Quartierplan Mulegn

Procédure de plan de quartier · Surses

Document

Numéro
97.GDEf2
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Surses
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
19 mai 1997

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Surses avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

3532_B_QP_Mulegn.pdf

A U S

KÜPÜE

I

’ Z U G

aus dem Protokoll der Vorstandsitzung vom 19. Mai 1997

Quartierpläne Mulegn und Casal

Gegen die Quartierpläne Mulegn und Casal sind keine Einsprachen eingegangen.

Der Gemeindevorstand genehmigt die Quartierpläne

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Mulegn und Casal. 7452

Cunter,

26.

Mai

1997

GEMEINDE CUNTER

Der Gemeindepräsident:

Carla

5W”?

Dosch

Der Gemeindeschreiber:

\\

\

"I

Andreas

Simeon

3532_V_QP_Mulegn_QPB.pdf

Kanton Grauhünden Gemeinde (unter

OUARTIERPLAN GEMEINDE

MULEGN

CUNTER

Quartierplanbestimmungen und Finanzierung

Genehmigt vom Gemeindevorstand (unter

am :

‚2/7/7'20/777‘

Der Pr‘dsident :

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i in

b ä:

MARTIN GINI

DIPL. BAUINGENIEUR HTL/STV

INGENIEURBURÜ

7457 BIVIO, TeL.081/6845355 - 7516 MALOJA, TeL.O81/8243536

[g

Projektiert:

Gezeichnet:

Geprüft:

Datum:

Format:

PLCln Nr.:

MG

PM

MG

Dez. 1996

A4

1327—6

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

INHALTSVERZEICHNIS

Quartierplanbestimmungen

Art. Art. Art.

(JON—‘k

Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet / Alter Bestand Zweck der Quartierplanung Bestandteile

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

OOONOCH—h

Erschliessung und Entsorgung Erschliessungsanlagen

Verkehrserschliessung Kanalisations—, Wasser- und Energieversorgung Verfahren bei der Erstellung der Erschliessungsanlagen Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Unterhalt der Erschliessungsanlagen Gestaltung

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Grenzabstände, Gebäudeabmessungen und Ausnützungsziffer Baulinien Umgebungsgestaltung

Baubewilligung, Grenzbereinigung und Parzellierung

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Vorbehalt der Baubewilligung

Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) Vermarkung und Vermessung Realisierung des Quartierplanes

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Landumlegung

Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung /Anmerkung „Quartierplan“ Bildung von subjektiv—dinglichem Miteigentum Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte

Schlussbestimmungen

29 autres articles

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25 Kosten der Quartierplanung

Anmeldung und Eintrag im Grundbuch Inkrafttreten

Genehmigung

Kostenschätzung mit Verteilschlüssel

Seite 1

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn", Gemeinde Cunter

l. Der

Seite 2

Quartierplanbestimmungen Gemeindevorstand

Cunter

erlässt

aufgrund

des

Beschlusses

vom

QZ/Etw/‘I/YI..... und gestützt auf Artikel 38 ff des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und Artikel 80 bis Artikel 98 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter, den folgenden Quartierplan für die Gewerbezone „Mulegn“.

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Quartierplangebiet /Alter Bestand Der Quartierplan „Mulegn“ umfasst die folgenden Grundstücksparzellen: Parz.-Nr. 2 3 4

5 6 7

8

Eigentümer Politische Gemeinde Cunter Politische Gemeinde Cunter

1/2 ME: 1/2 ME:

Gesamtfläche im QP-Gebiet

Parz.-Fläche 918 m2 1’807 m2 648 m2

1’264 m2 750 m2 1’257 m2 1’573 m2

8’217 m2

Die Parzelle Nr. 2 ist nur mit einer Teilfläche im Quartierplangebiet enthalten. Mit dieser Fläche wird anlässlich der Neuzuteilung eine neue Parzelle gebildet. Die Restfläche ausserhalb des Quartierplangebietes behält die Nr. 2 bei und misst somit noch 12’415 m2. Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Nr. 132.7—1 „Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes“ ersichtlich.

Art. 2 Zweck der Quartierplanung

Die Quartierplanung dient dazu, die im Quartierplanverfahren abgegrenzte Gewerbezone zweckmässig zu parzellieren, rationell zu erschliessen und zu

überbauen.

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Art. 3 Seite 3

Bestandteile

Der Quartierplan „Mulegn“ umfasst folgende Unterlagen: — Plan Nr. 132.7-1

Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplan-

- Plan Nr. 132.7-2

Neuer Bestand mit Grenzbereinigung und Parzellierung, Situation 1:500

-

Baulinienplan, Situation 1:500

Plan Nr. 132.7-3

gebietes, Situation 1:500

- Plan Nr. 132.7—4

Erschliessungsplan, Situation 1:500

— Beilage Nr. 132.7-5

Besitzstandstabelle

- Beilage Nr. 132.7-6

Quartierplanbestimmungen und Finanzierung

—

Mutation Nr. 138, Situation 1:500

Beilage Nr. 132.7—7

Erschliessunq und Entsorgung

Art. 4 Erschliessungsanlagen

lm Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die

zu überbauenden Parzellen gemäss vorgängig erschlossen worden sind.

Art. 5 Erschliessungsplan

Nr.

132.7—4,

Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem

„Erschliessungsplan“, Plan Nr. 132.7-4. Zur Quartierstrasse gehört jene

Strasse, welche sich auf der Parzelle Nr. 486 befindet.

Die Nutzung der Strassenparzelle Nr. 486 ist für folgende Zwecke bestimmt: —

Zubringer zu den Gebäuden und als Zufahrt zu den auf privatem Grund zu

-

Zufahrt für Gemeinde- und Landwirtschaftszwecke innerhalb des Quartier-

erstellenden Parkplätzen resp. Einstellgaragen im Quartierplangebiet plangebietes

Auf der ausgeschiedenen Strassenparzelle Nr. 486 ist das Parkieren von Fahrzeugen untersagt.

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Art. 6 Seite 4

Kanalisations-, Wasser- und Energieversorgung Die Erschliessung des Quartierplangebietes durch die Kanalisations—‚ Wasser- und Energieversorgung erfolgt gemäss dem „Erschliessungsplan“, Plan Nr. 132.7-4. im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trennsystem zu erfolgen, wobei das Meteor- und Regenwasser der Strassenentwässerung anzuschliessen ist. Dieser Regelung vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Amtes für Umweltschutz.

Art. 7 Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungsanlagen

Die Erschliessungsanlagen werden durch die Grundeigentümer der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gemäss kantonaler Submissionsverordnung erstellt. Auf Antrag eines einzigen Grundeigentümers der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 sind mindestens die für den Antragsteller erforderlichen

Tellerschliessungen zu erstellen.

Auf Antrag der Grundeigentümer mit der Flächenmehrheit sind sämtliche Erschliessungsanlagen innerhalb des Quartierplangebietes zu erstellen.

Art. 8 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Die Kosten für die Projektierung und die Erstellung der Quartierstrasse mit

der Strassenentwässerung sowie die daraus resultierenden Bauzinsen werden auf die Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491, nach den

Parzellenflächen aufgeteilt.

Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan

vorgesehenen Trink- und Löschwasserversorgung sowie Schmutzwasser—

leitungen und die Elektroversorgung werden von der Gemeinde Cunter übernommen.

lm Anhang dieser Bestimmungen befindet sich der voraussichtliche Kosten— verteilschlüssel der Erschliessungsanlagen „Mulegn“ mit entsprechender Kostenschätzung.

Die Privatanschlüsse der Kanalisations—‚ Wasser- und Energieversorgung sind bis ausserhalb der Strassenparzelle, aufgrund des obgenannten

Kostenverteilers zu finanzieren. Die Kosten für Schieber werden den

entsprechenden Grundeigentümern in Rechnung gestellt.

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Seite 5

Die Beträge an die Erstellungskosten der Quartiererschliessungsanlagen werden wie folgt zur Zahlung fällig: - 1. Rechnung:

1/2 der vorgesehenen Erstellungskosten aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlages, bei Arbeitsbeginn;

- 2. Rechnung:

aufgrund der effektiven Bauabrechnung, nach Abzug der Hydrantenbeiträge, nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Abnahme der erstellten Bauwerke.

Nebst den vorliegenden Beiträgen sind die ordentlichen Anschluss— und

Benützungsgebühren zu entrichten.

Art. 9 Unterhalt der Erschliessungsanlagen

Der Unterhalt der Quartierstrasse obliegt den Grundeigentümern der Parzellen Nr. 488, 489, 490 und 491. Die sich daraus ergebenden Kosten

werden auf die genannten Grundeigentümer im Verhältnis zu den jeweiligen

Parzellenflächen aufgeteilt.

Die Gemeinde Cunter kann die Unterhaltspflicht und die daraus resultierenden Kosten, nach Fertigstellung der Quartierstrasse, teilweise oder ganz übernehmen. Eine diesbezügliche Regelung erfolgt ausserhalb dieser Quartierplanbestimmungen.

Gestaltung

Art. 10 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu genügen. Bei Neubauten ist auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild besonders achtzugeben.

Art. 11 Grenzabstände, Gebäudeabmessungen und Ausnützungsziffer

In Abweichung zur Artikel 49 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter gelten folgende Grenzabstände und Ausnützungszlffer: — -

Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand

- Ausnützungsziffer

4.0 m 8.0 m

1.1

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn", Gemeinde Cunter

Seite 6

Art. 12 Baulinien

Die Baulinien gehen aus dem Plan Nr. 132.7-3 hervor. Die entsprechenden Bestimmungen sind dem Artikel 13 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter zu entnehmen.

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Überschüttungen von Werkleitungen (Kanalisationen, Wasserversorgungen

etc.) und Aufschüttungen generell, dürfen nicht mehr als 3.0 Metern

betragen.

D.

Baubewilligung. Grenzbereinigung und Parzellierunq

Art. 14 Vorbehalt der Baubewilligung

Vor Erstellung oder Änderung der einzelnen Erschliessungsanlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 15 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)

Die Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) erfolgt nach dem

Plan Nr. 132.7—2 „Neuer Bestand mit Grenzbereinigung und Parzellierung“

und der Mutation Nr. 138 des Grundbuchgeometers.

Spätere Änderungen an dieser Parzellierung sind dem Gemeindevorstand der Gemeinde Cunter zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 16 Vermarkung und Vermessung

Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist, sind die neuen Grenzen im

Quartierplangebiet gemäss der Mutation

Nr.

138

zu

vermarken

und

vermessen. Die dabei entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümer der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 und

werden im Verhältnis zu den Parzellenflächen aufgeteilt.

Jede Parzelle ist nach Bauvollendung, sofern die Grenzpunkte entfernt

wurden, neu zu vermarken und vermessen. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers.

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Seite 7

Realisierung des Quartierglanes

Art. 17 Landumlegung

Mit dem Vollzug des Quartierplanes im Grundbuch sind die im Quartierplangebiet liegenden Parzellen Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zu schliessen, da die— selben in der Landumlegung des Quartierplanes untergegangen sind. Die Parzellen sind im Grundbuch zu löschen und die entsprechenden Hauptbuchbiätter zu schliessen. Statt dessen sind die den Eigentümern in der Landumlegung des Quartierplanes neu zugeteilten Grundstücke gemäss MutatiOn Nr. 138 des

Grundbuchgeometers wie folgt aufzunehmen: Parz.-Nr.

Elägilg

Eigentümer

486

416 m2

Miteigentum der Parzellen Nr. 488 - 491 (siehe Abschnitt E, Artikel 20)

487

1'486 m2

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

488

1'912 m2

489

1'193 m2

r 1/2 Miteigentum: 1/2 Miteigentum:

490

1'493 m2

491

1'716 m2

Art. 18 Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

sowie Grundpfandrechte

Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Mulegn“ sind auf den einzelnen Grundstücken keine Anmerkungen, Vormerkungen, Dienst-

barkeiten und Grundlasten gebucht gewesen. Ebenso werden auch im neuen Bestand keine diesbezüglichen Rechte begründet. Ausnahme davon bildet Artikel 19 der Quartierplanbestimmungen.

Sofern auf den im Quartierplan einbezogenen Grundstücke Grundpfandrechte eingetragen sind, werden diese von Amtes wegen und im Sinne von

Art. 802 ZGB im bisherigen Range auf die im Quartierplanverfahren (neuer

Bestand) zugewiesenen Grundstücke übertragen. Das Grundbuchamt hat

dies den einzelnen Gläubigern im Sinne von Art. 969 ZGB anzuzeigen.

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Seite 8

Art. 19 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung l

Anmerkung „Quartierplan“

Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften, die Durchleitungs- und Anschlussrechte sowie die verschiedenen im Plan Nr. 132.7-4 „Erschliessungsplan“

eingezeichneten

Werkleitungen

(Meteor- und

Sickerleitung,

Schmutzwasserieitung, Trink- und Löschwasserleitung sowie Elektro— versorgung) und auch sämtliche weiteren Versorgungs— und Entsorgungsanlagen werden im Sinne der Quartierplangesetzgebung ausdrücklich als Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die übrigen Quartierplanbestimmungen sind im Grundbuch auf allen im Quartierplanverfahren einbezogenen Parzellen unter dem Stichwort „Quartierplan Mulegn“ anzumerken.

Art. 20 Begründung von subjektiv-dinglichem Miteigentum

Die Eigentümer bestimmen, dass die Quartierstrasse, Parzelle Nr. 486, mit den Parzellen Nr. 488, 489, 490 und 491 subjektiv-dinglich wie folgt zu verknüpfen ist: Quote 303/1000

sub'ektiv-din liche Zuordnun Parzelle Nr. 488

189/1000 236/1000

Parzelle Nr. 489 Parzelle Nr. 490

272/1000

Parzelle Nr. 491

1000/1000

Die vorliegende Quotenberechnung ist aufgrund der heutigen Parzellenflächen gemäss Mutation Nr. 138 festgelegt worden. Bei künftigen Parzellierungen oder Grenzänderungen sind diese Quoten den dannzu— maligen Parzellenflächen anzupassen. Diese Anpassungen können zwischen den betroffenen Grundeigentümern, ohne Zustimmung und Mitwirkung der übrigen im Quartierplangebiet beteiligten Grundeigentümern,

vorgenommen werden.

Nr. Das subjektiv-dingliche Miteigentum ist auf den Blättern der Parzellen 488, Nr. 489, Nr. 490 und Nr. 491 anzumerken. Auf dem Blatt der Parzelle Nr. 486 sind als Eigentümer die jeweiligen Eigentümer der vier vorgenannten

Parzellen einzutragen.

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Seite 9

Art. 21 Wertausgleich für Mehr- oder Minderwerte

Nach einem allgemeinen Abzug von 5.1 % für die Erstellung der Quartierstrasse erhalten alle in diesem Quartierplan beteiligten Parteien keine zusätzliche Mehr- oder Minderzuteilung zugewiesen. Nähere Angaben sind aus der Besitzstandstabelle Beilage Nr. 132.7-5 ersichtlich.

Aus diesem Grunde haben auch keine der Parteien einen Wertausgleich für Mehr- oder MindenNerte zu leisten.

Schlussbestimmungen

Art. 22 Kosten der Quartierplanung

Die Gemeinde Cunter stellt den Quartierplanbeteiligten an die Kosten für das Quartierplanverfahren Fr. 3’000.-- (Franken dreitausend 00/100) zur

Verfügung. Die Restkosten für das Quartierplanverfahren werden, gestützt

auf Artikel 96 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter, von den Grundeigentümern der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 im Verhältnis zu den Parzellenflächen übernommen.

Art. 23 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch

Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanbestimmungen werden

im Grundbuch der Gemeinde Cunter vollzogen. Dies erfolgt gestützt auf Abschnitt E „Realisierung des Quartierplanes“.

Der Gemeindevorstand Cunter wird ermächtigt, die Anmeldung auf Kosten

der Grundeigentümer der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491

vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten werden auf die jeweiligen den zu Verhältnis im Grundeigentümer genannten Parzellenflächen aufgeteilt.

Art. 24 Inkrafttreten

Die Quartierplanung „Mulegn“ tritt mit der Genehmigung

Gemeindevorstand Cunter in Kraft.

durch den

Seite 10

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Art. 25 Genehmigung

Die Quartierplanung „Mulegn“ ist samt den vorstehenden.Quartierplanbestimmungen vom Gemeindevorstand Cunter am Ä7fi91/779

genehmigt iworden. Die öffentliche Auflage hat vom „.441.../L7/2UÄ./../.Z‘J".Z„ bis ..Ä.4f:...fi:€2.4..;i?f.712?...... stattgefunden. Cunter, den

1/”. in} .I/ÜÜ? Für den Gemeindevorstand Cunter:

Der Präsident:

Caria Dos’ch

O1‚04.1997\vorlagen\qp\cunter\mulegn.doc

Der Aktuar:

Seite 11 ‘

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

ll. Kostenschätzung mit Verteilschlüssel

Kostenschätzung

Administratives, Vermessung, Quartierplanung

- Vewvaltungs- und Verfahrenskosten - Quartierplanung - Vermarkung und Vermessung

Fr. 2’000.00 Fr. 11’000.00 W9

Fr.

21’000.00

Fr. 35’000.00 Fr. 25’000.00 F_T___7_’Q_Q_O_.QQ

Fr.

67’000.00

Fr. 16’000.00 Fr. 24’000.00 Fr. 5’000.00

Fr.

45’000.00

Fr. 22'000.00 w

Fr.

25’000.00

Fr. 7’000.00 Fr. 13’000.00 Fr. 2’000.00

Fr.

22’000.00

Erschliessung

2.1

Strassenbau mit Entwässerung - Baumeisterarbeiten

— Belagsarbeiten - Projekt und Bauleitung

2.2

Trink- und Löschwasserversorgung 160 m’ - Baumeisterarbeiten - Sanitäre lnstallationsarbeiten

- Projekt und Bauleitung

2.3

Schmutzwasserableitung 80 m’ - Baumeisterarbeiten - Projekt und Bauleitung

2.4

Elektroversorgung — Baumeisterarbeiten

- Elektroarbeiten

- Projekt und Bauleitung

Total Kostenschätzung Quartierplanung und Erschliessung

Fr. 180’000.00

Zu erwartende Beiträge des kantonalen Feuerpolizeiamtes

Fr.

6’000.00

Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter

Seite12

Kostenverteilschlüssel

Kostenschätzung 1. Verteilung auf Grundeigentümer Administratives, Vermessung, Quartierplanung

Fr.

21’000.00

Erschliessung Strasse mit Strassenentwässerung

Fr.

67’000.00

Zwischentotal

Fr.

88’000.00

./. Gemeindeanteil für Quartierplanverfahren (Art. 22)

Fr.

3’000.00

Total zu verteilen auf die Grundeigentümer

Fr.

85’000.00

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Parz.-Fläche

Kostenanteil

in m2 1’486

in % 19.05

1’912

24.51

20’830.--

490

1’493

19.14

16’270.--

491

1'716

22.00

18’700.--

Total

7’800

100

85’000.--

487

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

488 489

in Fr. 16’200.--

1/2 Miteigentum: 72 Miteigentum:

2. Anteil Gemeinde (ohne Kostenanteil für Parzellen Nr. 486 und Nr. 487) Administratives, Vermessung, Quartierplanung (Art. 22)

Fr.

3’000.00

Fr.

92’000.00

Total

Fr.

95’000.00

./. zu erwartende Feuerpolizeibeiträge

Fr.

6’000.00

Total Anteil Gemeinde (ohne Kostenanteil für Parzellen Nr. 486 und 487) Fr.

89’000.00

Trink— und Löschwasserversorgung Schmutzwasserleitungen Eiektroversorgungen

Bivio, Dezember 1996

Fr. 45’000.00

Fr. 25'000.00 Fr. 22’000.00

MARTIN GINI 7457 BIVIO

-

Erschliessung:

INGENIEURBÜRO 7516 MALOJA

3532_V_QP_Mulegn_Tabelle.pdf

Kanton

Grauhünden

Gemeinde Cunter

QUARTIERPLAN

GEMEINDE

CUNTER

MULEGN

Besitzstandstahelle

Afficher tout le texte

um i . . . ./76/7?7

Genehmigt vom Gemeindevorstand (unter

Der Pr'dsident :

Der

47W?”

MARTIN GINI

INGENIEURBÜRÜ

Projektiert:

MG

Gezeichnet:

PM

Aktuar :

*xmle

DIPL. BAUINGENIEUR HTL/STV

7457 BiVIO, TeLOB1/68AS3SS — 7516 MALOJA, Tel.081/8243536 Geprüft;

MG

Datum:

Dez. 1996

Format:

A4

IQ PLa Nm

1327—5

Quartierplan Gewerbezone "Mulegn", Gemeinde Cunter Besitzstandstabelle

Grundeigentümer

Parz. Nr. alt

Politische Gde. Cunter

Alter Bestand

Fläche

gesamt in m2

ausserhalb QP

2

innerhalb QP

12'414

2

919

innerhalb QP

4

Miteigentum 1/2:

Abzug für Strasse P312. Nr. in °/o

in m2

Dez.1 996

Mehr— oder

in m2

in m2

Minderzuteil.

2

12'414

0

648 5.1

81

487

1'486

-81

3

1'807

5.1

91

491

1'716

-91

5

1'264 2'014

5.1

102

488

1'912

-102

7

1'257

5.1

64

489

1'193

-64

8

1'573

5.1

80

490

1'493

—8O

486

416

416

8'216

»2

750

Miteigentum der Palz. 488 bis 491

Gesamt innerhalb QP

. neu

Fiäche

gesamt

1'567

6

Miteigentum 1/2:

Neuer Bestand

8'218

418

Martin Gini » Ingenieurbüro 7 516 Maloja

7457 Bivio