Teilrevision Vulpera
Plan d'affectation, réglementation de base · Scuol
Document
- Numéro
- 16.820
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Scuol
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 20 sept. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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AMTSREGiSTFATUR
AMT FÜR RAU ENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
20. September 2016
21. September 2016
820
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A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 „Tarasp, Parkplatz Vulpera (Parz. Nr. 21 299)" umfasst. Ein auf den 5. Juni 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 29. Februar 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 5. Juni 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 16. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 ersuchte der Vorstand der Gemeinde Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand des vorliegend zu genehmigenden Zonenplanes 1:1000 „Tarasp, Parkplatz Vulpera (Parz. Nr. 21 299)" bildet die Umzonung des westlichen Teils der Parzelle Nr. 21 299 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) in die Parkierungszone. Die Umzonung im Halte von ca. 488 m2 erfolgte wegen der Absicht
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des Eigentümers der erwähnten Liegenschaft, auf dieser Fläche private Parkplätze zu errichten, was in einer ZöBA nicht zulässig wäre. Die Gemeinde Scuol bekundet kein Interesse, auf der von der Umzonung betroffenen privaten Fläche selber öffentliche Parkplätze zu errichten. Die ausgeschiedene ZöBA kann daher ohne weiteres zu Gunsten der vorgesehenen Parkierungszone aufgehoben werden, zumal die Gemeinde explizit daran interessiert ist, dass in Vulpera zusätzliche private Parkplätze errichtet werden, weil in dieser Fraktion grundsätzlich ein Parkplatzmangel herrscht. Durch die Erstellung von zusätzlichen privaten Parkierungsflächen kann sichergestellt werden, dass der bislang teilweise für private Parkplätze benutzte öffentliche Strassenraum entlastet wird. Die umgezonte Fläche ist teilweise von folgenden im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera sowie im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Sgre, Chants, Tarasp-Vulpera (beide vom 24. Mai 2011) enthaltenen Festlegungen betroffen: Erhaltungsbereich Vulpera (vgl. Art. 38 Baugesetz, BauG) Strassenbereich, Neugestaltung (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG) Zu erhaltende Allee, Baumreihe (vgl. Art. 45 BauG) Geplanter verkehrsberuhigter Bereich (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG) Bestehender öffentlicher Fussweg (vgl. Art. 45 BauG) Projekte auf der von der Gemeinde Scuol am 5. Juni 2016 beschlossenen Parkierungszone unterliegen nach Art. 37 BauG der Gestaltungsberatungspflicht.
C. Zonenplan 1:1000 „Tarasp, Parkplatz Vulpera (Parz. Nr. 21 299)"
Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf in einem Kanton bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplans (Richtplan „Siedlung") die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a
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Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt. Mit dem vorliegenden Zonenplan 1:1000 „Tarasp, Parkplatz Vulpera (Parz. Nr. 21 299)" wird eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 21 299 im Halte von ca. 488 m2 von der ZöBA in die Parkierungszone umgezont. Es erfolgte somit vorliegend keine Einzonung, sondern eine Umzonung innerhalb der bereits existierenden Bauzonenfläche. Die bestehenden rechtskräftigen Bauzonen der Gemeinde Scuol sind mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung also nicht vergrössert worden. Die Revisionsvorlage kann unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG genehmigt werden. Der Zonenplan 1:1000 „Tarasp, Parkplatz Vulpera (Parz. Nr. 21 299)" vom 5. Juni 2016 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 „Tarasp, Parkplatz Vulpera (Parz. Nr. 21 299)" vom 5. Juni 2016 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
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5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération