Teilrevision Parkplatz Pardisla, Waldabstandslinie

Plan d'affectation, réglementation de base · Seewis im Prättigau

Document

Numéro
20.DEP9
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Seewis im Prättigau
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
27 mai 2020

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Seewis im Prättigau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

3972_B_Teilrev_PP_Pardisla_DV2020-09.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales Graub ünden Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialità dei Grigioni ARE 9/20

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 11

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFUGUNG

A. Der Vorstand der Gemeinde Seewis i.P. beschloss anlä sslich seiner Sitzung vom

14. April 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung , welche einen Zonenplan 1:500 "Parkplatz Pardisla , Waldabstandslinie" umfasst.

Ein auf den 8. April 2020 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemä ss Art. 47 der eidgenö ssischen Raumplanungsverordnung ( RPV ; SR 700.1) liegt vor. Das Amt

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für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 3. April 2020 einen Vorprüfungsbericht .

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 14. April 2020

gemä ss Art . 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden ( KRG; BR

801.100) erfolgte am 17. April 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 17. April 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Seewis i . P . das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand

Gegenstand des von der Gemeinde Seewis i.P . zur Genehmigung eingereichten Zonenplanes 1:500 "Parkplatz Pardisla , Waldabstandslinie" bildet die Festlegung einer

Waldabstandslinie ( Baulinie ) . Die besagte Waldabstandslinie betrifft den südlichsten

Zipfel der in Seewis-Pardisla gelegenen Parzelle Nr. 472, welchen die Gemeinde am

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14. September 2018 einer Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen ( ZöBA ) zuge-

wiesen hatte.

Mittels der festgelegten Waldabstandslinie wird der nach Art . 29 des kantonalen

Waldgesetzes ( KWaG ; BR 920.100 ) fü r Bauten und Anlagen üblicherweise geltende

Mindestwaldabstand von 10 m gegenüber dem unmittelbar nördlich der ausgeschie-

denen Z ö BA bestehenden Hochwald reduziert . Damit wird bezweckt , dass eine innerhalb der ausgeschiedenen ZöBA projektierte Parkierungsanlage realisiert werden kann . So kann in optimaler Weise gewä hrleistet werden , dass die ausgeschiedene

Z ö BA in praktikabler Weise für die in diesem Gebiet notwendige Schaffung von Par kierungsflä chen verwendet wird . Die Waldabstandslinie dient der besseren Ausnut

-

zung der ausgeschiedenen Bauzonenfläche.

Der Zonenplan 1:500 "Parkplatz Pardisla , Waldabstandslinie" vom 14. April 2020 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art . 49 KRG

verf ügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1: 500 „Parkplatz Pardisla , Waldabstandslinie“ vom 14. April

2020 wird genehmigt.

2. Der Vorstand der Gemeinde Seewis i.P. wird ersucht, diesen Beschluss in ge

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eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not -

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle Vorbehalten. 4.

Fü r das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben .

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5 . Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Seewis i.P., Schloss, Von Salis-Strasse 2, 7212 Seewis i.P. - Plan-Idee, Prä ttigauerstrasse 34 , 7302 Landquart

- Donatsch + Partner AG , Prä ttigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Amt für Wald und Naturgefahren - Denkmalpflege -

Amt für Immobilienbewertung

- Amt für Raumentwicklung - Departementssekretariat

Chur , 27. Mai 2020

DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES

.

mitgeteilt: 2 7 Mai

2020

Der

Vorsteher :

Marcus Caduff, Regierungsrat