Teilrevision Juni 2012

Plan d'affectation, réglementation de base · Davos

Document

Numéro
12.558
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Davos
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
5 juin 2012

Carte

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

05. Juni 2012

06. Juni 2012

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558

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II Governo del Cantone dei Grigioni

A. Der Grosse Landrat der Gemeinde Davos beschloss am 30. Juni 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum umfasst. Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Davos einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Februar 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. April 2010 einen Vorprüfungsbericht zur Revisionsvorlage. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates vom 30. Juni 2011 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 18. August 2011. Es ging eine Planungsbeschwerde ein. Zudem reichte der WWF am 21. November 2011 eine Stellungnahme im Rahmen der Verfahrensbeteiligung nach Art. 104 KRG ein. Mit Schreiben vom 30. September 2011 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gesuch der Gemeinde Davos um vorgezogene Genehmigung • Gegenstand des vom Grossen Landrat beschlossenen Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum bilden die örtlich differenziert festgelegten so genannten Gewässerabstandslinien (Baulinien) im Sinne von Art. 78 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG). Das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren ist zurzeit noch im Gange und wird — namentlich wegen der Komplexität der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. insbesondere Art. 36a und Art. 38a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz; GSchG) in Verbindung mit Art. 41a bis Art. 41d der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [GSchV]) sowie aufgrund der Behandlung der Planungsbeschwerde und der Stellungnahme des VVWF — noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit E-Mail vom 16. März 2012 beantragt die Gemeinde Davos eine vorgezogene Genehmigung der folgenden zwei Planfenster des Generellen Erschliessungsplanes 1:1'000 Gewässerraum: - Planfenster 3 „Schiabach" - Planfenster 17 „Schatzalpbächli" Die beantragte vorgezogene Genehmigung der vorstehend erwähnten zwei Planfenster wird mit dringlichen Bauvorhaben begründet, für welche die Baugesuche bereits vor rund zwei Jahren bei der Gemeinde eingereicht worden sind. Die Regierung kann dem Antrag der Gemeinde Davos entsprechen, da nichts gegen eine vorgezogene Genehmigung der in den vorstehend erwähnten beiden Planfenstern des Generellen Erschliessungsplanes 1:1'000 Gewässerraum enthaltenen Gewässerabstandslinien spricht. Gleichzeitig hält die Regierung fest, dass im vorliegenden Genehmigungsbeschluss lediglich über die beiden Planfenster 3 und 17 des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum befunden wird. Der Genehmigungsentscheid in Bezug auf den Gesamtplan sowie in Bezug auf die ein-

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gegangene Planungsbeschwerde und die Stellungnahme des WWF erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, wobei dann auch der Zusammenhang der Vorlage zu den neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zur Thematik „Gewässerraum" herzustellen sein wird.

C. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Gewässerraum (Planfenster 3 „Schiabach")

Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Prüfung hat unter anderem ergeben, dass die Rechtskonformität der im Planfenster 3 „Schiabach" des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum festgelegten Gewässerabstandslinien mit den aktuellen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. Daher erweisen sich diese Gewässerabstandslinien als genehmigungsfähig. Auf den Parzellen Nr. 638 bis 641 sowie auf der Parzelle Nr. 5179 betreffen die festgelegten Gewässerabstandslinien laut rechtskräftigem Zonenplan 1:2500 „Davos Platz, Dorr vom 4. März 2001 teilweise die Zone „Übriges Gemeindegebiet". Diesbezüglich wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass Umzonungen erforderlich wären, falls in den vorerwähnten Bereichen der Zone „Übriges Gemeindegebiet" Gebäude oder Gebäudeteile mit Nutzungen vorgesehen sein sollten, welche in dieser Zone nicht zulässig sind. Im Übrigen gibt das Planfenster 3 „Schiabach" des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum (Planfenster 3 „Schiabach") kann daher in Verbindung mit dem vorstehenden Hinweis genehmigt werden.

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D. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum (Planfenster 17 „Schatzalpbächli")

Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass die Rechtskonformität der im Planfenster 17 „Schatzalpbächli" des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum festgelegten Gewässerabstandslinien mit den aktuellen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. Daher erweisen sich diese Gewässerabstandslinien als genehmigungsfähig. Im Übrigen gibt das Planfenster 17 „Schatzalpbächli" des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gewässerraum (Planfenster 17 „Schatzalpbächli") kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das Planfenster 3 „Schiabach" des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum vom 30. Juni 2011 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Das Planfenster 17 „Schatzalpbächli" des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum vom 30. Juni 2011 wird genehmigt.

3. Der Genehmigungsentscheid in Bezug auf die übrigen Planfenster des Generellen Erschliessungsplanes 1:1000 Gewässerraum vom 30. Juni 2011 sowie

der Entscheid zur eingegangenen Planungsbeschwerde und die Behandlung der eingegangenen Stellungnahme der Umweltschutzorganisation erfolgen zu einem , späteren Zeitpunkt.

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4.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen