Teilrevision Garola
Plan d'affectation, réglementation de base · Jenaz
Document
- Numéro
- 02.840
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Jenaz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 17 juin 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
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AMT FUR RAUMPLANUNG
La regenza dal chantun Grischun
Mitgeteilt den
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17. Juni 2002
18. Juni 2002
Protokoll Nr.
840
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Jenaz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 24. April 2002 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche Änderungen des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 vom 16. Juli 1996 um-
fasst. Die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung ist einem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan Ausschnitt 1:1'000 „Garola" dargestellt.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Ver-
ordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde Jenaz verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
24. April 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 3. Mai 2002. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Jenaz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Ausschnitt 1:1'000 „Garola"
Inhalt der vorliegenden Teilrevision bildet eine Grenzbereinigung der Gewerbezone
entlang der bestehenden RhB-Bahnlinie im Gebiet „Garola". Durch die angepasste
Abgrenzung kann einerseits die Bebaubarkeit der Gewerbezone im Gebiet „Garola"
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optimiert werden, indem zwei in die bestehende Gewerbezone hineinragende Aus-
buchtungen, welche für den Bahnbetrieb keinen Nutzen mehr haben und bisher der
Zone „übriges Gemeindegebiet" angehörten, neu in die Gewerbezone eingezont wer-
den. Andererseits wird die Grenze der Gewerbezone bis auf einen Sicherheitsabstand
von 6 m ab Bahnachse zurückverschoben, wo dies nach der bisher geltenden Zonenordnung noch nicht der Fall war. Mit der Änderung der Gewerbezonenabgrenzung ist
auch eine Änderung des Quartierplanpflichtperimeters verbunden. Im Zuge der Reali-
sierung des sich in Erarbeitung befindenden Quartierplanes „Garda" kann der unbe-
wachte Bahnübergang aufgehoben werden.
Mit Regierungsbeschluss Nr. 648 vom 24. April 2001 genehmigte die Regierung die Gewerbezone „Garola" mit folgenden Auflagen:
- Innerhalb der mit einer Quartierplanpflicht belegten Gewerbezone im Gebiet „Garola" dürfen vorderhand keine Baubewilligungen erteilt werden.
Im Rahmen des durchzuführenden Quartierplanverfahrens muss im Sinne von
Art. 51 Abs. 3 BauG aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen die Planungswerte der für die Gewerbezone geltenden ES III nach LSV betreffend der zu erstellenden lärmempfindlichen Räume eingehalten werden können.
Bezugnehmend auf das Schreiben der Gemeinde Jenaz vom 4. August 2000 wird
die Gemeinde angewiesen, die Quartierplanunterlagen dem Amt für Raumplanung zur Prüfung einzureichen, bevor der Quartierplan förmlich erlassen wird.
Diese Auflagen gelten nach wie vor und zwar neu für den Perimeter der geänderten Gewerbezone.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan Ausschnitt 1:1'000 „Garola" vom
24. April 2002 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan Ausschnitt 1:1'000
„Garola" vom 24. April 2002 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auf-
lage genehmigt:
Die im Regierungsbeschluss Nr. 648 vom 24. April 2001 betreffend der Ge-
werbezone „Garola" formulierten Auflagen gelten neu auch für den angepassten Perimeter der Gewerbezone.
2.
Der Gemeindevorstand Jenaz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
3.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
Form öffentlich bekannt zu geben.
schlusses nötigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Zonenplan vorzuneh-
men. Die Gemeinde stellt dem ARP zu diesem Zweck den am 16. Juli 1996 beschlossenen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 zur Verfügung.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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be
• 6. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
aa.4944.4144 • Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération