Quartierplan Aguagliöls, Anpassung 1

Procédure de plan de quartier · Silvaplana

Document

Numéro
96.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Silvaplana
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
3 juin 1996

Carte

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Fichiers

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Texte

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zııegangenz

VSCHINAUNCHA DA SILVAPLAUNA 7513 GEMEINDE SILVAPLANA TEL. 082/ 4 9 4 9 4 FAX 082/ 49640

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26. Juni 1996 ııı

Ab 16.04.1996 TEL. 081/828 94 94 FAX 081/ 828 96 40

BEsCHLUS S des

Gemeindevorsta ndes Silvaplana vom 3. Juni 1996 betreffend

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Abänderung des Quartierplans Aguagliöls.

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Seite 2

1.

SACHVERHALT

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Am 27. 10. 1978 ist über das Gebiet von Aguagliöls in Silvaplana Surlej ein Quartierplan erlassen worden. Ein Teil des Beizugsgebiets ist in der Zwischenzeit bereits überbaut. Dies betrifft unter anderem auch die Parzelle Nr. 411 mit 7'891 m2, auf welcher ein Mehrfamilienhaus mit Garage steht und an dem im Zusammenhang mit der Erstellung Stockwerkeigentum begründet werden ist. Noch unüberbaut ist demgegenüber die angrenzende Parzelle Nr. 416. welche heute und gehört.

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Mit Eingabe vom 24.1 l .1995 gelangen die Eigentümer von Parzelle Nr. 416 mit dem Begehren an die Gemeinde, den Quartierplan Aguagliöls im Bereich der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 416, 41 1 und 418 so abzuändern, dass die Erstellung der im Quartierplan vorgesehenen Zufahrt von der Parzelle Nr. 4 l 8 zur Parzelle Nr. 416 möglich werde. Diese Zufahrt sei im Rahmen der Mutation Nr. 1364 vom 20.5. 1986 offenbar aus Versehen ausser acht gelassen worden, so dass es heute gar nicht möglich sei, mit einem Auto aufdas Grundstück zu gelangen. Mit der erwähnten Eingabe unterbreiten die Eigentümer der Parzelle Nr. 416 der Gemeinde den Mutationsplan Nr. 1629, in dem eine Korrektur der Neuzuteilung vorgesehen ist. Demnach wird ab der Parzelle Nr. 411 ein Segment von

6 m2 der Parzelle Nr. 416 zugeschlagen, um dergestalt die Verbindung ab der Strassenparzelle Nr. 418 bewerkstelligen zu können. Zur Kompensation wird im gleichen Flächenmass ein schmaler Landstreifen entlang der gemeinsamen Grenze von der Parzelle Nr. 416 der Parzelle Nr. 41 l zugewiesen. .› .

Anlässlich seiner Sitzung vom 18. 12. 1995 hat der Gemeindevorstand beschlossen, auf das Gesuch einzutreten und den Quartierplan so abzuändern, dass eine Zufahrt von der Parzelle Nr. 418 zur Parzelle Nr. 416 möglich wird. Dieser Beschluss ist den betroñlenen Grundeigentümern - versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung - mitgeteilt worden. Der Mutationsplan hat in der Zeit vom 15.2. - 15.5. 1996 öffentlich aufgelegen. Darüber hinaus ist er auch in der Engadiner Post als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde publizien worden ebenfalls mit Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit.

4.

Gegen diesen Änderungsbeschluss sind keine Einsprachen eingegangen.

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Seite 3

n. 1.

DER GEMEINDEVORSTAND ZIEHT IN ERWÄGUNG Gemäß verwaltungsgerichtlicher Praxis ist eine nachträgliche Änderung eines rechtskräfiigen Quartierplans grundsätzlich nur möglich, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplanes erheblich verändert haben (vgl. PVG 1987 Nr. 48). Entsprechend lautet auch Art. 121 des kommunalen Baugeset-

zes.

2.

Die Frage, ob die vom Eigentümer der Parzelle Nr. 416 erwähnte Mutation aus dem Jahre 1986 eine neue Tatsache im erwähnten Sinne darstellt, kann letztlich offen bleiben. Es versteht sich nämlich von selbst, dass Quartierplanungen, welche den ihnen zugedachten Bestimmungszweck nicht zu erfüllen vermögen, anzupassen sind, und zwar wenn dies früher nicht erkannt worden ist, auch nachträglich. Als solcher ureigenster Zweck ist zweifellos die Erschliessung sämtlicher im Quanierplangebiet befindlichen Parzellen zu bezeichnen. Gemäss Art. 38 des kantonalen Raumplanungsgesetzes liegt darin sogar die Hauptaufgabe einer Quartierplanung. Diese Voraussetzung ist nun aber in Bezug auf die Parzelle Nr. 416 nicht erfüllt, so dass sich eine diesbezügliche Änderung geradezu aufdrängt. Zweifellos stellt die von Seiten der Eigentümer der Parzelle Nr. 416 aufgezeichrıete Mutation eine adäquate Lösung, indem ab der Parzelle Nr. 41 l 6 m2 zur Erstellung einer Strassenverbindung zu Parzelle Nr. 416 geschlagen werden und dafiir die verloren gegangene Fläche entlang der gemeinsamen Grenze zugunsten der Parzelle Nr. 411 kompensiert wird.

¬ .›.

Art. 121 BG sieht mir Quartierplanänderungen ein analoges Verfahren wie für die ursprüngliche Quanierplanung vor. Im vorliegenden Fall erscheint es indessen als gerechtfertigt, Einleitungsbeschluss und Änderung gleich zusammenzufassen, geht es doch einzig und allein um das oben beschriebene Thema.

4.

Die mit dieser Quartierplanänderung verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller

5.

Diese VerfUgung wird sämtlichen Grundeigentümern eröflthet, welche durch die vorliegende Anderung direkt betroffen sind, so insbesondere den Miteigentümern von Parzelle Nr.41 1. Bei den übrigen Stockwerkeigentümern und den „gewöhnlichen" Eigentümern des Beizuflsfvebiete s, welche von der Modifikation unberührt bleiben, ergeht die Mitteio D a • lung lediglich an die Stockwerkeıgentümerverwaltung, dies, um einen unverhältnısmässıgen Aufwand zu vermeiden. ı

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III.

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1.

Die Neuzuteilung des Quartierplans Aguagliöls Silvaplana Surlej wird gemäß der diesem Entscheid beigehefieten Mutation abgeändert, gemäß der am südlichen Ende der Strassenparzelle Nr. 418 6 m2 ab der Parzelle Nr, 41 l der Parzelle Nr. 416 und als Kompensation entlang der gemeinsamen Grenze 6 m2 von der Parzelle Nr. 416 der Parzelle Nr. 41 1 zugeschlagen werden.

2.

Das Grundbuchamt wird St. Moritz beauftragt, diese Mutation nach Rechts kraft dieses Beschlusses zu vollziehen,

3.

Die mit dieser Quanierplanändcrung, verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwalt ungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden.

5.

Mitteilung an:

- sämtliche Eigentümer des Quartierplanaebicts Aguauliöls Mit fieundlichen Grüssen

NAMENS DES GEMEINDEVORSTANDES

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Der Präsident

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