Quartierplan Unter der Kirche

Procédure de plan de quartier · Churwalden

Document

Numéro
93.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Churwalden
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
22 sept. 1993

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde lVIalix ENTSCHEID

Afficher tout le texte

des

Malix

Gemeindevorstandes

in

Quartierplan

Sachen

der

"Unter

Kirche"

vom 22. September 1993

Ausgangslage und Feststellungen 1.1.

17.

Mit Beschluss vom

genehmigte

1991

September

die

Regierung

des

Kantons Graubünden die Planungsmittel, insbesondere den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1 : 2000 sowie das Baugesetz der Gemeinde Malix. Im Zonenplan ist das Gebiet "Unter der Kirche" der Wohnzone

W2 zugeordnet und mit einer Quartierplanpflicht belegt. Dies bedeutet, dass die Gemeinde im Gebiet "Unter der Kirche” vorgängig der Behand— lung eines Baugesuches einen Quartierplan ausarbeiten muss.

1.2

Am

auf

26.

den

Februar

damals

1991

noch

beschloss

nicht

der

Gemeindevorstand

rechtskräftigen

Malix,

Zonenplan, das

gestützt

Baugesetz

sowie auf Antrag der Grundeigentümer, für das Gebiet ”Unter der Kirche" das Quartierplanverfahren einzuleiten und legte gleichzeitig den Quartierw

planperimeter fest. erhoben. 1.3

1.4

Gegen

den Einleitungsbeschluss wurde kein Rekurs

In der Folge wurde ein privater Quartierplan durch die Architekten Kruschel, Frischknecht & Partner AG, Kasernenstrasse 95, 7007 Chur, ausgearbeitet. Die juristische Beratung erfolgte durch Herrn Rechtsanw walt Dr.iur. P. Diener, Chur. Der

Gemeinde

wurde

im

Rahmen

der

Bearbeitung

des

Quartierplanes

verschiedentlich Gelegenheit gegeben, allfällige Wünsche und Anträge be— kanntzugeben und in den Quartierplan einfliessen zu lassen. Insbesondere wurde die Zufahrtsregelung auf die Parzellen 939 und 186 teilweise intensiv mit den Quartierplanbearbeitern diskutiert. Nach Bereinigung der Wünsche konnte der Quartierplan vom 14. Mai bis 02. Juni 1993 öffentlich aufgelegt werden.

1.5

Innert der gesetzlichen Auflagefrist erhoben keine betroffenen Nachbarn

II.

Erwägungen

2.1

und Interessenten EinsPrache.

Der

Quartierplan

letztere nur

umfasst

teilweise.

die

Vermessungsparzellen

Gemäss geltendem

Zonenplan

939

liegen

und

beide

186,

Par-w

zellen in der Wohnzone W2 mit einer Ausnützungsziffer von 0.4. Die Quartierplanpflicht ergibt sich bereits aus dem Zonenplan. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Einleitungsbeschluss und ist im Bestanu— desplan festgehalten. 2.2

Der Quartierplan bezweckt die gute Einordnung der Bauten in die Land—

schaft und lehnt sich als bauliche Ergänzung an die bestehende Dorfstruktur. Er dient ferner der Regelung der Erschliessung sowie der Kostenverteilung.

2.3

Seite 2

-—

Entscheid Quartierplan "Unter der Kirche"

Der Quartierplan "Unter der Kirche" umfasst die folgenden Bestandteile:

1. Bestandesplan 2. Gestaltungsplan 3. Erschliessungsplan Wegnetz

4. Erschliessungsplan Parkierung, Werkleitungen Quartierplanbestimmungen, bestehend aus 14 Seiten

Ferner sind folgende Richtpläne beigelegt: 5. Richtplan Situation

6. Richtplan Ansicht der Bebauungsstruktur

7. Richtplan Fassadenstruktur

8. Zufahrt Einstellhalle

2.4

Sofern die Quartierplanbestimmungen keine besonderen Regelungen vorw sehen, gilt das rechtskräftige Baugesetz der Gemeinde Malix. Es wird kein AZ-Bonus gewährt.

2.5

Die Zufahrt ins Quartierplangebiet

strassen vorgesehen.

ist

bestehende

über

Erschliessungsu

2.6

Die in den Quartierplanbestimmungen vorgesehenen Dienstbarkeiten, ins-— besondere Zufahrts—, Näher—- und Unterbaurechte etc. sind privatrechtw— lich zu regeln und im Grundbuch einzutragen.

2.7.

