Teilrevision Chantröven
Plan d'affectation, réglementation de base · Scuol
Document
- Numéro
- 16.1046
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Scuol
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 29 nov. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR » AMT FL ).7.
•i•
Die Regierung des Kantons Graubünden
I" zr
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Afficher tout le texte
Protokoll Nr.
29. November 2016
30. November 2016
1046
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Chantröven. Ein auf den 5. Juni 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 12. Dezember 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 5. Juni 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 16. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 ersuchte der Vorstand der Gemeinde Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der Ortsplanungsvorlage bildet die teilweise Aufhebung einer im rechtskräftigen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 vom 28. November 2004 enthaltenen Festlegung „Erhaltenswerte / zu ergänzende Pflästerungen". Davon betroffen ist ein rund 250 m langes Strassenteilstück, welches vom nördlichen Brückenkopf der Punt Gronda in westliche Richtung bis zur Einmündung in die alte Kantonsstrasse führt. Gemäss Art. 84 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG) der ehemaligen Gemeinde Scuol
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sind die im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Pflästerungen zu erhalten, zu ergänzen und bei Strassensanierungen wiederherzustellen. Die Gemeinde Scuol führt für die vorgesehene Streichung der Festlegung „Erhaltenswerte / zu ergänzende Pflästerungen" für das vorerwähnte Strassenteilstück die folgenden Gründe an: Die Festlegung „Erhaltenswerte / zu ergänzende Pflästerungen" im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 der damaligen Gemeinde Scuol vom 28. November 2004 erfolgte nach dem Grundsatz, wonach sämtliche Wege innerhalb der historischen Siedlungsteile sowie die traditionellen Verbindungswege zwischen den einzelnen Dorfteilen gepflästert sein sollen. Beim betroffenen Strassenteilstück handelt es sich jedoch weder um einen Weg innerhalb der historischen Siedlungsteile noch um eine historische Verbindungsstrasse im engeren Sinne, weil die Strasse erst im Jahre 1905 in Zusammenhang mit dem Bau von Hotels sowie der Erstellung der Punt da Gurlaina angelegt worden ist. Das besagte Strassenteilstück ist nicht mit einer ortstypischen Pflästerung versehen, sondern mit konischen Pflastersteinen belegt. Zudem weist der ursprüngliche Strassenbelag an mehreren Stellen Schäden auf, welche mit Asphalt aufgefüllt wurden, wobei diese Flickstellen das Gesamtbild stören. Eine Gesamtsanierung der existierenden Pflästerung auf dem genannten Strassenteilstück wäre sehr aufwendig. Daher beabsichtige die Gemeinde, die bestehende Pflästerung mit einem klassischen Asphaltbelag zu ersetzen. Beim fraglichen Strassenstück handelt es sich um eine verhältnismässig stark befahrene Zufahrt nach Scuol sot. Bedingt durch die sehr rauen Oberflächeneigenschaften verursacht die existierende Steinpflästerung weitaus grössere Lärmemissionen als eine asphaltierte Strasse. Zudem kommt es im Winter auf dem erwähnten Strassenstück immer wieder zu gefährlicher Eisbildung, wenn der Schnee bei starker Sonneneinwirkung schmilzt und am späteren Nachmittag auf der rauen Oberfläche der Pflastersteine gefriert.
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Die Gemeinde geht davon aus, dass im Zuge der Sanierung des zur Debatte stehenden Strassenabschnittes mittels einer sorgfältigen Gestaltung eine dem Ort gerecht werdende Gestaltungsqualität erzielt werden kann. Entsprechend zeigt sie sich dann auch bereit und gewillt, im Rahmen der Sanierung der guten Gestaltung des besagten Strassenabschnittes besondere Beachtung zu schenken. So können beispielsweise eine mit Stein gepflasterte Mittellinie erstellt, die Ränder mit Wasser- und Stellsteinen abgeschlossen und Übergangsbereiche zwischen Fahrbahn und Stützmauern gepflastert werden.
C. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Chantröven
Vorweg ist die Bereitschaft der Gemeinde zu begrüssen, für eine optimale Gestaltung des besagten Strassenabschittes zu sorgen (vgl. PMB, Ziff. 2.2 in fine, S. 9). Im Zuge des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens fand am 20. September 2016 eine Ortsbegehung statt, bei welcher der Leiter des Scuoler Bauamtes sowie ein Vertreter der kantonalen Denkmalpflege mitgewirkt haben. Bei dieser Begehung ging es darum, eine aus Sicht des Ortsbildschutzes optimale Stelle für den Wechsel der Strassenbeläge im Einmündungsbereich der Strasse von der Punt da Gurlaina in die Strasse, welche aus dem Gebiet „Chantröven" nach Scuol sot führt, zu finden und festzulegen. Zielsetzung dieser Zusammenkunft bildete dabei insbesondere das Bestreben, auf eine Änderung des Strassenbelages im Bereich des erwähnten Kreuzungsbereiches zu verzichten. Entsprechend einigte man sich darauf, dass der Übergang von der Pflästerung zur Asphaltierung rund 24 m weiter westlich, ungefähr bei der Engstelle auf der Höhe der westlichen Fassade des Hauses Feuerstein (Gebäude Nr. 105), erfolgen soll. Für den Strassenbereich, für welchen die Pflästerung zu belassen ist, ist eine Nichtgenehmigung der von der Gemeinde Scuol beschlossenen Festlegung „Erhaltenswerte / zu ergänzende Pflästerung aufgehoben" vorzunehmen. Mit Schreiben des ARE vom 18. Oktober 2016 wurde der Gemeinde Scuol im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens die Gelegenheit geboten, sich zu die-
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ser teilweisen Nichtgenehmigung zu äussern. Am 8. November 2016 hat die Gemeinde Scuol bestätigt, dass sie damit einverstanden sei. Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Chantröven vom 5. Juni 2016 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Gestaltungsplan Chantröven 1:2000 vom 5. Juni 2016 wird im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der Gemeinde Scuol mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Die von der Gemeinde Scuol beschlossene Festlegung „Erhaltenswerte / zu ergänzende Pflästerung aufgehoben" wird bezüglich des rund 24 m langen Strassenabschnitts von der Kreuzung bis zur westlichen Fassade des Gebäudes Nr. 105 nicht genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Scuol wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen des Generellen Gestaltungsplanes „Chantröven" 1:2000 vorzunehmen. 6. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. 7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
7- • i.V. lic.iur. W. Frizzoni
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération