Quartierplan Unter der Kirche
Procédure de plan de quartier · Churwalden
Document
- Numéro
- 93.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Churwalden
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 22 sept. 1993
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde lVIalix ENTSCHEID
Afficher tout le texte
des
Malix
Gemeindevorstandes
in
Quartierplan
Sachen
der
"Unter
Kirche"
vom 22. September 1993
Ausgangslage und Feststellungen 1.1.
17.
Mit Beschluss vom
genehmigte
1991
September
die
Regierung
des
Kantons Graubünden die Planungsmittel, insbesondere den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1 : 2000 sowie das Baugesetz der Gemeinde Malix. Im Zonenplan ist das Gebiet "Unter der Kirche" der Wohnzone
W2 zugeordnet und mit einer Quartierplanpflicht belegt. Dies bedeutet, dass die Gemeinde im Gebiet "Unter der Kirche” vorgängig der Behand— lung eines Baugesuches einen Quartierplan ausarbeiten muss.
1.2
Am
auf
26.
den
Februar
damals
1991
noch
beschloss
nicht
der
Gemeindevorstand
rechtskräftigen
Malix,
Zonenplan, das
gestützt
Baugesetz
sowie auf Antrag der Grundeigentümer, für das Gebiet ”Unter der Kirche" das Quartierplanverfahren einzuleiten und legte gleichzeitig den Quartierw
planperimeter fest. erhoben. 1.3
1.4
Gegen
den Einleitungsbeschluss wurde kein Rekurs
In der Folge wurde ein privater Quartierplan durch die Architekten Kruschel, Frischknecht & Partner AG, Kasernenstrasse 95, 7007 Chur, ausgearbeitet. Die juristische Beratung erfolgte durch Herrn Rechtsanw walt Dr.iur. P. Diener, Chur. Der
Gemeinde
wurde
im
Rahmen
der
Bearbeitung
des
Quartierplanes
verschiedentlich Gelegenheit gegeben, allfällige Wünsche und Anträge be— kanntzugeben und in den Quartierplan einfliessen zu lassen. Insbesondere wurde die Zufahrtsregelung auf die Parzellen 939 und 186 teilweise intensiv mit den Quartierplanbearbeitern diskutiert. Nach Bereinigung der Wünsche konnte der Quartierplan vom 14. Mai bis 02. Juni 1993 öffentlich aufgelegt werden.
1.5
Innert der gesetzlichen Auflagefrist erhoben keine betroffenen Nachbarn
II.
Erwägungen
2.1
und Interessenten EinsPrache.
Der
Quartierplan
letztere nur
umfasst
teilweise.
die
Vermessungsparzellen
Gemäss geltendem
Zonenplan
939
liegen
und
beide
186,
Par-w
zellen in der Wohnzone W2 mit einer Ausnützungsziffer von 0.4. Die Quartierplanpflicht ergibt sich bereits aus dem Zonenplan. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Einleitungsbeschluss und ist im Bestanu— desplan festgehalten. 2.2
Der Quartierplan bezweckt die gute Einordnung der Bauten in die Land—
schaft und lehnt sich als bauliche Ergänzung an die bestehende Dorfstruktur. Er dient ferner der Regelung der Erschliessung sowie der Kostenverteilung.
2.3
Seite 2
-—
Entscheid Quartierplan "Unter der Kirche"
Der Quartierplan "Unter der Kirche" umfasst die folgenden Bestandteile:
1. Bestandesplan 2. Gestaltungsplan 3. Erschliessungsplan Wegnetz
4. Erschliessungsplan Parkierung, Werkleitungen Quartierplanbestimmungen, bestehend aus 14 Seiten
Ferner sind folgende Richtpläne beigelegt: 5. Richtplan Situation
6. Richtplan Ansicht der Bebauungsstruktur
7. Richtplan Fassadenstruktur
8. Zufahrt Einstellhalle
2.4
Sofern die Quartierplanbestimmungen keine besonderen Regelungen vorw sehen, gilt das rechtskräftige Baugesetz der Gemeinde Malix. Es wird kein AZ-Bonus gewährt.
2.5
Die Zufahrt ins Quartierplangebiet
strassen vorgesehen.
ist
bestehende
über
Erschliessungsu
2.6
Die in den Quartierplanbestimmungen vorgesehenen Dienstbarkeiten, ins-— besondere Zufahrts—, Näher—- und Unterbaurechte etc. sind privatrechtw— lich zu regeln und im Grundbuch einzutragen.
2.7.
7
Parkplätze
Begründung von
dürfen
nicht
vermietet
Stockwerkeigentum
werden.
dürfen
7
Bei
einer
Parkplätze
nicht
allfälligen verkauft
werden, sondern müssen im Besitz der Stockwerkeigentümergemeinschaft bleiben. Diese Bedingung ist im Grundbuch einzutragen. 2.8
Die definitive Regelung der Bauzufahrt ist dem Gemeindevorstand vor Baubeginn bekanntzugeben. Die Zum» und Wegfahrt der Lastwagen darf nicht durch das Dorf erfolgen. Ebenso ist das Wohnquartier am Car— tschinsweg vom Bauverkehr zu schonen.
2.9
Die Aufwendungen der Gemeinde für die Behandlung und Genehmigung des Quartierplanes gehen gemäss Verfahrenskostenregelung zu Lasten
der
Grundeigentümer.
Kosten für
Vermarkung,
Die
quartierinternen
Erschliessungskosten,
grundbuchliche Behandlung sowie
die
die
Entschä—
digungen der Dienstbarkeiten sind privatrechtlich zu regeln und von den
betroffenen Grundbucheigentümern zu tragen.
III.
Entscheid
3.1
Der Quartierplan "Unter der Kirche". umfassend die Vermessungspar— zellen 939“ und 186 teilweise wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.2
Die Quartierplanbestimmungen mit Tabellen, der Bestandesplan, der Ge— staltungsplan sowie die Erschliessungspläne bilden integrierende Bestandw teile dieses Entscheides.
—-
Entscheid Quartierplan "Unter der Kirche"
Seite 3
3.3
Die Aufwendungen der Gemeinde inkl. Beratung durch den Planer, Herrn S. Sauter betragen Fr. 6’115.-—-— und sind gestützt auf die Verfahrenskos— tenregelung von den Grundeigentümern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides zu bezahlen.
3.4
Die Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen setzt eine rechtskräf— tige Baubewilligung voraus. Diese wird erst erteilt, wenn dieser Quartier—
plan in Rechtskraft erwachsen ist. 3.5
3.6 3.7 3.8
Die aus diesem Quartierplan fliessenden Verpflichtungen sind an allfällige Rechtsnachfolger mit Weiterüberbindungspflicht zu übertragen.
Der Gemeindevorstand Malix meldet den vorliegenden Quartierplan nach
seiner Rechtskraft zur Anmerkung ins Grundbuch der Gemeinde Malix an.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verw
waltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden.
Mitteilung an: — alle Grundeigentümer -—- Planungsbüro Stauffer Studach AG, Chur 7074
Malix,
08.
Oktober
GEMEINDEVORSTAND
1993
-MALIX
3911_V_QP_Unter_der_Kirche_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Churwalden
Quartierplan Unter der Kirche Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 22. September 1993
ANLASS UND ZIELSETZUNG DES OUARTIERPLANS
Gemäss Zonenplan und Baugesetz der Gemeinde unterliegt die Parzelle 939 und ein Teil der Parzelle 186 der Quartierplanpflicht. Der Ouartierplan soll die Voraussetzung für eine architektonisch und ortsbaulich einwandfreie Gesamtüberbauung schaffen. Er regelt die Erschliessung, bestimmt die Lage der Bauten und legt die gestalterischen Rahmenbedingungen fest. Durch Regelung der Bau- und Ausführungsetappen wird ein geordneter Realisie— rungsablauf erreicht. Darüber hinaus soll der Quartierplan auf der Parzelle 939 die planerischen Grundlagen für preisgünstigen Geschosswohnungsbau für Miet- oder Eigentumswohnungen schaffen.
l.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Quartierplangebiet
Der Quartierplan unter der Kirche gilt für das im Bestandesplan gekennw zeichnete Gebiet und umfasst folgende Parzellen: Nr. 939 Eigentümer _
Teilbereich
Nr. 186 Eigentümer:
Das Quartierplangebiet liegt in der Wohnzone W2 und beträgt total Nr. 939 3 815 m2 Parzelle Nr. 186 1 444 m2 Teilb. Parz. 5 259 m2
Situation
Parzelle 939
Die für die Berechnung der Bruttogeschossfläche massgebliche Bestandes»fläche beträgt 5 259 m2.
Art. 2 Bestandteile
Der Quartierplan umfasst folgende Unterlagen: Verbindliche Bestandteile:
1. 2. 3.
01 02
5.
04
4.
03
Ouartierplanbestimmungen Bestandesplan Gestaltungsplan
Erschliessungsplan Wegnetz
Erschliessungsplan Parkierung und Werkleitungen
Mst. 1 : 500 Mst. 1 : 500
Mst. 1 : 500
Mst. 1 : 500
Nicht verbindliche Bestandteile:
1. 2.
05 06
3. 4. 5.
07 08 09
Richtplan—Situation Richtplan «— Ansicht der Bebauungsstruktur Richtplan Fassadenstruktur Zufahrt — Einstellhalle Richtmodell
Mst. 1 : 500 Mst. 1 : 500 Mst. 1 : 200 Mst. 1 : 200 Mst. 1 : 500
Art. 3 Anwendbares;Recht
Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vor” schriften enthalten, sind die Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Malix zu beachten.
Art. 4 Richtprojekt und Richtmodell
"Das Richtprojekt und das dazugehörige Modell gelten als Anregung und Richtlinie für die weitere Detailprojektierung der einzelnen Bauten.
Gestaltung und Nutzung
Art. 5 Architektonische Gestaltung
Die unmittelbare Nähe zur Kirche und zum gewachsenen Ortskern verpflichtet zu einer zurückhaltenden, einfachen und massstäblichen Bebau— ungsstruktur. Das Erscheinungsbild der Kirche darf durch die Neubebauung nicht negativ beeinträchtigt werden. Einfach strukturierte Baukörper von möglichst gleichem Bauvolumen werden dem Gelände folgend in 2 Reihen in den Wiesenhang gestellt. Ausrichtung und Stellung orientieren sich an der Topographie und den Gebäuden der näheren Umgebung.
Die Einbindung in die gegebenen Siedlungsstrukturen wird durch die For-
mensprache landwirtschaftlicher Ansiedlungen erreicht:
«» -
-
einfache Baukörper einfache, zweckmässige Konstruktion Situierung und Ausrichtung entsprechend Gelände und Besonnung Balkone in vorgestellter Holzkonstruktion
Die im Richtplan "Fassadenstruktur" dargestellten Fassadenansichten gelten als Anregung und Richtlinie für die weitere Detailprojektierung. lm Sinne der Einheitlichkeit des Quartiers sollen die einzelnen Bauten dem
Richtprojekt entsprechen.
Art. 6 Ueberbaubare Flächen Z Gebäudeglazierung
n Die bebaubaren Flächen und das Freihaltegebiet sind im Gestaltungspla festgelegt. Die Anzahl und die Stellung der Bauten richten sich nach den Vorgaben des Gestaltungsplanes. Alle Hauptbauten sind auf die Baugestaltungslinie zu setzen. Vordächer, Balkone und eingeschossige Nebenbauten können in die Freiflächen
' hineinragen.
Nebenbauten bis zu einer maximalen Grösse von 30m2 dürfen in
das Frei«
n haltegebiet gestellt werden. Unterirdische Bauten und die Zufahrtsbaute . werden gemäss Richtplan können ebenfalls ins Freihaltegebiet plaziert
Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstände
Der Gestaltungsplan lässt für die Abmessung der Gebäude und für die Ab— stände Spielraum zu. Die Gebäudeabstände der oberen Hauszeile sollen möglichst gleichmässig gewählt werden. Dies gilt auch für die untere Häuserreihe, wobei das Haus C1 an die Grenze zwischen den Parzellen 939 und 186 gesetzt werden soll.
J Art. 8 Gebäudehöhen
Die nachstehend angegebenen Gebäudehöhen sind, um eine gute ortsbauliche Einbindung der Neubauten in das bestehende Gelände und den Baustrukturen zu gewährleisten, verbindlich. Parzelle
Haus
939
A1 A2 A3 B1
1148.20 m.ü.M.
C2
1154.20 m.ü.M.
B2 C1
186
1154.70 m.ü M. 1154.40 m.ü.M. 1154.50 m.ü.M.
Bemessungsschema
Typ A + C
1147.10 m.ü.M. 1147.00 m.ü.M.
'
Typ B
T
GEW. TERRAEN
10.50m MAX
i
MAX 10.50m
L
0K FIRST
Art. 9 Dachvorschriften
Sämtliche Hauptdächer sind mit Satteldacteigung 22 Grad auszuführen. Die im Gestaltungsplan angegebenen Firstrichtungen sind verbindlich. An- und Nebenbauten wie Balkone, Vordächer von Hauseingängen, Veloschopf etc. können mit Flachdächern oder Pultdächer erstellt werden.
Art. 10 Ausgutzunq
Für das Ouartierplangebiet wird die zonenkonforme BGF beansprucht. Die zur Verfügung stehende BGF beträgt maximal
Parzelle
Bauland
AZ
BGF
939
3 815 m2
0.4
1 526 m2
186
1 444 m2
0.4
577 m2 2 103 m2
Die Bruttogeschossfläche wird wie folgt den Gebäuden zugeordnet:
Parzelle
Haus
Bruttogeschossfläche
939
A1 A2 A3 B1 82 C1 C2
275 m2 275 m2 275 m2 350 m2 350 m2 340 m2 237 m2
186 _
1 525 m2
577 m2
Geringfügige Umverteilungen, sofern sie nicht zu einer wesentlichen Veränderung der im Richtplan vorgegebenen Gebäudegrössen führen, sind zugelassen.
Art. 11 Umqebunqsgestaltung
Das Ouartierplangebiet ist nach einem Gesamtkonzept zu gestalten. Grundsätzlich orientiert sich die Gestaltung der Freiflächen und die Bepflanzung an den weiträumig vorhandenen Umgebungsstrukturen. Die Wegführung ordnet sich der bestehenden Topographie unter: möglichst keine Stützmauern -keine Veränderung der Geländestruktur -. Wege + Plätze sind mit einem festen Belag, 2.8. Betonpflaster, und die notwendigen Treppen mit Blockstufen auszuführen. Der im Umgebungsplan bezeichnete Platz, in Verbindung mit dem Quartiermweg, ist als Kinderspielbereich für verschiedene Altersstufen auszugestalten. Den Erdgeschosswohnungen sind Privatgärten zugeordnet, welche individuell gestaltet werden können.
Die allgemeinen Grünflächen sind im Gegensatz zur individuellen Gestaltung der privaten Gartenbereiche und Hauseingänge als Wiese mit Buschgruppen zu gestalten.
An der Strasse ist als _Staub— und Sichtschutz eine geeignete StrauchheCke zu pflanzen.
Erschliessung und Entsorgung
Art. 12 Fahrerschliessung - Parkierunq
Für das Gebiet des Ouartierplans gilt ein allgemeines Fahrverbot ausgenomw men für Fahrräder und dergleichen. Die Anzahl der Parkplätze errechnet sich auf Grund des Baugesetzes. Die Erschliessung der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt im nordwestw Iichen Teil des Quartiers, entsprechend dem Erschliessungsplan und dem Richtplan Zufahrt — Einstellhalle. Folgende Absteilplätze für Motorfahrzeuge sind in der Einstellhalle zu erstellen: Auf Grund des Richtprojekts sind folgende Plätze vorgesehen: Für Parz. 936 Für Parz. 186
28 Plätze 10 Plätze
38 Plätze
2 Plätze Oberirdisch im Anschluss Rampe«Strasse für Besucher 40 Plätze Total
iessung der Die Spindelampe ist so zu gestalten, dass eine spätere Erschl Parzelle 292 vorgenommen werden kann. Wo möglich sind von der Einstellhalle direkte Zugänge zu den Häusern vor» C1 zusehen. Dies gilt für die Bauten A1, A2, A3. C2. Für die Bauten B1, 82. sind 2 zentrale Ausgänge, entsprechend Erschliessungsplan, vorzusehen.
Art. 13 Veloabstellplätze
- Die Veloabstellplätze sind im Erschliessungsplan bezeichnet. unmittelbar vom mittleren Fussweg—Platz zu erschliessen.
Sie
sind
9 autres articles
Art. 14 Fusswege
Das Fusswegnetz und die Erschliessungsbereiche der einzelnen Häuser sind im Erschliessungsplan festgelegt. Die Linienführung kann, wenn sich aus der späteren Detailbearbeitung Aenderungen aufdrängen, korrigiert werden. - Die mit 1 und 2 bezeichneten Wegabschnitte auf der Parzelle 186 werden erst ausgeführt, wenn die Gebäude C1 und C2 erstellt sind. Velo Alle quartierinternen Wege dienen als Fusswege und können mit dem
befahren werden, wobei der Fussgänger grundsätzlich Vortritt hat.
Art. 15 Versorgung und Entsorgung
Die Erschliessung durch Kanalisation. Wasser, Elektrizität erfolgt gemäss Erschliessungsplan über das Gemeindenetz. Für den Kehricht ist im Bereich der Zufahrt zur Einstellhalle eine zentrale Sammelstelle einzurichten.
lV Besondere Bestimmungen
Art. 16 Zivilschutz
Die Schutzraumpflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Parzelle 939 werden die notwendigen Zivilschutzplätze zentral in den Häusern B1 + 82 erstellt. Für die Parzelle 186 können die Plätze zentral, in einem Haus, oder auf beide Häuser verteilt werden.
Art. 17 Heizung
lage vorzusew
Für die Gebäude der Parzelle 939 ist eine zentrale Heizungsan hen.
Bedarf als Die Heizungsanlagen im Bereich der Parzelle 186 können nach Einzel- oder zentrale Anlage errichtet werden.
' Realisierung des Quartierplanes
Art. 18 Dienstbarkeiten
auch deren Die in diesem Ouartierplan einbezogenen Grundeigentümer wie ch, sich ge— Rechtsnachfolger verpflichten sich vorbehaltlos und unwiderrufli legten Rechte genseitig und untereinander sämtliche nachstehend festge einzuräumen.
a) für die Stellung der Gebäude notwendigen (nachstehend farblich
zeichnet)
m
Grenzbaurechte
.._..._
Näherbaurechte
*-
Unterbau rechte
—---
für Haus c1 ‚ für Zufahrtsbaute
für „aus A3
einge-
„
für Parzelle 186 ‚ für Parzelle 939
Durchfahrtsrechte für Parzelle 186 . für male-292
b) zur Erschliessung, der Versorgung und Entsorgung des Ouartierplangebietes notwendigen Fuss- und Fahre» wegrechte sowie Durchleitungsrechte für Wasser, Kanalisation, EIektro, ' TV etc.
10
Art. 1 9 Etappieruml
se erfolgen. Es Die Ueberbauung des Quartierplangebietes kann etappenwei udeeinheit gehö— muss in jedem Falle sichergestellt sein, dass zu einer Gebä liessung und rende Nebenanlagen wie Parkplätze, Veloabstellplätze, Ersch erfolgt von Freiflächen im selben Zuge realisiert werden. Die Etappierung Norden nach Süden. l -l::l ll . lIl
E
lV
Etappe Etappe Etappe
Etappe
Die Abwicklung der Baustellentransporte ist wie folgt vorgesehen: Zu- und Wegfahrten über Verbindungsstrasse im Zeitrythmus der Etappen
„11
Art. 20 Finanzierung
.01
Sämtliche Kosten des Quartierplanverfahrens und die Gebühren der Gemeinde Malix gehen zu Lasten der Ouartierplanbeteiligten. Sie eilt. werden im Verhältnis der zugeteilten Bruttogeschossfläche aufget Parzelle 939 186
BGF 1526 577
Anteil 73% 27%
2103
100%
und .02 Die Vorfinanzierung sämtlicher Kosten des Ouartierplanverfahrens
der Erschliessung erfolgt gemäss separater Vereinbarung unter den Parteien durch
.03 Die Kosten der Umgebungsarbeiten, des Unterhaltes und der Schnee-
räumung der nicht überbauten Teile des Ouartierplangebietes trägt jeder ' Grundeigentümer für seine Parzelle selbst.
e und .04 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Zufahrtsramp der gemeinsamen Durchfahrt zu den Einstellplätzen werden proportional zur zugeteilten Bruttogeschossfläche aufgeteilt. Die Kostenbeteiligung der Parzelle 292 an der Erschliessungsrampe wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
.05 Die Kosten für gemeinsam genutzte Erschliessungsleitungen und Fuss—
wege werden ebenfalls im Verhältnis der zugeteilten Bruttogeschossflä— ' che aufgeteilt.
Kanalisation Elektro
.06 Die gegenseitigen Grenz— oder Näherbaurechte, Durchfahrts— und Durchleitungsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.
12
VI Verfahrensbestimmungen
Art. 21 Baubewilligungsverfahren
Für jedes Bauvorhaben ist vor Baubeginn das ordentliche Baubewilligungsu verfahren mit Profilierung der jeweils zur Ausführung gelangenden Bauten durchzuführen.
' Art. 22 Revision
Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Ouartierplanes erheblich geändert, kann er auf Antrag der Grundeigenw ' tümer oder von Amtes wegen frühestens nach 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wer— den. '
Vll Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten
Der Quartiergestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinde» vorstand in- Kraft.
Art. _24 Anmerkung im Grundbuch Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Ouartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Malix auf den das Quartierplangebiet bildenden Grundstücken anmerken.
13
Die Grundeigentümer:
14
GENEHMIGUNG
Der Quartierplan ist samt der vorstehenden Quartierplanbestimmungen
vom Gemeindevorstand verabschiedet: am
öffentlich aufgelegt vom: 416% s:-
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vom Gemeindevorstand genehmigt:
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Eintragsbestätigung Grundbuchamt Valbella: Valbella, den
für das Grundbuchamt Valbella: der Grundbuchverwalter:
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération