Teilrevision 2006
Plan d'affectation, réglementation de base · Grono
Document
- Numéro
- 06.108
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Grono
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 31 janv. 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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AMTSREGISTRATUR III
AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
31.Januar2006
1. Februar 2006
108
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Grono beschlossen mit Volksabstimmung vom 26. November 2000 im Rahmen einer Totalrevision der Ortsplanung u.a. einen piano delle zone 1:2'000. Gegen die Zuweisung der Parzelle Nr. 600 im Gebiet „Biraria" zur zona ampliamento del nucleo 3 gingen am 14. resp. 18. Dezember 2000 zwei Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 beantragte der Gemeindevorstand Grono die Sistierung des Genehmigungsverfahrens bezüglich der Zonenfestlegung für die beschwerdebelastete Parzelle Nr. 600 sowie für die Parzelle Nr. 93 (ehemaliges Bahnareal). Mit Beschluss Nr. 1021 vom 9. Juli 2002 sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zonenordnung auf den Parzellen Nr. 600 und 93 bis auf weiteres. Entsprechend wurden auch die beiden Beschwerden gegen die Zonenordnung auf der Parzelle Nr. 600 bis auf weiteres sistiert. Mit Verfügungen vom 16. Januar 2006 konnte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) die beiden Beschwerden zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben.
B. Mit Volksabstimmung vom 14. März 2004 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Grono eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen piano delle zone 1:1'000 "Completamento per la particella no. 600". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Darin wurde neben der Begründung für die Zuweisung der Parzelle Nr. 600 zur zona per edifici ed impianti pubblici auch beantragt, das sistierte Genehmigungsverfahren bezüglich der Parzelle Nr. 93 wieder auf-
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zunehmen. Die Vorlage wurde von der Gemeinde Grono im Sinne einer Vorprüfung mit dem Amt für Raumentwicklung (ARE) besprochen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 14. März 2004 im Sinne von Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. Januar 2005. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese konnte das DIV inzwischen mit Verfügungen vom 13. Januar 2006 zufolge Rückzuges abschreiben. Mit Schreiben vom 14. April und 23. Dezember 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Grono um Genehmigung der Revisionsvorlage im Sinne von Art. 49 KRG.
C. Piano delle zone 1: 1'000 "Completamento per la particella no. 600"
Mit der Zuweisung der Parzelle Nr. 600 zur zona per edifici ed impianti pubblici werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Bau eines Schulhauses geschaffen. Der piano delle zone 1: 1'000 "Completamento per la particella no. 600" vom 14. März 2004 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
D. Piano delle zone 1:2'000 vom 26. November 2000 (bezüglich Parzelle Nr. 93)
Der von der Gemeinde Grono beantragten Wiederaufnahme des sistierten Genehmigungsverfahrens bezüglich der sistierten Zonenordnung auf der Parzelle Nr. 93 im Gebiet des ehemaligen Bahnareals kann entsprochen werden. Materiell drängen sich keine Bemerkungen auf.
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Der piano delle zone 1:2'000 vom 26. November 2000 wird bezüglich der sistierten Zonenfestlegung auf der Parzelle Nr. 93 genehmigt.
E. Weitere Planung
Die Gemeinde Grono wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Grono muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Grono empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der piano delle zone 1:1'000 "Completamento per la particella no. 600" vom 14. März 2004 wird genehmigt. 2. Der piano delle zone 1:2'000 vom 26. November 2000 wird bezüglich der sistierten Zonenfestlegung auf der Parzelle Nr. 93 genehmigt. 3.
Der Gemeindevorstand Grono wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
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4.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudia Lardi
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération