Teilrevision Furtschellas
Plan d'affectation, réglementation de base · Sils im Engadin/Segl
Document
- Numéro
- 07.824
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Sils im Engadin/Segl
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 3 juil. 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Texte
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
3. Juli 2007
10. Juli 2007
824
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i.E./Segl beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. September 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: - Zonenplan 1 :2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" - Zonenplan 1:5'000 „Naturschutzzonen Furtschellas (Änderungen)" - Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" Diese Nutzungsplanung wurde im Hinblick auf die Realisierung eines Ausbaus der Beschneiungsanlagen im Skigebiet „Furtschellas" auf Territorium der Gemeinde Sils i.E./Segl erlassen. Neben den vorerwähnten Planungsmitteln reichte die Gemeinde Sils i.E./Segl die folgenden weiteren Ortsplanungsunterlagen ein: - Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. Oktober 2006 zur Teilrevision der Ortsplanung 2006 „Beschneiung Furtschellas" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) - Übersichtsplan Zonenabgrenzung mit integrierter Änderung 2006 „Beschneiung Furtschellas" vom 10. Mai 2006 / 31. Mai 2006 Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB, vgl. Abschnitt C, Ziffer 7 .1 nachstehend). Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die vorgesehene Erweiterung der bisher im Skigebiet „Furtschellas" bewilligten Pistenbeschneiungen von 5.0 ha (vgl. BAB-Zustim-
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mungsverfügungen Nr. 2000-0355 sowie Nr. 2003-0872 des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft vom 10. Juli 2000 respektive vom 13. Oktober 2003 betreffend Beschneiung der Talabfahrt „Prasüras") um rund 33 ha für sich dem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 60.4 entspricht, somit also im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist daher die Regierung. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zu einer am 28. März 2006 durchgeführten Besprechung ein auf den 7. April 2006 datiertes Vorprüfungsprotokoll. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. September 2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 14. September 2006. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die am 7. September 2006 von der Gemeinde Sils i.E./Segl beschlossene Teilrevision der Ortsplanung einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000
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(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Die Konformität der von der Gemeinde Sils i.E./Segl am 7. September 2006 beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sämtliche der zur Beschneiung vorgesehenen Pisten des Skigebietes ,,Furtschellas" in einem im RIP2000 festgelegten bestehenden lntensiverholungsgebiet liegen. Für Beschneiungsanlagen besteht keine förmliche Pflicht zu deren regionaler Abstimmung im Rahmen eines entsprechenden Richtplanes. Die Region Oberengadin hat es dennoch als zweckdienlich erachtet, die grösseren Schneeanlagenprojekte auf regionaler Ebene im Sinne eines zusammenhängenden Gesamtkonzeptes abzustützen. Sie ertiess daher in den Jahren 2000/2001 einen Regionalen Richtplan Oberengadin Nr. 11.3.4 „Schneeanlagen", welcher mit Beschluss Nr. 1418 vom 1. Oktober 2002 von der Regierung genehmigt wurde. Der von der Gemeinde Sils i.E./Segl zur Genehmigung eingereichte Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" stimmt grundsätzlich mit dem Regionalen Richtplan überein, dies in dem Sinne, dass die Beschneiung dieses Skigebietes regional festgesetzt wurde. leichte Differenzen zwischen der regionalen und der kommunalen Vorlage bezüglich Beschneiungsfläche können - auch nach Meinung des Kreises Oberengadin gemäss Mitteilung vom 27. Juni 2007 - durch eine Fortschreibung des Richtplanvorhabens Nr. 11.3.4 „Schneeanlagen" bereinigt werden.
C. Zonenpläne 1.
Zonenplan 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)"
Der am 7. September 2006 beschlossene Zonenplan 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.
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2.
Zonenplan 1:5'000 „Naturschutzzonen Furtschellas (Änderungen)"
Die Ausscheidung von Naturschutzzonen für fünf der Lejins wird als sachgerecht beurteilt. Laut Zonenplan 1:10'000 „Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 existieren im Gebiet „lls Lejins" Flächen, welche die Gemeinde weder der Wintersportzone noch der Landschaftsschutzzone zugewiesen hat. Das besagte Areal mit seinen drei Seen verfügt ohne Zweifel über einen bedeutenden landschaftlichen Wert. Aus Sicht des Landschaftsschutzes wäre es daher begrüsst worden, wenn die Gemeinde Sils i.E./Segl die Landschaftsschutzzone auf diese Flächen ausgedehnt hätte. Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden wird, ob und wie das besagte Gebiet gegebenenfalls genutzt oder ansonsten geschützt werden soll. Mit den vorstehenden Bemerkungen kann der am 7. September 2006 beschlossene Zonenplan 1:5'000 „Naturschutzzone Furtschellas (Änderungen)" genehmigt werden.
D. Auswirkungen auf den Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 „Silserebene" sowie auf den Zonenplan 1:10'000 „Randgebiete Süd" Mit Beschluss Nr. 482 vom 21. März 2000 hat die Regierung das Genehmigungsverfahren für die im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 „Silserebene" vom 23. April 1999 sowie im Zonenplan 1: 10'000 „Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 im Gebiet ,Alp Prasüra/Crastas" ausgeschiedenen Forstwirtschaftszonen und Wintersportzonen sistiert, soweit sich die beiden genannten Zonen überlagerten. Der Gemeinde wurde gleichzeitig bekannt gegeben, dass das Genehmigungsverfahren zu dem Zeitpunkt weitergeführt wird, sobald für die betroffenen Flächen eine Entflechtung zwischen den Wintersport- und den Walderhaltungsinteressen durchgeführt ist. Im Rahmen der nun vorliegenden Ortsplanungsrevision konnte diese Entflechtung
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vollumfänglich vorgenommen werden (vgl. Zonenplan 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" vom 7. September 2006). Aufgrund der vorstehend erwähnten Nutzungsentflechtung können nun sowohl die am 23. April 1999 respektive am 4. Mai 1999 von der Gemeinde beschlossenen Forstwirtschafts- und Wintersportzonen genehmigt werden, soweit die genannten beiden Zonen in dem am 7. September 2006 von der Gemeinde Sils i.E./Segl beschlossenen Zonenplan 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" als Planhinweise dargestellt sind. Im Übrigen wird die am 23. April 1999 respektive am 4. Mai 1999 beschlossene Forstwirtschaftszonen- respektive Wintersportzonenausscheidung - soweit die Forstwirtschaftzone durch die Wintersportzone überlagert ist nicht genehmigt.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" 1.
Ausgangslage / Gesamtbeschneiungskonzept / Inhalt der Vorlage
Im Skigebiet „Furtschellas" (Gemeinden Sils i.E./Segl und Silvaplana) werden gesamthaft rund 54 ha Skipisten präpariert. Innerhalb dieser Fläche von 54 ha stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bis anhin einer Beschneiung von total rund 5 ha zu (vgl. dazu die Ausführungen unter Abschnitt A vorstehend). Allein mittels der Beschneiung der vorerwähnten Flächen kann in schneearmen Wintern auf Saisonbeginn noch kein genügendes Skipistenangebot im Wintersportgebiet ,,Furtschellas" sichergestellt werden. Deshalb erarbeitete die Furtschellas Bergbahnen AG ein Gesamtprojekt für eine flächendeckende künstliche Beschneiung ihres Skigebietes (vgl. den als Bestandteil des UVB vorliegenden Pistenplan Nr. 3601.1 0088 1:5'000 vom 7. Februar 2006). Das im Skigebiet „Furtschellas" vorgesehene Beschneiungsprojekt mit zukünftig zu beschneienden Flächen im Umfang von knapp 38 ha betrifft die Gemeinden Sils i.E./Segl und Silvaplana.
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Der vorliegend zu beurteilende Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" betrifft indes lediglich die geplanten Beschneiungsinfrastrukturanlagen (Beschneiungswasserleitungen mit Zapfstellen, Grundwasserfassungen, Reservoire, Pumpwerke, Trafostationen) sowie die zur Beschneiung vorgesehenen Flächen auf Territorium der Gemeinde Sils i.E./Segl. In der Gemeinde Silvaplana ist eine separate und auf die Nutzungsplanung von Sils i.E./Segl abgestimmte Ortsplanungsvorlage in Arbeit. Zu gegebenem Zeitpunkt wird diese Teilrevision der Ortsplanung Silvaplana von der Regierung ebenfalls noch zu genehmigen sein. Dagegen wird die UVP mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss für das Territorium der beiden Gemeinden Sils i.E./Segl und Silvaplana betreffende Gesamtprojekt „Beschneiungsanlage Furtschellas" durchgeführt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 7 nachstehend). 2.
Beschrieb des Beschneiungsvorhabens samt Begründung
Das im Skigebiet „Furtschellas" geplante Gesamtprojekt einer Beschneiungsanlage umfasst gemäss den Darstellungen im UVB im Endzustand knapp 38 ha beschneite Fläche. Die bestehende Beschneiungsanlage der Talabfahrt soll in ihrer heutigen Form ins Gesamtkonzept übernommen werden. Hierfür sind Anpassungen im Bereich der elektronischen Steuerung und Automatisation notwendig. Die Wasserversorgung der Beschneiungsanlage ist über zwei Grundwasserbrunnen vorgesehen, aus welchen gesamthaft bis zu 3000 1/Min. (50 1/s) Wasser gefördert werden sollen. Der gesamte Wasserbedarf wird laut Angaben im UVB auf 80'000 m3 veranschlagt. Das Wasser soll mittels Hochdruckpumpen über eine neu zu erstellende Transportleitung zu einem bei der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" geplanten 5'000 bis 7'500 m3 grossen Reservoir mit Pumpstation gefördert werden. Ab dieser Pumpstation soll das Wasser in zwei Leitungsästen in Richtung der Gebiete „Furtschellas" und „Rabgiusa" gefördert werden. Optional ist im Gebiet „Rabgiusa" ein weiteres Wasserreservoir mit Pumpstation geplant. Die gesamte Leitungslänge für die vorgesehene Beschneiung im Skigebiet „Furtschellas" wird ca. 15 km betragen. Zusammen mit den bestehenden 12 Zapfstellen ist im Endausbau von gesamthaft rund 80 bis 100 Zapfstellen auszugehen. Zusammen mit der Beschneiungsinfrastruktur wird ab Talstation der Luftseilbahn „Furtschellas" auch das Mittelspannungsnetz im Skigebiet „Furtschellas" erneuert. Dazu ist der Bau von zwei neuen
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Trafostationen geplant. Die Beschneiungsanlage ist so konzipiert, dass die Pisten innerhalb von 200 bis maximal 450 Stunden beschneit werden können. Die einzelnen Projektelemente sind in den eingereichten Unterlagen ausführlich beschrieben, und deren Notwendigkeit ist aus der Sicht der Gesuchstellerin dargelegt. Begründet wird das Gesamtvorhaben mit der Sicherstellung eines angemessenen Angebots an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Pisten. Diese Qualitätsverbesserung soll die vom Gast erwartete Schneesicherheit bei Saisonbeginn und während der normalen Saison von Dezember bis April gewährleisten. 3.
Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der neuen Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des Amtes für Raumentwicklung (ARE) sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skigebieten grundsätzlich nur dann zulässig, - wenn sie innerhalb eines im RIP2000 bezeichneten lntensiverholungsgebietes zu liegen kommen und - wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, und Gewässerschutzgesetzgebung steht. Ferner muss ein vom Planungsträger oder vom Baugesuchsteller ausgearbeitetes Gesamtkonzept oder ein Regionaler Richtplan vorliegen, in welchem zumindest aufgezeigt ist, welche Anlagen, Loipen und/oder Pisten innerhalb des lntensiverholungsgebietes gemäss RIP2000 technisch beschneit werden sollen und in welchem dargelegt ist, welches Wasservolumen dazu erforderlich ist und wie dieses bereitgestellt werden kann. Mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlage „Furtschellas" werden Flächen beschneit, welche sich in einem lntensiverholungsgebiet gemäss RIP2000 befinden. Ferner existiert - wie unter Abschnitt B vorstehend bereits ausge-
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führt worden ist - für die grösseren Schneeanlageprojekte im Sinne eines zusammenhängenden
Gesamtkonzeptes ein
Regionaler
Richtplan
Oberengadin
Nr. 11.3.4 "Schneeanlagen". In der nachfolgend vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist zudem ausführlich abgehandelt, dass die Beschneiungsanlage „Furtschellas" die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimatund Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt. zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die auf Gemeindegebiet von Sils i.E./Segl geplante Beschneiungsanlage „Furtschellas" der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 entspricht.
4.
Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen
Die Realisierung von Beschneiungsanlagen von mehr als 10 ha bedarf einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan,
Baugesetz)
sowie
abschliessend
unabhängig
vom
Umfang
der
Be-
schneiungsflächen einer kommunalen Baubewilligung sowie einer Baubewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (SAS-Bewilligung). Die geplante Beschneiungsanlage „Furtschellas" betrifft zum einen Flächen, welche laut dem von der Gemeinde Sils i.E./Segl am 4. Mai 1999 beschlossenen Zonenplan 1: 10'000 „Randgebiete Süd" bereits in einer rechtskräftigen Wintersportzone liegen. Zum anderen hat die Gemeinde Sils i.E./Segl mit dem am 7. September 2006 erfolgten Erlass des Zonenplanes 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" und des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" die weiteren erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung der Beschneiungsanlage „Furtschellas" geschaffen, soweit die Anlage Gemeindegebiet von Sils i.E./Segl betrifft. Damit liegen sämtliche geplanten Beschneiungsflächen vollständig innerhalb einer Wintersportzone. Ferner kann festgestellt werden, dass das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben im Sinne der baugesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde Sils i.E./Segl vom 22. / 23. April/ 4. Mai 1999 (vgl. Art. 56 Abs. 2 lit. c Baugesetz) geplant ist.
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5.
Geplante Wasserleitung „Beschneiung"
Laut dem von der Gemeinde Sils i.E./Segl zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung" ist zwischen dem nordwestlich der Alp Prasüra gelegenen Reservoir und der Alp Munt eine geplante Wasserleitung „Beschneiung" festgelegt. Aufgrund des erwähnten Generellen Erschliessungsplanes ist vorgesehen, dass die geplante Linienführung dieser Wasserleitung zwischen der Höhenkote 2'080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. in steilem Gelände im Waldareal verlaufen soll. Diese vorgesehene Linienführung durch den Wald würde eine forstrechtliche Regelung erfordern, welche ihrerseits die Standortgebundenheit des vorgesehenen Eingriffs ins Waldareal voraussetzen würde. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nun jedoch nicht ersichtlich, dass für die vorgesehene Leitungsführung durch das Waldareal eine Standortgebundenheit gegeben sein könnte. Vielmehr erscheint es ohne weiteres möglich, die Leitung für den betroffenen Abschnitt über die bestehende Piste ausserhalb des Waldareals zu führen. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass durch die notwendig werdende längere Leitungsführung der Alternatiwariante über die bestehende Skipiste keine Standortgebundenheit für die kürzere, durch den Wald führende geplante Linienführung begründet werden kann. Die laut vorliegendem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" geplante Wasserleitung „Beschneiung" erweist sich zudem auch aus Gründen des Landschaftsschutzes als problematisch, zumal die betroffenen Flächen innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommenen Objektes Nr. 1908 „Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" liegen. Namentlich würde bei einer Realisierung der Wasserleitung laut der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" vorgegebenen Leitungsführung die Gefahr bestehen, dass neue gravierende Landschaftsnarben im steilen Gelände entstehen könnten. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erfolgt die Genehmigung der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" festgelegten Wasserleitung „Beschneiung", soweit sie zwischen der Höhenkote 2'080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. im Wald verläuft, mit der Auflage, dass dieses vorgesehene Teilstück der Beschneiungsleitung in der bestehenden Piste ausserhalb des Waldes verlaufen muss. Die Regierung erwartet, dass die Baugesuchsunterlagen ent-
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sprechend ausgestaltet werden. Sollte wider Erwarten eine Führung der Wasserleitung für den betroffenen Bereich innerhalb der bestehenden Piste aus der Regierung nicht bekannten Gründen nicht möglich sein, müsste die Standortgebundenheit für eine durch den Wald verlaufende Linienführung im Rahmen des BAB-Verfahrens detailliert ausgewiesen werden.
6.
Trafostation
Im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" ist im Bereich des am weitesten im Süden gelegenen Lejin (Punkt 2'660) eine bestehende Trafostation festgelegt. Aus den eingereichten UVB-Unterlagen kann indes geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um eine bestehende, sondern um geplante Trafostation handeln muss. Daher wird am einleitend erwähnten Ort statt einer bestehenden Trafostation eine geplante Trafostation genehmigt. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, eine entsprechende Korrektur im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" vom 7. September 2006 vorzunehmen.
7.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
7.1
Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist als UVB zu betrachten: Furtschel/as Bergbahnen AG; Umweltverträglichkeitsbericht „Beschneiungsanlage Furtschellas Bahn AG" vom 7. Februar 2006 der Edy Toscano AG, Zuoz, der Hochschule Wädenswil und der Academia Engiadina Samedan (nachfolgend UVB genannt), bestehend im Einzelnen aus den folgenden Unterlagen: - Umweltverträglichkeitsbericht „Beschneiungsanlage Furtschellas Bahn AG" vom
7. Februar 2007 (Projekt Nr. 3601.1) - Übersichtsplan 1:5'000 „Skigebiet Furtschel/as - Zonenplan Grundlage OP" vom 23. November 2003, geändert am 7. Februar 2006 (Plan Nr. 3601. 1 002B) - Übersichtsplan 1:5'000 „Skigebiet Furtschellas - Schutzzonen und Inventare Bund und Kanton" vom 23. November 2003, geändert am 7. Februar 2006
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(Plan Nr. 3601.1- 0038) - Übersichtsplan 1:5'000 „Skigebiet Furlschellas - Massnahmenplan" vom 23. November 2003, geänderl am 7. Februar 2006 (Plan Nr. 3601.1- 0058) - Übersichtsplan
1:5'000 „Skigebiet Furlschellas
-
Vegetationsplan" vom
23. November 2003, geänderl am 7. Februar 2006 (Plan Nr. 3601. 1 - 0068) - Übersichtsplan
1:5'000
„Skigebiet
Furlschellas
-
Pistenplan
mit
8e-
schneiungsf/ächen" vom 23. November 2003, geänderl am 7. Februar 2006 (Plan Nr. 3601. 1 - 0088)
Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der erweiterten Schneeanlage ,,Furtschellas" wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden werden können. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus. Die Quantifizierung der Ersatzmassnahmen für die nicht vermeidbaren Eingriffe in schützenswerte Biotope sowie die Sicherstellung der Umsetzung der Ersatzmassnahmen sollen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommen werden.
7.2
Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der UVP bildet der unter Ziffer 7 .1 vorstehend beschriebene UVB „Beschneiungsanlage Furtschellas Bahn AG" vom 7. Februar 2006. Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl.
Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften,
die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die
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Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 20. Februar 2007. 7 .3
Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
Der im Auftrag der Furtschellas Bergbahnen AG von der Edy Toscano AG, Zuoz, der Hochschule Wädenswil und der Academia Engiadina Samedan erstellte UVB „Beschneiungsanlage Furtschellas Bahn AG" vom 7. Februar 2006 zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen vollständig auf. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist weitgehend unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Ausbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. 7.4
Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
7.4.1
Oberflächengewässer und Fischerei
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der Wahl der Wasserversorgung für die Beschneiungsanlage gingen umfangreiche Abklärungen betreffend Alternativmöglichkeiten voraus. Neben der Grundwasserentnahme stand der Bau von hochgelegenen Speicherseestandarten im Skigebiet zur Diskussion. Dabei musste in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen und
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der Gemeinde jedoch festgestellt werden, dass im Skigebiet keine umwelt- und landschaftsverträglichen Seestandorte vorhanden sind. Im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung wurden hydrogeologischen Abklärungen getroffen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 7.4.2). Dabei wurde festgehalten, dass zwei Fliessgewässer (Ova da la Pradera und Ova da la Resgia) im Bereich der Talsohle infolge der geringen Flurabstände mit dem Grundwasser kommunizieren. Es wird vermutet, dass bei Betrieb der Grundwasserpumpen das Grundwasser lokal abgesenkt werden kann. Dabei können Beeinträchtigungen auf die Wasserführung bzw. die Wassertiefe dieser Bäche nicht ausgeschlossen werden. Der Gutachter schlägt vor, dass die genauen zusammenhänge im Rahmen des BAB-Verfahrens mittels Pumpversuchen und Pegelmessungen verifiziert werden sollen. Bei nachteiligen Beeinträchtigungen auf die beiden Fliessgewässer wird eine Abdichtung der Bachsohlen vorgeschlagen. Beim Bau der Leitungen werden teilweise kleine Fliessgewässer gequert. Unter Beizug einer kompetenten Umweltbaubegleitung (UBB) können die Beeinträchtigungen auf die Fliessgewässer minimiert und die erforderlichen Verbauungen so naturnah wie möglich erstellt werden. Zusammenfassend kommt der UVB zum Schluss, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Oberflächengewässer gering sind und durch eine sorgsame Bauausführung in Zusammenarbeit mit der UBB weiter minimiert werden können. Beurteilung
Den Darstellungen im UVB kann weitgehend gefolgt werden. Folgende weitergehende Abklärungen und Darstellungen der Auswirkungen des Projekts sind im Rahmen des BAB-Verfahrens aufzuzeigen:
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a) Auswirkungen auf die Wasserführung der Ova da Pradera und Ova da Ja Resgia während des Pumpbetriebs für die Grundwasserentnahme Es ist der Nachweis zu erbringen, dass keine entscheidenden Beeinträchtigungen in naturkundlich und fischökologisch wertvollen Gewässerabschnitten durch die Grundwasserentnahme erfolgten.
b}
Entleerungen von Beschneiungsfeitungen in Oberflächengewässer Im UVB finden sich keine Angaben, ob Entleerungen der Beschneiungsleitungen in Oberflächengewässer vorgesehen sind. Falls Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden soll, wird darauf hingewiesen, dass dieses Wasser keine Zusatzstoffe (Kristallisationsadditive) enthalten darf. Vor allem bei kleinen Vorflutern besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisationskeimen die Gefahr von vermehrter Grundeisbildung mit entsprechend negativen Auswirkungen auf den Bachlauf. Im Weiteren sind allfällige Einleitungen dosiert vorzunehmen (wenige 1/s). In diesem Sinne ist in den Baugesuchsunterlagen darzustellen, wie
allfällige Be-
schneiungsleitungsentleerungen in Oberflächengewässer ausgestaltet werden. c) Ausreichender Gewässerabstand Es wird darauf hingewiesen, dass für feste Bauten und Anlagen mit Ausnahme der unausweichlichen Bachquerungen die in Art. 78 KRG vorgeschriebene Gewässerabstände einzuhalten sind. 7.4.2
Grundwasserschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB Oberhalb der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" sowie östlich davon befinden sich summarische Quellschutzzonen mit gefassten Quellen. Die geplanten Leitungen queren teilweise diese Zonen. Mit einer UBB sollen die während der Bauphase möglichen Beeinträchtigungen minimiert werden. Die Gemeinde Sils i.E./Segl bezieht ihr Trinkwasser hauptsächlich aus dem Grundwasser der Silserebene. Die Grundwassernutzung beträgt durchschnittlich 9.3 1/s
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(maximal 11.6 1/s). Für den Betrieb der Beschneiungsanlage soll bis zu 50 1/s Grundwasser entnommen werden. Das Projekt sieht dafür den Bau von zwei 10 m tiefen Brunnen vor. Durch die Aufteilung der Wasserentnahme auf zwei Fassungen kann die örtliche Grundwasserabsenkung vermindert werden. Der theoretische Radius des Absenktrichters beträgt gemäss UVB rund 100 m. Da der Grundwasserstand durch die Seen reguliert wird, kann laut UVB eine Übernutzung des Grundwassers und eine dauernde Absenkung in einem grösseren Umkreis ausgeschlossen werden. Beurteilung
Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens müssen die konkreten Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf den Grundwasserträger mittels geeigneter Untersuchungen aufgezeigt werden. Nötigenfalls sind im Rahmen des Bauprojektes Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen infolge der vorgesehenen Grundwasserentnahme vorzuschlagen. Unmittelbar oberhalb sowie östlich der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" kommt die geplante Beschneiungsanlage (Beschneiungsflächen, Wasserleitung „Beschneiung" sowie Zapfstellen) innerhalb von verschiedenen im Rahmen des Zonenplanes 1: 10'000 „Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 generell ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen zu liegen. Zudem befinden sich die vorgesehenen Grundwasserfassungen sowie Teile der zwischen der Tal- und der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" geplanten Wasserleitung „Beschneiung" in so genannten Gewässerschutzbereichen Zone A respektive Zone B. Von der projektieren Beschneiungsanlage betroffen ist ferner ein weiterer Gewässerschutzbereich Zone B, welcher sich nordwestlich des Furtschellas vom Gebiet „Rabgiusa" in Richtung des Gebietes „Grialetsch" ausstreckt. Der Einfluss der vorgesehenen baulichen und betrieblichen Massnahmen auf die Wasservorkommen, welche mittels der vorgenannten Grundwasser- und Quellschutzzonen sowie mittels Gewässerschutzbereichen geschützt werden sollen, wurde im UVB nicht untersucht. Beeinträchtigungen durch den Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage auf die Wasservorkommen sind in der Beurteilung der Regierung aber dann unwahrscheinlich, wenn geeignete Vorsichtsmassnahmen getroffen werden. In den Baugesuchsunter-
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lagen sind darum im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens durch einen Hydrogeologen die für den Bau und Betrieb erforderlichen Vorsichtsmassnahmen darzustellen, wo die geplanten Beschneiungsflächen sowie die vorgesehenen Beschneiungsleitungen ausgeschiedene Grundwasser- und Quellschutzzonen respektive die Gewässerschutzbereiche Zone A und B betreffen. Gemäss Übersichtsplan 1:5'000 „Skigebiet Furtschellas - Schutzzonen und Inventare Bund und Kanton" vom 23. November 2003, geändert am 7. Februar 2006 (Plan Nr. 3601.1 - 003B), wäre eine gefasste Quelle östlich der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" von der projektierten Beschneiungsleitung betroffen (ungefähre Koordinate 780'710 / 143'880). An dieser Stelle muss die projektierte Beschneiungsleitung in der Weise geführt werden, dass sie in ausreichendem Abstand an der gefassten Quelle vorbeiführt. Der erwähnte Konflikt in den UVBUnterlagen scheint der Gemeinde offensichtlich bekannt zu sein. Jedenfalls hat sie die Linienführung der Leitung an der genannten Stelle im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" vom 7. September 2006 doch bereits leicht nach Nordwesten verschoben festgelegt. Während dem normalen Ablauf der geplanten Tiefbauarbeiten (Erstellen und Wiederverfüllen der Gräben für die in die Erde verlegten Leitungen; Baupisten) sowie bei allfälligen Störfällen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten soll jederzeit eine einwandfreie Quellwasserqualität gewährleistet werden können. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf die Durchführung des SAS-Verfahrens ein Interventionsplan auszuarbeiten. 7.4.3
Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Aufgrund der Bodeneignungskarte liegen Kenntnisse über die Böden im Projektperimeter vor. Die Beschreibung der Böden kann in drei charakteristische Gebiete unterteilt werden: Östlicher und südlicher Bereich (karbonathaltiges Ausgangsgestein mit teilweise geringer Bodenbildung); zentrales Gebiet um lls Lejins (silikatisches
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Ausgangsgestein mit sauren Böden); Gebiet um Bergstation der Luftseilbahn .Furtschellas" (humushaltige saure Bodentypen). Die Eingriffe in den Boden sollen während der Bauphase so kleinflächig wie möglich ausgeführt werden. Eingriffe in besonders sensible Gebiete sind zu vermeiden. Die Arbeiten sind nach bodenkundlichen Grundsätzen zu planen und auszuführen (Bau bei trockenem Untergrund; Treffen von Erosionsschutzmassnahmen; separate Lagerung und richtiges Wiedereinfüllen von Ober- und Unterboden etc.). Beim Bau der Reservoire sind Standorte ohne Permafrost zu bevorzugen, oder es sind Massnahmen zum Schutz vor Schäden zu ergreifen. Um Erosionen vorzubeugen, sollen eine standortgerechte Begrünung und Querrinnen zur Ableitung von Oberflächenwasser eingebaut werden sowie die Auszäunung von bearbeiteten Flächen in Absprache mit den zuständigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftern erfolgen. Beurteilung
In der Beurteilung der Regierung sind die Auswirkungen auf den Boden sachlich richtig und vollständig abgefasst. Für eine bodenschonende Ausführung des Vorhabens müssen die im UVB aufgeführten Massnahmen getroffen werden. Diese Massnahmen sind in der Submission der Bauarbeiten zu berücksichtigen. 7.4.4
Vegetation
Projektauswirkungen gemäss UVB
Es wurde eine Vegetationskartierung durchgeführt. Der Untersuchungsperimeter befindet sich oberhalb der Waldgrenzen und somit im subalpinen und alpinen Bereich. Er liegt grösstenteils innerhalb des Pflanzenschutzgebietes Nr. 104 von regionaler Bedeutung, jedoch ausserhalb von Naturschutzzonen. Die Vegetation der bestehenden Pistenflächen ist aufgrund früherer Terrainveränderungen zum grössten Teil zerstört. Im Perimeter befinden sich im Übrigen aber auch schützenswerte Kleinseggenriede, Quellfluren, alpine Rasen, Zwergstrauchheiden und alpine Schuttfluren.
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Die geplanten Leitungen der Beschneiungsanlage sind überwiegend in bereits unnatürlichen Schuttflächen oder sonst qualitativ beeinträchtigten Vegetationseinheiten vorgesehen. Gesamthaft wird die Beeinträchtigung der Vegetation durch das Projekt als gering eingestuft. Die empfindlicheren Vegetationsgesellschaften werden nur in kleinem Ausmass durch das Projekt tangiert. Im Rahmen der Detailprojektierung soll die genaue Linienführung im Gelände mit der UBB festgelegt werden. Für die durch das Projekt voraussichtlich zerstörten bzw. beeinträchtigten besonderen Lebensräume muss gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Ersatz geleistet werden. Aus dem UVB ist keine Quantifizierung der zu leistenden Ersatzmassnahmen im Sinne der bekannten Punktemethode des ANU zu entnehmen. Die Ersatzmassnahmen sollen jedoch in enger Zusammenarbeit mit dem ANU getroffen und mit den Baueingaben für die jeweiligen Etappen detailliert dargelegt werden. Beurteilung
Bei der Planung der Leitungen und der Schneiflächen wurde im Rahmen der Möglichkeiten auf naturkundlich wertvolle und schutzwürdige Lebensräume Rücksicht genommen. Die verbleibenden unvermeidbaren Konflikte sind einer Interessenabwägung zugänglich. Im Rahmen des BAB-Verfahrens müssen die Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume nach Art. 14 Abs. 3 NHV quantifiziert werden. Gestützt darauf sind die im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV erforderlichen ökologischen Ersatzmassnahmen festzulegen, wobei deren Realisierung sichergestellt sein muss. Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion der Projektauswirkungen auf die Vegetation werden als zweckmässig beurteilt. Von zentraler Bedeutung sind die sorgfältige detaillierte Planung der Leitungen im Rahmen der Ausarbeitung sowie der Realisierung des Bauprojektes unter Berücksichtigung der nach Art. 14 Abs. 3 NHG schutzwürdigen Lebensräume sowie die USB. Im Hinblick auf die Durchführung des SAS-Verfahrens ist ein Pflichtenheft für die USB zu erstellen.
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7.4.5
Schutz wildlebender Tiere
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der östliche und südlichste Bereich des Perimeters grenzt an das Wildschutzgebiet „Corvatsch". Die südöstlichen Pisten liegen sogar in diesem Wildschutzgebiet. Im Gebiet kommen Gämsen, Schneehasen, Murmeltiere, Füchse, Marder, Alpenschneehühner und Schneesperlinge sowie im Sommer gewisse Vogelarten vor. Als Laichgewässer für Amphibien dienen die vielen Bergseen. Durch den Bau und Betrieb der Schneeanlage sind gemäss UVB keine wesentlichen Auswirkungen auf die Fauna zu erwarten. Beurteilung
Die Aussagen und Beurteilungen im UVB können grundsätzlich geteilt werden. Falls in der Nähe von vorgesehenen Eingriffen Murmeltierbauten vorhanden sein sollten, ist der zuständige Wildhüter beizuziehen. In Zusammenarbeit mit dem Wildhüter soll wenn immer möglich die Linienführung der Leitung so geändert werden, dass die Murmeltiere geschont werden können. Ferner sind Schneeschuhwanderer auf der Route „Furtschellas - Rabgiusa" über das Betretungsverbot des nahe liegenden Wildschutzgebietes „Corvatsch" zu informieren. Ferner ergibt sich im Interesse des Wildschutzes noch die Auflage, dass auf der Talabfahrt nördlich der Alp Munt eine zweckmässige Abschrankung zu erstellen ist, damit das laut Zonenplan 1:10'000 ,,Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 in die Wald- und Wildschutzzone ausgeschiedene Gebiet vor Variantenfahrern verschont bleibt. 7.4.6
Landschaftsschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Das vom vorliegenden Beschneiungsprojekt „Furtschellas" betroffene Gebiet bildet gesamthaft eine vielfältige und abwechslungsreiche Landschaft. Acht kleinere Bergseen (lls Lejins) bilden im Skigebiet „Furtschellas" ein prägendes Landschaftselement. Der seit Jahrzehnten betriebene Skisport hat im Gelände jedoch insbeson-
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dere aufgrund von durchgeführten grossflächigen Pistenkorrekturen seine Spuren hinterlassen. Die landschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens werden unter Voraussetzung einer landschaftsverträglichen Bauausführung sowie einer fachgerechten UBB als gering beurteilt. Beurteilung
Die Beschneiungsanlagen kommen innerhalb des BLN-Objektes Nr. 1908 „Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" zu liegen. Bei allfälligen Rodungsbewilligungs- sowie bei BAB-Verfahren entscheidet gestützt auf die eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetzgebung das ANU, ob eine Anhörung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich ist. Aufgrund der heute vorliegenden Unterlagen und im Hinblick auf die UBB bei der Detailprojektierung ist zu erwarten, dass die Eingriffe so gehalten werden können, dass keine Anhörung der ENHK notwendig sein wird. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass die zwischen der Alp Prasüra und der Alp Munt geplante Wasserleitung „Beschneiung" zwischen der Höhenkote 2'080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. ausserhalb des Waldareals in der bestehenden Piste projektiert wird (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen und die entsprechende Auflage unter Ziffer 5 vorstehend). Bei Umsetzung der erwähnten Massnahmen ist die Umweltverträglichkeit des vorliegend zu beurteilenden Vorhabens hinsichtlich der Aspekte des Landschaftsschutzes gegeben. 7.4.7
Wald
Projektauswirkungen gemäss UVB
Zur Thematik „Wald" finden sich im vorliegenden UVB keine Ausführungen. Beurteilung
Die für die Beschneiung geplante Hauptwasserleitung durchquert nordwestlich der Alp Munt zwischen der Höhenkote 2080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. in steilem Gelände Waldareal. Um zu gewährleisten, dass keine neuen gravierenden
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Landschaftsnarben entstehen, ist dieser Teil der geplanten Wasserleitung „Beschneiung" in die bestehende Talabfahrtspiste zu legen (vgl. die entsprechenden Ausführungen respektive die entsprechende Auflage unter Ziffer 5 vorstehend). Bei Umsetzung dieser Massnahme ist die Umweltverträglichkeit des vorliegend zu beurteilenden Vorhabens auch hinsichtlich der Aspekte der Walderhaltung gegeben. 7.4.8
Archäologie
Projektauswirkungen gemäss UVB
Zur Thematik „Archäologie" finden sich im vorliegenden UVB keine Ausführungen. Beurteilung
In Bezug auf die Wahrung der Interessen der Archäologie wird die Bauherrschaft darauf aufmerksam gemacht, dass überall und jederzeit bei Bodeneingriffen archäologische Funde und Befunde wie z.B. altes Mauerwerk, alte Industrieanlagen (Kalkbrennöfen, Bergbaugebäude etc.), dunkle Kulturschichten mit Funden, Gräbern, Schlackendeponien, Holzkohleschichten, Schalen- und Zeichensteine etc. ans Tageslicht gelangen können. Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass solche Funde und Befunde unverzüglich nach ihrer Beobachtung dem Archäologischen Dienst zu melden sind (vgl. Art. 20 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz). 7.4.9
Lärmschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Hinsichtlich der Thematik „Lärmschutz" zeigt der vorliegende UVB auf, dass Lärmemissionen auftreten, wobei davon praktisch ausschliesslich Tiere betroffen sind. Da die Bauphase mit der Phase der Jungenaufzucht zusammenfällt, können Tiere durch Lärmimmissionen bei der Aufzucht ihrer Jungen gestört werden. Durch die Erweiterung der Beschneiungsanlage vergrössern sich die Lärmemissionen während der Betriebsphase der Anlage. Diese neuen Lärmemissionen fallen vor allem in den Nächten während der Einschneizeit im Spätherbst und Frühwinter an. Während die-
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ser Zeit werden allenfalls insbesondere nachtaktive Tierarten in ihrer Lebensweise beeinträchtigt respektive deren Lebensraum eingeschränkt, so dass sie eventuell in benachbarte Gebiete ausweichen. Mit dem Einsatz einer Niederdruckanlage wird ein recht leiser Anlagetyp bei der Beschneiung zum Einsatz gelangen. Eine weitere Reduktion der Lärmemissionen im Sinne von Art. 11 USG ist nicht mehr möglich. Zusammenfassend kommt der UVB zum Schluss, dass die Lärmschutzbestimmungen eingehalten sind. Beurteilung
Im Rahmen der Vorsorge sind die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen zu treffen. Entsprechend ist die Bauherrschaft im Hinblick auf die Bauphase darauf hinzuweisen, dass über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baurichtlinie „Lärm" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu treffen sein werden. In Bezug auf die Lärmbelastung während der Betriebsphase ergeben sich keine Konflikte mit den Bestimmungen der eidgenössischen Lärmschutzverordnung. 7.4.10 Übrige Umweltbelange Die übrigen Belange des Umweltschutzes (Lufthygiene, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Abfall, umweltgefährdende Stoffe), des Heimatschutzes, des Bereichs „Nutzungen" (Wanderwege, Landwirtschaft) sowie die Belange des Gefahrenschutzes werden vom Vorhaben „Beschneiungsanlage Furtschellas" nicht oder zumindest nicht in erheblichem Ausmass berührt. Diesbezüglich ergeben sich keine weiteren Bemerkungen.
7.5
Zusammenfassung
7.5.1
In formeller Hinsicht
In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Furtschellas Bergbahnen AG von der Edy Toscano AG, Zuoz, der Hochschule Wädenswil und der Academia Engiadina Samedan erstellte Umweltverträglichkeits-
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bericht „Beschneiungsanlage Furtschellas Bahn AG" vom 7. Februar 2006 betreffend das Vorhaben „Beschneiungsanlage Furtschellas" eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage der Furtschellas Bahn AG ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. Die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Spezialbewilligungen sowie die Bewilligung für Eingriffe in besonders schützenswerte Biotope können im Sinne der unter den Ziffern 7.4.1 und 7.4.2 sowie unter Ziffer 7.4.4 hievor formulierten Ausführungen in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des BABVerfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung erteilt. 7.5.2
In materieller Hinsicht
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: a) Aus Sicht des Gewässerschutzes und der Fischerei wird festgehalten, dass folgende weitergehenden Abklärungen und Massnahmen im Hinblick auf die Abwicklung des BAB-Verfahrens noch durchzuführen respektive umzusetzen sein werden: - Nachweis, dass durch die geplante Grundwasserentnahme keine nachteiligen Beeinträchtigungen in den naturkundlich und fischökologisch wertvollen Gewässerabschnitten der Ova da Pradera und der Ova da la Resgia entstehen. - Aufzeigen der konkreten Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf den Grundwasserträger mittels geeigneter Untersuchungen sowie nötigenfalls Darstellung eines Vorschlages für Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen infolge der vorgesehenen Grundwasserentnahme. - Projektierung der Linienführung der geplanten Beschneiungsleitung, welche gemäss Übersichtsplan 1:5'000 „Skigebiet Furtschellas - Schutzzonen und Inventare Bund und Kanton" vom 23. November 2003, geändert am 7. Februar
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2006 (Plan Nr. 3601.1 - 003B), östlich der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" eine gefasste Quelle betrifft, in der Weise, dass sie in ausreichendem Abstand an der Quelle vorbeiführt. - Darstellung der für den Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage erforderlichen Vorsichtsmassnahmen durch einen Hydrogeologen, wo die geplanten Beschneiungsflächen sowie die vorgesehenen Beschneiungsleitungen ausgeschiedene Grundwasser- und Quellschutzzonen respektive die Gewässerschutzbereiche Zone A oder B betreffen. - Darstellung allfälliger vorgesehener Entleerungen der Beschneiungsleitungen in Oberflächengewässer in der Weise, dass eine dosierte Entleerung mit einer geringen Wassermenge erfolgen kann. Ausarbeitung eines Interventionsplanes, welcher eine einwandfreie Quellwasserqualität im normalen Ablauf der geplanten Tiefbauarbeiten (Erstellen und Wiederverfüllen der Gräben für die in die Erde verlegten Leitungen; Baupisten) sowie bei allfälligen Störfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten garantieren soll. Ferner wird darauf hingewiesen, dass für feste Bauten und Anlagen mit Ausnahme der unausweichlichen Bachquerungen der in Art. 78 KRG vorgeschriebene Gewässerabstand einzuhalten ist. b) Aus Sicht des Bodenschutzes wird festgehalten, dass für eine bodenschonende Ausführung die im UVB aufgeführten Massnahmen getroffen werden müssen und dass diese Massnahmen in der Submission der Bauarbeiten zu berücksichtigen sein werden. c) Aus Sicht des Naturschutzes wird festgehalten, - dass im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens die Quantifizierung der Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume nach Art. 14 Abs. 3 NHV darzustellen sein wird und - dass die im Sinne von Art. 18 Abs. 11er NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV erforderlichen ökologischen Ersatzmassnahmen in den Baugesuchsunterlagen festgelegt sein müssen und im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens deren Realisierung sichergestellt sein muss.
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d) Aus Sicht des Schutzes wildlebender Tiere wird festgehalten, - dass im Rahmen der Projektierung der zuständige Wildhüter beizuziehen sein wird, falls in der Nähe von vorgesehenen Eingriffen Murmeltierbauten vorhanden sein sollten, - dass auf der Talabfahrt nördlich der Alp Munt in Absprache mit dem Wildhüter eine zweckmässige Abschrankung zu erstellen ist, damit das laut Zonenplan 1: 10'000 „Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 in die Wald- und Wildschutzzone ausgeschiedene Gebiet vor Variantenfahrern verschont bleibt und - dass Schneeschuhwanderer auf der Route „Furtschellas - Rabgiusa" über das Betretungsverbot des nahe liegenden Wildschutzgebietes „Corvatsch" informiert werden müssen. e) Aus Sicht Landschaftsschutzes und der Walderhaltung wird festgehalten, dass die zwischen der Alp Prasüra und der Alp Munt geplante Wasserleitung „Beschneiung" zwischen der Höhenkote 2'080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. ausserhalb des Waldareals in der bestehenden Piste zu projektieren ist. f)
Aus Sicht der Archäologie wird festgehalten, dass archäologische Funde und Befunde unverzüglich nach ihrer Beobachtung dem Archäologischen Dienst zu melden sein werden.
g) Aus Sicht der Lärmschutzes wird festgehalten, dass im Hinblick auf die Bauphase über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baurichtlinie „Lärm" des BAFU zu treffen sein werden. h) Aus Sicht des Gefahrenschutzes, der übrigen Belange des Umweltschutzes (Lufthygiene, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Abfall, umweltgefährdende Stoffe), des Heimatschutzes sowie des Bereichs „Nutzungen" (Wanderwege und Landwirtschaft) ergeben sich keine Bemerkungen. i)
Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Der UBB obliegt namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich und gewässerschützerisch heiklen Bereichen, die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässer während der Bauausführung, die Aufsicht über die Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen sowie die Erfolgskontrolle.
j)
Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.
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7.6
Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die in den Gemeinden Sils i.E./Segl und Silvaplana geplante Beschneiungsanlage „Furtschellas" den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Was die Umweltverträglichkeit des Vorhabens betrifft, kann der von der Gemeinde Sils i.E./Segl am 7. September 2006 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" somit mit der Auflage, dass die für die Beschneiung nordwestlich der Alp Munt verlaufende geplante Hauptwasserleitung zwischen der Höhenkote 2080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. statt ins steile Waldareal in die bestehende Talabfahrtspiste zu legen ist, genehmigt werden.
8.
Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung des von der Gemeinde Sils i.E./Segl zum Zwecke der Realisierung von Anlagen zur Beschneiung von Skipisten im Skigebiet „Furtschellas" erlassenen Generellen Erschliessungsplans 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" bedarf es für den Bau und den Betrieb dieser Beschneiungsanlage noch folgender Bewilligungen:
8.1
Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 86 Abs. 1 KRG)
Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im UVB sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.
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8.2
Kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung; Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG)
Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchsunterlagen mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen dem ARE zur Erteilung der BAB-Bewilligung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sondern um eine Bewilligung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.
8.3
Konzession der Gemeinde zur Begründung eines Sondernutzungsrechtes am Grundwasser (Art. 120 und Art. 121 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; EGzZGB)
Laut Art. 121 EGzZGB sind Grundwasservorkommen öffentliche Gewässer, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung, der Mächtigkeit, der Bedeutung für den Wasserhaushalt und der fehlenden Beziehung zu einem Grundstück oder Grundstückskomplex gleich wie die oberirdischen Gewässer ausserhalb der Privatrechtssphäre stehen. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien handelt es sich beim Grundwasservorkommen der Silserebene, welches als Wasserbezugsort für das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben „Furtschellas" vorgesehen ist, offensichtlich um ein öffentliches Gewässer nach Art. 121 EGzZGB. Das Recht gegenüber dem Gemeinwesen zur Entnahme von mehr als 50 Minutenliter Wasser aus einem solchen Grundwasservorkommen - wie dies vorliegend vorgesehen ist - kann gemäss
Art. 120 EGzZGB nur aufgrund einer entsprechenden Konzession erworben werden,
da es sich bei der vorliegend geplanten Wasserentnahme offensichtlich um eine Sondernutzung handelt, welche über den Gemeingebrauch hinausgeht.
8.4
Bewilligung der Regierung hinsichtlich Ableitung oder Veränderung von Grundwasser (Art. 113 EGzZGB)
Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines anderen privaten Gewässers sowie von Grundwasser bedarf einer Bewilligung der Regierung,
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- wenn und soweit das Wasser für den landwirtschaftlichen, häuslichen oder gewerblichen Bedarf der Einwohner einer Stadt, eines Dorfes oder Weilers oder eines grösseren Kreises von Anliegern bisher benutzt wurde oder notwendig ist, - wenn das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist, - wenn dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird und - wenn die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll. Die vorerwähnte Bestimmung findet gemäss Art. 113 Abs. 3 EGzZGB vorbehältlich abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechts auch auf die öffentlichen Gewässer Anwendung. Somit ist für die zu Beschneiungszwecken aus dem Grundwasservorkommen der Silserebene vorgesehene Wasserentnahme eine regierungsrätliche Bewilligung nach
Art. 113
EGzZGB erforderlich. Diese Bewilligungen kann zusammen mit der BABBewilligung erteilt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen, so namentlich die Nachweise hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Wasserentnahme auf die Wasserführung der Ova da Pradera und der Ova da la Resgia, vorliegen. 8.5
Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer; GschG)
Unmittelbar oberhalb sowie östlich der Bergstation der Luftseilbahn „Furtschellas" kommt die geplante Beschneiungsanlage (Beschneiungsflächen, Wasserleitung „Beschneiung" sowie Zapfstellen) innerhalb von verschiedenen im Rahmen des Zonenplanes 1: 10'000 „Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 generell ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen zu liegen. Zudem befinden sich Teile der vorgesehenen Beschneiungsanlagen innerhalb verschiedener so genannter Gewässerschutzbereiche Zone A respektive Zone B. Für derartige Beeinträchtigungen innerhalb von Grundwasser- und Quellschutzzonen respektive innerhalb von Gewässerschutzbereichen Zone A und Bist eine Bewilligung des ANU für Bauten und Anlagen
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in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung wird im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt.
8.6
Bewilligung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer (Art. 7 Abs. 2 GschG)
Der Betrieb der Beschneiungsanlage „Furtschellas" erfordert allenfalls eine oder verschiedene Leitungsentleerungen von Beschneiungswasser in Oberflächengewässer. Solche Vorhaben würden eine Bewilligung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG erforderlich machen. In dieser Bewilligung, welche durch das ANU zu erteilen wäre, werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Die Bewilligung würde im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt.
8.7
Bewilligung für Eingriffe in schützenswerte Biotope (Art. 14 Abs. 6 NHV)
Wie unter Ziffer 7.4.4 vorstehend festgestellt worden ist, erfordert die Erstellung und der Betrieb der Beschneiungsanlage „Furtschellas" Eingriffe in schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 3 NHV. Nach Art. 14 Abs. 6 NHV ist für solche Eingriffe eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt, sofern im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG genügende ökologische Ersatzmassnahmen festgelegt sind und deren Realisierung sichergestellt ist.
8.8
Schlussbemerkungen betreffend zusätzlich erforderlicher Bewilligungsverfahren
Die vorstehend Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des vorliegenden Regierungsbeschlusses eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Rea-
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lisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
Gestützt auf Art. 49 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" vom 7. September 2006 wird genehmigt
2.
Der Zonenplan 1:5'000 „Naturschutzzonen Furtschellas (Änderungen)" vom 7. September 2006 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Die von der Gemeinde im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 „Silserebene" am 23. April 1999 sowie im Zonenplan 1: 10'000 „Randgebiete Süd" am 4. Mai 1999 ausgeschiedenen Forstwirtschafts- und Wintersportzonen werden genehmigt, soweit diese beiden Zonen in dem von der Gemeinde Sils i.E./Segl am 7. September 2006 erlassenen Zonenplan 1:2'000 „Beschneiung Furtschellas (Änderungen)" als Planhinweise dargestellt sind. Im Übrigen wird die am 23. April 1999 sowie am 4. Mai 1999 beschlossene Forstwirtschaftszonen- respektive Wintersportzonenausscheidung - soweit die Forstwirtschaftzone durch eine Wintersportzone überlagert ist - nicht genehmigt.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" vom 7. September 2006 wird im Sinne der Erwägungen und mit der Auflage genehmigt, dass die zwischen der Alp Prasüra und der Alp Munt geplante Wasserleitung „Beschneiung" zwischen der Höhenkote 2'080 m.ü.M. und der Höhenkote 2'180 m.ü.M. ausserhalb des Waldareals in der bestehenden Piste verlaufen muss.
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5.
Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (vgl. Abschnitt E, Ziffer 7.1) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 7. Februar 2006 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 20. Februar 2007 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen und Hinweisen festgestellt, dass die geplante Beschneiungsanlage „Furtschellas" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren. b) Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Der UBB obliegt namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich und gewässerschützerisch heiklen Bereichen, die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässer während der Bauausführung, die Aufsicht über die Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen sowie die Erfolgskontrolle. c)
Damit das laut Zonenplan 1:10'000 „Randgebiete Süd" vom 4. Mai 1999 in die Wald- und Wildschutzzone ausgeschiedene Gebiet vor Variantenfahrem verschont bleibt, ist auf der Talabfahrt nördlich der Alp Munt in Absprache mit dem zuständigen Wildhüter eine zweckmässige Abschrankung zu erstellen. Zudem sind Schneeschuhwanderer auf der Route „Furtschellas - Rabgiusa" über das Betretungsverbot des nahe liegenden Wildschutzgebietes „Corvatsch" zu informieren.
d) Die nachfolgenden Punkte sind im Hinblick auf die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BAB-Verfahren) vertieft abzuklären, und die Abklärungsergebnisse sind in die Baugesuchsunterlagen aufzunehmen: d1) Nachweis, dass durch die vorgesehene Grundwasserentnahme keine nachteiligen Beeinträchtigungen in den naturkundlich und fischökologisch
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wertvollen Gewässerabschnitten der Ova da Pradera und der Ova da la Resgia entstehen. d2) Aufzeigen der konkreten Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf den Grundwasserträger mittels geeigneter Untersuchungen sowie nötigenfalls Darstellung eines Vorschlages für Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen infolge der vorgesehenen Grundwasserentnahme. d3) Die Linienführung der geplanten Beschneiungsleitung, welche gemäss Übersichtsplan 1:5'000 „Skigebiet Furtschellas - Schutzzonen und Inventare Bund und Kanton" vom 23. November 2003, geändert am 7. Februar 2006 (Plan Nr. 3601.1 - 003B), östlich der Bergstation der Luftseilbahn ,,Furtschellas" eine gefasste Quelle betrifft, in der Weise zu projektieren, dass sie in ausreichendem Abstand an der Quelle vorbeiführt. d4) Darstellung der für den Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage erforderlichen Vorsichtsmassnahmen durch einen Hydrogeologen, wo die geplanten Beschneiungsflächen sowie die vorgesehenen Beschneiungsleitungen ausgeschiedene Grundwasser- und Quellschutzzonen respektive die Gewässerschutzbereiche Zone A oder B betreffen. d5) Darstellung allfälliger vorgesehener Entleerungen der Beschneiungsleitungen in Oberflächengewässer in der Weise, dass eine dosierte Entleerung mit einer geringen Wassermenge erfolgen kann. d6) Ausarbeitung eines Interventionsplanes, welcher eine einwandfreie Quellwasserqualität im normalen Ablauf der geplanten Tiefbauarbeiten (Erstellen und Wiederverfüllen der Gräben für die in die Erde verlegten Leitungen; Baupisten) sowie bei allfälligen Störfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten garantieren soll. d7) Die Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume nach Art. 14 Abs. 3 NHV sind zu quantifizieren, und gestützt darauf sind im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV die erforderlichen ökologischen Ersatzmassnahmen festzulegen, wobei deren Realisierung sichergestellt sein muss.
dB) Zusammenstellung eines Pflichtenheftes für die Umweltbaubegleitung. d9) Beizug des zuständigen Wildhüters, falls in der Nähe von vorgesehenen Eingriffen Murmeltierbauten vorhanden sein sollten.
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e) Es wird darauf hingewiesen, dass für feste Bauten und Anlagen mit Ausnahme der unausweichlichen Bachquerungen die in Art. 78 KRG vorgeschriebene Gewässerabstände einzuhalten sind. f) Es wird darauf hingewiesen, dass Massnahmen, die sich aus der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben, vorbehalten bleiben. 6.
Die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Furtschellas" vorgesehene Beschneiungsanlage „Furtschellas" bedarf vorgängig ihrer Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 86 KRG, einer SAS-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87 KRG, einer Konzession der Gemeinde Sils i.E./Segl zur Begründung eines Sondernutzungsrechtes am Grundwasser der Silserebene nach Art. 120 in Verbindung mit Art. 121 EGzZGB, einer Bewilligung der Regierung hinsichtlich Ableitung oder Veränderung von Grundwasser nach Art. 113 EGzZGB, einer Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 GSchG, allenfalls einer Bewilligung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG sowie einer Bewilligung für Eingriffe in schützenswerte Biotope nach Art. 14 Abs. 6 NHV. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 5 hievor eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes „Furtschellas" nebst der Konzession zur Wasserentnahme aus dem Grundwasser, der Baubewilligung, der SAS-Bewilligung und den übrigen hievor erwähnten Spezialbewilligungen noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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7.
Das ARE sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen laut Ziffer 5 hievor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Bewilligung nach Art. 87 KRG zu übernehmen.
8.
Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen der Nutzungspläne vorzunehmen.
9.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 ,,Beschneiung Furtschellas" vom 7. September 2006, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 7. Februar 2006 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 20. Februar 2007 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
10. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 11. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Furtschellas Bergbahnen AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales. 12. Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 13.
Mitteilung an:
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Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération