Quartierplan Pra dals Fops
Procédure de plan de quartier · Val Müstair
Document
- Numéro
- 01.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Val Müstair
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 17 mai 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3847_B_QP_Pra_dals_Fops_fehlt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3847_B_QP_Pra_dals_Fops_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Val Müstair
Quartierplan Prad als Fops, Lü Beschluss
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 17.05.2001 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3847_V_QP_Pra_dals_Fops_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Val Müstair
Quartierplan Prad als Fops, Lü Quartierplanbestimmungen
Erlassen vom Gemeindevorstand am 17. Mai 2001
GEMEINDE LÜ
KANTON GRAUBÜNDEN
QUARTIERPLAN PRA DALS FOPS QUARTIERPLANBES TIMMUNGEN Für das Quartierplangebiet Prä dals Fops gelten gestützt auf Art. 38-45 KRG und Art. 30-47 des Baugesetzes der Gemeinde Lü (BG) die folgenden Quartierplanbestimmungen:
Art. 1 Quartiergestaltung- und Parzellierungssplan
Der Quartiergestaltungs- und Parzellierungsplan ist generell verbindlich für die Lage der einzelnen Häuser. Die Bauten können innerhalb der eingezeichneten überbaubaren Flächen verschoben werden.
Art. 2 Grundrissfläche
ln den Parzellen der Wohnzone 1. Nutzungsetappe hat die Gebäudegrund-
rissfläche mindestens 90 m2 und maximal 180 m2 zu betragen. Dabei wird nur das Hauptgebäude gemessen, ohne Anbauten.
Art. 3 Grenz- und Gebäudeabstände
Innerhalb des Quartierplangebietes werden die minimalen Abstände durch die Abgrenzungen der überbaubaren Flächen gemäss Gestaltungsplan bestimmt. Bei Gebäudeabständen unter 10 m sind die entsprechenden Feuerpolizei— Vorschriften Graubünden (301) einzuhalten.
Gegenüber Parzellen ausserhalb des Quartierplangebietes sind die Grenzabstände gemäss Baugesetz (Art. 29) einzuhalten: kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand
A. Bruni
2.5 m 5.0 m
Art. 4 Parzellierung
Die im Quartiergestaltungs- und Parzellierungsplan eingezeichnete Parzeliierung ist als Richtlinie zu betrachten. Abweichungen und Anpassungen der Abgrenzung der Einzelparzellen sind zulässig, soweit sie nicht die Situierung der Bauten und die Linienführung der Erschliessungsaniagen beeinträchtigen.
Art. 5 Bauanmeldung
Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Gemeinde anzumelden, damit eine gegenseitige Information über Bau- und Gestaltungsvorsteliungen zwischen Bauherrschaft/ Architekt und Gemeinde stattfinden kann. Der Bauberater kann auf Verlangen von Bauherrschaft oder Gemeinde zu diesem Kontaktgespräch und zu weiteren Projektierungsschritten beigezogen
werden.
Art. 6 Schnee
Die Ablagerung von Schnee seitlich der Quartierstrassen ist entschädigungslos zuzulassen.
Art. 7 Kostenverteiler Planungs- und Vermessungskosten
Gemäss Art. 35 BG werden die Kosten der Quartierplanung mit zugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten, sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Quartierplanes vollumfänglich nach Massgabe der zugeteilten Fläche in der Bauzone auf alle Quartierplanbeteiligten verteilt. Die Gemeinde leistet einen Beitrag aus öffentlichem Interesse von 30%.
Art. 8 Kostenverteiler Erschliessungskosten
Die Erschliessungskosten werden nach Massgabe der zugeteilten Fläche in der Bauzone multipliziert mit der Ausnützungsziffer auf die Quartierplanbeteiligten
verteilt. Für die Zone für öffentliche Ausnützungsziffer von 0.55 angenommen.
Bauten
und
Anlagen
wird
eine
Von den Baukosten der Wasserversorgung werden die Beiträge des kantonalen Feuerpolizeiamtes in Abzug gebracht. Die Gemeinde leistet einen Beitrag aus öffentlichem Interesse an die erste Erschliessungsetappe von 30 %.
A. Bruni AG
QP Bestimmungen
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Art. 9 Hausanschlussleitungen
Die Hausanschlussleitungen für Wasser, Kanalisation, Meteon/vasser, Strom und Telefon gehen voll zu Lasten der anschliessenden Liegenschaften. Bis ausserhalb des Strassenkörpers werden diese Anschlussleitungen bereits mit dem Strassenbau erstellt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Quartierplanbestimmungen treten zusammen mit dem Quartierplan Prä dals Fops in Kraft.
Vom Gemeindevorstand Lü genehmigt am
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A. Bruni AG
QP Bestimmungen
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PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf
Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération