Teilrevision Gewässerraum

Plan d'affectation, réglementation de base · Davos

Document

Numéro
15.929
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
10 nov. 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

11" or

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

10. November 2015

11. November 2015

929

A. Der Grosse Landrat der Gemeinde Davos beschloss am 30. Juni 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum umfasst. Ein auf den 22. Februar 2011 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. April 2010 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates gemäss

Art. 48

KRG erfolgte am 18. August 2011. Es ging eine Planungsbeschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Sodann ging gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG seitens der Sektion Graubünden des World Wildlife Fund (WWF) eine Stellungnahme vom 21. November 2011 ein. Auf diese Stellungnahme wird in den nachstehenden Ausführungen näher eingegangen. Mit Schreiben vom 30. September 2011 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand des am 30. Juni 2011 vom Grossen Landrat beschlossenen Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum bilden die für Bauten und Anlagen örtlich differenziert festgelegten sogenannten Gewässerabstandslinien (Baulinien) im Sinne von Art. 78 Abs. 1 KRG, wobei gemäss folgendem Konzept vorgegangen wurde: •

Bestimmung von Gewässerabstandslinien im Allgemeinen nur im Bereich der rechtsgültigen Bauzonen.

•

Bestimmung von Gewässerabstandslinien ausserhalb des Bereichs der rechtskräftigen Bauzonen lediglich nach Bedarf und im Einzelfall.

•

Wo keine Gewässerabstandslinien festgelegt sind, gelten pauschal die gesetzlichen Gewässerabstände gemäss Art. 78 Abs. 2 KRG, also 10 m innerhalb von Bauzonen und 20 m ausserhalb von Bauzonen.

•

Für Hauptgebäude innerhalb des Gewässerabstandsbereichs von 10 m, soweit sie innerhalb von rechtskräftigen Bauzonen liegen, werden die Gewässerabstandslinien laut den nachfolgenden Kriterien festgelegt: - Reduktion des Gewässerabstandes mittels einer Gewässerabstandslinie auf höchstens 5 m zum Gewässerrand. - Wo ein bestehendes Hauptgebäude innerhalb eines Gewässerabstandsbereichs von zwischen 5 m bis 10 m zum Gewässerrand steht: Bestimmung der Gewässerabstandslinie entlang der Gebäudeseite. - Wo ein bestehendes Hauptgebäude einen Gewässerabstand von 5 m zum Gewässerrand unterschreitet: Festlegung der Gewässerabstandslinie auf den Minimalabstand von 5 m zum Gewässerrand.

Die Festlegung von grundeigentümerverbindlichen Gewässerabstandslinien laut dem vorstehend beschriebenen Konzept hat zum Ziel, weitere Verbauungen von Gewässerräumen zu vermeiden und für die Betroffenen Rechtssicherheit zu schaffen.

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C. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschusses

Wegen Vollzugunsicherheiten im Zusammenhang mit der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. insbesondere Art. 36a und Art. 38a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG] in Verbindung mit Art. 41a bis Art. 41d der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [GSchV]) sowie aufgrund der Behandlung der eingegangen Planungsbeschwerde und der eingereichten Stellungnahme des WWF hat sich bereits Ende 2011 abgezeichnet, dass das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Infolgedessen beantragte die Gemeinde Davos in Absprache mit dem ARE mittels E-Mail vom 16. März 2012 in Anwendung von Art. 49 Abs. 4 KRG eine vorgezogene Genehmigung des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum hinsichtlich der beiden Planfenster 3 „Schiabach" und 17 „Schatzalpbächli". Entsprechend hat die Regierung mit Beschluss Nr. 558 am 5. Juni 2012 die genannten beiden Planfenster des vorerwähnten Generellen Erschliessungsplanes genehmigt. Hinsichtlich des Planfensters 3 „Schiabach" nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 22. September 2013 noch Veränderungen vor, welche in einem Zonenplan und Generellen Erschliessungsplan 1:500 Schiabach festgehalten sind. Dieser Plan wurde von der Regierung mit Beschluss Nr. 143 vom 25. Februar 2014 ebenfalls genehmigt. In Bezug auf die erwähnten zwei Planfenster 3 „Schiabach" und 17 „Schatzalpbächli" bleiben die Regierungsbeschlüsse Nr. 558 vom 5. Juni 2012 sowie Nr. 143 vom 25. Februar 2014 samt dem Zonenplan und Generellen Erschliessungsplan „Schiabach" 1:500 vom 22. September 2013 in Rechtskraft, wobei die in Ziffer 1 lit. a des Dispositivs des vorliegenden Regierungsbeschlusses formulierte Anweisung auch diesbezüglich Geltung entfaltet. Zum Zwecke des Vollzugs und der Umsetzung der im Jahre 2011 in Kraft getretenen geänderten Gewässerschutzgesetzgebung konnten in der Zwischenzeit verschiedene Vollzugshilfen erarbeitet werden. Hinsichtlich der Thematik „Festlegung der Gewässerräume" sind namentlich die folgenden Merkblätter, Berichte und Leitfaden zu erwähnen:

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•

Gewässerraum im Siedlungsgebiet — Merkblatt vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des in der GSchV verwendeten Begriffs „Dicht überbaute Gebiete", erarbeitet von den Bundesämtem für Raumentwicklung und Umwelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen.

•

Gewässerraum und Landwirtschaft — Merkblatt vom 20. Mai 2014, erarbeitet von den Bundesämtern Umwelt, Landwirtschaft und Raumentwicklung in Zusammenarbeit mit den Kantonen.

•

Festlegung des Gewässerraumes und Umsetzung der Revitalisierungsplanung in den raumplanerischen Instrumenten — Bericht zur Umsetzung der Vorgaben nach Art. 36a GSchG der kantonalen Amtsstellen für Natur und Umwelt sowie für Raumentwicklung vom 14. April 2014 / 11. November 2014.

•

Leitfaden „Gewässerraumausscheidung Graubünden" des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt vom 11. Juni 2015.

Ein regierungsrätlicher Genehmigungsbeschluss hinsichtlich des am 30. Juni 2011 vom Grossen Landrat der Gemeinde Davos beschlossenen Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum erweist sich angesichts dieser Grundlagen nunmehr möglich. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses bilden noch die Planfenster 1, 2, 4 bis 12 sowie 14 bis 19 des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum vom 30 Juni 2011.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum 1. Ausgangslage Seit dem 1. Januar 2011 enthält das GSchG in Art. 36a eine Vorschrift über den Gewässerraum. Am 1. Juni 2011 wurden gestützt auf Art. 36a GSchG unter anderem auch in Bezug auf die Festlegung der Gewässerräume Ergänzungen an der GSchV vorgenommen. Während in Art. 41a GSchV Bestimmungen über die Breite des Gewässerraumes für Fliessgewässer enthalten sind, regelt Art. 41b GSchV den festzu-

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legenden Gewässerraum für stehende Gewässer. Art. 41c GSchV umfasst schliesslich Bestimmungen über die zulässigen Nutzungen im Gewässerraum. Ferner regeln die Übe.rgangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 den Vollzug direkt ab Erlass der Verordnung. Die Übergangsbestimmungen gelten dort, wo noch kein Gewässerraum durch den Kanton festgelegt wurde oder bereits früher ausgeschiedene Gewässerräume mit der seit dem Jahre 2011 geltenden Gewässerschutzgesetzgebung nicht mehr konform sind. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 sind die Gewässerräume sämtlicher Gewässer bis spätestens 31. Dezember 2018 durch die Kantone nach Art. 41a und 41b GSchV festzulegen. In Graubünden delegiert der Kanton die Aufgabe, den Raumbedarf für die oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 36a GSchG in Verbindung mit Art. 41a ff. GSchV mit entsprechenden Festlegungen zu sichern, an die jeweilige Gemeinde. Diese Aufgabe hat im Rahmen der Ortsplanung innert der von der Gewässerschutzgesetzgebung gewährten Übergangsfrist oder zu demjenigen Zeitpunkt zu erfolgen, an welchem eine Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung im Gange ist, welche Gewässerräume betrifft oder betreffen könnte, wobei dabei sämtliche Funktionen des Gewässers, namentlich die ökologischen Aspekte, die Aspekte des Hochwasserschutzes sowie die Aspekte der Wassemutzung, zu berücksichtigen sind. Die Festlegung der Gewässerräume hat mittels der Zuweisung zu einer Gewässerraumzone im Rahmen der Ortsplanung zu erfolgen. Im dicht überbauten Gebiet kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, im Hinblick auf die Gewährleistung des Gewässerunterhaltes in der Regel jedoch nur soweit, bis ein Mindestabstand von 5 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und der Uferböschung, erreicht ist. Gebäude, welche sich innerhalb dieses 5 m Abstandes befinden, sind dem Gewässerraum zuzuordnen. Gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV besteht für rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen im Gewässerraum grundsätzlich Bestandesschutz. Für solche Bauten und Anlagen gilt eine erweiterte Besitzstandsgarantie laut Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG).

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6 2. Beurteilung der festgelegten Gewässerabstandslinien Die Gemeinde Davos hat wie erwähnt zur Sicherstellung der Raumbedürfnisse der Gewässer im Dauersiedlungsgebiet im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan für gewisse Abschnitte des Jotalpbachs" (Planfenster 1 und 2), des „Schiabache (Planfenster 3; bereits genehmigt mit den Regierungsbeschlüssen Nr. 558 vom 5. Juni 2012 sowie Nr. 143 vom 25. Februar 2014), des „Landwassers" (Planfenster 3, 4, 7 und 12), des „Flüelabache (Planfenster 4), des „Seewässerlis" (Planfenster 4), des Dorfbachs (Planfenster 5), des „Dischmabachs" (Planfenster 6), des „Bärentalbachs" (Planfenster 7), des „Gugger- und Geisslochbachs" (Planfenster 8), des „Albertibachs" (Planfenster 9), des „Maienbächlis" (Planfenster 10), des „Sertigbachs" (Planfenster 11), des „Chummerbachs" (Planfenster 12), des „Grüenibachs" (Planfenster 13), des „Katzenschwanztöbelibachs" (Planfenster 14), des „Tobelmühlebachs" (Planfenster 15), des „Rütibachs" (Planfenster 16) sowie des „Schatzalpbächlis" (Planfenster 17; bereits genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 558 vom 5. Juni 2012) Gewässerabstandslinien festgelegt. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Prüfung hat unter anderem ergeben, dass der Gewässerraum, welcher durch die festgelegten Gewässerabstandslinien definiert worden ist, in seiner Ausdehnung für die Sicherstellung der Raumbedürfnisse der betroffenen Gewässer ausreichend bemessen ist und diesbezüglich den Bestimmungen der aktuell rechtskräftigen Gewässerschutzgesetzgebung entspricht. Daher erweisen sich die festgelegten Gewässerabstandslinien grundsätzlich als genehmigungsfähig. In Anwendung von Art. 36a GSchG in Verbindung mit Art. 41a lit. 5 und mit Art. 41b lit. 4 GSchV muss hingegen festgehalten werden, dass die Festlegung des Gewässerraumes für zahlreiche Davoser Gewässerabschnitte noch nicht in die Nutzungsplanung umgesetzt ist. Zudem ergeben sich aufgrund des Umstandes, dass die Sicherstellung der Raumbedürfnisse der Gewässer laut dem Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum vom 30. Juni 2011 statt mittels einer Gewässerraumzone mittels von Gewässerabstandslinien erfolgt ist, verschiedenartige Umsetzungsdefizite in Bezug auf die übergeordnet geltende Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. Zu denken ist dabei einerseits an den Umstand, dass mit der Festlegung einer Gewässerabstandslinie im Sinne von Art. 78 KRG lediglich der Teil-

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aspekt der Freihaltung des Gewässerraumes von Bauten und Anlagen erfüllt ist. Jedoch kann damit der Teilaspekt der eingeschränkten Bewirtschaftung gemäss

Art. 41c Abs. 3 bis Abs. 5 GSchV nicht umfasst werden. Andererseits erweist sich die

Festlegung des Gewässerraumes mittels Gewässerabstandslinien im Vergleich zu den Regelungen der aktuell gültigen Gewässerschutzgesetzgebung aber auch als unnötig einschränkender. Während die Bestimmung von Art. 78 Abs. 1 KRG nämlich ohne Ausnahmen sämtliche Bauten und Anlagen umfasst, welche die in der Grundordnung der Gemeinden gegenüber Gewässern festgelegten Gewässerabstandslinien zu beachten haben, sind aufgrund von Art. 41c Abs. 1 und Abs. 5 GSchV gewisse Bauten und insbesondere Anlagen auch innerhalb der festgelegten Gewässerräume ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss die Genehmigung der im Generellen Erschliessungsplan 1:1000. Gewässerraum festgelegten Gewässerabstandslinien mit der Anweisung verbunden werden, dass der Raumbedarf mit Ausnahme der in

Art. 41a

Abs. 5 sowie in Art. 41b Abs. 4 GSchV erwähnten Fälle für sämtliche Gewässer innert der von der Gesetzgebung vorgegebenen Frist mittels von Gewässerraumzonen grundeigentümerverbindlich festzulegen sein wird, soweit dieser für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewässemutzung erforderlich ist. 3. Auswirkungen der eingegangen Planungsbeschwerde Entsprechend dem Ausgang eines Planungsbeschwerdeverfahrens werden die entlang des „Grüenibachs" festgelegten Gewässerabstandslinien (vgl. Planfenster 13 des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum vom 30. Juni 2011) nicht genehmigt. Stattdessen werden beidseits des genannten Gewässers je eine Gewässerabstandslinie mit einem Abstand von 5,5 m, gemessen ab Gewässermitte, festgesetzt und genehmigt. Das ARE wird beauftragt, die Darstellung der Gewässerabstandslinien im Planfenster 13 des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum in diesem Sinne zu korrigieren. Als Folge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der entlang des „Grüenibachs" festgelegten Gewässerabstandslinien, was zu einer Reduktion des mit

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dieser Baulinien freizuhaltenden Gewässerraums geführt hat, rechtfertigt es sich aus Gründen der Gleichbehandlung, auch für weitere Gewässer Reduktionen der künftig mittels Gewässerraumzonen festzulegenden Gewässerräume zu prüfen, so namentlich bei folgenden Fliessgewässem: - ,,Totalpbach" (vgl. Planfenster 1 und 2) und „Tobelmühlebach" (vgl. Planfenster 15): Reduktion in den Bereich von rund 15 m. - „Schiabach" (vgl. Planfenster 3): Reduktion in den Bereich von rund 17 m. - „Maienbächli" (vgl. Planfenster 10), Katzenschwanztobelbächli (vgl. Planfenster 14), „Rütibach" (vgl. Planfenster 16) und „SchatzaIpbächIi" (vgl. Planfenster 17): Reduktion in den Bereich von rund 11 m. Im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens hat es sich herausgestellt, dass betreffend der vorstehend aufgeführten Bäche Reduktionen der festzulegenden Gewässerräume in den Bereich der angegebenen Bandbreiten aus Sicht der Gewässerökologie und des Wasserbaus, aber mit gewissen Einschränkungen auch aus Sicht des Hochwasserschutzes verantwortbar wären. Die Gemeinde wird daher darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer zukünftigen Ortsplanungsrevision die Möglichkeit besteht, für die erwähnten Fliessgewässer eine Festlegung der Gewässerräume mittels Gewässerraumzonen in der vorstehend erwähnten Grössenordnung zu prüfen, wobei dem Hochwasserschutz bei der Ausscheidung der zukünftigen Gewässerraumzonen im Einzelfall eine besondere Beachtung beizumessen ist. Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum keine weiteren Bemerkungen. Der erwähnte Nutzungsplan kann genehmigt werden.

E. Stellungnahme des WWF Graubünden Laut Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen im Nutzungsplanverfahren nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges eines regierungsrätlichen

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Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von dieser Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen Ortsplanungsgenehmigungsbeschlüsse allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters respektive des Konkretisierungsgrades der zur Debatte stehenden Angelegenheit überhaupt als beschwerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler solcher Regierungsbeschlüsse aufgenommen. Von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Nutzungsplangenehmigungsverfahrens vernehmen zu lassen, hat im vorliegenden Fall die Sektion Graubünden des WWF Gebrauch gemacht, indem sie dem ARE eine auf den 21. November 2011 datierte Stellungnahme eingereicht hat. Somit wird der WWF Graubünden in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. Der WWF beantragt in seiner Stellungnahme, dass die Gemeinde Davos anzuhalten sei, den Gewässerraum auf dem ganzen Gemeindegebiet zu gegebenem Zeitpunkt raumplanerisch umzusetzen. Wie vorne erwähnt, wird diesem Anliegen bereits aufgrund des kantonsintemen Vernehmlassungsverfahrens Rechnung getragen. Weitere Bemerkungen drängen sich nicht auf. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum vom 30. Juni 2001 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung, mit folgendem Vorbehalt respektive folgender Korrektur sowie mit folgenden Hinweisen genehmigt:

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a) Die Gemeinde wird angewiesen, den Raumbedarf für sämtliche Gewässer mittels von Gewässerraumzonen in ihrer Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festzulegen. b) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde werden die im Planfenster 13 „Grüenibach" entlang des Grüenibachs festgelegten Gewässerabstandslinien nicht genehmigt. Stattdessen werden beidseits des genannten Gewässers je eine Gewässerabstandslinie mit einem Abstand von 5,5 m, gemessen ab Gewässermitte, festgesetzt und genehmigt. c) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer zukünftigen Ortsplanungsrevision die Möglichkeit besteht, für den „Totalpbach", den „Tobelmühlebach", den „Schiabach", das „Maienbächli", das „Katzenschwanztobelbächli", den „Rütibach" und das „Schatzalpbächli" eine Verkleinerung der auszuscheidenden Gewässerräume geprüft werden kann. d) Die Planfenster 3 und 17 sind bereits mit den Regierungsbeschlüssen Nr. 558 vom 5. Juni 2012 sowie Nr. 143 vom 25. Februar 2014 genehmigt worden.

2. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. 3. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates vom 30. Juni 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Anweisung sowie gegen den darin enthaltenen Vorbehalt respektive

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die darin enthaltene Korrektur innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum vorzunehmen. 7. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden respektive wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 8. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Martin Jäger

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen