Teilrevision La Nars
Plan d'affectation, réglementation de base · Surses
Document
- Numéro
- 20.21
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Surses
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 14 janv. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Texte
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
14. Januar. 2020
AMTSPEr-2,Ifl •
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AMT FÜR
:KLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
14. Januar 2020
Protokoll Nr.
21
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Surses beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 24. Juni 2019 eine Teilrevision der.Ortsplanung, nämlich den Zonen-
plan 1:1000 "Sportplatz La Nars, Überprüfung und Anpassung ZÖBA / ZÖA".
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 2. Juli 2019 (samt Anhang A —
Grobkonzept La Nars vom 4. Februar 2019) gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Dezember 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamm-
lungsbeschlusses vom 24. Juni 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 4. Juli 2019. Es gingen kei-
ne Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ersuchte die Gemeinde Surses
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Surses soll die nut-
zungsplanerische Basis für die Realisierung einer kombinierten Sommer- und Win-
tersportanlage mit betriebsnotwendigen Bauten im Gebiet "La Nars" in Savognin ge-
schaffen werden. Gleichzeitig wird mit der Vorlage eine Überprüfung und Anpassung
der Grösse und Lage der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) und der
Zonen für öffentliche Anlagen (ZÖA) in Savognin vorgenommen.
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Die neue Sportanlage im Raum "La Nars" soll im Sommer als Tennisanlage mit zwei neuen Tennisplätzen und im Winter als multifunktionales Eisfeld (Schlittschuhlaufen,
Curling, Eisstockschiessen) dienen. Die neuen Tennisplätze, auf welchen im Winter
das multifunktionale Eisfeld hergerichtet werden soll, bilden Ersatz für die bereits ab-
gebrochene Tennisanlage bei der Talstation der Savognin Bergbahnen. Diese Ten-
nisanlage musste wegen des leicht versetzten Standorts der Talstation der neuen
Gondelbahn abgebrochen werden. Ergänzend zum neuen Sportplatz "La Nars" ist
nordöstlich des bestehenden Skischulgebäudes ein neues Gebäude vorgesehen, das den Nutzern und Betreibem der Sportangebote zur Verfügung stehen soll.
Die heute im Gebiet "La Nars" bestehende Tennisanlage mit zwei Tennisplätzen und
dem Clubhaus sowie das bestehende Skischulgebäude sollen erhalten bleiben. Auch
die bereits bestehenden Langlaufloipen sollen durch die neue Sportanlage nicht tan-
giert werden.
Für die Erweiterung der Sportanlagen "La Nars" werden insgesamt ca. 9334 m2 Land in die ZÖBA eingezont. Konkret werden die Parzelle Nr. 3460 mit dem Skischulge-
bäude sowie die Parzelle Nr. 3744 mit den bestehenden Tennisplätzen und dem
Clubhaus von der Landwirtschaftszone in die ZöBkumgezont. Im Gegenzug werden
ZÖBA- und ZÖA-Flächen beim "Lai Bamagn" sowie in den Gebieten "Ruignas" und
"Son Martegn" im Umfang von insgesamt ca. 10 037 m2 in die Landwirtschaftszone ausgezont.
C. Totalrevision der Ortsplanung vom 12. März 2012
Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde Savognin beschlossen am
12. März 2012 eine Totalrevision der Ortsplanung. Mit Regierungsbeschluss (RB)
vom 13. November 2012 (Protokoll Nr. 1081) genehmigte die Regierung diese Vorla-
ge mit Ausnahme einer bereits damals im Gebiet "La Nars" vorgesehenen ZÖBA.
Das Genehmigungsverfahren für diese ZÖBA wurde mangels Standortevaluation sistiert. Die Standortevaluation wurde unterdessen vorgenommen. Wie in den nachste-
henden Ausführungen noch näher dargelegt wird, kann aufgrund dieser Standorteva-
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luation festgehalten werden, dass es sich beim Standort "La Nars" um den am bes-
ten geeigneten Raum für die Einrichtung einer gut zugänglichen und zentral gelege-
nen Sportanlage in der Gemeinde Surses handelt. Somit kann die Vorlage nun ab-
schliessend behandelt werden.
D. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1. Einleitung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumpla-
nungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die
Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit
zu prüfen, ob die vorliegende Ortsplanungsrevision mit dem Richtplan Graubünden
2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem am 1. April 2019 in Kraft getretenen Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom
Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt. 2. Siedlungsgebiet
Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 KRIP-S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen
und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde im Regio-
nalen Richtplan überkommunal abzustimmen, sofern diese Erweiterungen oder Ver-
lagerungen während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des
KRIP-S durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten.
Vorliegend geht es um eine Verlagerung des Siedlungsgebiets im Umfang von ca.
9334 m2, womit die Limite für das Erfordernis einer Richtplananpassung nicht über-
schritten wird. Es ist jedoch festzuhalten, dass nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision für die Gemeinde Surses nur noch Siedlungsgebietsverla-
gerungen im Umfang von maximal ca. 666 m2 ohne Richtplanerfordemis möglich sind.
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3. Gebiete mit öffentlichem Nutzungscharakter
Gegenstand der vorliegenden Planung bildet ein Gebiet mit öffentlichen Nutzungen.
Massgebend für die Prüfung ist Kapitel 5.2.6 "Gebiete mit Öffentlichem Nutzungscha-
rakter (VISA)" des KRIP-S. Darin werden die Regionen und Gemeinden u.a. ange-
halten, Lage und Grösse ihrer ZöBA anhand eines regionalen Standortkonzepts zu überprüfen. Basierend darauf sind isoliert, peripher oder unzweckmässig gelegene
ZöBA im Rahmen einer Anpassung der Ortsplanung zu konzentrieren, zu verlagern oder umzuzonen. Wo weder eine Verlagerung noch eine Umzonung zu einer be-
darfsgerechten Dimensionierung der ZöBA führt, sind Auszonungen vorzunehmen. Die bestehenden sowie die geplante ZöBA innerhalb der Fraktion Savognin wurden
seitens der Gemeinde bezüglich Lage und Grösse überprüft. Der Standort der neuen
ZöBA in "La Nars" wurde mittels einer nachvollziehbaren und plausiblen Evaluation
im PMB begründet. Die Grösse der im Gebiet "La Nars" ausgeschiedenen ZöBA er-
weist sich als bedarfsgerecht. Im Übrigen stimmt die neue ZöBA im Gebiet "La Nars"
'auch mit dem Entwurf des kommunalen räumlichen Leibildes, welches dem ARE zur Vorprüfung vorliegt, überein.
Am Standort in "La Nars" können die Synergien zwischen Sommer- und Wintersport
gut ausgenutzt werden. Dient das Gebiet im Sommer vor allem als Tennisanlage,
kann im Winter dieselbe Anlage zu einem Eisfeld umgenutzt werden. Sodann profi-
tiert während der Wintermonate auch der Kinderskilift mit dem Skischulgebäude vom
neuen Angebot.
Die neue ZöBA im Gebiet "La Nars" von ca. 9334 m2 wird im Übrigen durch Auszo-
nungen von bisher rechtskräftigen ZöBA- und ZöA-Flächen in den Gebieten "Lai
Barnagn", "Ruignas" und "Son Martegn" von insgesamt ca. 10 037 m2 überkompen-
siert. Die Bauzonenfläche wird gesamthaft um ca. 703 m2 verkleinert.
Es kann somit festgehalten werden, dass die Gemeinde Surses dem Auftrag im
KRIP-S nachgekommen ist, ihre ZöBA anhand eines regionalen Standortkonzepts zu
überprüfen und die Ergebnisse im Rahmen einer Ortsplanungsrevision umzusetzen.
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4. Fazit Zusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen festgehalten
werden, dass sich die Revisionsvorlage als richtplankonform erweist und somit unter diesem Aspekt genehmigungsfähig ist.
E. Zonenplan 1:1000 "Sportplatz La Nars, Überprüfung und Anpassung ZöBA / ZöA"
1. Erschliessung / Parkierung
Gemäss den Ausführungen im PMB (vgl. Ziff. 4.2, S. 9) soll durch die zusätzlichen Sportanlagen kein wesentlicher Mehrverkehr entstehen. Im Sommer soll die Er-
schliessung der bestehenden Tennisplätze wie bisher über die Veia Saletscha si-
chergestellt werden. Für die neuen Tennisplätze stehen im nahegelegenen Dorfkern
Parkierungsmöglichkeiten bereit. Die Sportanlagen sind über einen bestehenden
Wander- und Mountainbike-Weg zu erreichen. Im Winter ist eine Parkierung vor Ort
nicht möglich.
Aufgrund der beschriebenen Sachlage sind unmittelbar bei den Sportanlagen nur
wenige betriebsnotwendige neue Parkplätze erforderlich. Im PMB ist die Rede von
vier bis fünf zusätzlichen Parkplätzen (vgl. Ziff. 4.2, S. 9). Die Regierung nimmt diese
Aussage im PMB zur Erschliessung und Parkierung zur Kenntnis. Zudem wird die
Genehmigung des Zonenplans 1:1000 "Sportplatz La Nars, Überprüfung und Anpas-
sung ZöBA / ZöA" mit der Auflage verbunden, dass die neuen Parkplätze nicht ver-
siegelt werden dürfen und mit sickerfähigem Material zu erstellen sind. 2. Sistierte Restfläche auf der Parzelle Nr. 3744
Mit RB vom 13. November 2012 wurde das Genehmigungsverfahren für die damals
im Gebiet "La Nars" bereits vorgesehene ZÖBA wie erwähnt sistiert. Diese Sistierung
bezieht sich auf die damals ausgeschiedene ZÖBA auf den beiden Parzellen
Nrn. 3460 und 3477.
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Mit der nun vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung ist ein Streifen entlang der Ju-
lia auf der Parzelle Nr. 3744 aufgrund seiner Lage in der Gefahrenzone 1 (rote Ge-
fahrenzone) irrtümlicherweise nicht zoniert worden. Im Sinne einer direkten Planan-
passung hält die Regierung diesbezüglich fest, dass für den genannten Landstreifen eine Zone übriges Gemeindegebiet festgelegt wird.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1000 "Sportplatz La Nars, Überprüfung und Anpassung
ZöBA / ZöA" vom 24. Juni 2019 wird mit folgender direkten Ergänzung, mit folgenden Feststellungen sowie mit folgender Auflage genehmigt:.
a) Die Teilfläche der. Parzelle Nr. 3744, welche sich in der Gefahrenzone 1 befindet, wird der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen.
b) Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass lediglich vier bis fünf neue Parkplätze erstellt werden.
c) Die neuen Parkplätze dürfen nicht versiegelt werden und sind mit sickerfähigem Material zu erstellen.
d) Nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision sind in der
Gemeinde Surses nur noch Verlagerungen des Siedlungsgebiets im Umfang von maximal 666 m2 ohne Richtplanerfordernis möglich.
2. Der Gemeindevorstand Surses wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
DispositiVs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 2019 zu erfol-
gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
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haltene Festlegungen, Feststellungen und Auflagen innert 30 Tagen ab dem
Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-
nehmen.
6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs-
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 7. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
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Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération