Teilrevision Panas-ch Sura

Plan d'affectation, réglementation de base · Scuol

Document

Numéro
12.1115
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Scuol
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
20 nov. 2012

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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I Governo del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

20. November 2012

21. November 2012

1115

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sent beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. September 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche den Zonenplan 1:2000 Panas-ch Sura und den Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Panas-ch Sura umfasst. Nebst den zu genehmigenden Plänen reichte die Gemeinde noch Folgendes ein: • Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 18. Januar 2010 / 18. März 2011 / 25. Oktober 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) samt den folgenden Anhängen: 1. Kies- und Betonwerk der Uina SA auf Gebiet der Gemeinde Sent / Konzept über die kurz- und mittelfristige Planung für den Betrieb des Kies- und Betonwerkes sowie der Deponie; Uina SA; 18. Dezember 2009 2. Baggerschlitzaufnahme für die Erweiterung der Kiesgrube „Parnarsura" der Uina SA in der Gemeinde Sent; GEOMERZ, Scuol; 21. November 2009 samt Beilagen 1 und 2 3. Vegetationskartierung für die Erweiterung Kiesabbau/Deponie „Panas-ch Sura" in der Gemeinde Sent; Fr

—I

Landschaftsplanung,

Madulain; Oktober 2009 samt Anhängen „Plan Vegetationskartierung 1: 2000" und „Dokumentation Vegetationskartierung" sowie Nachtrag „Ersatzmassnahmen" samt Anhang vom März 2011 4. Projektbericht „Erweiterung Kieswerk und Deponie Parnarsura in der Gemeinde Sent: Abbau — Deponie — Gestaltung"; Wegelin Landschaftsarchitektur, Malans; 18. Januar 2010 samt Planbeilagen 5. Lärmbeurteilung zur Materialaufbereitungsanlage Sur En bei Sent; Ingenieurund Planungsbüro Monsch, Parpan; 26. Januar 2011 samt Planbeilagen

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•

Abbau- und Deponiegesetz Panas-ch Sura der Gemeinde Sent vom 25. September 2011

•

Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Sent und der Uina SA vom 13. September 2011 / 27. Oktober 2011

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. Juni 2010 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. September 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 3. November 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 KRG reichten die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden am 8. Februar 2012 eine gemeinsame Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Sent um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Erweiterung der sich in Betrieb befindenden Kiesabbau- und Materialablagerungsstelle „Panas-ch Sura" geschaffen. Nachdem die Materialvorkommen auf den bisherigen Abbauflächen in der Zwischenzeit ausgeschöpft sind, geht es vorliegend um die Bereitstellung von zwei zusätzlichen Abbauetappen, welche südwestlich an das bereits abgebaute Materialvorkommen bis hin zum existierenden Jagdschiessstand anschliessen. Damit kann voraussichtlich ein Volumen von rund 70 000 m 3 Rohmaterial (Kies und Sand) erschlossen werden, von welchem schätzungsweise 50 000 m 3 verwertbar sind. Mit diesen weiteren Abbauetappen kann der Materialbedarf für die nächsten schätzungsweise sieben Jahre abgedeckt werden. Da der Baurechtsvertrag zwischen der Betreiberin der Kiesabbau- und Materialverwertungsstelle bis Ende 2027 läuft, wird nach Abschluss des Materialabbaus allenfalls Rohmaterial aus anderen, zurzeit noch nicht bekannten Entnahmestellen zugeführt und auf den Anlagen des Kieswerkes „Panas-ch Sura" verarbeitet. Die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube mit unverschmutztem Aushub- und Abräummaterial hat laut dem Abbau- und Deponiegesetz Panas-ch Sura

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der Gemeinde Sent vom 25. September 2011 sukzessive nach den Vorgaben im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Panas-ch Sura sowie im Projektbericht der Wegelin Landschaftsarchitektur, Malans, vom 18. Januar 2010 bis zum Ende der Konzessionsdauer am 31. Dezember 2027 (vgl. entsprechender Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Sent und der Uina SA vom 13. September 2011 / 27. Oktober 2011) zu erfolgen. Der von der Gemeinde Sent am 25. September 2011 beschlossene Zonenplan 1:2000 Panas-ch Sura sowie der am gleichen Tag erlassene Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Panas-ch Sura umfassen eine neue Nutzungsplanung für das gesamte von der Konzessionärin genutzte Kieswerkareal inklusive seiner geplanten Erweiterung. So ist es vorgesehen, das engere Betriebsareal wie bereits im Zonenplan 1:2000 Panas-ch Sura vom 12. Juni 1995 wiederum der Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe zuzuweisen, wobei gleichzeitig eine Anpassung an das existierende Waldareal und die bestehenden Gebäude und Anlagen vorgenommen wird, was zu einer Vergrösserung der Gewerbezone um 1670 m2 (neue Fläche 23 656 m2 statt 21 986 m2 wie bisher) führt. Im Übrigen kommen die vom Kieswerk betroffenen Flächen in eine mit einer Abbau- und Materialablagerungszone überlagerte Landwirtschaftszone zu liegen. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Panas-ch Sura zeigt die Etappen 1 und 2 der Abbauerweiterung sowie die Materialwiederauffüllungs- respektive Rekultivierungsetappen 1 bis 6 in Grundriss und Schnitt.

C. Zonenplan 1:2000 und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Panas-ch Sura 1. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Sent mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt.

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Laut den Festlegungen im RIP 2000 (vgl. Kapitel 7.5, Abfallbewirtschaftung) sind sämtliche Abbaustandorte mit erheblichen räumlichen Auswirkungen in einem Regionalen Richtplan zu erfassen. Es sind dies unter anderem Vorhaben mit einem Volumen von mehr als 20 000 m 3. Ferner ist im RIP 2000 vorgegeben, dass die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Abbauvorhaben sowie aller anderen Abbaustellen mit einer Betriebsdauer von mehr als sechs Jahren oder einem Volumen von mehr als 10 000 m3 nutzungsplanerische Festlegungen erforderlich macht. In der Folge nahm die Region Engiadina Bassa die vorliegend zur Debatte stehende Erweiterung des Abbaustandortes „Panas-ch Sura" als Objekt Nr. AB-08.2 „Parnarsura, Sent, Etappe 2" im Koordinationsstand „Festsetzung" in ihren Regionalen Richtplan „Materialabbau/-verwertung und Abfallbewirtschaftung (Inertstoffdeponien, Deponie von Aushubmaterial sowie Sammel-/Sortierplätze für Bauabfälle)" auf, wobei der Richtplan zusätzlich eine Materialverwertung nach Abschluss des Materialabbaus beinhaltet. Ferner erarbeitete die Gemeinde für die geplante Erweiterung der Abbaustelle eine projektbezogene Nutzungsplanungsvorlage. Diese wurde am 25. September 2011 von der Gemeinde beschlossen. Die vorerwähnte Anpassung des Regionalen Richtplanes „Materialabbau/-verwertung und Abfallbewirtschaftung (Inertstoffdeponien, Deponie von Aushubmaterial sowie Sammel-/Sortierplätze für Bauabfälle)" wurde von der Delegiertenversammlung des Regionalverbandes Pro Engiadina Bassa am 14. Februar 2008 verabschiedet. Die regierungsrätliche Genehmigung erfolgte mit Beschluss Nr. 1255 am 23. September 2008. Dabei wurde das ARE beauftragt, für die erforderliche Fortschreibung des RIP 2000 zu sorgen. Dies ist in der Zwischenzeit erfolgt, so dass die Erweiterung des Abbaugebietes „Panas-ch Sura" mitsamt der anschliessenden Wiederauffüllung respektive Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub- und Abräummaterial als Objekt Nr. 09.VB.05.2 im RIP 2000 ebenfalls im Koordinationsstand „Festsetzung" rechtskräftig enthalten ist. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen erweist sich die im Gebiet „Panas-ch Sura" geplante Erweiterung des Materialabbaus samt nachfolgender Wiederauffüllung des Geländes einerseits als richtplanerisch korrekt abgestimmt. Das Vorhaben ist als Objekt Nr. AB-08.2 „Parnarsura, Sent, Etappe 2" im Koordinationsstand „Festsetzung"

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irtn Regionalen Richtplan sowie als Objekt Nr. 09.VB.05.2 ebenfalls im Koordinationsstand „Festsetzung" im RIP 2000 enthalten. Andererseits kann zudem festgehalten werden, dass die vorliegende Nutzungsplanung mit Ausnahme der vorgenommenen Ausscheidung einer Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 3 nachstehend) die Grundsätze des RIP 2000 einhält und mit dem Regionalen Richtplan „Materialabbau/verwertung und Abfallbewirtschaftung (Inertstoffdeponien, Deponie von Aushubmaterial sowie Sammel-/Sortierplatz für Bauabfälle)" der Region Engiadina Bassa matedell übereinstimmt.

2.

Naturschutz

Neben anderen in der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erwähnten Schutzobjekten betrifft ein grosser Teil der im Gebiet „Panas-ch Sura" zu erweiternden Abbau- und Deponiezone insbesondere die Trockenwiese und -weide (TVVW) „Mariärs" von nationaler Bedeutung (TWW-Objekt Nr. 9133). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass durch den geplanten Materialabbau Eingriffe in schützenswerte Lebensraumtypen gemäss Art. 14 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Naturund Heimatschutz (NHV) unumgänglich werden. Für die Zerstörung respektive die Beeinträchtigung dieser laut NHV schützenswerten Biotope ergibt sich in Anwendung von Art. 18ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV eine Ersatzpflicht. Die Berechnung des Umfangs der zu treffenden Ersatzmassnahmen ist im vorliegenden Nachtrag „Ersatzmassnahmen" vom März 2011 zur Vegetationskartierung vom Oktober 2009 grundsätzlich korrekt ausgewiesen und mit 107 525 Punkten (6325 m2 ä 17 Wertepunkte) beziffert. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV) vom 13. Januar 2010 Sind die Objekte ungeschmälert zu erhalten. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur bei unmittelbar standortgebundenen Bauten und Anlagen möglich (Art. 7 Abs. 1 TwwV), worunter ein Kiesabbau offensichtlich nicht fällt. Eine weitere Ausnahmemöglichkeit für ein Abweichen vom Schutzziel sieht die TwwV dann vor, wenn ein soge-

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nanntes Vorranggebiet ausgeschieden wurde und die Fläche sowie die Qualität der Trockenwiesen insgesamt wiederhergestellt oder gesteigert werden (Art. 7 Abs. 2 TwwV). Vorranggebiete umfassen dabei ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelemente. Die Vorranggebiete stellen Lebensräume von hohem ökologischen Wert für Pflanzen- und Tierarten von Trockenwiesen dar. Für die Ausscheidung von Vorranggebieten ist vorgängig das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören (vgl. Art. 5 TwwV). Das ARE hat denn auch im Vorprüfungsbericht die Gemeinde auf die Problematik hingewiesen und die Ausscheidung eines Vorranggebietes empfohlen (vgl. Vorprüfungsbericht des ARE vom 10.6.2010, S. 5). Die Gemeinde hat entgegen der Empfehlung des Kantons auf die Ausscheidung eines Vorranggebietes verzichtet. Stattdessen soll der notwendige NHG-Ersatz derart Eirfolgen, dass die schutzwürdige Vegetation mittels eines geeigneten Bodenaufbaus vor Ort innerhalb des Abbau- und Kieswerkgeländes ersetzt wird. Dies wird vom ANU vorliegend ausnahmsweise als machbar beurteilt. Es wird jedoch mittels eines detaillierten Rekultivierungskonzeptes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) sicherzustellen sein, dass die vom Materialabbau betroffenen TWW-Flächen qualitativ und quantitativ im Sinne eines TWW-Vorranggebietes mindestens gleichwertig wieder hergestellt werden können. Dazu ist einerseits notwendig, dass der Wiederherstellungsperimeter das gesamte Kieswerkgelände von ca. 49 526 m 2 (Abbauzone von ca. 25 870 m 2 +

Gewerbezone von ca. 23 656 m2 ) umfasst. Andererseits wird mit dem vorerwähnten Rekultivierungskonzept aufzuzeigen sein, welche Anforderungen an die Qualität des Schüttmaterials, ans Schüttverfahren sowie an die Begrünung zu stellen sind. Nur Unter diesen Randbedingungen kann sichergestellt werden, dass die Ziele für die Schaffung eines Vorranggebietes für TWW nach Art. 5 TwwV erreicht werden könden, wobei dann aufgrund der vorliegend vorherrschenden speziellen Situation auf die formale Festlegung eines Vorranggebietes nach TwwV verzichtet werden kann.

Stattdessen müssen die wiederhergestellten Biotopflächen später einer Trockengtandorts- oder Naturschutzzone zugewiesen werden. Die Gemeinde Sent hat aber - wie erwähnt - einen Teil des Kieswerkgeländes im Umfang von ca. 23 656 m2 einer Gewerbezone zugewiesen. Eine TWW resp. die

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Nutzung einer solchen Naturfläche als Gewerbezone schliessen sich offensichtlich eus, weshalb das Genehmigungsverfahren für die Gewerbezone zu sistieren ist. Sodann wird die Gemeinde in einer Folgeplanung zu entscheiden haben, ob sie auf die Gewerbezone verzichten möchte. In diesem Falle würde die Regierung in einem zu erlassenden Beschluss das fragliche Gebiet einer mit einer Abbau- und Materialablagerungszone überlagerten Landwirtschaftszone zuweisen. Will die Gemeinde jedoch

an der Gewerbezone festhalten, hat sie ein Vorranggebiet auszuscheiden, welches die fragliche Gewerbezone nicht umfassen darf. Dabei wird bezüglich der Gewerbezonenproblematik auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Für die Mitteilung des Verzichts auf die fragliche Gewerbezone respektive der Erarbeitung eines Vorranggebietes wird der Gemeinde eine Frist von einem Jahr gewährt. 3. Gewerbezone ltn vorliegenden Zonenplan 1:2000 Panas-ch Sura hat die Gemeinde das engere Kieswerkbetriebsareal mit seinen existierenden Bauten und Anlagen wie bereits im rechtskräftigen Zonenplan 1:2000 Panas-ch Sura vom 12. Juni 1995 wiederum der Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe zugewiesen. Dabei wurde die Gewerbezone, Wie erwähnt, um ca. 1670 m2 vergrössert. Aufgrund dieser Bauzonenausscheidung wurde am nordwestlichen Zonenrand die Festlegung einer statischen Waldgrenze gemäss Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) erforderlich. :um besseren Verständnis der Vorlage ist eine Rückblende auf die Entstehungsge'chichte der fraglichen Gewerbezone nötig. Die Gemeinde Sent verfügte in den Gebieten „Pozzet" und „Panas-ch Sura" über zwei Abbau- und Deponiezonen. Anfangs der 90-er Jahre erteilte die Gemeinde in diesen beiden Zonen Baubewilligungen für die Erstellung von Werkhöfen, obwohl diese Bauten nicht dem Zonenzweck entsprachen. Durch Einzonungen der fraglichen Bauten und Anlagen samt Umgelände in eitjie Gewerbezone konnten die rechtmässigen Zustände in „Pozzet" und „Panas-ch Sura" wiederhergestellt werden. Im Vorprüfungsbericht des damaligen Amtes für Raumplanung vom 22. November 1994 wurde bezüglich der Gewerbezone „Pozzet" Wörtlich ausgeführt (vgl. Teil I, Kap. 7.2, S. 9): «Es muss an dieser Stelle nochmals klargestellt werden, dass die Genehmigung einer Bauzone auf diesem ungewöhnliChen Weg ausdrücklich als Ausnahme zu betrachten ist». Betreffend dem Gebiet „Panas-ch Sura" wurde im erwähnten Vorprüfungsbericht (vgl. S. 11) vermerkt: «Im

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Gebiet „Panas-ch Sura" bestehen Gewerbebauten, welche mit dem Zonenzweck hach Art. 53 des Baugesetzes (BauG) der Gemeinde nicht vereinbar sind». Wie in

* Pozzet" geht es auch in „Panas-ch Sura" darum, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Damit kann in Bezug auf diesen Sachverhalt auf die entsprechenden Bemerkungen in Teil I, Kap. 7.2 verwiesen werden.

Aus den Ausführungen im zur Genehmigung eingereichten Planungs- und Mit, wirkungsbericht geht hervor, dass der Kieswerkbetrieb bis zur Übernahme durch die heutige Konzessionärin von der Firma Hablützel geführt wurde, welche daneben unter anderem auch eine Baufirma betrieben hatte. Somit war sowohl der Kiesabbau, die Deponierung als auch das Baugeschäft im Gebiet „Panas-ch Sura" in den Hän-

t

en ein und derselben Unternehmung. Am 12. Juni 1995 beschlossen die Stimmbe-

echtigten der Gemeinde Sent eine Ergänzung der Ortsplanung von 1988 und verab-

$chiedeten u.a. einen Zonenplan 1:2000 Panas-ch Sura. In diesem Plan wurde eine Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe ausgeschieden und von der Regierung mit Beschluss Nr. 1207 vom 28. Mai 1996 genehmigt. Die Gemeinde Sent möchte das Kieswerkareal gemäss Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht nach 2027 allenfalls als klassischen Gewerbestandort weiter nut*en. Im Vergleich zur speziellen Entstehungsgeschichte der rechtskräftigen Gewerbezone, welche nur auf die Dauer der Abbau- und Deponietätigkeit ausgelegt war, müsste eine langfristige Planungsabsicht grundlegend anders beurteilt werden. Für eine derartige neue Nutzung des Gebietes als reine Gewerbezone müssten mitunter Fragen der Erschliessung und der Gestaltung des neuen Gewerbestandortes geprüft werden, und es müsste eine richtplanerische Abstützung vorhanden sein, was eine

e

erkommunale Evaluation der Gewerbestandorte notwendig machen würde. Ent-

prechende Entscheidungsgrundlagen wären im Rahmen eines Regionalen Richtlanes „Siedlung" zu erarbeiten. Indes fehlt eine solche richtplanerische Abstützung

für die Ausscheidung einer Gewerbezone im Gebiet „Panas-ch Sura".

$. Lärmschutz Das im Gebiet „Panas-ch Sura" existierende Kieswerk wird voraussichtlich bis Ende cies Jahres 2027 in Betrieb sein. Aufgrund dieser langjährigen Betriebsdauer ist es gestützt auf Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) notwendig,

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9 däss mittels einer Lärmprognose nachgewiesen werden kann, dass die zulässigen hInmissionsgrenzwerte für die Siedlung Sur En eingehalten sind, oder es ist erforderli4ienfalls aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen dies möglich ist. Aus der bei den Genehmigungsunterlagen der Ortsplanung liegenden Lärmbeurtei14ng für die Materialaufbereitungsanlage Sur En bei Sent des Ingenieur- und Planungsbüro Monsch vom 26. Januar 2011 samt Planbeilagen geht hervor, dass die vbm Kieswerkbetrieb ausgehenden Lärmemissionen deutlich unterhalb des Planungswertes der ES III von 60 dB(A) der für die Siedlung „Sur En" massgebenden Dorfzone liegen. Aufgrund der getroffenen Abklärung kann somit festgehalten werden, dass ein Kieswerkbetrieb in Verbindung mit den der Lärmbeurteilung zu Grunde elegten Randbedingungen sogar die Anforderungen an neue ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 LSV erfüllt. Weitergehende Massnahmen zur vorsorglichen Bekhränkung von Lärmemissionen drängen sich im vorliegend zur Debatte stehenden Fall — wie dies in der Lärmbeurteilung korrekt festgehalten ist — nicht auf. 5. Zweckentfremdung eines Güterzusammenlegungsgrundstückes

Die in der Landwirtschaftszone gelegenen Teile der vom geplanten Materialabbau Mit Wiederauffüllung und Rekultivierung betroffenen Parzelle Nr. 830 liegen im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Sent. Folglich wurde im Grundbuch am 16. Oktober 1985 die Anmerkung „Güterzusammenlegungsgrundstück" eingetragen. Es bestehen also eigentümerverbindliche Auflagen, die in Anwendung von Art. 20

des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MeIG) angemerkt sind. Es sind dies laut Art. 34 und 51 MeIG im Grundbuch eine unbefristete Unterhalts- und Bevidrtschaftungspflicht, ein Verbot der Zweckentfremdung sowie eine Rückzahlungsicht der Subventionen, wobei Zweckentfremdungsverbot und Rückzahlungspflicht f 20 Jahre nach der letzten Subventionszahlung befristet sind. Die letzte Subventiszahlung ist noch nicht erfolgt. 4emäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) sowie aufgrund der Wegleitung zur Rückforderung der Subvention handelt es sich bei einem Abbau- und Materialablagerungsvorhaben, welches cfle betroffene Fläche mehr als fünf Jahre in Anspruch nimmt, um eine Zweckent-

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ftemdung. Somit wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS)

e ine Rückerstattung der Subventionen zu verfügen sein.

lin Anwendung von Art. 20 Abs. 2 MelG muss die Meliorationskommission der Nutzungsplanänderung zustimmen, soweit das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration

Sent betroffen ist. Die entsprechende Zustimmung vom 20. April 2012 liegt vor.

0. Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden a) Vorbemerkungen betreffend Verfahren

Laut Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa t' nen im Nutzungsplanungsverfahren nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an ie Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen cilo sJenehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) rjcht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG gergelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von der Flachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit heben vorliegend die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden mit geneinsamer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Diese Organisationen haben sich diamit das Recht gewahrt, gegen den Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss allenfalls ah das Verwaltungsgericht zu rekurrieren, zumal sie als Vertreter der Pro Natura Schweiz und des WWF Schweiz angesichts des Charakters der angefochtenen Planng (projektbezogene Nutzungsplanung) als beschwerdelegitimiert anzusehen s ien. Entsprechend werden Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden in den rteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. b I Inhalt der Stellungnahme und Beurteilung durch die Regierung Ir ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2012 beantragen die Pro Natura Graubünden sowie der WWF Graubünden, die von der Gemeinde Sent am 25. September 2011 beschlossene Nutzungsplanung „Panas-ch Sura" lediglich unter den folgenden Vorbehalten zu genehmigen: 1 Nichtgenehmigung der Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe und stattdessen Zuweisung des entsprechenden Landes in eine mit einer Abbau- und Materialablagerungszone überlagerte Landwirtschaftszone

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2. Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung der Ersatzmassnahmen d. Überführung des Areals in seinen ursprünglichen Zustand nach Abschluss des Abbaus, wobei die Machbarkeit der Wiederherstellung der Trockenwiesen und -weiden detailliert aufzuzeigen sei Wie vorstehend festgehalten, wird das Genehmigungsverfahren für die vergrösserte Gewerbezone sistiert. Im Übrigen wird die Teilrevision der Ortsplanung für das Kiesabbauareal „Panas-ch Sura" mit folgenden Auflagen verbunden: Für die Wiederherstellung respektive Endgestaltung des Abbau- und Materialablagerungsgebietes ,,Panas-ch Sura" sind die im Projektbericht der Wegelin Landschaftsarchitektur Malans vom 18. Januar 2010 (samt Planbeilagen vom 13. Januar 2010) formulierten respektive dargestellten Vorgaben verbindlich.

•

Vorbehalten bleibt die Ausscheidung eines Vorranggebietes. Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist mittels eines detaillierten Rekultivierungskonzeptes aufzuzeigen, wie die durch das Vorhaben betroffenen Trockenwiesen und -weiden qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig wiederhergestellt werden können. Vorbehalten bleibt für den Gewerbezonenbereich auch hier die

•

Ausscheidung eines Vorranggebietes. Zum Zwecke der korrekten Umsetzung des Vorhabens, namentlich der optimalen Wiederherstellung respektive Endgestaltung der betroffenen Flächen, wird die Gemeinde dazu verpflichtet, eine Umweltbegleitkommission einzusetzen, welche aus Vertretern der Gemeinde, der Kiesabbaukonzessionärin, des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) sowie allfälligen weiteren Interessenten besteht.

I Bezug auf den zweiten Antrag, gemäss welchem die Ersatzmassnahmen zu überp üfen und gegebenenfalls zu ergänzen seien, ist zu bemerken, dass in den vorliegenden Unterlagen (vgl. namentlich den Projektbericht Wegelin vom 18. Januar 2010) in genügender Weise aufgezeigt wird, dass der nötige NHG-Ersatz erfolgen k:Inn, indem die schutzwürdige Vegetation durch einen geeigneten Bodenaufbau g össtenteils vor Ort ersetzt werden soll. Die Regierung sieht keine Gründe, an dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal für die Realisierung der Ersatzmassnahmen für Trockenstandorte entweder das gesamte umfangreiche Abbauareal „Panas-ch Sura"

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ur Verfügung steht oder dann ein Vorranggebiet ausgeschieden wird. Zur Sicherellung der zu treffenden Ersatzmassnahmen in ausreichendem Umfang und insbeondere auch in ausreichender Qualität wird mittels eines detaillierten Rekultiviertingskonzeptes im Rahmen des BAB-Verfahrens aufzuzeigen sein, wie die vom Matrialabbau betroffenen TVVW-Flächen innerhalb der ausgeschiedenen Abbau- und Materialablagerungszone qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig wieder 1-1ergestellt werden können. Die Forderung der Umweltschutzorganisationen gemäss i rem Antrag 3, dass das Kiesabbauareal nach Abschluss des Abbaus wieder in seilen ursprünglichen Zustand zu überführen sein wird, wird mit den in diesem Regieingsbeschluss formulierten Auflagen erfüllt. Dazu erübrigen sich weitere Bemerkunen. Zusätzlich fordern die Pro Natura und der VVWF laut ihrem Antrag 3, dass die achbarkeit der Wiederherstellung der zerstörten Trockenwiesen und -weiden ber its vor der Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage detailliert

s

ufzuzeigen sei. In der Zwischenzeit hat die Konzessionärin des Abbauareals „Paas-ch Sura" im Rahmen des BAB-Verfahrens das Baugesuch für die Erweiterung r Abbaustelle auf der Grundlage der vorliegenden Nutzungsplanung „Panas-ch Su-

r " beim ARE bereits eingereicht. Bei den eingereichten Unterlagen liegt unter ande-

1

rm auch ein Rekultivierungsprojekt der ARINAS environment AG, Zemez, vom 1. Mai 2012 vor. Im Rahmen einer im Verlaufe des BAB-Verfahrens erfolgten erneu-

t n Verfahrensbeteiligung nach Art. 104 Abs. 2 KRG begrüssen die Pro Natura und r VVWF dieses Detailkonzept zur Wiederherstellung der Trockenstandorte und immen den im erwähnten Projektpapier festgehaltenen Rekultivierungsnnassnahmen in Verbindung mit verschiedenen Anträgen, über welche im Rahmen cies BAB-Verfahrens zu befinden sein wird, zu. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren I Anschluss an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung der projektzogenen Nutzungsplanung „Panas-ch Sura" bedarf es für die Weiterführung des aterialabbaus samt der Wiederauffüllung des Geländes mit unverschmutztem Ausb- und Abräummaterial noch der folgenden zusätzlichen Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde sowie Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) des ARE

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Das entsprechende Baugesuch der Uina SA wurde seitens der Gemeinde Sent im Rahmen des BAB-Verfahrens am 7. Mai 2012 beim ARE eingereicht. Sobald die neue Abbaubewilligung (vgl. dazu die Ausführungen unter lit. b nachstehend) des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) vorliegt, kann die BAB-Bewilligung in Verbindung mit verschiedenen Auflagen und Hinweisen erteilt werden. Anschliessend wird die Gemeinde die Baubewilligung, welche ihrerseits allenfalls mit weiteren Auflagen zu verbinden sein wird, erteilen können.

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Abbaubewilligung des EKUD Für die Weiterführung des Materialabbaus innerhalb der 1. und 2. Abbauetappe nach dem vorliegenden Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Panas-ch Sura ist eine Abbaubewilligung des EKUD nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) erforderlich. Diese Abbaubewilligung ist im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erteilen. Sie kann in Verbindung mit verschiedenen Auflagen und Hinweisen als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

) Errichtungs- und Betriebsbewilligung des ANU Gemäss Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) erteilt das ANU die erforderlichen Bewilligen (vgl. RIP, Kap. 7.4 — 4). eitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des geenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht notwendig. Sofern für die Realiierung des Vorhabens nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch eitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleiben ie entsprechenden Verfügungen vorbehalten. estützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 / 1:1000 Panas-ch Sura vom 25. September 2011 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden

Vorbehalten, Auflagen, Festlegungen und Feststellungen genehmigt:

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a)

Das Genehmigungsverfahren für die im Zonenplan ausgeschiedene Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe samt der dieser Zone zugewiesenen Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV wird sistiert.

b) Sofern die Gemeinde an der ausgeschiedenen Gewerbezone festzuhalten gedenkt, hat sie einerseits für die Trockenwiesen und —weiden (TWW) „Mari6rs" (TWW-Objekt Nr. 9133 von nationaler Bedeutung) innert Jahresfrist ein Verfahren für die Ausscheidung eines Vorranggebietes gemäss Art. 6 der eidg. Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV) derart in die Wege zu leiten, dass dieses die fragliche Gewerbezone nicht umfasst, und anderseits müsste sie für eine richtplanerische Abstützung der Gewerbezone im regionalen Richtplan und für eine Klärung der noch offenen Fragen der Erschliessung und Gestaltung des Gewerbestandortes sorgen. Gestützt darauf würde die Regierung das Verfahren zur Genehmigung der Gewerbezone wieder aufnehmen. Sofern die Gemeinde nicht innert Jahresfrist das vorstehend erwähnte Verfahren zur Ausscheidung eines Vorranggebietes in die Wege leitet, wird die Regierung die sistierte Gewerbezone in einem neuen Regierungsbeschluss der Landwirtschaftszone mit überlagerter Abbau- und Materialablagerungszone zuweisen. c) Das Genehmigungsverfahren für die im Zonenplan festgelegte statische Waldgrenze gemäss Art. 10 und Art. 13 des eidg. Waldgesetzes wird sistiert. d) Für die Wiederherstellung und Endgestaltung des Abbau- und Materialablagerungsgebietes „Panas-ch Sura" sind die im Projektbericht der Wegelin Landschaftsarchitektur Malans vom 18.1.2010 (samt Planbeilagen vom 13.1.2010) formulierten respektive dargestellten Vorgaben verbindlich. Vorbehalten bleibt die Ausscheidung eines Vorranggebietes (vgl. lit. b). e) Im BAB-Verfahren ist mittels eines detaillierten Rekultivierungskonzeptes aufzuzeigen, wie die durch das Vorhaben betroffenen TWW qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig wiederhergestellt werden können.

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f)

Zum Zwecke der korrekten Umsetzung des Vorhabens, namentlich der optimalen Wiederherstellung respektive Endgestaltung der betroffenen Flächen, wird die Gemeinde dazu verpflichtet, eine Umweltbegleitkommission einzusetzen, welche aus Vertretern der Gemeinde, der Kiesabbaukonzessionärin, des ANU sowie allfälligen weiteren Interessenten besteht.

g) Die im Sinne von Ersatzmassnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wiederhergestellten Biotopflächen, namentlich die Trockenstandorte, sind zu gegebenem Zeitpunkt einer Trockenstandortszone oder einer Naturschutzzone zuzuweisen. Vorbehalten bleibt die Ausscheidung eines Vorranggebietes (vgl. lit. b). Der Gemeindevorstand Sent wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie diejenige des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. September 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Auflagen und Festlegungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 3

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

4 Soweit weitere Bewilligungen notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen der zur Genehmigung eingereichten Nutzungspläne vorzunehmen.

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6 Der Gemeindevorstand Sent sorgt für die Nachführung der digitalen Nutzungsplanungsdaten nach den Vorgaben des ARE. 7 Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an:

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen