem Gemeindevorstand der Gemeinde Cunter zur Genehmigung zu unterbreiten. Der bestehende Stall Vers. Nr. 5-D auf der alten Parzelle Nr. 38 wird vom bisherigen Ei— gentümer zu seinen Lasten abgebrochen und entsorgt. Der Abbruch hat spätestens bis zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Quartierplanung zu erfolgen. Die Bodenfläche kann nach Abbruch des Stalles inkl. Entsorgung der Fundamente und der unterirdischen Bauteile in ihrem bisherigen Zustand belassen werden, d.h. sie muss nicht humusiert und begrünt werden.

Art. 16 Vermarkung und Vermessung

Die Quartierplanung ‚Casal/Fuschignas' basiert auf die Mutation Nr. 178, welche ohne

Vermarkung ausgeführt worden ist. Die Vermarkung der neuen Grundstücksgrenzen im Feld durch den Grundbuchgeometer erfolgt unmittelbar nach Vollendung der Strassenund Weganlagen. Allfällige Massdifferenzen bei dieser nochmals erforderlichen Vermessung sind mit CHF 150.00 pro Quadratmeter auszugleichen. Dieser Betrag wird nicht indexiert.

Realisierung des Quartierplanes Art. l7 Landumlegung Die Parzelle Nr. 620 (alt Nr. 465) war teilweise bereits in der Quartierplanung ,Fuschignas’ integriert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird für die Berechnung des Flächenabzuges im Zuge dieser Landumlegung nur eine Teilfläche von 1'007 m2 der Parzelle Nr. 620 miteinbezogen. Mit dem Vollzug des Quartierplanes im Grundbuch sind die im Quartierplangebiet liegenden Parzellen Nr. 38, 140, 141, 465 und 469 sowie die hinsichtlich Parzelle Nr. 140 be— stehenden Stockwerkeigentums-Hauptbuchblätter Nr. 140-1 bis 140—26 zu schliessen, da

dieselben in der Landumlegung des Quartierplanes untergegangen sind. Die Parzellen

sind im Grundbuch zu löschen und die entsprechenden Hauptbuchblätter zu schliessen. Statt dessen sind die den Eigentümern in der Landumlegung des Quartierplanes neu zugeteilten Grundstücke gemäss Mutation Nr. 178 des Grundbuchgeometers wie folgt auf— zunehmen: Parz.-Nr.

Fläche

Eigentümer

611

756 m2

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

612

192 m2

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

613

268 m2

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

614

550 m2

V2 ME:

615

572 m2

616

690 m2

V2 ME:

27.12.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter„Cusal QP\Adm/’nistration\6_Resultate_DaterLBerichte\Abgelieferte Dakumente\06. 12.27_QP<Bestimmung nach Einsprachedoc

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Cunter: Quartierp/anung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

617

1'059 m2

618

841 m2

Die jeweiligen Eigentümer von StWE—HB Nrn. 618-1 bis 618—26, nämlich: 618—1 618‘2

.

618-3

.

618-4 618-5 618-6 618-7 618-8 .

618-9 618-10 V2 ME: V2 ME: 618-11 618—12 618-13 618-14 618-15 618-16 618-17 618-18 618-19 618-20 618—21 618-22 618-23 618-24 618-25 618-26 619

2'127 m2

620

1'792 m2

. ,

V2 ME:

V2 ME: ME = Miteigentum Hinsichtlich der alten Parzelle Nr. 140 bestand, gestützt auf die öffentliche Urkunde vom 27.10.1994/77, Stockwerkeigentum. Die Stockwerkeigentumsverhältnisse werden im bisherigen Rahmen übernommen und im Grundbuch der Gemeinde Cunter sind die hierfür erforderlichen neuen Stockwerkeigentum-Hauptbuchblätter Nr. 618—1 bis 618-26 zu er— öffnen.

27.12.06/FED Y:\T2532.00I8_Cunter_CasaI QP\AdminiStration\6_Resultale_Datenßerichle\Abgelieferte Dokumente\06. 12.27_QP_Bestimmung nach Einsprache.doc

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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

grünenfelder ‘3

Art. l8 Regelung der Anmerkungen, V0rmerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie

Grundpfandrechte a)

Anmerkungen

Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes ,Casal/Fuschignas‘ sind auf den einzelnen Grundstücken folgende Anmerkungen eingeschrieben:

Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 140 / Plan 3

1. Begründung des Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes,

27.10.1994/77

2. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, 27.10.1994/78

Diese Anmerkungen bleiben auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie sind auf dem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 618 zu buchen.

Auf den Stockwerkeigentums—Hauptbuchblätter Nr. 140-1 bis 140—26

1. Begründung des Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes,

27.10.1994/77 2. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, 27.10.1994/78

Diese Anmerkungen bleiben auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie sind auf den neuen Stockwerkeigentums-Hauptbuchblätter Nr. 618—1 bis 618-26 zu buchen.

Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 141 / Plan 3

1. Kantonale Bewilligung für Zufahrt zur Kantonsstrasse und Erstellung von Parkplätzen, 02.05.1973/22

Diese Anmerkung bleibt auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie ist auf dem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 619 zu buchen.

Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 465 / Plan 3 1. Quartierplan ,Fuschignas’, 20.03.1986/27 2. Kantonale Bewilligung für Zufahrt zur Kantonsstrasse für Parzelle Nr. 465 über Parzelle Nr. 142, 29.08.1986/60 und 29.08.1986/61 Diese Anmerkungen bleiben auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie sind auf

dem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 620 zu buchen. b)

Dienstbarkeiten Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes ‚CasaI/Fuschignas’ sind auf den einzelnen Grundstücken folgende Dienstbarkeiten eingetragen:

Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 465 / Plan 3 a) Recht: Fuss— und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. 142, 29.08.1986/54

Diese Dienstbarkeit bleibt auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie ist aufdem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 620 zu buchen.

27.72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter_Casal QP\Administration\6_Resu/tate_DaterLBeriChte\Abgelieferte Dokumente\06. 72.27_QP-Bestimmung nach Einsprachen/o:

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Cunter: Quartierplanung ,Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

grünenfelder ß

Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes ,Casal/Fuschignas’ sind auf den einzelnen Grundstücken keine Vormerkungen und Grundlasten sowie weitere Anmerkun— gen und Dienstbarkeiten gebucht gewesen. Ebenso werden auch im neuen Bestand keine diesbezüglichen Rechte begründet. Ausnahme davon bildet Artikel l9 der QuartierplanbeStimmungen.

Sofern auf den im Quartierplan einbezogenen Grundstücke Grundpfandrechte eingetragen sind, werden diese von Amtes wegen und im Sinne von Art. 802 ZGB im bisherigen Range auf die im Quartierplanverfahren (neuer Bestand) zugewiesenen Grundstücke übertragen. Das Grundbuchamt hat dies den einzelnen Gläubigern im Sinne von Art. 969 ZGB anzuzeigen.

Art. 19 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Anmerkung ‚Quartierplan’

Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften, die Durchleitungs- und Anschlussrechte

sowie die verschiedenen im Plan ,Erschliessungsplan’ eingezeichneten Werkleitungen und

auch sämtliche weiteren Versorgungs— und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Fusswege

werden im Sinne der Quartierplangesetzgebung ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Eiv

gentumsbeschränkung begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetra—

gen.

Diese Öffentlich—rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die übrigen Quartierplanbe—

stimmungen sind im Grundbuch auf allen im Quartierplanverfahren einbezogenen Parzel—

len Nr. 611 bis 620 sowie auf der Parzelle Nr. 47i unter dem Stichwort ‚Quartierplan

Casal/Fuschignas' anzumerken.

Art. 20 Wertausgleich für Mehr- oder Minderwerte

Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Be— stand.

Der Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte ist in der Tabelle Nr. 3 (Landerwerb: Kosten

/ Ertrag aus Mehr- und Minderzuteilung) geregelt.

Allfällige Massdifferenzen im Zuge der definitiven Vermarkung und Vermessung werden

durch die Gemeinde Cunter im Sinne von Art. i6 abgerechnet und ausgeglichen.

F.

Kostenvertei/ung

Art. 21 Grundsatz der Kostenverteilung / Kosten allgemein

Grundsätzlich werden sämtliche Kosten, wo kein öffentliches Interesse vorliegt, anteils-

mässig im Verhältnis der Flächenanteile jedes Grundeigentümers an der Gesamtbaufläche

des Quartierplangebiets gemäss Neuzuteilung aufgeteilt (Art. 85 des Baugesetzes der

Gemeinde Cunter). Die effektive Kostengliederung ist den entsprechenden Tabellen zu

entnehmen.

27.72.06/FED Y:\T2532.0078_Cunter_Ca5al QP\Administration\6_Resultate_Daten-Berichte\AbgeIieferte Dakumente\06.12.27_QPvBestimmung nach Einsprachedac

72/16

grünenfelder ‘3

Cunter: Quartierp/anung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

Die Kosten für die Realisierung der Quartierplanung sind frankenmässig noch nicht bekannt. Im jetzigen Zustand können die Realisierungskosten lediglich anteilsmässig aufdie betroffenen Grundeigentümer verteilt werden. Die zu tragenden Kosten fallen aus folgenden Sachbereichen an:

.

Verfahrenskosten (Planer, Geometer und Grundbuch)

.

Kosten für die Erschliessung (Strasse, Ver- und Entsorgungsleitungen u.a.m.)

Die Kostenaufteilung wird wie folgt vorgenommen:

Erschliessung

/

Einrichtung

Objekt

Abschnitt

Strasse

Kostenaufteilung in % Gemeinde Cunter

Grundeigentümer

ABE

O

100

Fussweg

BCEF

50

50

Schmutzwasser

A

SO

50

Schmutzwasser

BC

0

100

Schmutzwasser

EF

50

50

Meteor

D

25

75

Meteor

ABCEF

15

85

Wasser

Hydrantenleitung

SO

50

Wasser

Hauszuleitung

O

100

EW, Niederspann.

15

85

EW, Mittelspann.

100

0

Die Parzelle Nr. 620 (alt Nr. 465) war teilweise bereits in der Quartierplanung ,Fuschignas’ integriert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden für die Kostenberechnung

zwei Teilstücke —jedoch ohne Parzelleneinteilung — gebildet. Mit dieser Regelung kann

vermieden werden, dass eine doppelte, finanzielle Belastung bei der Kostenverteilung ent—

steht. Die Teilfläche im Ausmass von 940 m2 Bodenfläche wird bei der Kostenbeteiligung

entsprechend den Parzellen aus der Quartierplanung ,Fuschignas’ für die bedingte Verlen

gung der damals erstellten Ver- und Entsorgungsanlagen berücksichtigt. Die Teilfläche im Ausmass von 849 m2 Bodenfläche wird zusätzlich zur Quartierplanung ,Fuschignas’ noch

bei den Anlageteilen in der Kostenverteilung berücksichtigt, wo auch ein direkter Nutzen

nachgewiesen werden kann. Die detaillierten Angaben sind den entsprechenden Tabellen

zu entnehmen.

Die Kostenaufteilung ist in den Tabellen Nr. 4 (Kostenverteiler für Verfahren) und Nr. 5 (Kostenverteiler für Erschliessung in Prozent) geregelt. Weiter gelten die Ausführungen und Anmerkungen in der vorliegenden Ziffer 6.

27. 72.06/FED Y:\T2532.00IB_Cunter_Caxal QP\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abgeli2ferte Dokumente\06.12.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc

73/7 6

Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas' — Bestimmungen

grünenfelder n

Die Gemeinde kann von den Grundeigentümern für die Vorfinanzierung Akontozahlungen

einfordern. Die genauen Endkosten werden nach erfolgter Vermarkung mit Grundbucheintrag der Flächen aufgeteilt.

Art. 22 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten beinhalten das Quartierplanverfahren sowie die Vermessung, Ver—

markung und die mit der Neuzuteilung verbundnen Grundbuchgebühren. Die Gemeinde

Cunter stellt den Quartierplanbeteiligten an die Kosten für das Quartierplanverfahren CHF

5'000.00 zur Verfügung. Die einzelnen Anteile sind aus der Tabelle Nr. 4 (Kostenverteiler

für Verfahren) ersichtlich. Sie werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes

fällig.

Art. 23 Kosten für das Erstellen von Verkehrsanlagen

Die verbleibenden Kosten für die Projektierung und den Bau der Verkehrsanlagen, wie

Quartierstrasse und Fussweg, werden entsprechend der Tabelle Nr. 5 (Kostenverteiler für

Erschliessung in Prozent) aufgeteilt. Zur Verkehrsanlage gehören auch die Anpassungs- und Instandstellungsarbeiten der an

das Quartierplangebiet heranführenden Strassen, Wege und angrenzenden Einrichtungen (2.b. Zäune).

Art. 24 Betriebs- und Unterhaltskosten für Verkehrsanlagen

Der Betrieb (inkl. Schneeräumung) und der Unterhalt der Verkehrsanlagen (Strasse und

Fussweg) obliegt den im Quartierplan beteiligten Grundeigentümern. Die sich daraus er-

gebenden Kosten werden auf die genannten Grundeigentümer im Verhältnis zu den jewei—

ligen Parzellenflächen aufgeteilt. Die Gemeinde Cunter kann die Betriebs- und Unterhaltspflicht und die daraus resultieren—

den Kosten, nach Fertigstellung der Quartierstrasse, teilweise oder ganz übernehmen. Ei—

ne diesbezügliche Regelung erfolgt ausserhalb dieser Quartierplanbestimmungen.

Art. 25 Kosten für das Erstellen von Ver- und Entsorgungswerken

Die Restkosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen inklusive Hydranten und

die Kanalisationswerke im Quartierplangebiet werden gemäss Tabelle Nr. 5 (Kostenvertei-

ler für Erschliessung in Prozent) aufgeteilt.

Art. 26 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten Kostenanteile

werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öf-

fentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. 27.72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter_Casal QP\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abge/ieferle Dokumentewö.12.27_QP-Bestimmung nach Einsprachedoc

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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

G.

grünenfelder ‘3

Schlussbestimmungen

Art. 27 Abweichungen von den Quartierplanvorschriften

Abweichungen von den Quartierplanvorschriften, die der Zielsetzung der Quartierplanung nicht widersprechen, sind möglich, sofern mehr als die Hälfte der betroffenen Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der Grundfläche gehört, diese Veränderung wün-

schen. Diese Abweichungen müssen vom Gemeindevorstand genehmigt werden und in

Form eines Nachtrages zum Quartierplan dem Grundbuchamt unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet werden.

Art. 28 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch

Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Quartierplan durch den Gemeindevorstand zur Ein-

tragung im Grundbuch der Gemeinde Cunter angemeldet. Der Gemeindevorstand wird

zum grundbuchlichen Vollzug aller sich aus diesem Quartierplan ergebenden Operationen

(Eintragungen, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfand-

rechte und Löschungen) gestützt auf Litera E ausdrücklich ermächtigt.

Art. 29 Inkrafttreten

Die Quartierplanung 'Casal/Fuschignas' tritt nach Abschluss des Auflage— und Einsprache-

verfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeindevorstand Cunter in Kraft.

Art. 30 Aufhebung /Abänderung

Gelangt der Quartierplan oder Teile davon nicht innert S Jahren zur Ausführung oder än—

dern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnung erheblich, kann der Gemeinde—

vorstand den Quartierplan auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen ganz

oder teilweise aufheben.

Vor Ablauf dieser Frist bedarf eine Quartierplanrevision der Zustimmung der Mehrheit am

Quartierplan beteiligten Grundeigentümer (eine Stimme pro Parzelle), welche zugleich

mehr als 50% der gesamten am Quartierplan beteiligten Bodenflächen (inkl. Strassen, Wege u.a.m.) ausmachen müssen.

Art. 31 Genehmigung

Die Quartierplanung ,Casal/Fuschignas’ ist samt den vorstehenden Quartierplanbestimmungen vom Gemeindevorstand Cunter am 06.September 2004 genehmigt worden. Die

öffentliche Auflage hat vom l7. September 2004 bis 07.0ktober 2004 stattgefunden.

AufGrund der Auflage und der abgewiesenen Einsprache durch den Gemeindevorstand

vom 31. Oktober 2005 ist beim Verwaltungsgericht gegen den Kostenverteiler am 02. De-

zember 2005 Rekurs eingereicht worden. Gemäss Urteil vom 20. Juli 2006 wurde der Re-

kurs gutgeheissen und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die 27.12.06/FED Y:\T2532.00i8_Cunter_Casa/ QP\Administration\6_Resu/tate_Datenßerichte\Abgelieferte Dokumente\06‚12.27_QPvBestimmung nach Einsprachedac

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grünenfelder ‘3

Cunter.’ Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen

Gemeinde zurückgewiesen. Am i 2. Dezember 2006 hat der Gemeindevorstand die vorgenommenen Änderungen gutgeheissen und die Neuauflage vom 11.Januar 2007 bis 10. Februar 2007 festgelegt.

Cunter, den

Für den Gemeindevorstand Cunter:

Der Präsident:

Der Aktuar:

Fiiip Dosch

Andreas Simeon

27. 72.06/FED Y:\T2532.001B_Cunfer_Caml QP\Administration\6_ResuItate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dokumente\06.12,27_QP-Bestimmung nach Einsprache.dac

76/76

3532_V_QP_Casal_Fuschignas_Tabellen_1_5.pdf

fld 03 .. grunene er

KANTON: GRAUBÜNDEN GEMEINDE: CUNTER

QUARTI ERPLAN UNG "CASAL/FUSCH IGNAS" ALTER BESITZSTAND/ZONENZUORDNUNG

PARZ. NR.

alt

EIGENTÜMER

POSTL. WOHNORT

TABELLE I

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MIT-

FLÄCHEN

EIGENTUM

Am

22.53:":

m2

KZ m2

1931 1828 860 1947

854 940

1931 1828 6 1007

12577 12577

4622

7955

m2

38 141 293 T 465

Y:\T2532.0018_Cunter_Casal\Adm\6\AbgeI.Dokumente\TabeIIen_Kosten_Land

je 1/2

1

WZ m2

O

08.01 .20071 3:46

KANTON:

GRAUBÜNDEN

GEMEINDE:

CUNTER

grünenfelder 03

QUARTIERPLANUNG "CASAL / FUSCHIGNAS" TABELLE 2

ALTER BESITZSTAND / ZONENZUGEHÖRIGKEIT / NEUZUTEILUNG

PARZ. NR. ALT

EIGENTÜMER

POSTL

WOHNORT

NEU

FLÄCHEN GESAMT

FLÄCHEN

ABZUG

AUSSERHALB

NEUZUTEILUNG STRASSEN

KERNZONE

PERIMUER

KZ

KZ OHNE ABZUG

38 141 293 T 465

617 619 621

613 61 1 471 T 612

m2

m2

m2

1931 1828 860 1947

0 0 854 940 0

1931 1828 6 1007 0

m2

16.9754 16.9754 16.9754 16.9754

328 310 1 171

m2

SOLL

In

MEHR/MINDER

m2

m2

m2

1603.2 1059 1517.7 2127 5.0 0 836,1 852

-544 609 -S 16

0.0

BUSHALTESTELLE

268

268 756

FUSSWEG

756 48 192

1216

6691.0 7907

12529

ABZUG PROZENTUAL FÜR STRASSEN UND WEGE

4622

NEUZUTEILUNGSFLÄCHE

7907

0 7907

1216

0.1538

O

192

48

7907

Berechnung des Faktors für den Landabzug

Parzelle 140

Übrige Parzellen

v ms): oaln_cunler_€4uMAm\ß\Abq<l Dukumznlflübellenjmnmund

%

TRO1TOIR QUARTIERSTRASSE

12577

Bemerkungen:

m2

Bushaltestelle und Trottoir

Fussweg

268

70 338

7907

0.04275

878

6913

0.12701 0.04275 0.16975

OB 0| 200713245

KANTON: GEMEINDE:

GRAUBÜNDEN CUNTER

grünenfelder ‘3

QUARTIERPLANUNG "CASAL/FUSCHIGNAS" LANDERWERB: KOSTEN / ERTRAG AUS MEHR-, MINDERZUTEILUNG PARZ. NR.

ALT

38

POSTL.

WOHNORT

NEU

617

619

ZUTEILUNG KERNZONE MEHR- / MINDERZUTEILUNG

m2

THEORETISCH m2

GERUNDEI'

1059

-544.21

-544

550

10.34

10

2127 0 852 O 572

621

609.31 -4.98 15.94 0.00 10.75

-111

Diejeweil. Eig. der Parzellen 142/162/465/472

‚

14

BUSHALTESTELLE TROTI'OIR

268

QUARTIERSTRASSE

0.00 0.00

756

0.00

FUSSWEG

192

KONTROLLE MEHR- / MINDERZUTEILUNG IM QUARTIERPLANGEBIET

7907

EINNAHMEN (+) / AUSGABEN (-) AUS MEHR-, MINDERZUTEILUNG

Y:\T2 5 32.001 B_Cu nier_CasaI\Adm\6\Abgel.Dokumente\Tabe|len_Koste_Land

609 -5 16 0 11 0

-

141 293 T 465

EIGENTÜMER

TABELLE 3

KOSTEN / ERTRAG AUS MEHR-, MINDER-

CHF 1 50 / m2

ZUTEILUNG PRO EIGENTÜMER CHF

CHF

150.00 -81'600.00

150.00 150.00 150.00 150.00 75,:

91'350.00 -750.00 2'400.00 0.00 V; f ‚

‚i ‚

‚

150.00 -16'650.00 0.00

-81'600.00

91'350.00 -750.00 2'400.00 0.00

'‚ Ä

-16'650.00 0.00

—

0.00 0.00 0

0

0.00 0.00

1

0.00

08.01.200713t47

KANTON: GEMEINDE:

GRAUBÜNDEN CUNTER

grünenfelder ‘3

QUARTIERPLANUNG "CASAL/FUSCHIGNAS"

KOSTENVERTEILER FÜR VERFAHREN PARZ. NR. ALT

TABELLE 4

EIGENTÜMER

POSTL.

KERNZONE

WOHNORT

ZUTEILUNG AUSNUTZUNGS-

NEU

BAUFLÄCHE (provisorisch)

ZIFFER

m2

38 141 293 465 "

‚

.

-

1059 2127 0 852 0

619

L Z

T’Q

'

140

ST‚W.E: 140-1 BIS 140-26

_

‚

‚

'

BRUTFOGESCHOSSFLÄCHE

0.88 0.88 0.88 0.88 0.88 f

5 1;

931.9 1871.8 0.0 749.8 7

7‘

::‚„

KOSTENANTEIL

ANTEIL

m2

‚

Semerkungen:

KOSTEN-

PRO EIGENTÜMER

CHF

CHF

4'085.18 8'205.07 0.00 3'286.66 0.00

1

s

4'085.18 8'205.07 0.00 3'286.66 0.00

‚ T

2'206.53

2'121.67 0.00 2'433.17 0.00 2‘661.73

‚ 2'433.17

’

Parzelle 618, 75% der Bruttogeschossfläche im Kostenteiler

BRUTI‘OGESCHOSSFLÄCHE PRO WOHNZONE OHNE PARZ. 471

m2

TOTAL BRUTI'OGESCHOSSFLÄCHE

m2

VERFAHRENSKOSTEN

CHF

ANTEIL GEMEINDE TOTAL VERFAHRENSKOSTEN

BETE|LIGUNGSFAKTOR PRO m2 BRUTI'OGESCHOSSFLÄCHE

Y \T2532‚001B_Cunter_Casal\Adm\6\Abgcl Dokumen(e\Tabe|len_Kosten_Land

6691

5703.1 5703.1

30'000.00

CHF CHF

%

O

-5'000.00 25'000.00

25'000.00

25'000.00

4.3836116

05.01.200713147

KANTQN: „ ‚7 7 GRAUBÜNDEN 7 EMEINDE: NTE 3

G

3

3

C” R

7

grünenfelder ‘3

QUARTIERPEANUNG "CASAL/FUSCHIGNAS"

3

KOSTENVERTEILER FÜR ERSCHLIESSUNG

TABELLE 53

PARi. NR. ‚ALT

7 EIGENTÜMER 7'

38 141 293 465

7 C

POSTL. WOHNORT

NEU

FLÄCHE m2

GEMEINDE CUNTER

617 619

621

7

ANPASSUNG BESTEHENDE ANLAGEN

3

KOSTENANTEIL PRO EIGENTÜMER ‘

%

13.44

1059 2127 0 852

15.73 31.59

8.75

8:50 5.14 G-GQ 10.25 100.00 Y:\T2532.0018_Cunter_Casal\Adm\6\AbgeI.Dokumente\TabeIIen_Koste_Land

08.01.200713:48