Teilrevision Gewerbezone Föglias
Plan d'affectation, réglementation de base · Sils im Engadin/Segl
Document
- Numéro
- 13.50
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Sils im Engadin/Segl
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 22 janv. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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22.Januar2013
23. Januar2013
50
A.
t 1 1
ie Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i. E./Segl beschlossen an der Gemeinde-
ersammlung vom 21. Juni 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
. urden folgende Planungsmittel verabschiedet: '
Teilrevision Baugesetz (Art. 14, 26, 32 und 94)
f--
Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan
-
Zonenplan 1:2000 Föglias
1
j
Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Föglias
1
-
Genereller Erschliessungsplan 1: 1000 Föglias
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Sils i. E./Segl einen auf den 21. Juni 2012 datierten Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. März 2012 einen Vorprüfungsbericht. :Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. Juni :2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Juni 2012. Es gingen keine Beschwerden•ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Sils i. E./Segl um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen·von Art. 49 KRG.
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B. 1
'
~egenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde 1
•
ßils i. E./Segl bildet im Wesentlichen die Erweiterung der rechtskräftigen Gewerbe~one im Gebiet „Föglias". Die Erweiterung begründet sich durch den dringenden Platzbedarf einerseits für die Erweiterungen der bestehenden Betriebe, andererseits '
für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe. Zudem muss die Bauunternehmung 1
~uhn Hoch- und Tiefbau AG gestützt auf Personaldienstbarkeitsverträge aus den 80er Jahren im Zusammenhang mit der Freihaltung der Silserebene den bestehen-
r 1
~en Standort unweit der Gewerbezone räumen, weshalb ein geeigneter, endgültiger rsatzstandort nötig ist. Konkret werden ca. 14 200 m2 Land von der Landwirt-
chaftszone in die Gewerbezone umgezont, womit der errechnete Bedarf an zusätz-
ichem Gewerbebauland gedeckt wird. Zudem wird die bestehende überlagerte andschaftsschutzzone im Bereich der neu ausgeschiedenen Gewerbezone aufge-
ie rechtskräftige Zonenplanung im Gebiet „Föglias" ist teilweise veraltet und nicht ~onsequent auf die neuesten Grenzen der Bodenbedeckung abgestimmt, weshalb ~er Revisionsperimeter etwas weiter gefasst wurde. Die Zonenordung wird somit im pebiet „Föglias" umfassend den heutigen Gegebenheiten angepasst. 1
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
pemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt ~er kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil~evision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
,
pesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan bberengadin übereinstimmt. 1
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bie vorliegende Revision „Föglias" setzt die richtplanerischen Vorgaben konkret um: 1
pestützt auf den Regionalen Richtplan Oberengadin, Kapitel S 5.3 „Gebiete für die Wirtschaft, die überörtliche Versorgung und die Ausstattung", besteht am genannten !Standort ein regionales Interesse. Dieses Interesse wird mit der Festsetzung des Obi
aektes 11.SW.02 Sils, Standort Föglias, als „Arbeitsstandort für flächenintensive jund/oder emissionslastige Nutzungen" offiziell zum Ausdruck gebracht. Die materiel1
1
le Koordination zwischen den regionalen und den lokalen Planungsebenen wurde
!sichergestellt. So wurde beispielsweise die regionale Landschaftsschutzzone bereits !angepasst. Der Regionale Richtplan Oberengadin wurde am 26. Januar 2012 vom )Kreisrat beschlossen und kürzlich von der Regierung genehmigt (RB Nr. 1200 vom 1
18. Dezember 2012).
iEs kann somit festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision Baugesetz
.Die am 21. Juni 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14, 26, 32 1
und 94) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan
Das gesamte Gemeindegebiet von Sils i. E./Segl und somit auch das Areal für die Gewerbezonenerweiterung befindet sich innerhalb des Objektes Nr. 1908 „Oberengadiner Seelandschaft und Berninagruppe" des Bundesinventares der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Gestützt auf Art. 17a des Bundesgesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NHG) hat die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) das Vorhaben mit Datum 21. März 2012 im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den BLN-Objektzielen begutachtet. Die ENHK hält in ihrem Gutachten vom 21. März 2012 Folgendes fest:
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,,Die Lage der geplanten Erweiterung der Gewerbezone am Rand der Silserebene, in
f ortsetzung der bestehenden Zone, abgetrennt durch einen Waldstreifen und die i
Kantonsstrasse, führt zu einer eingeschränkten Wahrnehmbarkeit dieser Landschaftskammer aus der Ferne und beeinflusst die Freihaltung der Silserebene im '
prösseren Zusammenhang nicht. Von der Kantonsstrasse her und aus dem Nahbereich erscheint die ca. 140 m lange und rund 9 m hohe geplante Erweiterung der ßewerbezone als kompakte Anlage. Für das Landschaftsbild entscheidend sind ~inerseits eine klare Abgrenzung zwischen den Gewerbebetrieben, welche in der ~egel viele Gerätschaften in der Umgebung lagern, und der freien Landschaft sowie 1
andererseits eine besonders gute Gesamtgestaltung und landschaftliche Einordnung. 1
.
fA.uch die Detailgestaltung der entstehenden rund 140 m langen Front ist für die ln1
~egration des Gewerbeparks in die Landschaft sehr wichtig. Die Abgrenzung der Geerbezone wird durch das gewählte Konzept einer ,Wagenburg' sichergestellt. Leitliien für die Gestaltung der Gesamtanlage sind in Art. 14 der Gestaltungsvorschriften orgegeben. Zusammen mit den vorgeschlagenen Rahmenbedingungen im Generelen Gestaltungsplan erlauben es die Leitlinien der Gestaltungsvorschriften aus Sicht er ENHK, die geforderte hohe Gestaltungsqualität und eine gute Einpassung in die Landschaft weitgehend zu erreichen." Die Kommission machte in ihrem Gutachten folgende Bemerkungen zur Verbessejrung des Gestaltungskonzeptes resp. der Gestaltungsvorschriften: '-
Die in Art. 9 verankerte Vorschrift einer 5 m hohen Einfriedung zwischen den Hauptbauten entlang der Kantonsstrasse führt zu einer massiv erscheinenden zusammenhängenden Wand von 140 m Länge. Deren Gestaltung und Gliederung ist für das Erscheinungsbild der geplanten Erweiterung entscheidend und muss in der vorgesehenen Parallelplanung einen hohen Stellenwert erhalten. Auch die Höhe und Gestaltung der beiden Palisaden (Art. 9 Abs. 6) ist bei diesen Überlegungen einzubeziehen. Die ENHK regt an, für jede Form von technischen Bauten und Anlagen eine grundsätzliche Begrenzung, z.B. auf 3 m über der maximalen Gebäudehöhe, vorzusehen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Krananlagen und dergleichen die maximale zulässige Gebäudehöhe von 9 m wesentlich überragen und dadurch das Landschaftsbild auf eine weitere Distanz stören können.
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ie Gemeinde hat die Anregung der ENHK umgesetzt und Art. 11 Abs. 3 der Vor-
f
chriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan dahingehend ange-
passt, dass eine Überschreitung der festgelegten Höhenkoten durch die Baubehörde rur ausnahmsweise und um max. 3.5 m bewilligt werden kann. 1
pie ENHK kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die geplante Erweiterung der Gewerbezone Föglias nur eine leichte Beeinträchtigung des BLN-Objektes 1
jNr. 1908 darstellt und somit vertretbar ist. Eine grösstmögliche Schonung der Land'
$chaft von nationaler Bedeutung kann erreicht werden, wenn die von der Kommissi-
i
!an formulierten Bedingungen umgesetzt werden. Die am 21. Juni 2012 beschlossenen Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
F. Zonenplan 1:2000 Föglias a) Landschaftsschutz
Wie erwähnt, liegt die zu erweiternde Gewerbezone „Föglias" innerhalb des BLNObjektes Nr. 1908 „Oberengadiner Seelandschaft und Berninagruppe". Im Rahmen des regionalen Siedungskonzeptes wurden Alternativstandorte für eine Gewerbezone geprüft. Da sich weite Teile des Oberengadins ebenfalls im BLN-Gebiet befinden, rkonnten im Teilgebiet Silvaplana bis Sils i. E./Segl keine alternativen Standorte geJunden werden, an denen die Beeinträchtigung des BLN-Objektes geringer wäre als im Raum Föglias, wo bereits eine Vorbelastung durch die bestehende Gewerbezone und die Verkehrserschliessung besteht. Sowohl der kantonale als auch der regionale Richtplan sehen im Raum Föglias eine Erweiterung der Gewerbezone als überkommunalen Standort vor. Der Bedarf ist durch die notwendige Umsiedlung des Betriebes H. Kuhn AG und die Platzansprüche weiterer Betriebe gegeben. Somit fällt die Interessenabwägung zwischen der Erhaltung der Landschaft und der Erweiterung der Siedlung zugunsten der Siedlungserweiterung aus. Die dadurch entstehenden negativen Auswirkungen auf die Landschaft können mit der vorliegenden Nutzungsplanung gering gehalten werden und sind deshalb vertretbar (siehe vorangehende
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~usführungen der ENHK zu den Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Errchliessungsplan).
ll) ! 1
Vereinbarung zum Rückbau und zur Rekultivierung des Werkhofareals H. Kuhn AG in Suot Ovas
pie Erweiterung der Gewerbezone dient nicht nur im Allgemeinen dazu, den lokalen ~nd subregionalen Bedarf an Gewerbefläche abzudecken, sondern im Spezifischen 1
l;iuch dazu, die vertraglich zwingend notwendige Standortverschiebung der Firma
H. Kuhn AG aus „Suot Ovas" zu ermöglichen. Die Umsetzung des Personaldienst~arkeitsvertrags über eine Standortverschiebung der Firma H. Kuhn AG nach Föglias 1
jst durch eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Kanton, der Gep,einde und der Stiftung Landschaft Schweiz (SLS) geregelt. Die Vereinbarung wur~e am 4. Mai 2012 von der letzten Partei unterzeichnet. Mit diesem Instrument ist die yerknüpfung zwischen der Rekultivierung des Firmenareales in Suot Ovas mit der f\nnahme der Gewerbezone in Föglias im Sinne der Vertragsparteien und der ENHK ~ichergestellt. 1
!
~) Gefahrenzone
Pas von der vorgesehenen Gewerbezonenerweiterung betroffene Areal liegt weitgebend in der Gefahrenzone II (Lawinengefahr). Die Gemeinde beabsichtigt, das Ge~erbeareal gesamtheitlich durch bauliche Massnahmen vor der Gefahr zu schützen, 1
$Odass künftige Neubauten im Einzelfall keine verstärkte Bauweise mehr aufweisen tr,üssen. Aufgrund der detaillierten Lawinenbeurteilung durch die zuständigen lnge~ieure muss für den Schutz des Gewerbeareals eine 5 m hohe Schutzwand erstellt werden. Diese Rahmenbedingung ist in die Planung eingeflossen; die Lawinen$chutzwand wurde in das Gestaltungskonzept integriert. ~) Naturschutzzone
pie Abgrenzung der Naturschutzzone entspricht der Kartierung aus dem bestehen~en Vernetzungskonzept. Sowohl das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als auch die 1
~NHK weisen darauf hin, dass im Rahmen der Folgeverfahren sicherzustellen ist, ~ass die Bauarbeiten die angrenzenden schützenswerten Lebensräume nicht beein'rächtigen. 1
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~) Lärm 1
pas ANU empfiehlt, im Rahmen des Folgeverfahrens sicherzustellen, dass Räume fnit lärmempfindlichen Nutzungen (Wohn-, aber auch Büroräume) die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III einhalten und entsprechend vorbeugende Mass1
~ahmen vorzusehen (z.B. Vorgaben zur Ausrichtung und Nutzung der Räume An~rdnung der Fenster etc.). 1
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Föglias vom 21. Juni 2012 zu keinen weiteren bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. i
G. enereller Gestaltungsplan 1:1000 Föglias und Genereller Erschliessungsplan :1000 Föglias
iese beiden Pläne geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt erden
Festützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 21. Juni 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14, 26, 32 und 94) wird genehmigt.
~-
Die am 21. Juni 2012 beschlossenen Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan werden im Sinne der Erwägungen mit folgen-
der Anweisung genehmigt: Die Gestaltung und Gliederung der Einfriedung sowie der beiden Palisaden sind für ein gutes Erscheinungsbild der Gewerbezone entscheidend, weshalb die Detailprojektierung dieser Anlagen besonders sorgfältig zu erfolgen hat.
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3. Der Zonenplan 1:2000 Föglias vom 21. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Feststellung und folgenden Anweisungen genehmigt: a) Mit der Vereinbarung zum Rückbau und zur Rekultivierung des Werkhofareals H. Kuhn AG zwischen dem Bund, dem Kanton, der Gemeinde und der Stiftung Landschaft Schweiz (SLS) vom 4. Mai 2012 ist die Verknüpfung zwischen der Rekultivierung des Firmenareales in „Suot Ovas" mit der Genehmigung der Gewerbezone in Föglias im Sinne der Vertragsparteien und der ENHK sichergestellt. b) Im Rahmen des Folgeverfahrens ist sicherzustellen, dass die Bauarbeiten die angrenzenden schützenswerten Lebensräume nicht beeinträchtigen. c)
Im Rahmen des Folgeverfahrens ist sicherzustellen, dass Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen (Wohn-, aber auch Büroräume) die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III einhalten; es sind entsprechende vorbeugende Massnahmen vorzusehen (z. B. Vorgaben zur Ausrichtung und Nutzung der Räume; Anordnung der Fenster etc.).
Der Generelle Gestaltungsplan 1 :1000 Föglias und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Föglias, beide vom 21. Juni 2012, werden im Sinne der Er-
wägungen genehmigt.
5.
Der Gemeindevorstand Sils i. E./Segl wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Feststellung und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
~-
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
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7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. Der Gemeindevorstand Sils i. E./Segl sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
0. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 1. Mitteilung an:
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération