Teilrevision Livizung

Plan d'affectation, réglementation de base · Surses

Document

Numéro
10.762
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Surses
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
17 août 2010

Carte

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AMTSREGISTRAI um iii il AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

11 Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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17. August 2010

19. August 2010

762

OP Tinizong-Rona Nutzungsplanung Materialaufbereitungszone „Livizung" mit UVP, Gemeinde Tinizong-Rona Genehmigungsbeschluss A.

Ausgangslage

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tinizong-Rona beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. März 2004 eine totalrevidierte Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan 1:2'000 Rona/Oberrona. Im Genehmigungsbeschluss Nr. 456 vom 18. April 2005 führte die Regierung unter anderem aus, dass die im beschlossenen Zonenplan ausgeschiedene Materialaufbereitungszone „Livizung" zu sistieren sei, bis die Nutzungsplanung im Gebiet „Livizung" gewissen Minimalanforderungen genüge. Bei den erwähnten Minimalanforderungen ging es um die Erarbeitung eines Generellen Gestaltungsplanes, die Einhaltung eines grösseren Gewässerabstandes, die Aufhebung der Erschliessungsstrasse entlang des „Livizung", die Leistung von Ersatzmassnahmen für die Eingriffe in das Auenobjekt A-1502 von regionaler Bedeutung sowie die Anpassung des Richtplanvorhabens für eine Materialaufbereitungszone. Mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 hat die Gemeinde Tinizong-Rona eine Teilrevision der Ortsplanung beschlossen, um die noch fehlenden nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Betrieb der Materialaufbereitungszone zu schaffen und abzuschliessen. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Zonenplan 1:2'000 Livizung

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Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Livizung — Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Livizung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tinizong-Rona einen Planungsund Mitwirkungsbericht vom 23. Dezember 2009 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Im Gebiet „Livizung" wird ein Sammel- und Sortierplatz für mineralische Bauabfälle betrieben. Der für eine Genehmigung des Sammel- und Sortierplatzes erforderliche Umweltverträglichkeitsbericht „Umweltverträglichkeitsbericht/Hauptuntersuchung inkl. Ergänzung der Machbarkeitsstudie betreffend Ersatzmassnahmen nach NHG vom April 2008/Juni 2009/Oktober 2009" (im folgenden UVB genannt) liegt ebenfalls vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. Oktober 2009 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Auflage des UVB gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) resp. Art. 15 Abs. 2 der eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erfolgte am 14. Januar 2010. Am 23. Februar 2010 ging eine Stellungnahme der Pro Natura ein. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 14. Januar 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Tinizong-Rona um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

Vorgeschichte

Ausgehend von einer flussbaupolizeilich bewilligten einmaligen Entnahme von Rüfenmaterial aus dem „Livizung" und der befristeten Bewilligung zur Aufbereitung des entnommenen Materials zu Kies mit einer Kiesaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerung entstand im Jahre 1987 der heute bestehende Kiesaufbereitungsbetrieb im Raum „Livizung" (Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft

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[DIV] vom 9. April 1987). Im Laufe der Zeit wurden die befristeten Bewilligungen immer wieder verlängert, letztmals mit Verfügung des DIV vom 20. März 1997. Die damalige Gemeinde Rona und danach auch die fusionierte Gemeinde TinizongRona bemühten sich seither im Rahmen der Ortsplanung, für das vom Gesuchsteller beanspruchte Gelände eine genügende nutzungsplanerische Basis zu schaffen, letztmals mit der erwähnten Totalrevision der Ortsplanung 2004. Die Materialaufbereitungszone wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Totalrevision 2004 jedoch sistiert, da u.a. der seitens Kanton geforderte Gewässerabstand im Gebiet der Materialaufbereitungsanlage nicht eingehalten wurde. Ebenfalls wurden aus Sicht des Landschafts- sowie des Naturschutzes Ersatzmassnahmen für die durch den Betrieb beanspruchte Fläche des Auengebietes gefordert. Anlässlich eines Mediationsverfahrens zur Bereinigung dieser Differenzen wurde akzeptiert, dass das linke Bachbett durch die heutige Nutzung der Materialaufbereitungsanlage verbaut ist. Die Einhaltung des ursprünglich geforderten Gewässerabstandes auf der orographisch linken Seite des „Livizung" würde keine Aufwertung für das Gewässer bringen. Als Kompensation für den verursachten Schaden durch das Kieswerk soll hingegen auf der rechten Bachseite ein Projekt für eine Flussaufweitung ausgearbeitet und ausgeführt werden. Zusätzlich soll die Nutzungsplanung im Raum „Livizung" durch einen Generellen Gestaltungsplan ergänzt und die Pendenzen aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes im Zonenplan umgesetzt werden. Der Betreiber der Materialaufbereitungsanlage reichte darauf ein Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) ein, welches eine Aufwertung des „Livizung" zwischen dem Kieswerk und der Mündung in die Julia durch die Revitalisierung der Aue auf der rechten Seite des „Livizung" vorsah. Das BAB-Gesuch wurde am 18. September 2009 bewilligt und noch im Herbst 2009 ausgeführt. Seitens des Betreibes der Materialaufbereitungsanlage sind somit die für die Genehmigung der Materialaufbereitungszone „Livizung" notwendigen Schritte in die Wege geleitet. Die ebenfalls notwendige Anpassung der Nutzungsplanung im Raum „Livizung" ist Gegenstand der vorliegenden Ortsplanungsrevision. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Tinizong-Rona bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Vorausset-

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zungen für den zonenkonformen Betrieb der Materialaufbereitungsanlage im Gebiet „Livizung". Die projektbezogene Nutzungsplanung umfasst einen Zonenplan, der die Materialaufbereitungszone und Änderungen der Naturschutzzone festlegt, einen Generellen Erschliessungsplan, der die Erschliessungsstrasse und Anlagen zur Abwasserentsorgung enthält, sowie einen Generellen Gestaltungsplan, der die verschiedenen Nutzungsbereiche innerhalb der Materialablagerungszone definiert. C.

Prüfung der Vorlage

1.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Im Regionalen Richtplan Mittelbünden, Richtplanvorhaben Nr. 5.620 „Abbau von Kies, Sand und Steinen", sollte der Standort „Livizung" als dauernder Standort zur Verarbeitung des vorhandenen Rüfen- und Tunnelausbruchmaterials mit Koordinationsstand „Festsetzung" festgelegt werden. Mit Regierungsbeschluss Nr. 2531 vom 2. Oktober 1995 wurde dem Vorhaben aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie aus raumplanerischen Überlegungen jedoch nicht zugestimmt. Anlässlich diverser Besprechungen einigte man sich darauf, dass einer Nutzung des Gebietes als Kies- bzw. Materialaufbereitungszone auf Stufe regionaler Richtplanung unter gewissen Bedingungen zugestimmt werden kann. Mit der Genehmigung der vorliegenden Teilrevision sowie dem anschliessenden Baubewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzonen haben die Gemeinde Tinizong-Rona sowie der Unternehmer die Bedingungen erfüllt, die Materialaufbereitungsanlage am heutigen Ort zu belassen und zu betreiben. Der regionale Richtplan Mittelbünden ist in diesem Zusammenhang anzupassen.

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2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 2.1 Allgemeines Wie erwähnt, wird im Gebiet „Livizung" auf Territorium der Gemeinde Tinizong-Rona ein Sammel- und Sortierplatz für mineralische Bauabfälle betrieben (Betreiber: Nicolin Luzio). Ein Sammel- und Sortierplatz ist eine Anlage für die Trennung oder mechanische Behandlung von Abfällen. Die Anlage entspricht dem Anlagetyp Nr. 40.7 gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) und ist UVP-pflichtig, wenn mehr als 10'000 t Abfälle pro Jahr behandelt werden. Die UVPV hat am 1. Dezember 2008 verschiedene Änderungen erfahren. Unter anderem wurde der Schwellenwert für den Anlagetyp Nr. 40.7 von 1'000 t auf 10'000 t pro Jahr erhöht. Das vorliegende Gesuch war bereits bei Inkrafttreten der Änderung der UVPV hängig, weshalb es gemäss Art. 24 UVPV nach altem Recht zu beurteilen ist. Das Vorhaben ist UVP-pflichtig, weil mehr als 1'000 t pro Jahr behandelt werden. Das massgebliche Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Anlagen des Typs Nr. 40.7 ist laut Anhang zur kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) das Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren nach Art. 49 KRG. Zuständige Behörde ist die Regierung. 2.2 Gegenstand und Inhalt der UVP Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle ist der im Auftrag von Nicolin Luzio von der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan, und Franziska Knüsel, Landschaftsplanung Muldain, erstellte „Umweltverträglichkeitsbericht/Hauptuntersuchung inkl. Ergänzung der Machbarkeitsstudie betreffend Ersatzmassnahmen nach NHG vom April 2008/Juni 2009/Oktober 2009" (im folgenden UVB genannt). Inhalt der UVP ist einerseits die Prüfung der im UVB enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht, ob die im jetzigen Projektierungsstadium — nach heutigem Wissensstand absehbaren — dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG).

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Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Vorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Naturund Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach der Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 15. Juni 2010. 2.3 Beurteilung des UVB

Der im Auftrag von Nicolin Luzio von der Bürogemeinschaft Monsch/Knüsel erstellte UVB stellt eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar. 2.4 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 2.4.1 Lufthygiene

Projektauswirkungen gemäss UVB a) während der Bauphase

Der UVB äussert sich nicht zur Bauphase. Aufgrund der absehbar kurzen Bauzeit für die geplanten Ver- und Entsorgungsanlagen und der wenig aufwändigen Bauarbeiten kann davon ausgegangen werden, dass während der Bauphase nur geringe Emissionen entstehen, bzw. dass mit keinen erheblichen Projektauswirkungen zu rechnen ist.

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b) Betriebsphase Die im Werkareal zum Einsatz kommenden Maschinen und Geräte (Pneulader und Bagger) sind gemäss UVB bereits mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet. Der geplante Sammel- und Sortierplatz verursacht gemäss UVB auf der Julierstrasse eine vernachlässigbare Verkehrszunahme. Die dadurch verursachten Emissionen von Abgasen sind gemäss UVB vernachlässigbar. Als mögliche Massnahmen zur Verminderung der durch das Brechen und Lagern verursachten Staubemissionen werden im UVB das Besprühen des Brechguts mit Wasser aus einem Tankwagen, das Benetzen oder allenfalls die Abdeckung der Brechguthaufen sowie das Abspritzen der Verkehrsbereiche vorgeschlagen. Bei Bedarf ist eine Lösung mit einer Schmutzschleuse zu prüfen. Beurteilung Der Darstellung der projektbedingten Emissionen im UVB kann im Wesentlichen beigepflichtet werden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch die durch den Sammel- und Sortierplatz verursachten NO x-Belastungen vernachlässigbar sind. Beim Betrieb müssen die Baurichtlinie Luft (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) gestützt auf Anhang 2 Ziffer 88 der Luftreinhalteverordnung (LRV), insbesondere die Bestimmungen betreffend Partikelfilter und Gerätebenzin nach der Norm SN 181163, berücksichtigt werden. Gestützt auf Art. 19a LRV (vom 19. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009) bedeutet dies, dass neue Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren ab 37 Kilowatt (kW) Leistung so ausgerüstet sein müssen, dass sie die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 der LRV einhalten. Diese Maschinen müssen demnach mit Partikelfiltern (gemäss BAFU - Filterliste oder mit bezüglich der Emissionen gleichwertigen Filtern) ausgerüstet sein. Für Maschinen und Geräte mit Baujahr 2000 bis 2008 gilt die Pflicht ab 1. Mai 2010. Für ältere Maschinen und Geräte gilt die Nachrüstpflicht ab 1. Mai 2015. Ab 1. Januar 2010 müssen neue Maschinen und Geräte mit einer Leistung von 18 kW bis 37 kW entsprechend ausgerüstet sein. Das ANU wird entsprechende Auflagen in die Betriebsbewilligung aufnehmen. Die geplanten Massnahmen hinsichtlich der Staubbekämpfung sind grundsätzlich zweckmässig und müssen bei Bedarf getroffen werden. Sollten trotz der geplanten Massnahmen in der Umgebung störende Staubbelastungen auftreten, sind gestützt auf Art. 3 und Anhang 1 Ziffer 4ff. LRV weitergehende Massnahmen (z.B. eine Radwaschanlage) vorzusehen.

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2.4.2 Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB a) während der Bauphase

Die projektbedingten Lärmemissionen während der Bauphasen können, aus den in Kap. 2.4.1 genannten Plausibilitätsüberlegungen, als unerheblich beurteilt werden. b) Betriebsphase

Gemäss UVB beträgt der zu erwartende Mehrverkehr aufgrund des Betriebs des Sammel- und Sortierplatzes „Livizung" 6 bis 12 Lastwagenfahrten und 12 Personenwagenfahrten pro Arbeitstag. Die massgeblichen Bestimmungen über die Mehrbelastung von Verkehrsanlagen in Art. 9 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) können eingehalten werden. Der Sammel- und Sortierplatz selbst gilt als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV, welche gemäss den Bestimmungen in Art. 7 LSV die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV einzuhalten hat. Die Brecheranlage liegt gemäss UVB mehr als 400 m vom Siedlungsgebiet entfernt. In Bezug auf Lärmimmissionen ergeben sich gemäss UVB keine Probleme; auf ein Lärmgutachten wird verzichtet. Beurteilung Die Brecheranlage liegt in einem Abstand von rund 330 m zur nächstgelegenen Gewerbezone. Die innerhalb der Materialaufbereitungszone im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten verschiedenen (Zwischen-)Lagerflächen kommen bis auf eine Distanz von unter 100 m an die Gewerbezone zu liegen. Innerhalb einer Gewerbezone können Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden. Gestützt auf Art. 7 LSV ist im Rahmen des BAB-Verfahrens in einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass die Planungswerte der ES III in der naheliegenden Gewerbezone (Parzellen Nr. 2171 und. 2140) eingehalten werden können oder welche planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung erforderlich sind. Allenfalls erforderliche Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Das ANU prüft die Einhaltung der LSV im Zuge des BAB-Verfahrens.

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2.4.3 Gewässerschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Laut UVB liegt der Anlagestandort im Gewässerschutzbereich Zone A. und A., d.h. in einem Gebiet mit nutzbarem Grundwasser. Auf dem Platz der Kiesaufbereitung aus Bachgeschiebe, Abraummaterial und sauberem Aushubmaterial wird das Abwasser des Maschinenunterstandes und des befestigen Vorplatzes gesammelt und durch einen Koaleszenzabscheider geführt. Das so vorgereinigte Abwasser wird gemäss UVB in das bestehende Absetz- und Versickerungsbecken eingeleitet. Das für die Materialaufbereitung benötigte Waschwasser wird retikuliert, und überschüssiges (geklärtes) Waschwasser wird in den „Livizung" zurückgeführt. Der Schlamm wird nach Beigabe eines Flockungsmittels in Kammerfilterpressen entwässert, zwischengelagert und bei Bedarf für landwirtschaftliche Rekultivierungen abgegeben. Im Bereiche der Zwischenlagerung des Ausbauasphalts sowie im Bereich der Aufbereitung/Lagerung der Recycling-Kiessande und des Asphaltgranulats ist gemäss UVB eine Deckschicht (dichter Asphaltbelag oder Beton) einzubringen. Das anfallende, durch den Ausbauasphalt sickernde Meteorwasser wird mit einer Randbordüre aufgefangen und via Einleitschacht in ein Absetzbecken geleitet, von wo es durch einen Mineralölabscheider in eine bewachsene Versickerungsmulde geführt wird.

Beurteilung Die Abwasserentsorgung für den Zwischenlagerbereich des Ausbauasphalts ist korrekt. Die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nach Art. 17 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) können als erfüllt betrachtet werden und die erforderliche Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG kann für diesen Anlageteil in Aussicht gestellt werden. Bei der Kiesaufbereitung (Brecheranlage) wird zur Verbesserung der Absetzung von Trübstoffen ein Flockungsmittel zugefügt. Das zeitweise anfallende überschüssige geklärte Waschwasser wird in den „Livizung" eingeleitet. Zudem wird gemäss den vorliegenden Unterlagen auch der Ausbauasphalt mit dem Brecher des Kieswerks aufbereitet. Eine direkte Einleitung von geklärtem Waschwasser, das Resten von Flockungsmittel enthält und auch bei der Aufbereitung von Ausbausasphalt einge-

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setzt wird, ist nicht zulässig. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Anhang 3.2 Ziffer 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) ist im BAB-Verfahren aufzuzeigen, wie das überschüssige Waschwasser über eine belebte Bodenschicht versickert werden kann. Die erforderliche Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG kann für diesen Anlageteil nur unter diesem Vorbehalt in Aussicht gestellt werden. Schlamm aus der Materialaufbereitung des Sammel- und Sortierplatzes gilt wie der mit einem Flockungsmittel versetzte Schlamm aus der Kiesaufbereitung als Abfall, der auf einer lnertstoffdeponie entsorgt werden muss. Entgegen den Ausführungen im UVB ist eine Verwertung in der Landwirtschaft nicht zulässig. Der Betreiber ist zu verpflichten, den anfallenden Schlamm auf einer rechtskräftigen lnertstoffdeponie (z.B. Dartgaz, Salouf) zu entsorgen. 2.4.4 Natur- und Landschaftsschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB Das Kieswerk befindet sich in bzw. in Nachbarschaft eines Auengebiets von regionaler Bedeutung. Der Auenperimeter wurde im Jahre 2002 den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Laut UVB wurde die Aue am „Livizung" bereits vor 1982, also deutlich vor Inbetriebnahme des Kieswerks (1987), erheblich beeinträchtigt. Der Bereich nördlich des „Livizung" wurde entwässert, eine breite Schneise in den Auenwald geschlagen und der heute immer noch vorhandene Weg entlang des „Livizung" angelegt. Das Kieswerk wurde 1987 also im bereits zerstörten Auenbereich eingerichtet. An einer Sitzung vom 9. Juni 2008 wurde mit Vertretern des ANU vereinbart, dass die Naturschutzzone den tatsächlichen Bedingungen angepasst werden müsse, d.h. dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Naturschutzzone zu entlassen seien. Hingegen wird am Südufer des „Livizung" der Perimeter entsprechend dem Revitalisierungsprojekt bis zur Mündung verlängert. Als Ersatz für die entstandene Beeinträchtigung der Aue von regionaler Bedeutung wurde vereinbart, ein Revitalisierungsprojekt zu realisieren. Die entsprechende Baubewilligung wurde im Rahmen des BAB-Verfahrens am 18. September 2009 erteilt. Die Gewässerrevitalisierung wurde im Spätherbst 2009 fertig gestellt. Der UVB führt betreffend Landschaft aus, dass das Gebiet der Materialaufbereitungsanlage hinter dem Auenwald entlang des „Livizung" versteckt liege und somit

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von der Ebene Rona her kaum einsehbar ist. Die visuellen Auswirkungen beschränkten sich somit auf die unmittelbare Nähe der Anlage.

Beurteilung Im UVB werden die Auswirkungen der Materialgewinnung auf das Auenobjekt A-1502 von regionaler Bedeutung nach wie vor unterschätzt. Zusammen mit den beteiligten Amtsstellen wurde aber eine Lösung zur Leistung von Ersatzmassnahmen gefunden, die von der Regierung akzeptiert wird. Die mit einem BAB-Vorhaben bereits umgesetzte Gewässeraufwertung wird akzeptiert. 2.4.5 Übrige Umweltbereiche Bezüglich der Aspekte des Bodenschutzes, des Katastrophenschutzes, der Erschütterungen, der Jagd und Fischerei, des Waldes sowie des Bereichs Nutzungen (Landwirtschaft, Wanderwege) ist festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Projekt zumindest nicht in relevantem Mass berührt werden. 2.5 Zusammenfassung 2.5.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag von Nicolin Luzio von der Bürogemeinschaft Monsch/Knüsel erstellte UVB vom Oktober 2009 eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Vorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. Von den in Art. 21 UVPV aufgeführten Bewilligungen bedarf es einer Errichtungsund Betriebsbewilligung nach Art. 42 f. KUSG, einer Zustimmung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen nach Art. 13 KUSG sowie einer Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG. 2.5.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung gestützt auf den UVB, den Beurteilungsbericht des ANU und die übrigen Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen zusammenfassend zu folgenden Schlüssen:

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1. Der UVB vom Oktober 2009 betreffend Sammel- und Sortierplatz „Livizung" stellt eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar. 2. Der Sammel- und Sortierplatz „Livizung" kann unter folgenden Vorbehalten und Auflagen als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entsprechend beurteilt werden: 2.1. Sämtliche Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren ab 37 kW Leistung und ab Baujahr 2000 müssen mit Partikelfiltersystemen ausgerüstet sein. 2.2. Die im UVB vorgesehenen Massnahmen zur Eindämmung der Staubbelastungen sind bei Bedarf zu treffen. Sollten trotz der geplanten Massnahmen in der Umgebung störende Staubbelastungen auftreten, sind weitergehende Massnahmen (z.B. eine Radwaschanlage) vorzusehen. 2.3. Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist in einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass die Planungswerte der ES III in der naheliegenden Gewerbezone (Parzellen Nr. 2171 und 2140) eingehalten werden können oder welche gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung erforderlich sind. Allenfalls erforderliche Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. 2.4. Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist aufzuzeigen, wie das überschüssige Waschwasser des Kieswerks über eine belebte Bodenschicht versickert werden kann. 2.5. Der anfallende Schlamm ist auf einer rechtskräftigen Inertstoffdeponie (z.B. Dartgaz, Salouf) zu entsorgen. 3. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 42 f. KUSG, die Zustimmung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen nach Art. 13 KUSG sowie eine Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG können unter Auflagen in Aussicht gestellt werden. Die Zustimmungsverfügung nach Art. 13 und Art. 42 KUSG werden im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt. Die Betriebsbewilligung

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nach Art. 43 KUSG sowie die Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG werden erteilt, sobald das Bauabnahmeprotokoll der Gemeinde für den geplanten Sammel- und Sortierplatz vorliegt. 2.6 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der in der Gemeinde Tinizong-Rona vorgesehene Sammel- und Sortierplatz „Livizung" den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Was die Umweltverträglichkeit des Sammel- und Sortierplatzes „Livizung" betrifft, kann die von der Gemeinde Tinizong-Rona am 17. Dezember 2009 beschlossene projektbezogene Nutzungsplanung „Materialaufbereitungszone Livizung mit UVP" mit den in den vorstehenden Erwägungen erwähnten Auflagen, Festlegungen und Hinweisen genehmigt werden. Die Materialaufbereitungsanlage inkl. Sammel- und Sortierplatz bedürfen vorgängig ihrer Realisierung noch einer kommunalen Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 42 f. KUSG, die Zustimmung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen nach Art. 13 KUSG sowie eine Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG unter Auflagen in Aussicht gestellt werden können. Die Zustimmungsverfügung nach Art. 13 und Art. 42 KUSG werden im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt. Die Betriebsbewilligung nach Art. 43 KUSG sowie die Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG werden erteilt, sobald das Bauabnahmeprotokoll der Gemeinde für den Sammel- und Sortierplatz vorliegt. Sofern für die Realisierung der Materialaufbereitungsanlage „Livizung" nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Entscheide der zuständigen Behörden oder Amtsstellen vorbehalten.

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3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 3.1 Stellungnahme Pro Natura Graubünden

Am 23. Februar 2010 reichte die Pro Natura Graubünden eine Stellungnahme ein. Die Pro Natura weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Materialaufbereitungszone auf Parzelle Nr. 2163 an einen Auenwaldrest grenze, welcher der Naturschutzzone zugewiesen ist. Gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) handle es sich dort um eine Fläche für die Lagerung gepressten Schlamms. Auf dem Luftbild sei deutlich zu erkennen, dass die Zonengrenze dort bereits jetzt nicht eingehalten sei. Um die weitere Beeinträchtigung des Waldes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, seien die Festlegung eines minimalen Waldabstandes und die Erstellung eines festen Zauns unabdinglich. Die Nutzung als Materialablagerung habe entsprechend zurückzuweichen. Die Pro Natura beantragt daher in der Genehmigung auf der Ostseite der Materialaufbereitungszone eine Waldabstandslinie im Abstand von mindestens 5 m einzutragen und im GGP die Errichtung eines Zauns auf dieser Waldabstandslinie vorzuschreiben. Die Gemeinde Tinizong-Rona nimmt mit Schreiben vom 15. April 2010 Stellung. Da es sich.bei dem an die Waldfläche angerenzenden Material nur um loses Material und nicht um feste Bauten oder Anlagen handelt, ist die Gemeinde der Ansicht, dass die Festlegung eines reduzierten Waldabstandes im GGP sowie die Erstellung eines Zauns entlang dieser Linie nicht notwendig sei. Sie begründet dies damit, dass die festgelegten Waldgrenzen im Bereich der Materialaufbereitungszonen seit längerer Zeit rechtskräftig seien. Entlang der Materialaufbereitungszone sei gemäss GGP bereits ein Zaun vorgesehen. Die Zone solle jedoch bis zu diesem Zaun voll genutzt werden können. Das Amt für Wald befürwortet die Erstellung eines festen Zaunes mit folgenden Rahmenbedingungen für dessen Positionierung aus forstlicher Sicht: -

Ausserhalb des Waldes, d.h. im Minimum auf der gesetzlichen Waldgrenze (= 2m ab Verbindungslinie der äussersten Stämme)

-

Die definitive Linienführung muss in Absprache mit dem Forstdienst erfolgen.

Aus forstlicher Sicht ist kein reduzierter Waldabstand gemäss Art. 26 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) notwendig.

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Es kann festgestellt werden, dass die Bedenken der Pro Natura Graubünden durch den geplanten Zaun aufgefangen werden. Der Betreiber ist zu beauftragen, die genaue Linienführung des Zauns im Rahmen des noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens für die Materialaufbereitungszone mit dem Forstdienst abzusprechen. 4. Zonenplan 1:2'000 Livizung Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Livizung Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Livizung 4.1 Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:2'000 Livizung sowie im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Livizung je ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 wurde die Gemeinde Tinizong-Rona darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona stimmte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 der Behebung der formellen Mängel in der Legende des Zonenplanes und des Generellen Gestaltungsplans zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. 4.2 Naturschutzzone Mit der vorliegenden Revision der Ortsplanung wird u.a. auch der Unterlauf des „Livizung" der Naturschutzzone zugewiesen. Gemäss Art. 23 der eidgenössischen Wasserbauverordnung sorgen die Kantone für den im Interesse des Hochwasserschutzes gebotenen Unterhalt der Gewässer. Sie berücksichtigen dabei die ökologischen Anforderungen. Massnahmen zur Gefahrenabwehr sind auch innerhalb der Naturschutzzone zulässig, sofern Art. 37 Abs. 2 GSchG eingehalten wird. Die Naturschutzzone ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. 4.3 Kiesentnahme Gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:1'000 Livizung ist im „Livizung" mit der Signatur „E" eine „Materialentnahmestelle" vorgesehen. Es handelt sich dabei zumindest teilweise um eine kommerzielle Kiesentnahme. Diese bedarf einer gewässerschutz-

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rechtlichen Bewilligung nach Art. 44 GSchG. Um eine entsprechende Bewilligung erteilen zu können, muss die Gemeinde eine Konzession erteilen. Gestützt auf Art. 44 GSchG ist die Gemeinde aufzufordern, für die Kiesentnahme aus dem „Livizung" ein Konzessionsverfahren und anschliessend ein Bewilligungsverfahren für die Ausbeutung von Sand, Kies und anderem Material aus dem „Livizung" einzuleiten. Der Eintrag „E" im Generellen Gestaltungsplan wird mit einer entsprechenden Auflage verbunden. 4.4 Erschliessungsstrasse Die Erschliessungsstrasse entlang des „Livizungs" zum Kieswerk führt nahe an der bestehenden Gewerbezone vorbei. Gemäss UVB sieht das Kieswerk verschiedene staubmindernde Massnahmen vor. Sollte die Erschliessungsstrasse selbst jedoch zu störenden Staubemissionen führen, ist spätestens mit der Realisierung von Projekten mit staubempfindlichen Nutzungen in der heutigen Gewerbezone die Erschliessungsstrasse zum Kieswerk mit einem staubmindernden Hartbelag zu versehen. Im Übrigen gibt die am 17. Dezember 2009 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung im Raum „Livizung" zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2'000 Livizung vom 17. Dezember 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Hinweisen und Anweisungen genehmigt: a) Die Legendenrubrik Hinweis wird mit dem Eintrag "Waldabstandslinie (5 m)" ergänzt. b) Der angepassten Waldgrenze kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zu.

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c)

Im Rahmen der Detailprojektierung der Materialaufbereitungsanlage sind Massnahmen zur Vermeidung von Lärmauswirkungen auf mögliche Nachbarn vorzusehen.

d)

Es wird darauf hingewiesen, dass Massnahmen zur Gefahrenabwehr im Unterlauf des „Livizung" im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 GSchG auch innerhalb der Naturschutzzone zulässig sind.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Livizung vom 17. Dezember 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: — Sollte die Erschliessungsstrasse zum Kieswerk zu störenden Staubemissionen führen, ist sie spätestens mit der Realisierung von Projekten mit staubempfindlichen Nutzungen in den heutigen Gewerbezonen auf den Parzellen Nr. 2138, 2139, 2140 und 2171 mit einem staubmindernden Hartbelag zu versehen.

3.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Livizung" vom 17. Dezember 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Anweisungen genehmigt: a)

Der Legendeneintrag "Waldabstandslinie (5 m)" wird von der Rubrik Hinweis in die Rubrik Festsetzung verschoben.

b)

Der Eintrag „Materialentnahmestelle" (E) im Generellen Gestaltungsplan wird mit der Anweisung verbunden, dass die Gemeinde gestützt auf Art. 44 GSchG für die Kiesentnahme aus dem „Livizung" ein Konzessionsverfahren und anschliessend ein Bewilligungsverfahren für die Ausbeutung von Sand, Kies und anderem Material aus dem „Livizung" einzuleiten hat.

c)

Die genaue Linienführung des im GGP vorgesehenen Zauns auf der Nordostseite der Materialaufbereitungsanlage ist in Absprache mit dem Forstdienst festzulegen.

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4. Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht „Umweltverträglichkeitsbericht/Hauptuntersuchung inkl. Ergänzung der Machbarkeitsstudie betreffend Ersatzmassnahmen nach NHG vom April 2008/Juni 2009/Oktober 2009" (UVB), auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 15. Juni 2010 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass der in der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung vom 17. Dezember 2009 vorgesehene Sammel- und Sortierplatz „Livizung" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Sämtliche Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren ab 37 kW Leistung und ab Baujahr 2000 müssen mit Partikelfiltersystemen ausgerüstet sein. b) Die im UVB vorgesehenen Massnahmen zur Eindämmung der Staubbelastungen sind bei Bedarf zu treffen. Sollten trotz der geplanten Massnahmen in der Umgebung störende Staubbelastungen auftreten, sind weitergehende Massnahmen (z.B. eine Radwaschanlage) vorzusehen. c) Im Rahmen des BAB-Verfahrens für die Materialaufbereitungsanlage ist in einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass die Planungswerte der ES III in der naheliegenden Gewerbezone (Parzellen Nr. 2171 und 2140) eingehalten werden können oder welche gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung erforderlich sind. Allenfalls erforderliche Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Das BAB ist dem ANU zur entsprechenden Beurteilung vor Erteilung der Baubewilligung zuzustellen. d) Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist aufzuzeigen, wie das überschüssige Waschwasser des Kieswerks über eine belebte Bodenschicht versickert werden kann. e) Der anfallende Schlamm ist auf einer rechtskräftigen Inertstoffdeponie (z.B. Dartgaz, Salouf) zu entsorgen. 5. Die für die Realisierung des Vorhabens abschliessend noch erforderlichen Bauund Spezialbewilligungen, wie - Baubewilligung der Standortgemeinde,

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Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABBewilligung), Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 42 f. KUSG Zustimmung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen nach Art. 13 KUSG Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG bleiben mitsamt allfälligen Auflagen und Bedingungen vorbehalten. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 42 f. KUSG und die Zustimmung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen nach Art. 13 KUSG können unter Auflagen als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die Zustimmungsverfügungen nach Art. 13 und Art. 42 KUSG werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt. Die Betriebsbewilligung nach Art. 43 KUSG sowie die Versickerungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG werden erteilt, sobald das Bauabnahmeprotokoll der Gemeinde für den geplanten Sammel- und Sortierplatz vorliegt. 6.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Kieswerk Rona) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.

7. Die am 17. Dezember 2009 beschlossene Nutzungsplanung, die UVBDokumente, der Beurteilungsbericht des ANU vom 15. Juni 2010 sowie der vorliegende Regierungsbeschluss können ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 30 Tagen beim Amt für Raumplanung (ARE), Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 8. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

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9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 11. Der Gemeindevorstand Tinizong-Rona sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

a4,,e4 ' »44‘94;s1 Claudio Lardi

Dr. C. Riesen