7

Parkplätze

Begründung von

dürfen

nicht

vermietet

Stockwerkeigentum

werden.

dürfen

7

Bei

einer

Parkplätze

nicht

allfälligen verkauft

werden, sondern müssen im Besitz der Stockwerkeigentümergemeinschaft bleiben. Diese Bedingung ist im Grundbuch einzutragen. 2.8

Die definitive Regelung der Bauzufahrt ist dem Gemeindevorstand vor Baubeginn bekanntzugeben. Die Zum» und Wegfahrt der Lastwagen darf nicht durch das Dorf erfolgen. Ebenso ist das Wohnquartier am Car— tschinsweg vom Bauverkehr zu schonen.

2.9

Die Aufwendungen der Gemeinde für die Behandlung und Genehmigung des Quartierplanes gehen gemäss Verfahrenskostenregelung zu Lasten

der

Grundeigentümer.

Kosten für

Vermarkung,

Die

quartierinternen

Erschliessungskosten,

grundbuchliche Behandlung sowie

die

die

Entschä—

digungen der Dienstbarkeiten sind privatrechtlich zu regeln und von den

betroffenen Grundbucheigentümern zu tragen.

III.

Entscheid

3.1

Der Quartierplan "Unter der Kirche". umfassend die Vermessungspar— zellen 939“ und 186 teilweise wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3.2

Die Quartierplanbestimmungen mit Tabellen, der Bestandesplan, der Ge— staltungsplan sowie die Erschliessungspläne bilden integrierende Bestandw teile dieses Entscheides.

—-

Entscheid Quartierplan "Unter der Kirche"

Seite 3

3.3

Die Aufwendungen der Gemeinde inkl. Beratung durch den Planer, Herrn S. Sauter betragen Fr. 6’115.-—-— und sind gestützt auf die Verfahrenskos— tenregelung von den Grundeigentümern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides zu bezahlen.

3.4

Die Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen setzt eine rechtskräf— tige Baubewilligung voraus. Diese wird erst erteilt, wenn dieser Quartier—

plan in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5

3.6 3.7 3.8

Die aus diesem Quartierplan fliessenden Verpflichtungen sind an allfällige Rechtsnachfolger mit Weiterüberbindungspflicht zu übertragen.

Der Gemeindevorstand Malix meldet den vorliegenden Quartierplan nach

seiner Rechtskraft zur Anmerkung ins Grundbuch der Gemeinde Malix an.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verw

waltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden.

Mitteilung an: — alle Grundeigentümer -—- Planungsbüro Stauffer Studach AG, Chur 7074

Malix,

08.

Oktober

GEMEINDEVORSTAND

1993

-MALIX

3911_V_QP_Unter_der_Kirche_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Churwalden

Quartierplan Unter der Kirche Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 22. September 1993

ANLASS UND ZIELSETZUNG DES OUARTIERPLANS

Gemäss Zonenplan und Baugesetz der Gemeinde unterliegt die Parzelle 939 und ein Teil der Parzelle 186 der Quartierplanpflicht. Der Ouartierplan soll die Voraussetzung für eine architektonisch und ortsbaulich einwandfreie Gesamtüberbauung schaffen. Er regelt die Erschliessung, bestimmt die Lage der Bauten und legt die gestalterischen Rahmenbedingungen fest. Durch Regelung der Bau- und Ausführungsetappen wird ein geordneter Realisie— rungsablauf erreicht. Darüber hinaus soll der Quartierplan auf der Parzelle 939 die planerischen Grundlagen für preisgünstigen Geschosswohnungsbau für Miet- oder Eigentumswohnungen schaffen.

l.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Quartierplangebiet

Der Quartierplan unter der Kirche gilt für das im Bestandesplan gekennw zeichnete Gebiet und umfasst folgende Parzellen: Nr. 939 Eigentümer _

Teilbereich

Nr. 186 Eigentümer:

Das Quartierplangebiet liegt in der Wohnzone W2 und beträgt total Nr. 939 3 815 m2 Parzelle Nr. 186 1 444 m2 Teilb. Parz. 5 259 m2

Situation

Parzelle 939

Die für die Berechnung der Bruttogeschossfläche massgebliche Bestandes»fläche beträgt 5 259 m2.

Art. 2 Bestandteile

Der Quartierplan umfasst folgende Unterlagen: Verbindliche Bestandteile:

1. 2. 3.

01 02

5.

04

4.

03

Ouartierplanbestimmungen Bestandesplan Gestaltungsplan

Erschliessungsplan Wegnetz

Erschliessungsplan Parkierung und Werkleitungen

Mst. 1 : 500 Mst. 1 : 500

Mst. 1 : 500

Mst. 1 : 500

Nicht verbindliche Bestandteile:

1. 2.

05 06

3. 4. 5.

07 08 09

Richtplan—Situation Richtplan «— Ansicht der Bebauungsstruktur Richtplan Fassadenstruktur Zufahrt — Einstellhalle Richtmodell

Mst. 1 : 500 Mst. 1 : 500 Mst. 1 : 200 Mst. 1 : 200 Mst. 1 : 500

Art. 3 Anwendbares;Recht

Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vor” schriften enthalten, sind die Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Malix zu beachten.

Art. 4 Richtprojekt und Richtmodell

"Das Richtprojekt und das dazugehörige Modell gelten als Anregung und Richtlinie für die weitere Detailprojektierung der einzelnen Bauten.

Gestaltung und Nutzung

Art. 5 Architektonische Gestaltung

Die unmittelbare Nähe zur Kirche und zum gewachsenen Ortskern verpflichtet zu einer zurückhaltenden, einfachen und massstäblichen Bebau— ungsstruktur. Das Erscheinungsbild der Kirche darf durch die Neubebauung nicht negativ beeinträchtigt werden. Einfach strukturierte Baukörper von möglichst gleichem Bauvolumen werden dem Gelände folgend in 2 Reihen in den Wiesenhang gestellt. Ausrichtung und Stellung orientieren sich an der Topographie und den Gebäuden der näheren Umgebung.

Die Einbindung in die gegebenen Siedlungsstrukturen wird durch die For-

mensprache landwirtschaftlicher Ansiedlungen erreicht:

«» -

-

einfache Baukörper einfache, zweckmässige Konstruktion Situierung und Ausrichtung entsprechend Gelände und Besonnung Balkone in vorgestellter Holzkonstruktion

Die im Richtplan "Fassadenstruktur" dargestellten Fassadenansichten gelten als Anregung und Richtlinie für die weitere Detailprojektierung. lm Sinne der Einheitlichkeit des Quartiers sollen die einzelnen Bauten dem

Richtprojekt entsprechen.

Art. 6 Ueberbaubare Flächen Z Gebäudeglazierung

n Die bebaubaren Flächen und das Freihaltegebiet sind im Gestaltungspla festgelegt. Die Anzahl und die Stellung der Bauten richten sich nach den Vorgaben des Gestaltungsplanes. Alle Hauptbauten sind auf die Baugestaltungslinie zu setzen. Vordächer, Balkone und eingeschossige Nebenbauten können in die Freiflächen

' hineinragen.

Nebenbauten bis zu einer maximalen Grösse von 30m2 dürfen in

das Frei«

n haltegebiet gestellt werden. Unterirdische Bauten und die Zufahrtsbaute . werden gemäss Richtplan können ebenfalls ins Freihaltegebiet plaziert

Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstände

Der Gestaltungsplan lässt für die Abmessung der Gebäude und für die Ab— stände Spielraum zu. Die Gebäudeabstände der oberen Hauszeile sollen möglichst gleichmässig gewählt werden. Dies gilt auch für die untere Häuserreihe, wobei das Haus C1 an die Grenze zwischen den Parzellen 939 und 186 gesetzt werden soll.

J Art. 8 Gebäudehöhen

Die nachstehend angegebenen Gebäudehöhen sind, um eine gute ortsbauliche Einbindung der Neubauten in das bestehende Gelände und den Baustrukturen zu gewährleisten, verbindlich. Parzelle

Haus

939

A1 A2 A3 B1

1148.20 m.ü.M.

C2

1154.20 m.ü.M.

B2 C1

186

1154.70 m.ü M. 1154.40 m.ü.M. 1154.50 m.ü.M.

Bemessungsschema

Typ A + C

1147.10 m.ü.M. 1147.00 m.ü.M.

'

Typ B

T

GEW. TERRAEN

10.50m MAX

i

MAX 10.50m

L

0K FIRST

Art. 9 Dachvorschriften

Sämtliche Hauptdächer sind mit Satteldacteigung 22 Grad auszuführen. Die im Gestaltungsplan angegebenen Firstrichtungen sind verbindlich. An- und Nebenbauten wie Balkone, Vordächer von Hauseingängen, Veloschopf etc. können mit Flachdächern oder Pultdächer erstellt werden.

Art. 10 Ausgutzunq

Für das Ouartierplangebiet wird die zonenkonforme BGF beansprucht. Die zur Verfügung stehende BGF beträgt maximal

Parzelle

Bauland

AZ

BGF

939

3 815 m2

0.4

1 526 m2

186

1 444 m2

0.4

577 m2 2 103 m2

Die Bruttogeschossfläche wird wie folgt den Gebäuden zugeordnet:

Parzelle

Haus

Bruttogeschossfläche

939

A1 A2 A3 B1 82 C1 C2

275 m2 275 m2 275 m2 350 m2 350 m2 340 m2 237 m2

186 _

1 525 m2

577 m2

Geringfügige Umverteilungen, sofern sie nicht zu einer wesentlichen Veränderung der im Richtplan vorgegebenen Gebäudegrössen führen, sind zugelassen.

Art. 11 Umqebunqsgestaltung

Das Ouartierplangebiet ist nach einem Gesamtkonzept zu gestalten. Grundsätzlich orientiert sich die Gestaltung der Freiflächen und die Bepflanzung an den weiträumig vorhandenen Umgebungsstrukturen. Die Wegführung ordnet sich der bestehenden Topographie unter: möglichst keine Stützmauern -keine Veränderung der Geländestruktur -. Wege + Plätze sind mit einem festen Belag, 2.8. Betonpflaster, und die notwendigen Treppen mit Blockstufen auszuführen. Der im Umgebungsplan bezeichnete Platz, in Verbindung mit dem Quartiermweg, ist als Kinderspielbereich für verschiedene Altersstufen auszugestalten. Den Erdgeschosswohnungen sind Privatgärten zugeordnet, welche individuell gestaltet werden können.

Die allgemeinen Grünflächen sind im Gegensatz zur individuellen Gestaltung der privaten Gartenbereiche und Hauseingänge als Wiese mit Buschgruppen zu gestalten.

An der Strasse ist als _Staub— und Sichtschutz eine geeignete StrauchheCke zu pflanzen.

Erschliessung und Entsorgung

Art. 12 Fahrerschliessung - Parkierunq

Für das Gebiet des Ouartierplans gilt ein allgemeines Fahrverbot ausgenomw men für Fahrräder und dergleichen. Die Anzahl der Parkplätze errechnet sich auf Grund des Baugesetzes. Die Erschliessung der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt im nordwestw Iichen Teil des Quartiers, entsprechend dem Erschliessungsplan und dem Richtplan Zufahrt — Einstellhalle. Folgende Absteilplätze für Motorfahrzeuge sind in der Einstellhalle zu erstellen: Auf Grund des Richtprojekts sind folgende Plätze vorgesehen: Für Parz. 936 Für Parz. 186

28 Plätze 10 Plätze

38 Plätze

2 Plätze Oberirdisch im Anschluss Rampe«Strasse für Besucher 40 Plätze Total

iessung der Die Spindelampe ist so zu gestalten, dass eine spätere Erschl Parzelle 292 vorgenommen werden kann. Wo möglich sind von der Einstellhalle direkte Zugänge zu den Häusern vor» C1 zusehen. Dies gilt für die Bauten A1, A2, A3. C2. Für die Bauten B1, 82. sind 2 zentrale Ausgänge, entsprechend Erschliessungsplan, vorzusehen.

Art. 13 Veloabstellplätze

- Die Veloabstellplätze sind im Erschliessungsplan bezeichnet. unmittelbar vom mittleren Fussweg—Platz zu erschliessen.

Sie

sind

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Art. 14 Fusswege

Das Fusswegnetz und die Erschliessungsbereiche der einzelnen Häuser sind im Erschliessungsplan festgelegt. Die Linienführung kann, wenn sich aus der späteren Detailbearbeitung Aenderungen aufdrängen, korrigiert werden. - Die mit 1 und 2 bezeichneten Wegabschnitte auf der Parzelle 186 werden erst ausgeführt, wenn die Gebäude C1 und C2 erstellt sind. Velo Alle quartierinternen Wege dienen als Fusswege und können mit dem

befahren werden, wobei der Fussgänger grundsätzlich Vortritt hat.

Art. 15 Versorgung und Entsorgung

Die Erschliessung durch Kanalisation. Wasser, Elektrizität erfolgt gemäss Erschliessungsplan über das Gemeindenetz. Für den Kehricht ist im Bereich der Zufahrt zur Einstellhalle eine zentrale Sammelstelle einzurichten.

lV Besondere Bestimmungen

Art. 16 Zivilschutz

Die Schutzraumpflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Parzelle 939 werden die notwendigen Zivilschutzplätze zentral in den Häusern B1 + 82 erstellt. Für die Parzelle 186 können die Plätze zentral, in einem Haus, oder auf beide Häuser verteilt werden.

Art. 17 Heizung

lage vorzusew

Für die Gebäude der Parzelle 939 ist eine zentrale Heizungsan hen.

Bedarf als Die Heizungsanlagen im Bereich der Parzelle 186 können nach Einzel- oder zentrale Anlage errichtet werden.

' Realisierung des Quartierplanes

Art. 18 Dienstbarkeiten

auch deren Die in diesem Ouartierplan einbezogenen Grundeigentümer wie ch, sich ge— Rechtsnachfolger verpflichten sich vorbehaltlos und unwiderrufli legten Rechte genseitig und untereinander sämtliche nachstehend festge einzuräumen.

a) für die Stellung der Gebäude notwendigen (nachstehend farblich

zeichnet)

m

Grenzbaurechte

.._..._

Näherbaurechte

*-

Unterbau rechte

—---

für Haus c1 ‚ für Zufahrtsbaute

für „aus A3

einge-

„

für Parzelle 186 ‚ für Parzelle 939

Durchfahrtsrechte für Parzelle 186 . für male-292

b) zur Erschliessung, der Versorgung und Entsorgung des Ouartierplangebietes notwendigen Fuss- und Fahre» wegrechte sowie Durchleitungsrechte für Wasser, Kanalisation, EIektro, ' TV etc.

10

Art. 1 9 Etappieruml

se erfolgen. Es Die Ueberbauung des Quartierplangebietes kann etappenwei udeeinheit gehö— muss in jedem Falle sichergestellt sein, dass zu einer Gebä liessung und rende Nebenanlagen wie Parkplätze, Veloabstellplätze, Ersch erfolgt von Freiflächen im selben Zuge realisiert werden. Die Etappierung Norden nach Süden. l -l::l ll . lIl

E

lV

Etappe Etappe Etappe

Etappe

Die Abwicklung der Baustellentransporte ist wie folgt vorgesehen: Zu- und Wegfahrten über Verbindungsstrasse im Zeitrythmus der Etappen

„11

Art. 20 Finanzierung

.01

Sämtliche Kosten des Quartierplanverfahrens und die Gebühren der Gemeinde Malix gehen zu Lasten der Ouartierplanbeteiligten. Sie eilt. werden im Verhältnis der zugeteilten Bruttogeschossfläche aufget Parzelle 939 186

BGF 1526 577

Anteil 73% 27%

2103

100%

und .02 Die Vorfinanzierung sämtlicher Kosten des Ouartierplanverfahrens

der Erschliessung erfolgt gemäss separater Vereinbarung unter den Parteien durch

.03 Die Kosten der Umgebungsarbeiten, des Unterhaltes und der Schnee-

räumung der nicht überbauten Teile des Ouartierplangebietes trägt jeder ' Grundeigentümer für seine Parzelle selbst.

e und .04 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Zufahrtsramp der gemeinsamen Durchfahrt zu den Einstellplätzen werden proportional zur zugeteilten Bruttogeschossfläche aufgeteilt. Die Kostenbeteiligung der Parzelle 292 an der Erschliessungsrampe wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

.05 Die Kosten für gemeinsam genutzte Erschliessungsleitungen und Fuss—

wege werden ebenfalls im Verhältnis der zugeteilten Bruttogeschossflä— ' che aufgeteilt.

Kanalisation Elektro

.06 Die gegenseitigen Grenz— oder Näherbaurechte, Durchfahrts— und Durchleitungsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

12

VI Verfahrensbestimmungen

Art. 21 Baubewilligungsverfahren

Für jedes Bauvorhaben ist vor Baubeginn das ordentliche Baubewilligungsu verfahren mit Profilierung der jeweils zur Ausführung gelangenden Bauten durchzuführen.

' Art. 22 Revision

Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Ouartierplanes erheblich geändert, kann er auf Antrag der Grundeigenw ' tümer oder von Amtes wegen frühestens nach 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wer— den. '

Vll Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Der Quartiergestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinde» vorstand in- Kraft.

Art. _24 Anmerkung im Grundbuch Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Ouartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Malix auf den das Quartierplangebiet bildenden Grundstücken anmerken.

13

Die Grundeigentümer:

14

GENEHMIGUNG

Der Quartierplan ist samt der vorstehenden Quartierplanbestimmungen

vom Gemeindevorstand verabschiedet: am

öffentlich aufgelegt vom: 416% s:-

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vom Gemeindevorstand genehmigt:

am

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Eintragsbestätigung Grundbuchamt Valbella: Valbella, den

für das Grundbuchamt Valbella: der Grundbuchverwalter: