Quartierplan Mundaditschas

Procédure de plan de quartier · Val Müstair

Document

Numéro
91.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Val Müstair
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
7 mai 1991

Carte

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Fichiers

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Texte

3847_B_QP_Mundaditschas_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Val Müstair

Quartierplan Mundaditschas, Sta. Maria V.M. Beschluss

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 07.05.1991 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3847_V_QP_Mundaditschas_QPV.pdf

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QUARTIERPLANBESTIMMUNGEN MIT BESTANDES— UND BEITRAGSSATZTABELLE

Vom Gemeindevorstand zuhanden der Genehmigung durch die Grundeigentümer verabschiedet am: 27. November 1990 Zustimmung der Grundeigentümer

Ergänzungen mitgeteilt am:

(Siehe Seite 7)

15. März 1991

Vom Gemeindevorstand erlassen am:

7.

Mai

1991

Der Gemeindepräsident:

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Der Aktuar:

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Gestützt auf Art. 34 des Baugesetzes der Gemeinde Sta. Maria i.M. (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kt. Graubünden (RPG) erlässt der Gemeindevorstand (Baubehörde) nachfolgenden

Oeffentlichen Quartierplan Mundaditschas

I Art.

Quartierplan— gebiet

Allgemeine Bestimmungen 1

Der Quartierplan Mundaditschas erstreckt sich über die Parzellen Nr. 2T, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 109, 110, 111, 112 und 113 des Grundbuches der Gemeinde Sta. Maria i.M. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan. Art.

Zweck des Quartier-

planes

Der Quartierplan bezweckt die Erschliessung sowie die Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse im

Quartierplangebiet. Er regelt ferner die Kosten-

Verteilung. Art.

Bestandteile

des

Quartierplanes

2

3

Der Quartierplan Mundaditschas umfasst die folgenden Bestandteile: 1.

Quartierplanbestimmungen mit Bestandes— und Beitragssatztabelle 2. Bestandesplan 3. Neuzuteilungsplan 4. Erschliessungsplan 5. Bericht Art.

4

Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, sogeltenden Bau- weit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonVorschriften deren Vorschriften enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Vorbehalt der

Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Die Grundeigentümer der Parzellen Nr. 3 und 4

innerhalb des Bereichs B gemäss Plan Neuzuteilung haben jeweils zusammen mit dem Baugesuch den Nach-

1

weis zu erbringen,

dass der noch nicht bean-

spruchte Bruttogeschossflächenanteil gemäss gel-

tendem Baugesetz auf der nicht überbauten Parzel-

lenfläche verwirklicht werden kann.

Erschliesssung des Quartierplangebiets

Verkehrsfläche

Der Bereich A (Neuzuteilungsplan) des Quartierplangebietes ist gemäss den im Erschliessungsplan festgelegten Strassen zu erschliessen. Diese sind

öffentlich benutzbar.

Im Bereich B gemäss Neuzuteilungsplan hat der betreffende Grundeigentümer im Rahmen des jeweiligen Baugesuchs die zukünftige Erschliessungssituation aufzuzeigen. Art.

Erstellung Erschliessungsstrassen

Der Ausbau der Erschliessungsstrassen im Bereich A ' erfolgt durch die Gemeinde. Die Erschliessung der Parzellen Nr. 2, 3 und 4 im Bereich B erfolgt durch die Grundeigentümer. Art.

Parkplätze

6

7

Für die Bereitstellung und Anlage von Abstell-

plätzen für die Motorfahrzeuge gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes.

Es dürfen höchstens die Hälfte der erfoderlichen

Abstellplätze oberirdisch erstellt werden. Art.

8

Werkleitungen‚ Die im Erschliessungsplan aufgeführten öffentliStrom— und chen Werkleitungen werden soweit nicht bereits beTelefonleibestehend von der Gemeinde oder dem zuständigen tungen Werk erstellt und unterhalten. tungen Die Hauszuleitungen (Wasser und Kanalisation) sind Sache der betreffenden Grundeigentümer. Die Gemeinde bezeichnet die jeweilige Anschlussstelle an

das öffentliche Werkleitungsnetz.

Die Erstellung und der Unterhalt der Strom— und Telefonleitungen richten sich nach den Vorschriften von PTT und EW.

Art. Kehrrichtbe— seitigung

Der Kehrricht des gesamten Quartierplangebiets ist nach den Weisungen der Gemeinde zu deponieren. Art.

Unterhalt

Erschlies— sungsstrasse

9

10

Der Unterhalt sowie der Winterdienst an den Er-

schliessungsstrassen im Bereich A ist Sache der Grundeigentümer. Die Kostenverteilung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Nutzen (baulich genutzte Grundfläche) an der Erschliessungsstrasse auf die betroffenen Grundeigentümer im Bereich A. Auf Wunsch der Grundeigentümer kann die Gemeinde gegen Entschädigung den Unterhalt und den Winter-

dienst übernehmen. III

Landumlegung

Landumlegung

Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Ueberbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Quartierplans. Sie dient ferner der Sicherstellung der Strassenflächen. Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Neuzutei—

lungsplan und Bestandestabelle.

Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgebend sind die Werte, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben. Art.

Landerwerb Erschlies— sungsstrasse

12

Die im Rahmen der Gesamtmelioration ausgeschiedenen Parzellen Nr. 9 und 111 werden teilweise umgelegt.

Im Bereich A wird die zusätzlich benötigte Landfläche für die Erschliessungsstrasse und den Con-

tainerstandplatz durch einen entschädigungslosen

Flächenabzug von den Parzellenflächen sowie einen entschädigungslosen Flächenabzug von 65 m2 von

Parz. Nr. 5 und 5 m2 von Nr. 11 sichergestellt. Die bauliche Nutzung der entschädigungslos abge-

tretenen Fläche bleibt auf der Stammparzelle (Parz.

Nr.

5 und 11).

Der Abzug an den Parzellen erfolgt im Verhältnis

zur Grundstücksfläche im Alten Bestand. Zur Ermit-

tung des Beitragssatzes wird Parzelle Nr.

5 nicht

im vollen Umfang beigezogen. Eine Fläche von 1050

m2 (best. Liegenschaft) sowie der entschädigungs— lose Flächenabzug von 65 m2 werden nicht eingerechnet. Ausgenommen von einem Flächenabzug sind Parz. Nr. 113 und 11.

3

Art. Beschränkte dingliche Rechte a) Dienstbarkeiten

Aufgrund des Quartierplans werden auf den betreffenden Blättern des Grundbuches der Gemeinde Sta. Maria i.M. die bestehenden Eintragungen nicht

geändert.

Art. b)

13

14

Grundpfand— Die Pfandänderungsbewilligungen für die Grundrechte pfandrechte auf den von der Landumlegung betroffenen Grundstücken werden durch das Grundbuchamt Sta. Maria i.M. eingeholt. Art.

Eigentums-

übergang

15

Das Eigentum an den Grundstücksflächen, welche ge-

mäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder neu erworben werden, geht mit dem Inkrafttreten des Quartierplans auf den neuen Eigentümer

über.

Die von den Grundeigentümern abgetretene Landflä— che für die Erschliessungsstrassen sowie die im

Besitz der Meliorationsgenossenschaft "Societä da Meglioraziun" befindlichen Parzellen Nr. 9 und 111 gehen entschädigungslos ins Eigentum der Gemeinde

über. Art. Mehr— und Minderzu-

teilung

16

Innerhalb des Quartierplangebiets werden Mehrund Minderzuteilungen mit Fr. 80.-- entschädigt. Die Minderzuteilung bei Parz. Nr. 11 im Ausmass von 5 m2 und Parz. Nr. 5 im Ausmass von 65 m2 wird

nicht entschädigt. IV Art. Grundsatz der Kostenver-

teilung

17

Die in den folgenden Artikeln geregelte Verteilung der Kosten bezieht sich auf die Grundeigentümer der im Quartierplangebiet einbezogenen Parzellen. Art.

Verfahrenskosten

Kostenverteilung

18

Die Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten für die amtliche Vermessung, die Auslagen der Gemeinde für die Behandlung und Genehmigung sowie die grundbuchliche Behandlung gehen zu Lasten der

Grundeigentümer.

Die Kosten werden gestützt auf die Fläche im Alten Bestand gemäss Beitragssatztabelle geregelt. Die Parzellenflächen Nr. 2, 3, 4, 5T und 113 werden unterschiedlich belastet. Bei Parzelle Nr. 11 gilt als massgebende Fläche die Neuzuteilungsfläche. Die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 9 und 111 hat keine Verfahrenskosten zu übernehmen. Art. Erschlies-

ungskosten

a)

Strassen

19

Im Bereich A werden die Kosten für die Erstellung

der Erschliessungsstrasse im Verhältnis zur Flä-

che im Neuen Bestand gemäss Beitragssatztabelle aufgeteilt.

Parzelle Nr. 5 wird nicht im vollen Umfang zur Er— mittung des Beitragssatzes beigezogen. Eine Fläche von 1050 m2 (best. Liegenschaft) sowie der entschädigungslose Flächenabzug von 65 m2 wird nicht eingerechnet. Keine Erschliessungskosten tragen die Parz. Nr. 11 und 113. Die Meliorationsgenossenschaft leistet an die Er— stellung der Erschliessungsstrassen im Bereich A

einen Beitrag von Fr. 39'O00.——.

Art. b)

Werklei-

leitungen,

20

Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der öffentlichen Kanalisations— und Wasserleitungen trägt die Gemeinde. Die Hauszuleitungen ge-

Strom— und Telefonlei- hen zu Lasten der Grundeigentümer. tung, ConDie Kostentragung der Strom— und Telefonleitungen tainer— standplatz leitungen richten sich nach dem einschlägigen Reglement.

‘Die Kosten für die Erstellung und Einrichtung des Containerstandplatzes inkl. sten der Gemeinde.

Art.

Fälligkeit

der Kosten-

beiträge

Behälter gehen zu La-

21

Die Abrechnung der Kosten für das Verfahren und für die von der Gemeinde erstellten Anlagen ist‘ Sache des Gemeindevorstandes. Die in Rechnung gestellten Beträge‚ unter Verrechnung allfällig geleisteter

Kostenvorschüsse und Subventionen,

sind

innert 60 Tagen durch die betroffenen Grundeigen—

tümer zu zahlen.

Für allfällig notwendige Bauarbeiten kann die Ge-

meinde mit Baubeginn Akontozahlungen verlangen. Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten ist ein bereinigter Kostenverteiler zu erstellen.

5

Die Aufteilung der Kosten der von den Grundeigentümern erstellten Anlagen, ist Sache der beteilig-

ten Grundeigentümer. Können sie sich nicht eini-

Vorbehalt der

gesetzlichen

Abgaben

gen,

so entscheidet der Gemeindevorstand.

Art.

22

Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvor— schriften geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der ge-

setzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschlies— sungswerke‚ aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.

Vorbehalten bleiben insbesondere die für den An-

schluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Die Anschlussbeiträge für Kanalisation und Wasserversorgung werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Be-

triebsgebühren für die Benützung der öffentlichen

Versorgunganlagen. V.

Schlussbestimmungen

Art. _Anmerkung

Der Quartierplan wird nach dessen Inkrafttreten im Grundbuch angemerkt. Art.

Aufhebung

oder Abände-

rung des Quartierplanes

23

24

Gelangt der Quartierplan nicht innert 5 Jahren zur Ausführung oder entspricht er nicht mehr geänder— ten Nutzungsbestimmungen, kann der Gemeindevorstand den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben. Für die Aenderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den

Erlass von Quartierplänen.

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4 4 3

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5

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TOTAL

1840

4 5

6

Foffa und Conrad AG Foffa und Conrad A6

ABZUG STRASSENFLäCHE ANSPRUCH HEHR- 00. NEUZU+ CÜNTAINERSTANPLATZ NEUZUNINOERTEILUN6 BEIZUGS ABZUG TEILUNG ZUTEILUNE m2 2) m2 m2 m2 m2 FLäCHE 5 A 4 7 8 9___+ 635 635 1860 3767

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1226 1146 947 1000

+ + + +

4 8 7 5

1230 1154 954 1005

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335

-

9

780 9715

30

70

1860 3757

-

17185

918

335

780 0

17185

Nicht zur Ee1trag5f1äche zäh1t dar ent5chädigung51ose F1ächenabzug von 65 m2 für Containar5tandp1at: und die F1äche der hastLiegenschaft im Umfang von lüäü mE.

E) 3)

Abtretung von 65 mE‚ bzwF1ächenver5ch1ebung Parz-

—

= Mehr:ute11ung = Minderzutei1ung

5 m2 gemäss Abmachung mit der Nr. E/iü ca. E7Ü m2

Eingetragen im L.- und S-‚Register

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Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.