Gesamtrevision

Plan d'affectation, réglementation de base · Grono

Document

Numéro
02.1021
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Grono
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
9 juil. 2002

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

>t AMT,FÜFtRAU~1PLt~NUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

9. Juli 2002

18. Juli 2002

1021

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Grono beschlossen mit Volksabstimmung vom 26. November 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten folgende Planungsmittel: -

Baugesetz

-

Zonenplan 1: 2'000

-

Zonenplan 1: 10'000

-

Genereller Gestaltungsplan 1:1 '000

-

Genereller Erschliessungsplan 1: 2'000

-

Genereller Erschliessungsplan 1: 10'000

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 2. November 1994 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 26. November 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 30. November 2000. Es gingen 6 Beschwerden ein. Eine Beschwerde wurde zwischenzeitlich infolge Rückzuges durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 abgeschrieben. Zwei Beschwerden werden sistiert (vgl. Kapitel D., Ziffer 3). Die verbleibenden drei Beschwerden werden gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss in Form von separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

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2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Grono um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Die kantonale Richtplanung befindet sich gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden 2000, RIP GR 2000). Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung soweit möglich auch nach diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen. Aufgrund der kantonalen und regionalen Richtplanung ist in der Gemeinde Grono folgender Bereich relevant:

Nachhaltige Siedlungsentwicklung/ Siedlungsqualität Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere der Wohnbauzonen, ist im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennuzung (Art. 1 RPG) und des Gebotes der klaren Trennung zwischen dem Bau- und Nichtbaugebiet ein zentrales Anliegen der Raumordnung. Ausgehend vom weitgehend überbauten Siedlungskern - traditionelle Siedlung und angegliederte zeitgenössische Siedlungsräume - hat die Gemeinde Grono die Bauzonen in einer zusammenhängenden Form ergänzt. Dabei hat sie die Bauzonenabgrenzungen weitgehend nach nachvollziehbaren topographischen Naturelementen oder bestehenden Kulturelementen ausgerichtet. Es bestehen zwar erhebliche Bau-

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3 zonenreserven innerhalb des Siedlungsraumes. Diese Reserven betreffen jedoch grösstenteils voll erschlossene Grundstücke im Siedlungsraum, weshalb die Gemeinde davon absehen durfte, diese Lücken einer Nichtbauzone zuzuweisen. Die Gemeinde hat für das Kerngebiet immerhin einen Generellen Gestaltungsplan erarbeitet und damit der historischen Siedlungsqualität von Grono - nationale Bedeutung gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz - Rechnung getragen. Für die neuzeitlichen Siedlungsteile deuten die getroffenen Gestaltungsvorkehren, vor allem die festgelegten Quartierplan- und Gestaltungskonzeptpflichten, auf klare Leitvorstellungen hin. Im Übrigen sind sämtliche Revisionsinhalte richtplankonform.

C. Baugesetz Das Baugesetz (BauG) wurde gesamthaft revidiert. Es stützt sich im Wesentlichen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden ab und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig hinsichtlich Art. 5.4 drängen sich spezielle Bemerkungen auf: Art. 5.4 BauG (Strassen-, Wald- und Gewässerabstände) In Art. 5.4 BauG ist ein minimaler Gewässerabstand von 10 m für das gesamte Gemeindegebiet vorgesehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 wird der Kanton den Raumbedarf der Gewässer festzulegen haben. Solange dieses Projekt nicht abgeschlossen ist, wäre es wünschenswert, wenn im Baugesetz vorsorglich ein eher grosszügiger Gewässerabstand festgelegt würde. Ausserhalb der Bauzone hat sich nach den Empfehlungen des Amtes für Umwelt ein allgemeiner Gewässerabstand von 20 Metern als praktikabler Erfahrungswert bewährt. Mit der Festlegung eines Gewässerabstandes von lediglich 10 m ist zu bezweifeln,

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4 ob ein ausreichender Gewässerabstand statuiert worden ist. Das gilt vor allem für die Gebiet an der Moesa. Sobald der Raumbedarf für Gewässer in Anwendung von Art. 21 Abs.2 der erwähnten eidg. Wasserbauverordnung im Einzelnen untersucht und festgelegt sein wird, muss die Gemeinde damit rechnen, dass sich grössere Gewässerabstände für einzelne Gewässer aufdrängen werden Im Übrigen kann das am 26. November 2000 verabschiedete Baugesetz ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden.

D. Zonenpläne 1:2'000 und 1:10'000 1. Grösse der Wohnbauzone Die im Zonenplan 1:2000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen, umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife 2000 {Übersicht UEB) insgesamt rund 33.3 ha, wovon ca. 21.1 ha (ca. 63 %) als überbaut und ca. 12.2 ha (ca. 37 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen werden. Prognosen über den Baulandverbrauch resp. über die zulässigen Bauzonenreserven sind im Vorprüfungsbericht des ARP vom 2. November 1994 gemacht worden. Dabei wurde für die nächsten 15 Jahre von einem maximalen Bedarf an Wohnbauzonereserven von ca. 5 ha ausgegangen. Die Gemeinde Grono erarbeitete ihrerseits eine Prognose und stellte sich auf den Standpunkt, dass von einem Bedarf an Wohnbauzonen von ca. 8.9 ha für die nächsten 15 Jahre auszugehen sei. Unabhängig von der Methode ist festzustellen, dass die Gemeinde Grono über zu grosse Bauzonenreserven verfügt (ca. 12 ha). Zwar wurde die Gesamtgrösse der Wohnbauzonen um ca. 13 % reduziert, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Gemeinde Grono nach wie vor über sehr grosse Bauzonenreserven verfügt. Die Gemeinde begründet die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bauzonenver-

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5 brauch und der Grösse der ausgeschiedenen Wohnbauzonen mit wirtschafts- und entwicklungsfördernden Argumenten. Weiter weist sie auf griffige Gestaltungsmassnahmen hin, welche dazu beitragen, eine geordnete und - durch sukzessiv einzuleitende Quartierpläne - gestaffelte Bauentwicklung zu erzielen. In Anbetracht dessen, dass der weitgehend grösste Anteil der Bauzonenreserven sich innerhalb des Baugebietes befindet (Reduktionen würden teilweise zu unzweckmässigen Baulücken führen), dass die Bauzonenreserven grösstenteils erschlossen sind (51% sind gemäss Übersicht UEB baureif; die grössten zusammenhängenden nicht erschlossenen Gebiete unterstehen einer Quartierplanpflicht), dass die Grenze zwischen Bauzone und Nichtbauzone zweckmässig festgelegt wurde, dass die getroffenen Gestaltungsvorkehrungen effektiv zur Siedlungsqualität beitragen werden und dass die Gemeinde Grono am Entwicklungspotential der Bassa Mesolcina (v.a. im Zusammenhang mit der Umfahrung Roveredo und der Agglomeration Bellinzona) teilnimmt, erweist sich die Gesamtreserve an Wohnbauzone trotz der gesamthaften Fläche von ca. 12 ha gerade noch als vertretbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und weil den ausgeschiedenen Wohnzonen keine konkreten weiteren Interessen im Sinne der Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 und Art. 3 RPG entgegenstehen, können die in den Zonenplänen festgelegten Bauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse somit genehmigt werden. Die Gemeinde wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige künftige Wohnbauzonenerweiterungen mittelfristig keine Aussicht auf eine Genehmigung haben werden. Der Gemeinde

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6 wird empfohlen, Vorschriften zu erlassen, welche sicherstellen, dass das heute eingezonte Bauland effektiv verfügbar ist.

2.

Parkzone / Dorfkernerweiterungszone im Gebiet „Scima Gron"

Zwecks Erhaltung einer bestehenden Parkanlage hat die Gemeinde den grössten Teil der Parzelle Nr. 512 der „zona parco" (Parkzone) zugewiesen. Die verbleibende Fläche der Parzelle wurde teils der „zona nucleo" (Dorfkernzone) und teils der „zona ampliamento del nucleo 2" (Dorfkernerweiterungszone 2) zugewiesen. Im Bereich der „zona ampliamento del nucleo 2" wurde im Generellen Gestaltungsplan ein Baubereich festgelegt. Gegen den am 26. November 2000 verabschiedeten neuen Zonenplan 1:2'000 liessen die Eigentümer der Parzelle Nr. 512 durch ihren Rechtsvertreterfrist- und formgerecht eine Planungsbeschwerde an die Regierung einreichen. Darin beantragen sie, die Parzelle Nr. 512 sei vollständig in der Dorfkernzone zu belassen oder der Dorfkernerweiterungszone zuzuweisen. Während des Vernehmlassungsverfahrens konnten sich die Gemeinde und die Beschwerdeführer auf einen Kompromiss einigen. Die Einigung ist im Schreiben des Rechtsanwaltes der Gemeinde Grono an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer vom 29. Mai 2001 sowie im dazugehörigen „Estratto piano delle zone 1:500" vom 20. April 2001 festgehalten. Danach soll die auf der Parzelle Nr. 512 festgelegte „zona ampliamento del nucleo 2" etwas vergrössert werden (vgl. rot umrandete Fläche der zona ampliamento del nucleo 2 auf dem ,,Estratto piano delle zone 1:500" vom 20. April 2001 ). Wegen der Geringfügigkeit der Änderung, der Beibehaltung des Planungskonzeptes, welches der Ausscheidung zugrunde liegt (Erhaltung der Parkanlage bei gleichzeitige Zulassung einer verhältnismässigen Bebauung), sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie kann dem Antrag der Gemeinde entsprochen werden. Somit wird bezüglich der Parzelle Nr. 512 entsprechend dem Plan „Estratto piano delle zone 1:500" vom 20. April 2001 die „zona ampliamento del nucleo 2" (Dorfkernerweiterungszone 2) vergrössert. Ebenfalls entsprechend dem Plan „Estratto piano delle

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7 zone 1:500" vom 20. April 2001 wird die im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 auf der Parzelle Nr. 512 festgelegte "area edificabile" (Baustandort) vergrössert.

3.

Zonenordnung Parzellen Nr. 600 und 93

Mit Schreiben an die Regierung vom 8. Mai 2002 beantragt der Gemeindevorstand Grono die Sistierung des Genehmigungsverfahrens bezüglich der Zonenfestlegung für die Parzelle Nr. 600 im Gebiet "Biraria" und für die Parzelle Nr. 93 im Gebiet des ehemaligen Bahnareals. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, dass eine öffentliche Baute (,,Ca' Rossa") zumindest mittelfristig nicht wie erwünscht für kommunale Zwecke zur Verfügung stehe. Gestützt auf diese neue Situation werde eine erneute Zuweisung der Parzelle Nr. 600 zur „Zona per edifici ed impianti pubblici" (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) geprüft.

Dem Begehren der Gemeinde um Sistierung des Genehmigungsverfahrens bezüglich der Zonenordnung auf den Parzellen Nr. 600 und 93 wird stattgegeben. Konsequenterweise werden auch die beiden Beschwerden, die gegen die Zonenordnung auf der Parzelle Nr. 600 eingereicht wurden, sistiert.

4.

Schutzzonen

Bezüglich der ausgeschiedenen Landschafts- und Naturschutzzonen ist festzustellen, dass einige durchaus schützenswerte Objekte nicht berücksichtigt worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Objekte: -

Der alte Fischzuchtweiler eingangs des "Val Calanca", der als wichtiger Amphibienlaichplatz dient

-

Die Magerwiesen im Gebiet "Pro Lorenz"

-

Die Hecken und Mauern im Gebiet "Mela"

Die Gemeinde wird angewiesen, für die genannten drei Objekte eine Schutzzonenzuweisung zumindest zu prüfen.

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8 Bezüglich der Gefahrenzonen ist festzustellen, dass einige von den Forstorganen vorgenommene Ausscheidungen, nämlich im Mündungsgebiet des „Val Grono" und in den Gebieten „Pianecc" und „Sass Galon", im Zonenplan 1:10'000 nicht eingetragen und vom Souverän somit auch nicht beschlossen wurden. Die Gemeinde wird angewiesen, dieses Versäumnis nachzuholen. Dabei ist es zweckmässig, die Ergebnisse der Arbeit bezüglich „Erfassungsbereiche Gefahrenzonen" abzuwarten. Die Gemeinde Grono verzichtete darauf, in den Zonenplänen Archäologiezonen auszuscheiden und Kulturobjekte festzulegen. Die Gemeinde wird daran erinnert, dass gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung die archäologischen Schutzinteressen wahrzunehmen sind (v.a. im Rahmen von Baubewilligungsverfahren). Entsprechend wird die Gemeinde Grono ersucht, in Absprache mit dem Archäologischen Dienst angemessene Planungsmassnahmen bei der nächsten Revision der Ortsplanung zu treffen.

5.

Forstwirtschaftszone

Die Abgrenzung der Forstwirtschaftszone im Bereiche der Parzellen Nr. 706 und 707 im Gebiet „Vigna de Sacco" entspricht nicht der Bestandesaufnahme des zuständigen Amtes für Wald. Diese Abgrenzungen werden deshalb an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Im Gebiet „Pascolet" befindet sich die zum grössten Teil bewaldete Parzelle Nr. 242, welche der Industriezone zugewiesen worden ist. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Eine solche Rodungsbewilligung liegt nicht vor, weshalb das Genehmigungsverfahren bezüglich der Industriezone auf der Parzelle Nr. 242 sistiert wird. Die vor kurzem revitalisierte Aue von nationaler Bedeutung „Gravera" wurde nur einer Naturschutzzone und nicht zusätzlich der Forstwirtschaftszone zugewiesen, obwohl Auen gemäss der Waldgesetzgebung zum Wald gehören. Es ist somit festzu-

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9 halten, dass die Fläche der Naturschutzzone „Gravera" als Wald gemäss WaG gilt und somit dem Waldrecht untersteht.

6.

Waldfeststellungen

Die im Zonenplan 1:2'000 dargestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald gemäss Art. 10 WaG sind korrekt. Diesen Waldgrenzen kann statische Wirkung zuerkannt werden. Im Übrigen geben die Zonenpläne 1:2'000 und 1: 10'000, beide vom 26. November 2000, zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

E. Genereller Gestaltungsplan 1:1 '000 Für Gebäudeteile auf den an die Kantonsstrasse angrenzenden Parzellen Nr. 309 und 371 in „San Roch" resp. ,,Piazza" wurden Baugestaltungslinien (,,linee delle strutture") festgesetzt. Damit wurde dokumentiert, dass diese Gebäude resp. Gebäudeteile wegen ihrer Lage ortsbildlich relevant sind. Die Baugestaltungslinien stehen indessen in Konflikt mit der Sicherheit der Fussgänger und in potentiellem Konflikt mit Projekten zur Sanierung der Kantonsstrasse. Die Gebäudeecke auf der Parzelle Nr. 309 ist eine Gefahrenstelle für die Fussgänger, da das einseitige Trottoir nicht weitergeführt werden konnte. Das Gebäude auf der Parzelle Nr. 371 behindert massgeblich die Sicht auf den nachfolgenden Engpass bei der Kirche in Richtung Leggia. Um zukünftige Sanierungsprojekte nicht zu präjudizieren, ist die Genehmigung der fraglichen Baugestaltungslinien bis zum regierungsrätlichen Beschluss über ein zukünftiges Auflageprojekt zu sistieren. In diesem Rahmen werden die von der Gemeinde beschlossenen Baugestaltungslinien gebührend berücksichtigt. Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1 '000 vom 26. November 2000 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Vergrösserung des Baustandortes (,,area edificabile") auf der Parzelle Nr. 512 (vgl. Ausführungen unter Kapitel D Ziffer 2 hiervor).

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F. Generelle Erschliessunqspläne 1 :2'000 und 1:10'000

Die im Jahre 1998 signalisierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 (,,Percorso dei Grigioni") wurde im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 nicht festgelegt. Die Gemeinde wird ersucht, diesen Veloweg im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 festzulegen. Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 und 1: 10'000, beide vom 26. November 2000, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Das am 26. November 2000 verabschiedete Baugesetz (BauG) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Der Zonenplan 1:2'000 und der Zonenplan 1:10'000, beide vom 26. November 2000, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Anliegen und Feststellungen genehmigt: a)

Die „zona ampliamento del nucleo 2" (Dorfkernzone 2) im Bereich der Parzelle Nr. 512 wird entsprechend dem Plan „Estratto piano delle zone 1:500" vom 20. April 2001 vergrössert.

b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zonenordnung auf den Parzellen Nr. 600 (,,Biraria") und 93 (ehemaliges Bahnareal) wird bis auf weiteres sistiert. Entsprechend werden auch die Beschwerden gegen die

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11 Zonenordnung auf der Parzelle Nr. 600 bis auf weiteres sistiert. Die Gemeinde wird ersucht, die Regierung innert Jahresfrist über den Stand der Überprüfung der Zonenordnung auf den Parzelle Nr. 600 und 93 zu informieren. c)

Die Gemeinde wird ersucht, den Erlass von Schutzmassnahmen für den alten Fischzuchtweiher eingangs des „Val Calanca", für die Magerwiesen im Gebiet „Pro Lorenz" sowie für die Hecken und Mauern im Gebiet „Mela" zu prüfen.

d)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonenplanung zu ergänzen.

e)

Die Gemeinde wird ersucht, in Absprache mit dem Archäologischen Dienst angemessene Planungsmassnahmen für Archäologieobjekte zu prüfen.

f)

Die Abgrenzung der Forstwirtschaftszone im Bereiche der Parzellen Nr. 706 und 707 im Gebiet „Vigna de Sacco" wird an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

g)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Industriezone auf der Parzelle Nr. 242 im Gebiet „Pascolet" wird bis zum Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert.

h) 3.

Es wird festgestellt, dass die Aue im Gebiet „Gravera" als Wald gilt.

Der Generelle Gestaltungsplan 1 :1 '000 vom 26. November 2000 wird mit folgenden Vorbehalten genehmigt: a)

Die „area edificabile" (Baustandort) auf der Parzelle Nr. 512 wird entsprechend dem Plan „Estratto piano delle zone 1:500" vom 20. April 2001 vergrössert.

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12 b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Baugestaltungslinien auf den Parzellen Nr. 309 und Nr. 371 im Gebiet „San Roch" resp. ,,Piazza" wird bis zum Vorliegen eines Auflageprojektes für die Sanierung der Kantonsstrasse sistiert.

4.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000, beide vom 26. November 2000, werden mit folgendem Anliegen genehmigt: -

Die Gemeinde wird ersucht, die Streckenführung der im Jahre 1998 signalisierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 (,,Percorso dei Grigioni") bei der nächsten Revision im Generellen Erschliessungsplan zu berücksichtigen.

5.

Der Gemeindevorstand Grono wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 26. November 2000 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

6.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

7.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

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13 8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Namens der Regierung Der Präsident:

Claudia Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen