Quartierplan Mulegn
Procédure de plan de quartier · Surses
Document
- Numéro
- 97.GDEf2
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Surses
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 19 mai 1997
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
3532_B_QP_Mulegn.pdf
A U S
KÜPÜE
I
’ Z U G
aus dem Protokoll der Vorstandsitzung vom 19. Mai 1997
Quartierpläne Mulegn und Casal
Gegen die Quartierpläne Mulegn und Casal sind keine Einsprachen eingegangen.
Der Gemeindevorstand genehmigt die Quartierpläne
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Mulegn und Casal. 7452
Cunter,
26.
Mai
1997
GEMEINDE CUNTER
Der Gemeindepräsident:
Carla
5W”?
Dosch
Der Gemeindeschreiber:
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"I
Andreas
Simeon
3532_V_QP_Mulegn_QPB.pdf
Kanton Grauhünden Gemeinde (unter
OUARTIERPLAN GEMEINDE
MULEGN
CUNTER
Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
Genehmigt vom Gemeindevorstand (unter
am :
‚2/7/7'20/777‘
Der Pr‘dsident :
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MARTIN GINI
DIPL. BAUINGENIEUR HTL/STV
INGENIEURBURÜ
7457 BIVIO, TeL.081/6845355 - 7516 MALOJA, TeL.O81/8243536
[g
Projektiert:
Gezeichnet:
Geprüft:
Datum:
Format:
PLCln Nr.:
MG
PM
MG
Dez. 1996
A4
1327—6
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
INHALTSVERZEICHNIS
Quartierplanbestimmungen
Art. Art. Art.
(JON—‘k
Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet / Alter Bestand Zweck der Quartierplanung Bestandteile
Art. Art. Art. Art. Art. Art.
OOONOCH—h
Erschliessung und Entsorgung Erschliessungsanlagen
Verkehrserschliessung Kanalisations—, Wasser- und Energieversorgung Verfahren bei der Erstellung der Erschliessungsanlagen Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Unterhalt der Erschliessungsanlagen Gestaltung
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Grenzabstände, Gebäudeabmessungen und Ausnützungsziffer Baulinien Umgebungsgestaltung
Baubewilligung, Grenzbereinigung und Parzellierung
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Vorbehalt der Baubewilligung
Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) Vermarkung und Vermessung Realisierung des Quartierplanes
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21 Landumlegung
Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung /Anmerkung „Quartierplan“ Bildung von subjektiv—dinglichem Miteigentum Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte
Schlussbestimmungen
29 autres articles
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Kosten der Quartierplanung
Anmeldung und Eintrag im Grundbuch Inkrafttreten
Genehmigung
Kostenschätzung mit Verteilschlüssel
Seite 1
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn", Gemeinde Cunter
l. Der
Seite 2
Quartierplanbestimmungen Gemeindevorstand
Cunter
erlässt
aufgrund
des
Beschlusses
vom
QZ/Etw/‘I/YI..... und gestützt auf Artikel 38 ff des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und Artikel 80 bis Artikel 98 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter, den folgenden Quartierplan für die Gewerbezone „Mulegn“.
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Quartierplangebiet /Alter Bestand Der Quartierplan „Mulegn“ umfasst die folgenden Grundstücksparzellen: Parz.-Nr. 2 3 4
5 6 7
8
Eigentümer Politische Gemeinde Cunter Politische Gemeinde Cunter
1/2 ME: 1/2 ME:
Gesamtfläche im QP-Gebiet
Parz.-Fläche 918 m2 1’807 m2 648 m2
1’264 m2 750 m2 1’257 m2 1’573 m2
8’217 m2
Die Parzelle Nr. 2 ist nur mit einer Teilfläche im Quartierplangebiet enthalten. Mit dieser Fläche wird anlässlich der Neuzuteilung eine neue Parzelle gebildet. Die Restfläche ausserhalb des Quartierplangebietes behält die Nr. 2 bei und misst somit noch 12’415 m2. Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Nr. 132.7—1 „Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplangebietes“ ersichtlich.
Art. 2 Zweck der Quartierplanung
Die Quartierplanung dient dazu, die im Quartierplanverfahren abgegrenzte Gewerbezone zweckmässig zu parzellieren, rationell zu erschliessen und zu
überbauen.
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Art. 3 Seite 3
Bestandteile
Der Quartierplan „Mulegn“ umfasst folgende Unterlagen: — Plan Nr. 132.7-1
Alter Bestand mit Abgrenzung des Quartierplan-
- Plan Nr. 132.7-2
Neuer Bestand mit Grenzbereinigung und Parzellierung, Situation 1:500
-
Baulinienplan, Situation 1:500
Plan Nr. 132.7-3
gebietes, Situation 1:500
- Plan Nr. 132.7—4
Erschliessungsplan, Situation 1:500
— Beilage Nr. 132.7-5
Besitzstandstabelle
- Beilage Nr. 132.7-6
Quartierplanbestimmungen und Finanzierung
—
Mutation Nr. 138, Situation 1:500
Beilage Nr. 132.7—7
Erschliessunq und Entsorgung
Art. 4 Erschliessungsanlagen
lm Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die
zu überbauenden Parzellen gemäss vorgängig erschlossen worden sind.
Art. 5 Erschliessungsplan
Nr.
132.7—4,
Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem
„Erschliessungsplan“, Plan Nr. 132.7-4. Zur Quartierstrasse gehört jene
Strasse, welche sich auf der Parzelle Nr. 486 befindet.
Die Nutzung der Strassenparzelle Nr. 486 ist für folgende Zwecke bestimmt: —
Zubringer zu den Gebäuden und als Zufahrt zu den auf privatem Grund zu
-
Zufahrt für Gemeinde- und Landwirtschaftszwecke innerhalb des Quartier-
erstellenden Parkplätzen resp. Einstellgaragen im Quartierplangebiet plangebietes
Auf der ausgeschiedenen Strassenparzelle Nr. 486 ist das Parkieren von Fahrzeugen untersagt.
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Art. 6 Seite 4
Kanalisations-, Wasser- und Energieversorgung Die Erschliessung des Quartierplangebietes durch die Kanalisations—‚ Wasser- und Energieversorgung erfolgt gemäss dem „Erschliessungsplan“, Plan Nr. 132.7-4. im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trennsystem zu erfolgen, wobei das Meteor- und Regenwasser der Strassenentwässerung anzuschliessen ist. Dieser Regelung vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Amtes für Umweltschutz.
Art. 7 Verfahren bei der Erstellung von Erschliessungsanlagen
Die Erschliessungsanlagen werden durch die Grundeigentümer der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gemäss kantonaler Submissionsverordnung erstellt. Auf Antrag eines einzigen Grundeigentümers der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 sind mindestens die für den Antragsteller erforderlichen
Tellerschliessungen zu erstellen.
Auf Antrag der Grundeigentümer mit der Flächenmehrheit sind sämtliche Erschliessungsanlagen innerhalb des Quartierplangebietes zu erstellen.
Art. 8 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Die Kosten für die Projektierung und die Erstellung der Quartierstrasse mit
der Strassenentwässerung sowie die daraus resultierenden Bauzinsen werden auf die Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491, nach den
Parzellenflächen aufgeteilt.
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan
vorgesehenen Trink- und Löschwasserversorgung sowie Schmutzwasser—
leitungen und die Elektroversorgung werden von der Gemeinde Cunter übernommen.
lm Anhang dieser Bestimmungen befindet sich der voraussichtliche Kosten— verteilschlüssel der Erschliessungsanlagen „Mulegn“ mit entsprechender Kostenschätzung.
Die Privatanschlüsse der Kanalisations—‚ Wasser- und Energieversorgung sind bis ausserhalb der Strassenparzelle, aufgrund des obgenannten
Kostenverteilers zu finanzieren. Die Kosten für Schieber werden den
entsprechenden Grundeigentümern in Rechnung gestellt.
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Seite 5
Die Beträge an die Erstellungskosten der Quartiererschliessungsanlagen werden wie folgt zur Zahlung fällig: - 1. Rechnung:
1/2 der vorgesehenen Erstellungskosten aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlages, bei Arbeitsbeginn;
- 2. Rechnung:
aufgrund der effektiven Bauabrechnung, nach Abzug der Hydrantenbeiträge, nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Abnahme der erstellten Bauwerke.
Nebst den vorliegenden Beiträgen sind die ordentlichen Anschluss— und
Benützungsgebühren zu entrichten.
Art. 9 Unterhalt der Erschliessungsanlagen
Der Unterhalt der Quartierstrasse obliegt den Grundeigentümern der Parzellen Nr. 488, 489, 490 und 491. Die sich daraus ergebenden Kosten
werden auf die genannten Grundeigentümer im Verhältnis zu den jeweiligen
Parzellenflächen aufgeteilt.
Die Gemeinde Cunter kann die Unterhaltspflicht und die daraus resultierenden Kosten, nach Fertigstellung der Quartierstrasse, teilweise oder ganz übernehmen. Eine diesbezügliche Regelung erfolgt ausserhalb dieser Quartierplanbestimmungen.
Gestaltung
Art. 10 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu genügen. Bei Neubauten ist auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild besonders achtzugeben.
Art. 11 Grenzabstände, Gebäudeabmessungen und Ausnützungsziffer
In Abweichung zur Artikel 49 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter gelten folgende Grenzabstände und Ausnützungszlffer: — -
Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand
- Ausnützungsziffer
4.0 m 8.0 m
1.1
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn", Gemeinde Cunter
Seite 6
Art. 12 Baulinien
Die Baulinien gehen aus dem Plan Nr. 132.7-3 hervor. Die entsprechenden Bestimmungen sind dem Artikel 13 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter zu entnehmen.
Art. 13 Umgebungsgestaltung
Überschüttungen von Werkleitungen (Kanalisationen, Wasserversorgungen
etc.) und Aufschüttungen generell, dürfen nicht mehr als 3.0 Metern
betragen.
D.
Baubewilligung. Grenzbereinigung und Parzellierunq
Art. 14 Vorbehalt der Baubewilligung
Vor Erstellung oder Änderung der einzelnen Erschliessungsanlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 15 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)
Die Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) erfolgt nach dem
Plan Nr. 132.7—2 „Neuer Bestand mit Grenzbereinigung und Parzellierung“
und der Mutation Nr. 138 des Grundbuchgeometers.
Spätere Änderungen an dieser Parzellierung sind dem Gemeindevorstand der Gemeinde Cunter zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 16 Vermarkung und Vermessung
Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist, sind die neuen Grenzen im
Quartierplangebiet gemäss der Mutation
Nr.
138
zu
vermarken
und
vermessen. Die dabei entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümer der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 und
werden im Verhältnis zu den Parzellenflächen aufgeteilt.
Jede Parzelle ist nach Bauvollendung, sofern die Grenzpunkte entfernt
wurden, neu zu vermarken und vermessen. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers.
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Seite 7
Realisierung des Quartierglanes
Art. 17 Landumlegung
Mit dem Vollzug des Quartierplanes im Grundbuch sind die im Quartierplangebiet liegenden Parzellen Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zu schliessen, da die— selben in der Landumlegung des Quartierplanes untergegangen sind. Die Parzellen sind im Grundbuch zu löschen und die entsprechenden Hauptbuchbiätter zu schliessen. Statt dessen sind die den Eigentümern in der Landumlegung des Quartierplanes neu zugeteilten Grundstücke gemäss MutatiOn Nr. 138 des
Grundbuchgeometers wie folgt aufzunehmen: Parz.-Nr.
Elägilg
Eigentümer
486
416 m2
Miteigentum der Parzellen Nr. 488 - 491 (siehe Abschnitt E, Artikel 20)
487
1'486 m2
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
488
1'912 m2
489
1'193 m2
r 1/2 Miteigentum: 1/2 Miteigentum:
490
1'493 m2
491
1'716 m2
Art. 18 Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten
sowie Grundpfandrechte
Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Mulegn“ sind auf den einzelnen Grundstücken keine Anmerkungen, Vormerkungen, Dienst-
barkeiten und Grundlasten gebucht gewesen. Ebenso werden auch im neuen Bestand keine diesbezüglichen Rechte begründet. Ausnahme davon bildet Artikel 19 der Quartierplanbestimmungen.
Sofern auf den im Quartierplan einbezogenen Grundstücke Grundpfandrechte eingetragen sind, werden diese von Amtes wegen und im Sinne von
Art. 802 ZGB im bisherigen Range auf die im Quartierplanverfahren (neuer
Bestand) zugewiesenen Grundstücke übertragen. Das Grundbuchamt hat
dies den einzelnen Gläubigern im Sinne von Art. 969 ZGB anzuzeigen.
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Seite 8
Art. 19 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung l
Anmerkung „Quartierplan“
Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften, die Durchleitungs- und Anschlussrechte sowie die verschiedenen im Plan Nr. 132.7-4 „Erschliessungsplan“
eingezeichneten
Werkleitungen
(Meteor- und
Sickerleitung,
Schmutzwasserieitung, Trink- und Löschwasserleitung sowie Elektro— versorgung) und auch sämtliche weiteren Versorgungs— und Entsorgungsanlagen werden im Sinne der Quartierplangesetzgebung ausdrücklich als Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die übrigen Quartierplanbestimmungen sind im Grundbuch auf allen im Quartierplanverfahren einbezogenen Parzellen unter dem Stichwort „Quartierplan Mulegn“ anzumerken.
Art. 20 Begründung von subjektiv-dinglichem Miteigentum
Die Eigentümer bestimmen, dass die Quartierstrasse, Parzelle Nr. 486, mit den Parzellen Nr. 488, 489, 490 und 491 subjektiv-dinglich wie folgt zu verknüpfen ist: Quote 303/1000
sub'ektiv-din liche Zuordnun Parzelle Nr. 488
189/1000 236/1000
Parzelle Nr. 489 Parzelle Nr. 490
272/1000
Parzelle Nr. 491
1000/1000
Die vorliegende Quotenberechnung ist aufgrund der heutigen Parzellenflächen gemäss Mutation Nr. 138 festgelegt worden. Bei künftigen Parzellierungen oder Grenzänderungen sind diese Quoten den dannzu— maligen Parzellenflächen anzupassen. Diese Anpassungen können zwischen den betroffenen Grundeigentümern, ohne Zustimmung und Mitwirkung der übrigen im Quartierplangebiet beteiligten Grundeigentümern,
vorgenommen werden.
Nr. Das subjektiv-dingliche Miteigentum ist auf den Blättern der Parzellen 488, Nr. 489, Nr. 490 und Nr. 491 anzumerken. Auf dem Blatt der Parzelle Nr. 486 sind als Eigentümer die jeweiligen Eigentümer der vier vorgenannten
Parzellen einzutragen.
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Seite 9
Art. 21 Wertausgleich für Mehr- oder Minderwerte
Nach einem allgemeinen Abzug von 5.1 % für die Erstellung der Quartierstrasse erhalten alle in diesem Quartierplan beteiligten Parteien keine zusätzliche Mehr- oder Minderzuteilung zugewiesen. Nähere Angaben sind aus der Besitzstandstabelle Beilage Nr. 132.7-5 ersichtlich.
Aus diesem Grunde haben auch keine der Parteien einen Wertausgleich für Mehr- oder MindenNerte zu leisten.
Schlussbestimmungen
Art. 22 Kosten der Quartierplanung
Die Gemeinde Cunter stellt den Quartierplanbeteiligten an die Kosten für das Quartierplanverfahren Fr. 3’000.-- (Franken dreitausend 00/100) zur
Verfügung. Die Restkosten für das Quartierplanverfahren werden, gestützt
auf Artikel 96 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter, von den Grundeigentümern der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491 im Verhältnis zu den Parzellenflächen übernommen.
Art. 23 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch
Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanbestimmungen werden
im Grundbuch der Gemeinde Cunter vollzogen. Dies erfolgt gestützt auf Abschnitt E „Realisierung des Quartierplanes“.
Der Gemeindevorstand Cunter wird ermächtigt, die Anmeldung auf Kosten
der Grundeigentümer der Parzellen Nr. 487, 488, 489, 490 und 491
vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten werden auf die jeweiligen den zu Verhältnis im Grundeigentümer genannten Parzellenflächen aufgeteilt.
Art. 24 Inkrafttreten
Die Quartierplanung „Mulegn“ tritt mit der Genehmigung
Gemeindevorstand Cunter in Kraft.
durch den
Seite 10
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Art. 25 Genehmigung
Die Quartierplanung „Mulegn“ ist samt den vorstehenden.Quartierplanbestimmungen vom Gemeindevorstand Cunter am Ä7fi91/779
genehmigt iworden. Die öffentliche Auflage hat vom „.441.../L7/2UÄ./../.Z‘J".Z„ bis ..Ä.4f:...fi:€2.4..;i?f.712?...... stattgefunden. Cunter, den
1/”. in} .I/ÜÜ? Für den Gemeindevorstand Cunter:
Der Präsident:
Caria Dos’ch
O1‚04.1997\vorlagen\qp\cunter\mulegn.doc
Der Aktuar:
Seite 11 ‘
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
ll. Kostenschätzung mit Verteilschlüssel
Kostenschätzung
Administratives, Vermessung, Quartierplanung
- Vewvaltungs- und Verfahrenskosten - Quartierplanung - Vermarkung und Vermessung
Fr. 2’000.00 Fr. 11’000.00 W9
Fr.
21’000.00
Fr. 35’000.00 Fr. 25’000.00 F_T___7_’Q_Q_O_.QQ
Fr.
67’000.00
Fr. 16’000.00 Fr. 24’000.00 Fr. 5’000.00
Fr.
45’000.00
Fr. 22'000.00 w
Fr.
25’000.00
Fr. 7’000.00 Fr. 13’000.00 Fr. 2’000.00
Fr.
22’000.00
Erschliessung
2.1
Strassenbau mit Entwässerung - Baumeisterarbeiten
— Belagsarbeiten - Projekt und Bauleitung
2.2
Trink- und Löschwasserversorgung 160 m’ - Baumeisterarbeiten - Sanitäre lnstallationsarbeiten
- Projekt und Bauleitung
2.3
Schmutzwasserableitung 80 m’ - Baumeisterarbeiten - Projekt und Bauleitung
2.4
Elektroversorgung — Baumeisterarbeiten
- Elektroarbeiten
- Projekt und Bauleitung
Total Kostenschätzung Quartierplanung und Erschliessung
Fr. 180’000.00
Zu erwartende Beiträge des kantonalen Feuerpolizeiamtes
Fr.
6’000.00
Quartierplan Gewerbezone „Mulegn“, Gemeinde Cunter
Seite12
Kostenverteilschlüssel
Kostenschätzung 1. Verteilung auf Grundeigentümer Administratives, Vermessung, Quartierplanung
Fr.
21’000.00
Erschliessung Strasse mit Strassenentwässerung
Fr.
67’000.00
Zwischentotal
Fr.
88’000.00
./. Gemeindeanteil für Quartierplanverfahren (Art. 22)
Fr.
3’000.00
Total zu verteilen auf die Grundeigentümer
Fr.
85’000.00
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Parz.-Fläche
Kostenanteil
in m2 1’486
in % 19.05
1’912
24.51
20’830.--
490
1’493
19.14
16’270.--
491
1'716
22.00
18’700.--
Total
7’800
100
85’000.--
487
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
488 489
in Fr. 16’200.--
1/2 Miteigentum: 72 Miteigentum:
2. Anteil Gemeinde (ohne Kostenanteil für Parzellen Nr. 486 und Nr. 487) Administratives, Vermessung, Quartierplanung (Art. 22)
Fr.
3’000.00
Fr.
92’000.00
Total
Fr.
95’000.00
./. zu erwartende Feuerpolizeibeiträge
Fr.
6’000.00
Total Anteil Gemeinde (ohne Kostenanteil für Parzellen Nr. 486 und 487) Fr.
89’000.00
Trink— und Löschwasserversorgung Schmutzwasserleitungen Eiektroversorgungen
Bivio, Dezember 1996
Fr. 45’000.00
Fr. 25'000.00 Fr. 22’000.00
MARTIN GINI 7457 BIVIO
-
Erschliessung:
INGENIEURBÜRO 7516 MALOJA
3532_V_QP_Mulegn_Tabelle.pdf
Kanton
Grauhünden
Gemeinde Cunter
QUARTIERPLAN
GEMEINDE
CUNTER
MULEGN
Besitzstandstahelle
Afficher tout le texte
um i . . . ./76/7?7
Genehmigt vom Gemeindevorstand (unter
Der Pr'dsident :
Der
47W?”
MARTIN GINI
INGENIEURBÜRÜ
Projektiert:
MG
Gezeichnet:
PM
Aktuar :
*xmle
DIPL. BAUINGENIEUR HTL/STV
7457 BiVIO, TeLOB1/68AS3SS — 7516 MALOJA, Tel.081/8243536 Geprüft;
MG
Datum:
Dez. 1996
Format:
A4
IQ PLa Nm
1327—5
Quartierplan Gewerbezone "Mulegn", Gemeinde Cunter Besitzstandstabelle
Grundeigentümer
Parz. Nr. alt
Politische Gde. Cunter
Alter Bestand
Fläche
gesamt in m2
ausserhalb QP
2
innerhalb QP
12'414
2
919
innerhalb QP
4
Miteigentum 1/2:
Abzug für Strasse P312. Nr. in °/o
in m2
Dez.1 996
Mehr— oder
in m2
in m2
Minderzuteil.
2
12'414
0
648 5.1
81
487
1'486
-81
3
1'807
5.1
91
491
1'716
-91
5
1'264 2'014
5.1
102
488
1'912
-102
7
1'257
5.1
64
489
1'193
-64
8
1'573
5.1
80
490
1'493
—8O
486
416
416
8'216
»2
750
Miteigentum der Palz. 488 bis 491
Gesamt innerhalb QP
. neu
Fiäche
gesamt
1'567
6
Miteigentum 1/2:
Neuer Bestand
8'218
418
Martin Gini » Ingenieurbüro 7 516 Maloja
7457 Bivio
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération