Gesamtrevision
Plan d'affectation, réglementation de base · Scuol
Document
- Numéro
- 90.2543
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Scuol
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 1 oct. 1990
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3745_B_TT_OP_90.2543.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er
Die Regierung des Kantons Graubünclen
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] AMT FÜR HAUMPLANUNG ,
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Mitgeieilt den
Afficher tout le texte
Sitzung vom 1.
La Regenza dil Cantun Grischun
II Governo de! Cantone dei Grigioni F
Oktober 1990
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II.DKI.1990
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Protokoll Nr. 2543
a.
Die Gemeindeversammlung von 1989 und am 4.
Dezember
OrtSplanung.
Ausser
Rechtskraft —
T a r a e p
Januar
beschloss am 21.
199D eine Totalrevision der
Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Plan—da—senae—L—ELGGG—Hesinsßgaeflähaeee
Gegen die öffentliche Bekanntgabe der Revisionsbeschlüsse im
Sinne von Art.
vom 20.
37a Abs.
Mai 1973
l des kantonalen Raumplanungsgesetzes
(KRG) gingen bei der Regierung sechs Beschwer-
den ein. Eine davon— wurde mit Schreiben vom 24. September 1990 zurückgezogen und kann abgeschrieben
werden. Die verbleibenden fünf Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 1.
Februar 1990 ersuchte die Gemeinde Tarasp
um Genehmigung der Ortsplanungsrevision im Rahmen von Art.
KRG.
37
824952222 Das bisherige Baugesetz
(Uorden da fabrica) vom 25.
wurde überarbeitet und teilweise neu geordnet.
1mmo im 5000
Mai 1976
Der Gemeinde-
es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es
versammlung ist sowohl die deutsche als auch die romanische
Version zur Beschlussfassung vorgelegt worden.
In Art.
werden beide Sprachfassungen für gleichwertig erklärt.
82
Einzelne Artikel geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:
522;.fi (Genereller Gestaltungsplan) Aufgrund der ISOS-Einstufung von Tarasp als Ortsbild von na-
tionaler Bedeutung wäre eine nähere Bezeichnung und Unter— teilung der verschiedenen Schutzstufen für Gebäude oder
Ortsteile entsprechend
haltungsbereiche
ihrer Bedeutung in Schutzbereiche,
sowie Anpassungs- bzw.
Neugestaltungsbereiche
mit entsprechenden Bestimmungen empfehlenswert. Fontsna,
Er-
Zumindest für
Sparsels und Vulpera sollte eine derartige Untertei-
lung in Planform mit den entsprechenden Ausführungen im Bau-
gesetz vorgenommen werden.
ggg„_;g (Bau- und Niveaulinien) Im
Sinne eines Hinweises
ist darauf aufmerksam zu machen,
dass
im Bereich der kantonalen Verbindungsstrassen die Bestimmungen
des kantonalen Strassengesetzes Vorrang haben.
grtgwgg (Kernzone = Zona da1 cumün vegl)
Aus der Zonendefinition geht nicht hervor, welche Nutzung in
der Kernzone zulässig ist.
Einschränkungen der Nutzungen
werden über die Empfindlichkeitsstufen geregelt.
Eine Präzi-
sierung über die Art der Nutzung dieser Zone ist anzustreben.
{s Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es
ßrt;_32 (Landwirtschaftszone) Baubewilligungen für Bauten und Anlagen in der Landwirt—
schaftszone bedürfen der Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft
(Art.
5 Abs.
2 KRG).
In die-
sem Verfahren wird sich im Einzelfall dann herausstellen,
und inwieweit bodenunabhängige Betriebszweige zonenkonform
sind.
Der massgebende Art.
schliessend.
Art.
32 Abs.
ob
30 KRG ist in diesem Punkte ab-
3 des vorliegenden Baugesetzes
kann somit nicht genehmigt werden.
Art.
(Forstwirtschaftszone)
33
Die Formulierung im dritten Absatz widerspricht grundsätzlich
der Zielsetzung der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Länger—
fristig ist die Waldbeweidung als Nebennutzung abzulösen (Art. 21 und Art.
24 FPolG).
Die waldweidenutzung sollte sich auf
Zonen mit einem guten Futterangebot beschränken und darf die
Walderhaltung langfristig nicht beeinträchtigen.
wird empfohlen,
Der Gemeinde
ein sogenanntes Wald-Weideausscheidungsver-
fahren im Einvernehmen mit dem Forstdienst in die Wege zu
In diesem Sinne ist auch Art.
leiten.
Art.
3 anzupassen.
(Golfzone)
36
Die Golfzone gilt als "Erholungszone"
Abs.
33 Abs.
im Sinne von Art.
29
l lit. d KRG und als "weitere Nutzungszone" im Sinne
von Art.
vom 22.
18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)
Juni 1979.
Im Rahmen dieser Grundordnung können
Baubewilligungen gestützt auf Art.
22 RPG erteilt werden,
wobei vorgängig das Zustimmungsverfahren für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen durchzuführen ist (Art.
5 Abs.
2 KRG).
ss Informationskopis ohne Gewährleistung (ARE-GR) es
Art.
58
(Antennen,
Reklamen,
Die Bestimmung von Art.
Plakate)
95 ff.
der eidgenössischen Verordnung
über die Strassensignalisation sowie die Vorschriften der kan-
tonalen Verordnung über die Strassenreklamen sind sinngemäss anzuwenden.
Inventar "Ortsbild/Gestaltung:
Im Anhang zum Baugesetz findet sich ein Inventar "Ortsbild/Ge-
staltung".
Es dient der Baubehörde zur Beurteilung von Bauvor-
haben in den Kernzonen
(Art.
Inventar ist grundsätzlich
26 i.V.m.
Art.
8 Abs.
2).
Dieses
(noch) nicht verbindlich und dient
lediglich als Orientierungshilfe.
empfiehlt es sich zu prüfen,
Nach Ansicht der Regierung
ob dieses wertvolle Inventar
nicht als Bestandteil des Generellen Gestaltungsplanes der
Gemeindeversammlung vorgelegt werden kann.
Status
Es hätte dann den
eines Grundordnungsinstrumentes und wäre eigentümerver-
bindlich.
Zonenpläne 1:2'000 1.
Bauzonen
In der Ortsplanung 1976 hatte die Gemeinde ihr Baugebiet -
ausser in der Fraktion Vulpera - bewusst sehr eng gefasst.
wurde im wesentlichen nur die bestehende,
sene Bausubstanz eingezont.
Es
historisch gewach-
Mit dieser restriktiven Bauzonen-
abgrenzung war vor allem die Zielsetzung verbunden, die ge-
wachsenen Siedlungsstrukturen zu schützen und das vorhandene
Volumen optimal zu nutzen.
Bauzonenerweiterungen sollten nur
einzelfallweise zur Abdeckung konkreter Bau- und Raumbedürf-
nisse der ortsansässigen Bewohner vorgenommen werden.
Voraus-
{s Informatlonskupie ohne Gewähdeistung (ARE-GR) es
setzung war eine gute und harmonische Einordnung in die be—
stehende kompakte Siedlungsstruktur der einzelnen Fraktionen.
Im Hinblick auf die Befriedigung weitergehender Baubedürfnisse
waren sogenannte Reservebaugebiete vorgesehen worden,
allerdings
welche
in der Folge nie in eigentliche Bauzonen umgewan-
delt wurden.
Im Zuge der vorliegenden Ortsplanungsrevision war die Gemeinde
einerseits bestrebt,
das Modell der engen Kernzonenabgrenzung
unter Inaussichtstellung von bedarfs— und ortsbildschutzgerechten Bauzonenerweiterungen
im Einzelfalle beizubehalten.
Anderseits verzichtete sie auf die Reservebaugebiete und
schied stattdessen an zentraler Lage bei Post und Schulhaus
im Raume Curtin (Fontana)
eine neue Wohnzone aus, mit welcher
Zuzügern und Einheimischen,
kein Grundeigentum verfügen,
darf
die in den engeren Kernzonen über Baugrundstücke für den Eigenbe-
(Erstwohnungsbau) bereitgehalten werden sollen
ses Ziel erreichen zu können,
(um die-
liess sich die Gemeinde von
den Grundeigentümern Kaufsrechte einräumen; der entspre—
chende Kredit für den Erwerb der Grundstücke in Höhe von
Fr.
680'OOO.-- wurde an der Gemeindeversammlung vom 21.
Dezember 1989 bewilligt).
Dieses der neuen Ortsplanung zugrundeliegende Bauzonenkonzept‚
insbesondere die enge Baugebietsabgrenzung zum Schutze der
historischen Siedlungsstrukturen sowie die Einheimischenwohnzone,
ist grundsätzlich begrüssenswert.
Für die Beurteilung
der Bauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse gemäss Art.
15 lit. b RPG kann von der Tabelle über den Überbauungsstand
auf Seite ll des Ortsplanungsberichtes der Gemeinde vom De-
zember 1989
ausgegangen werden.
Danach umfassen die noch
unüberbauten Teile der dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen 3,25 ha.
(Kernzonen,
Dorfzone,
Von dieser Reserve
ist
Wohnzone und Kurzone A) rund 1 ha
rund
in der neuen Wohn-
zone Curtin für den Erstwohnungsbau reserviert, und die
verbleibende Reserve von rund 2,25 ha kann in Ermangelung
baugesetzlicher Vorschriften zur Einschränkung des Zweit-
{s Informatlonskopie ohne Gewähflsistung (ARE-GR) es
wohnungsbaus nicht nur für den Erst—‚ Zweitwohnungsbau genutzt werden.
sondern auch für den
Sowohl die Reserve für den
reinen Erstwohnungsbau als auch diejenige für den Erst- und
Zweitwohnungsbau erscheinen mit Blick auf die nächsten 15
Jahre gemäss Art.
15 lit. b RPG als eher grosszügig bemessen,
wenn man zusätzlich die rund 3? eingezonten Ökonomiegebäude in den diversen Fraktionen vor Augen hält, die in Wohnraum umge-
baut werden könnten,
tigt,
und wenn man obendrein noch berücksich-
dass nach dem richtplanmässig abgestützten Konzept der
Gemeinde bedarfs- und ortsbildschutzgerechte Bauzonenerweite-
rungen in konkreten Einzelfällen zulässig sein sollen.
Mit
Rücksicht auf den ausgewiesenen Nachholbedarf der Gemeinde im
Bereiche des Wohnungsbaus für Ortsansässige sowie in Anbe-
tracht des Umstandes, dass das Reservepotential durch Um-
nutzung von landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Ökonomie-
bauten kaum vollumfänglich verfügbar sein dürfte,
können die
Bauzonen der Gemeinde Tarasp dennoch als bundesrechtskonform
betrachtet werden.
Immerhin ist der Gemeinde nahezulegen,
von
den richtplanmässig in Aussicht gestellten Bauzonenerweite-
rungsmöglichkeiten im Einzelfall nur mit äusserster Zurück—
haltung Gebrauch zu machen.
2.
Landwirtschaftszonen
Die Landwirtschaftszonen sind grundsätzlich im Sinne von
Art.
3.
16 RPG ausgeschieden worden.
Forstwirtschaftszone
Zuhanden der Gemeinde ist anzumerken,
dass für einen Teil der
ehemaligen Wiesen von "Sguendel" und "Costas da Lai" eine Ersatzaufforstungspflicht besteht.
Diese Flächen müssen im Rah-
men einer künftigen Revision der Forstwirtschaftszone zuge-
schlagen werden.
es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 2*}
4.
Golfzone
Die für den Golfsport vorgesehene Fläche deckt sich mit der
bestehenden Anlage.
Diese Erholungszone kann in der vorliegen-
den Form grundsätzlich genehmigt werden. Bei wesentlichen Än-
derungen der Golfanlage sollte ein Genereller Gestaltungsplan ausgearbeitet werden.
5.
Schutzzonen
Das Schutzzonenkonzept kann in der vorliegenden Form genehmigt werden.
Grundsätzlich sollten die Schutzsonen über die Gemeindegrenzen hinaus regional koordiniert werden.
6. Gefahrenzongg Zur Gefahrenzonenabgrenzung sind keine Bemerkungen anzubrin-
gen.
Z;_953ndyggser- und Quellschutssonen
Es ist empfehlenswert,
für die gefassten Mineralquellen eine
Spezialzone auszuscheiden.
Genereller Erschliggggnggglggflliälggg Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 sieht an verschiede-
nen Standorten Signaturen für Parkplätze ("P") vor. Sofern die entsprechenden Flächen im Zonenplan dem übrigen Gemeindegebiet
zugeordnet sind, versteht es sich von selbst, dass gestützt
es Informationskopis ohns Gewährleistung (ARE-GR) ab
auf die erwähnten Signaturen blosse Parkplätze (ebenerdige
Parkflächen) hergerichtet werden dürfen.
In diese Richtung
deutet nicht nur die Umschreibung der Signaturen
Legende des Generellen Erschliessungsplanes
parcar"), 4.3,
1.
("plazzas da
sondern auch der Ortsplanungsbericht
Abschnitt).
Lediglich dort,
in der
(S.
8,
Ziffer
wo die für Parkplätze
vorgesehene Fläche im Zonenplan einer Bauzone zugewiesen
wurde,
wie dies beispielsweise beim Schulhaus der Fall ist,
werden.
Denkbar wäre auch die ausscheidung spezieller Parkie-
können eigentliche Garagehoch- oder Garagetiefbauten errichtet
rungszonen mit entsprechenden,
auf Hoch- oder Tiefbauten zu-
geschnittene baugesetzlichen Vorschriften über das zulässige
Nutzungsmass (Höhenvorschriften, Gestaltung etc.).
In Art. 9
des neuen kommunalen Baugesetzes betreffend den Generellen
Erschliessungsplan ist im übrigen auch ausdrücklich vorgesehen, dass eigentliche Parkierungsanlaggn bezüglich Lage
und Ausmass zu konkretisieren sind.
Genereller Gestaltungsplan Gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS) hat Tarasp, bzw. deren Fraktionen, nationale Bedeutung.
Dies bedeutet, dass der Pflege und der Erhaltung der histori—
schen Bausubstanz und gewachsenen Siedlungsstruktur besondere
Bedeutung zukommt.
Es gehört zum Standard heutiger Planungen,
dass für Dorfbilder mit nationaler Bedeutung ein Genereller
Gestaltungsplan ausgearbeitet wird.
Die Gemeinde Tarasp ver—
fügt mit dem dem Baugesetz angefügten Inventar "Ortsbild/Ge-
staltung' ' über eine wertvolle Grundlage. Das Inventar könnte
mit wenigen Modifikationen als Genereller Gestaltungsplan
ausgearbeitet und verwendet werden.
Der Gemeinde wird
empfohlen, den Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes auf
der Basis des erwähnten Inventars zu prüfen.
es Informationsknpie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es
4234221111. .l=_‚ 9&0. Dieser Plan gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
Zu
erwähnen ist, dass das Skilifttrassee sowie auch die Skipiste auf einer Strecke von rund 400 m durch den Wald führen.
Die
Gemeinde Tarasp verfügt über eine rechtskräftige Rodungsbe-
willigung,
aufgrund welcher eine Nutzungsentflechtung zwischen
Wintersport und forstlichen Interessen vorgenommen wurde.
Die
ausgeschiedene Wintersportzone entspricht nicht exakt der oben erwähnten Rodungsverfügung.
Die Gemeinde Tarasp wird angehal-
ten, die entsprechenden Korrekturen im Einvernehmen mit dem
zuständigen Forstdienst an die Hand zu nehmen.
Die vorgeschlagenen Grobstandorte für landwirtschaftliche
Hochbauten können genehmigt werden. H.
Richtplan ”Bauzonen" Vom Richtplan "Bauzonen" (Teilrichtplan) wird Kenntnis ge-
nommen,
wobei
auf die Ausführungen unter Abschnitt D Ziffer 1
(Bauzonen) hinzuweisen ist.
Im übrigen wird der Gemeinde
empfohlen, einen Gesamtrichtplan zu erarbeiten, wie dies in
Art.
6 des neuen Baugesetzes auch vorgesehen ist.
Für die neue Wohnzone Curtin ist vorgesehen,
unmittelbar nach
Genehmigung der Ortsplanung durch die Regierung einen Ideen—
wettbewerb zur zweckmässigen Überbauung durchzuführen und die
Ausarbeitung der planerischen Voraussetzungen (Genereller Ge-
staltungsplan)
in Angriff zu nehmen.
{s Informatlnnsknpie ohne Gewähfleistung (ARE-GR) es 10
Gestützt
auf Art.
37 Abs.
3 und Art.
37a KRG
beschliesst die_Reqigrung:_ 1. Das Baugesetz vom 4. Januar 1990
im Sinne der Erwägungen und unter
genehmigt:
[Ledscha da fabrica) wird folgenden Vorbehalten
a)
Art.
32 Abs.
3 wird von der Genehmigung ausgenommen.
b)
Art.
33 Abs.
3 wird an die Gemeinde zur Überarbeitung im
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Zonenpläne 1:2'000 (Fontana j Spargels; Vallatseha / Chaposch; Flurins / Sgne / Chants; Vulpera) vom 21-
Dezem-
ber 1989 werden im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt
allfälliger Änderungen aufgrund der Beschwerdeerledigungen
genehmigt.
3. Der Generelle Erschliessungeplan 1:5'000 (Plan general
d'avertura) vom 21. Dezember 1989 wird im Sinne der Erwä-
gungen und unter Vorbehalt allfälliger Änderungen aufgrund
der Beschwerdeerledigungen genehmigt.
4.
Der Zonenplan 1:10'000 vom 21. Dezember 1989 wird genehmigt.
5. Der Teilrichtplan "Bauzonen" wird 1m Sinne der Erwägungen zur Kenntnis genommen.
ü: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er
5. Die Beschwerd— vom 11. Januar 1990 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
7.
Die verbleibenden fünf Beschwerden werden später in separa-
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung irgendwelche Be-
ten Regierungsbeschlüssen behandelt.
willigungen notwendig sind,
bleibt der Bewilligungsent-
scheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9.
Der Gemeindevorstand von Tarasp wird ersucht, das Datum und den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzu-
geben.
10.Es werden keine Kosten erhoben.
‘
N
‘
Ü
11.Mitteilung an
ü: Informatlünsküpie ohne Gewähfleistung (ARE-GR) er»
Namens der Regierung Der Präsident:
ZL /7L.Ä Bärtsch
WM/
Der Kanzleidirektor:
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération