Gesamtrevision

Plan d'affectation, réglementation de base · Grono

Document

Numéro
04.1005
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Grono
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
6 juil. 2004

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

AMT~REGISTRATUR 111 AMTFURRAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

6. Juli 2004

12. Juli 2004

1005

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Leggia beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2002 eine Totalrevision der Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Legge edilizia

-

Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:2'000

-

Piano delle zone 1:10'000

-

Piano generale di urbanizzazione 1:2'000

-

Piano generale di urbanizzazione 1: 10'000

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 19. Mai 1998 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Juni 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 18. Juli 2002. Es ging eine Beschwerden ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 ersuchte der Municipio di Leggia um Genehmigung der Totalrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung wird nachstehend in gegebenem Zusammenhang vorgenommen, soweit sich dies als erforderlich erweist.

C. Legge edilizia

Das Baugesetz (BauG) der Gemeinde Leggia wurde vollumfänglich revidiert. Es stützt sich im Wesentlichen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden ab. Zu einzelnen Bestimmungen drängen sich folgende Bemerkungen auf:

Art. 23 Distanza dal bosco, distanza dai corsi d'acqua

Art. 23

Abs. 2 BauG sieht einen minimalen Gewässerabstand von 10 m für das gesamte Gemeindegebiet vor. Ausgenommen davon ist der Bach im Dorfkern, wo ein Gewässerabstand von 3 m einzuhalten ist. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 hat der Kanton den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Gemäss RIP2000 ist zur Sicherung des Raumbedarfs aller Gewässer grundsätzlich ein Mindestgewässerabstand von 10 m innerhalb und von 20 m ausserhalb der Bauzonen einzuhalten.

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Bezüglich des Abstandes von 3 m gegenüber dem Bach im Dorfkern ist festzustellen, dass der Uferbereich vorwiegend mit historischen Bauten überbaut ist, welche noch kleinere Abstände zum Bach aufweisen. Zum Schutze dieses Ortsbildmerkmals kann der Minimalabstand von lediglich 3 m als zweckmässig betrachtet und genehmigt werden. Mit der Festlegung eines Gewässerabstandes von lediglich 10 m ausserhalb der Bauzone ist hingegen doch zu bezweifeln, ob insbesondere für die Moesa ein ausreichender Gewässerabstand statuiert wird. Die Gemeinde wird angewiesen, die Gewässerabstandsregelung für Bauten ausserhalb der Bauzonen entsprechend den Vorgaben gemäss RIP2000 zu überprüfen.

Art. 47 Distanza dal confine e dall'edificio

Die Gemeinde Leggia wird darauf hingewiesen, dass für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. In

Art. 47

BauG ist praxisgemäss ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Art. 50 zona grotti

Die Genehmigung der Bestimmung über die zona grotti wird sistiert (vgl. die nachstehenden Erwägungen über die zona grotti). Im Übrigen gibt das am 17. Juni 2002 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

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D. Piano delle zone e piano generale delle strutture 1 :2'000 1.

Grösse der Bauzone

Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere der Wohnbauzonen, ist im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 RPG) zusammen mit dem Gebot der klaren Trennung zwischen dem Bau- und Nichtbaugebiet ein zentrales Anliegen der Raumordnung. Ausgehend vom weitgehend überbauten Siedlungskern und vom rechtskräftigen Zonenplan aus dem Jahre 1980 hat die Gemeinde Leggia die Bauzonen in einer zusammenhängenden Form bereinigt und zum Teil verkleinert. Die im Zonenplan ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (zona villaggio e zona residenziale), umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife vom 20. Juni 2002 (Übersicht UEB) insgesamt rund 5, 7 ha, wovon ca. 3,5 ha (ca. 61 %) überbaut und ca. 2,2 ha (ca. 39 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen wurden. Im Rahmen der vorliegenden Totalrevision ist die Gesamtfläche der Bauzonen um ca. 1 ha reduziert worden. Weitere rund 0,2 ha sind durch eine verbindliche Nutzungskonzentration (area di rispetto) unüberbaubar geworden. Die Bauzonenreserve von folglich ca. 2 ha stimmt mit der Prognose der Gemeinde über den Baulandverbrauch überein. Die Prognose stützt sich auf einen rechnerisch ermittelten Wohnbaulandbedarf von ca. 1 ha für die nächste Planungsperiode, ergänzt mit einer zusätzlichen Hektare, welche im Wesentlichen dadurch begründet wird, dass die sehr bescheidenen Bauzonen- und Bauparzellengrösse sowie die Eigentumsverhältnisse, die Verfügbarkeit von Bauland stark einschränke. Nach der Praxis der Regierung, wonach auch kleinere Gemeinden mit geringer Bautätigkeit eine angemessene Baulandreserve zur Verfügung stellen müssen, können die Baulandreserven genehmigt werden, zumal diesen keine Interessen im Sinne der Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 und Art. 3 in Verbindung mit Art.

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15 RPG entgegenstehen. Der Gemeinde wird jedoch nahegelegt, bei zukünftigen Revisionen dem haushälterischen Umgang mit der Ressource Boden spezielle Aufmerksamkeit zu widmen und wenn immer möglich bestehende Bauzonen zu verdichten. zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter dem Aspekt der Bauzonengrösse die ausgeschiedenen Wohnbauzonen genehmigt werden können. 2.

Zona grotti

Im bewaldeten Gebiet .Sbrisiga" befindet sich ein Grotto, für welches im piano delle zone e piano generale delle strutture 1:2'000 eine die Forstwirtschaftszone überlagerte zona grotti ausgeschieden wurde. Im rechtskräftigen piano delle zone 1:2'000 vom 11. April 1980 befindet sich das Grotto in der zona forestale und wird von einer zona di pericolo 1 (Gefahrenzone mit hoher Gefahr) überlagert. Gemäss Protokoll Nr. 2_2002_04_A vom 11. März 2002 hat die Gefahrenzonenkommission 2 mit Verweis auf ein früheres Protokoll (Nr. 251 vom 17. September 1998) festgestellt, dass die fragliche zona grotti in einem Gebiet mit hoher Gefahr liege. Eine Gefahrenzone für das fragliche Gebiet wurde im piano delle zone nur deshalb nicht ausgeschieden, weil die zona grotti ausserhalb des Erfassungsbereiches für die Festlegung von Gefahrenzonen liegt. In konstanter Praxis (vgl. statt vieler: RPR 1993/94 Nr. 26) wird zwischen zwei Gefahrenstufen resp. Gefahrenzonen unterschieden: Wenn den Naturgewalten im schlimmsten Fall vernichtende Wirkung für Leben und Sachwerte beigemessen wird, sind entsprechende Gebiete der Gefahrenzone hoher Gefahr (GZ 1) zuzuweisen. Sind demgegenüber keine vernichtende Wirkung für Leben und Sachwerte, aber gleichwohl nachteilige Auswirkungen zu befürchten, gehören entsprechende Gebiete in die Gefahrenzone mit geringer Gefahr (GZ 2). Gemäss Art. 17 KRVO dürfen in der Zone mit hoher Gefahr keine Bauten und Anlagen erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tiere dienen. Gebiete in der GZ 1 dürfen deshalb mangels Eignung keiner Bauzone zugewiesen werden. Analog dürfen auch Gebiete ausserhalb des Erfassungsbereiches der Gefahrenzonen keiner Bauzone zugewie-

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sen werden, wenn darin den Naturgewalten wie in einer GZ 1 vernichtende Wirkung beigemessen wird. Bei der fraglichen zona grotti handelt es sich zwar nicht um eine Bauzone. Dennoch lässt sich ihr Zonenzweck (Erstellung resp. Erweiterung eines Grotto, welches dem Aufenthalt von Menschen dient) in der GZ 1 nicht verwirklichen. Unter diesen Umständen ist mit einer Nichtgenehmigung der zona grotti zu rechnen. Vorgängig eines entsprechenden Nichtgenehmigungsbeschlusses ist jedoch der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Stellungnahme ist bis Ende September 2004 dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft einzureichen. Inzwischen wird das Genehmigungsverfahren für die zona grotti sistiert. 3.

Zona artigianale in „Pont"

Im Gebiet „Pont" wurde im piano delle zone e piano generale delle strutture 1:2'000 eine zona artigianale (Gewerbezone) ausgeschieden, welche konzeptionell der rechtskräftigen Gewerbezone aus dem Jahre 1980 entspricht. Neu wurde jedoch eine wesentliche Reduktion der Gesamtfläche vorgenommen, und es erfolgte eine Konzentration der Gewerbezone auf einen einzigen Standort. Die Gewerbezone im Gebiet „Pont" ist gemäss der Übersicht UEB weder überbaut noch erschlossen. Bis zur Baureife müssen gemäss Planungsbericht Strassen, Kanalisationen, Wasser- und Stromleitungen erstellt werden, und zudem muss die Hochspannungsleitung entlang der Autobahn verlegt werden. Die Gewerbezone ist dem grado di sensibilita III gemäss eidgenössischer Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugeordnet worden und liegt in dem durch die Autobahn lärmbelasteten Gebiet. Aufgrund der Lärmbelastungsrechnung des Amtes für Natur und Umwelt vom 19. Dezember 2002 sind die Belastungsgrenzwerte des grado di sensibilita III überschritten (tagsüber wären die Planungswerte ab einem Mindestabstand von ca. 120 m für lärmempfindliche Wohnräume bzw. ca. 50 m für lärmempfindliche Betriebsräume von der Autobahn eingehalten, wobei die maximale Breite der Gewerbezone lediglich 60 m misst.)

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Diese Ausscheidung der Gewerbezone folgt einem raumplanerisch nachvollziehbaren Konzept und ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Insbesondere ist ein angemessener Bedarf an Gewerbezone anzuerkennen, und der gewählte Standort dient als willkommener Puffer zwischen Dorf und Autobahn. Die Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten werden in Art. 29 bis Art. 31 LSV geregelt. So dürfen gemäss Art. 29 LSV neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Gemäss Art. 30 LSV dürfen die bei In-Kraft-Treten der LSV am 1. April 1987 bereits bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Gewerbezone im Gebiet .Pont" um eine nicht erschlossene Zone, welche aus der Sicht des Lärmschutzes als Neueinzonung behandelt werden muss. Aus diesem Grunde ist für die Beurteilung der Anforderungen an den Lärmschutz Art. 29 LSV in Verbindung mit Art. 42 LSV anzuwenden. Aufgrund von Art. 29 LSV können die Planungswerte für die gesamte ausgeschiedene Gewerbezone nicht eingehalten werden. Im Weiteren enthält die vorliegende Planung keine konkreten planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen, durch welche die Planungswerte für die Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb der vorgesehenen Gewerbezone eingehalten werden können. Die Regierung sieht sich somit gezwungen, das Genehmigungsverfahren betreffend die Gewerbezone im Gebiet „Pont" gestützt auf Art. 29 Abs. 1 LSV zu sistieren, bis die Gemeinde im Rahmen der Grundordnung konkrete planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte beschlossen hat.

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4.

Zona per impianti pubblici

Im Gebiet „Anzan" wurde der bestehende Fussballplatz einer zona per impianti pubblici (IP) zugewiesen. Ein Teilbereich der IP wird von einer zona forestale überlagert. Betroffen sind Teile der Parzellen Nr. 125 und 129, die im piano delle zone als ,,permesso di dissodamento definitivo necessario" gekennzeichnet sind. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Eine solche Rodungsbewilligung liegt nicht vor. Das Genehmigungsverfahren für die zona per impianti pubblici wird bis zum Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert, soweit sie von einer zona forestale (,,permesso di dissodamento definitivo necessario") überlagert ist.

Das Genehmi-

gungsverfahren für die im fraglichen Gebiet festgelegten linee di arretramento werden ebenfalls sistiert. 5.

Schalensteine

Gemäss Art. 61 BauG dürfen die im piano generale delle strutture bezeichneten Kulturobjekte und ihre Umgebung weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Im Gebiet „Mondei" befinden sich zwei Schalensteine von historischer Bedeutung, welche im piano generale delle strutture nicht als Kulturobjekte festgelegt wurden. Die Gemeinde wird ersucht, die Schutzwürdigkeit und das Gefährdungspotential dieser beiden Schalensteine zu ermitteln und diese nötigenfalls im piano generale delle strutture als Kulturobjekt festzulegen. Im Übrigen gibt der piano delle zone e piano generale delle strutture 1:2'000 vom 17. Juni 2002 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Piano delle zone 1:10'000 Im Gebiet „Motta Bella" befindet sich eine besondere Waldgesellschaft, ein sogenannter insubrischer Alpenrosen-Tannenwald auf einem Gneisgrat. Die Gemeinde

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wird ersucht, geeignete Schutzvorkehrungen, wie die Ausscheidung einer Naturschutzzone, zu prüfen. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:10'000 vom 17. Juni 2002 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 1.

Erschliessungsstrasse in „Comon"

Zwecks Entschärfung einer steilen Kurve und Kreuzung an der strada di servizio für die Bauzone „Comon" wurde im piano generale di urbanizzazione 1:2'000 ein neues Trassee auf der Parzelle Nr. 321 festgelegt. Dieser neue Strassenperimeter befindet sich in der zona forestale. Eine am 31. Oktober 1995 erteilte Rodungsbewilligung ist seit 1997 abgelaufen. Die Gemeinde Leggia wird darauf hingewiesen, dass parallel zum Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) auch ein neues Rodungsgesuch einzureichen sein wird.

2.

Veloweg

Die im Jahre 1998 signalisierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 (.,Percorso dei Grigioni") stimmt mit dem festgesetzten Veloweg im Generellen Erschliessungsplan ab dem Gebiet „Tee" bis zur Gemeindegrenze Cama nicht überein. Die Gemeinde wird ersucht, den Generellen Erschliessplan entsprechend anzupassen. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 17. Juni 2002 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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G. -\

Piano generale di urbanizzazione 1: 10'000

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 17. Juni 2002 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Das am 17. Juni 2002 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung, folgendem Hinweis und mit folgendem Vorbehalt genehmigt: a)

Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 23 Abs. 2 BauG bezüglich des Gewässerabstandes für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen entsprechend den Vorgaben gemäss RIP2000 zu überarbeiten.

b)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Das ARP wird beauftragt, in Art. 47 BauG einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

c)

Art. 50 BauG wird bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens zur zona

grotti sistiert.

2.

Der Piano delle zone e piano generale delle strutture 1:2'000 vom 17. Juni 2002 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und folgendem Anliegen genehmigt:

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a)

Bezüglich der zona grotti wird im Hinblick auf eine allfällige Nichtgenehmigung der Zone ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Gemeinde und die Grundeigentümer erhalten in diesem Sinne hiermit Gelegenheit, zu einer allfälligen Nichtgenehmigung der zona grotti bis Ende September 2004 dem Department des Innern und der Volkswirtschaft eine Stellungnahme einzureichen. Bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens wird das Genehmigungsverfahren für die zona grotti sistiert.

b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona artigianale {A) ,,Pont" wird sistiert, bis die Gemeinde im Rahmen der Grundordnung planerische, gestalterische oder bauliche Lärmschutzmassnahmen beschlossen hat.

c)

Das Genehmigungsverfahren für die zona per impianti pubblici (IP) auf den Parzellen Nr. 125 und 129 wird bis zum Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert, soweit diese von einer zona forestale (.permesso di dissodamento definitivo necessario") überlagert ist.

d)

Die Gemeinde wird ersucht, die Schutzwürdigkeit der Schalensteine im Gebiet „Mondei" zu prüfen und die Schalensteine gegebenenfalls unter Schutz zu stellen.

3.

Der Piano delle zone 1:10'000 vom 17. Juni 2002 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4.

Der Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 vom 17. Juni 2002 wird mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt: a)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für den Bau des neuen Streckenabschnittes der Strasse nach „Comon" auf der Parzelle Nr. 321 parallel zum Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ein neues Rodungsgesuch einzureichen sein wird.

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b)

Die Gemeinde wird ersucht, bei der nächsten Ortsplanungsrevision den Veloweg der Schweizer Radwanderroute Nr. 6 korrekt in den piano generale di urbanizzazione 1:2'000 aufzunehmen.

5.

Der Piano generale di urbanizzazione 1:10'000 vom 17. Juni 2002 wird genehmigt.

6.

Der Gemeindevorstand Leggia wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Juni 2002 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

8.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

9.

Die Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

Dr. C. Riesen