Quartierplan Crastents Nord
Procédure de plan de quartier · Silvaplana
Document
- Numéro
- 92.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Silvaplana
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 31 déc. 1992
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Silvaplana avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3790_B_QP_Crastents_Nord-P.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3790_V_QP_Crastents_Nord_QPV.pdf
ı ı
ad
Gemeinde
1
Silvaplana
QUARTIERPLAN
CRASTENTS NORD SURLEJ
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN 12.12.1991 7. 1. 1992
Quartierplanverfahrenseinleitungsbeschlussz 27.5.1991 Offentliche Auflage der Quartiereinleitungsunterlagen: 21.6. 11.7.1991 Gemeindevorstandsbeschluss: 5. 8. 1991 1. öffentliche Auflage: 15.10. 13.11.1991 Verabschiedung durch den Gemeindevorstand: 6. 1. 1992 2. öffentliche Auflage: 11. 2. -11.3.1992 Grundbuchanmerkung: ı
-
2
Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 101 ff des Baugesetzes Silvaplana sowie den Zonen-, Generellen Gestaltungs- und Generellen Erschliessungsplan Surlej erlässt der Gemeindevorstand Silvaplana nachfolgenden
Quar tierplan
Crastents
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzung
1
Art. 2 Nord
Der Quartierplan dient dem in Art. 101 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde Silvaplana vorgezeichneten Zwecken und der Freihaltung des südwestlichen Teils des Quartierplangebietes für den Wintersport. Quartierplangebiet
1
2
Art. 3 Der Quartierplan erstreckt sich über die Parzellen Nr. 267, Nr. 583 und Teile
der Parzellen Nr. 114, Nr. 115, Nr. 574 in der Wohnzone II.
Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus den Quartierplänen zu ersehen. Bestandteile des Quartierplanes
1
Der Quartierplan Crastents Nord umfasst folgende Bestandteile:
1. Quartierplanvorschriften 2. Flächentabelle 3. Altbestandplan 1:500 4. Neuzuteilungsplan 1:500 5. Gestaltungsplan 1:500 6. Erschliessungsplan 1:500 7. Anhang: Grundbuchauszug
vom 12.12.1991 vom 12.12.1991 vom 12.12.1991 vom 12.12.1991 vom 12.12.1991 vom 12.12.1991 vom 26. 5.1991
3
Art. 4 Verbindlichkeit
1
2
3
Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller im Quartierpfangebiet gelegenen Parzellen, unbesehen allfälliger Händänderungen.
Die Vorschriften zum Quartierplan gehen, sofern und soweit sie mit dem geltenden Planungs- und Baurecht der Gemeinde nicht übereinstimmen, vor. Enthalten die Quartierplanvorschriften keine oder keine abweichende Regelung, so sind die geltende Gesetzgebung der Gemeinde und das übergeordnete Bauund Planungsrecht massgebend.
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen einschliesslich Leitungen und von Terrainveränderungen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
B.
Altbestand und Neuzuteilung
Art. 5 Altbestand
1
2
3
Der alte Besitzstand geht aus der Flächentabelle in Art. 11, aus den Grundbuchauszügen und dem Altbestandplan hervor. n1ndeinen†ı"mer
sind
Z
und die
Der Altbestandplan enthält im weiteren die bekannten rechtlichen und technischen Inhalte bezogen auf das Quartierplangebiet. Rechtskraft und Neuparzellierung
Art. 6 1
2
Die Neuzuteilung geht aus der Flächentabelle und aus dem Neuzuteilungsplan hervor.
Abparzellierungen dürfen die Realisierung dieses Quartierplanes nicht beeinträchtigen und bedürfen der Zustimmung der Baubehörde.
4
Art. 7 Neuzuteilung
1
Die Neuzuteilung tritt mit der Rechtskraft des Quartierplans in Kraft.
Nutzung der Parzellen Nr. 2099 und 2097
Art. 8 1
2
Art. 9 Die Parzelle Nr. 2099 darf von der Bauherrschaft der Bauten auf der Parzelle
Nr. 2097 bis zur Baufertigstellung für die Baustelleninstallation und Aushubdeponie genutzt werden, längstens aber bis 36 Monaten nach Inkrafttreten des Quartierplanes. Jeweils vom 1. Dezember bis 30. April darf die Skiabfahrt auch innerhalb dieser 36 Monate auf der Parzelle Nr. 2099 nicht beeinträchtigt sein. Nachtskifahren gewährleistet.
und
Abendveranstaltungen
mit
Beleuchtung
werden
Unterbaurecht
1
2
3
4
An. 10
Dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. 2097 steht unentgeltlich das Recht zu, innerhalb der Baulinie "unterirdische Bauten" gemäss dem Neuzuteilungsplan unterirdische Parkplätze und deren Zufahrt auf der Parzelle Nr. 2099 auf seine Kosten zu erstellen und zu benützen.
Der Berechtigte ist verpflichtet, die unterirdische Autoeinstellhalle in der heute entsprechenden Form auf seine Kosten genügend zu überdecken sowie zu begrünen, die Bauten genügend zu unterhalten und, falls sie nicht mehr benötigt werden, abzubrechen und das Terrain wieder herzustellen und zu beQfüflefl.
Der Skibetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. Über das Terrain ragende Bauteile sind nicht gestattet. Vor jeder baulichen Veränderung ist der Grundeigentümer schriftlich zu orientieren.
Bereinigung der Grunddienstbarkeiten
1
2
Die Bereinigung der Grunddienstbarkeiten sind im Anhang II aufgeführt unter der Bezeichnung: "Bereinigung der Grunddienstbarkeiten, Quartierplan Crastents Nord."
Grunddienstbarkeiten, die gemäss "Bereinigung der Grunddienstbarkeiten" nicht neu begründet worden sind, fallen dahin.
_
5
QUARTIERPLAN (QP) CRASTENTS NORD, SILVAPLANA SURLEJ
FLÄCHENTABELLEN
Art. 11 WOHNZONE II, AUSNÜTZUNGSZIFFER 0,35
Bruttogeschossflâche ı BGF
Alt bestand Parz.
Eigentümer
1
Parzellen Flächen ca m'
Total
2
3
114
115
- Parkplatz
Art. 5
Nr.
267
P
nicht im
zum Verkaufen Parkp
Tom
Gesamt Tom
$83
im QPG
im QPG
4
1717
0
s
1717
601
2792
2483
228
80
1431
1 O64
P LSC 81 243
+
P LSC 574'
BGF ma
QPG
+
5099 531
9
ı
ı
3
11570
2451 0
5998
5998
124
6
29
44
838
531
186 1189
3855
1350;
480
5572
Eigentümer
90
3395
I
Neuzuteilung
85
2393 +-p _LSC
zus
QPG I Quarüerplangebiet
11
161
Art. 7 Parzellen
Nr.
Fläche ca m2
m2 im
12
13
14
2097
2099
3014
0
2098
460
161
')
iesl
') Parkplätze
BGF
2099
QPG
1790
Flächen gemäss J. Jenatsch & Co. 17.12.1991 von ') Im Miteigentum BGF zum verkaufen:
-
33.5%) und otaI: 601 m=+1189. mz ' 1790m2 100 %
6
c.
Parzellennutzung und Bauten
17 autres articles
Art. 12 Überbaubare Fläche und unterirdische Bauten
1
2
Unterirdische Bauten dürfen im Bereich der Paızelle Nr. 2097 und der Parzelle Nr. 2099 bis zur Baulinie für unterirdische Bauten erstellt werden. Nutzung und Ausnützung
Art. 13 1
2
3
4
Art. 14
Die Nutzung der einbezogenen Parzellen richtet sich im Rahmen der Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes nach der Flächentabelle Art. 11.
Die Bruttogeschossfläche der Parzelle Nr. 2099 wird auf die Parzelle Nr. 2097 übertragen.
Die Parzelle Nr. 2099 ist als Freihaltefläche von oberirdischen Bauten freizuhalten und darf dauernd nicht überbaut werden. Diese Fläche dient im Winter als Skischulübungsplatz und als Abfahrtsskipiste. Die Vlfintersporttätigkeit darf nicht behindert werden
Die 169 m2 Bruttogeschossfläche der Parzelle Nr. 2098 kann in den Quartierplan Crastents Ost ubertragen werden. Form und Anordnung der Bauten und Anlagen
1
2
3
l
Hochbauten dürfen nur innerhalb der im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien für Hochbauten erstellt werden.
Art. 15 Form und Anordnung der vorgesehenen Hochbauten sind im Gestaltungsplan
sowie im Quartierplanmodell richtplanmässig dargestellt.
Abweichungen von den vorgesehenen Gebäudeformen und der Situierung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens innerhalb der gezogenen Gestaltungs-Baulinien zulässig. Alle Neubauten sind mit Giebeldächern zu versehen.
Unterirdische Bauten 1
Unterirdische Bauten sind, wo kein Hartbelag benötigt wird, mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährleistet.
Umgebungsgestaltung
Art. 16 1
2
3
Stütz- und Futtermauem sind soweit als möglich zu vermeiden. Mauem sind, sofern nicht vermeidbar, als Trocken-Natursteinmauem auszuführen. Die Bauparzelle ist natürlich zu gestalten und mit Bäumen und Gebüsch zu bepflanzen. Diese sind zu pflegen.
Auf der Bauparzelle ist gleichzeitig mit den Bauten ein Spielplatz für Kleinkinder
ZU erstellen.
Die Grundstücke dürfen nicht eingezäunt werden.
7
D.
Erschliessung
Art. 17 Bestand und Neuerschliessung allgemein
1
2
3
4
5
Art. 18
Die bestehenden Stressen, Kanalisation, Wasserleitungen, elektrischen Stromund Telefonleitungen sind aus dem Altbestandplan ersichtlich.
Alle neuen Erschliessungs- und Versorgungsanlagen mit Hausanschlüssen sind aus dem Erschliessungsplan ersichtlich.
Der Fortbestand bestehender und neuer privater und öffentlicher Leitungen im Quartierplangebiet wird unentgeltlich gewahrleistet. Entsprechende Dienstbarkeiten sind auf den Quartierplanpaızellen zu löschen.
-
Alle mit den Erschliessungs- und Versorgungsanlagen (Erstellung und Unterhalt) verbundenen Kosten ..gehen wo nachfolgend nichts anderes erwähnt ist - zu Lasten der Eigentumer der Parzelle Nr. 2097.
Die Schneeräumung von Zugängen, Zufahrten und Parkplätzen der betreffenden Grundeigentumer hat durch diese zu erfolgen.
Parkplätze, Trottoir, Kehrichtgebäude
1
2
a 4
s
a
Die gesetzlich vorgeschriebenen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen. Diese Parkplätze sind subjektiv dinglich mit den Stockwerkeinheiten zu verbinden.
Es sind zusätzlich mindestens 10 Besucherparkplätze zu erstellen. Die Besucherparkplätze dürfen mit der Ausfahrt direkt auf die Via dal Corvatsch münden. Sie sind mit einem durchgehenden Belag auszuführen. Der Anschluss an die Wa dal Corvatsch ist mit dem Gemeindebauamt abzusprechen.
Die Besucherparkplätze müssen für alle Besucher frei benutzbar bleiben. Die Zuteilung zur Sondernutzung ist nicht gestattet. Längs den Parkplätzen an der Wa dal Corvatsch ist im Bereich der Hochbauten eine natursteinverkleidete Brüstungsschutzmauer auf Kosten des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 2097 zu erstellen.
Soweit das Trottoir längs der Wa dal Cowatsch auf der Parzelle Nr. 2098 (alt Parz. 114) entlang führt, ragen die Parkplätze dieser Parzelle ca 1,6 m in die Parzelle Nr. 2097 hinein. Die Erstellung und der Unterhalt ist Sache des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 2098. Vor jeder baulichen Veränderung ist der Grundeigentümer schriftlich zu orientieren, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften die Venualtung.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 2097 erstellt zusammen mit den Hochbauten bei der Ausfahrt ein öffentliches Kehrichtsammelaebäude. Grasse nach Angabe der Gemeinde. Ersteilungskostenaufteilung: . Die Unterhaltskosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
8
An. 19
Zufahrt, Zugänge
1
2
3
4
Art. 20 Die Zufahrt zur Überbauung Crastents Nord erfolgt ab der Wa dal Corvatsch in
der Nordostecke des Quartierplangebietes.
Ein Hauszugang von max. 3 m Breite zur Baute auf der Parzelle Nr. 2097 führt über die Parzelle Nr. 2098. Die Erschliessung und der Unterhalt sowie die Anschlüsse an die beidseitigen Parkplätze ist Sache des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 2097. Vor jeder baulichen Massnahme ist der Grundeigentümer schriftlich zu orientieren.
Im Grenzabstandsbereich von 4 m Breite längs der Grenze zur Parzelle Nr. 587 besteht auf der Parzelle Nr. 2097 ein öffentliches Fusswegrecht, ein öffentliches Skifahrtsrecht und ein Fahrwegrecht für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie für den Skiliftunterhalt. Diese Nutzung darf nicht behindert werden. Allfällige dafür notwendige bauliche oder andere Massnahmen sind Sache der Gemeinde Silvaplana. Hartbeläge dürfen nur mit der Zustimmung des Grundeigentümers eingebracht werden. Der Grundeigentümer ist vor jeder Veränderung schriftlich zu orientieren, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften die Verwaltung.
Das Trottoir auf der Parzelle Nr. 2097 und Nr. 2098 ist auf Kosten der Grundeigentümer zusammen mit den Parkplätzen asphaltiert auszuführen. Wasserversorgung
1
2
3 4
Der Hausanschluss ist an die Hydrantenleitung, Durchmesser 150 mm, auf der Parzelle Nr. 2099 anzuschliessen.
Bei einer Erneuerung der Etemitleitung längs der Via dal Corvatsch mit einem Perimeterverfahren, hat sich der Grundeigentümer mit Beiträgen zu beteiligen.
Die Hydrantenleitung auf der Parzelle 2097 darf nicht beschädigt werden.
Die Grundeigentümer haften für Beschädigungen bestehender Leitungen durch die Bauarbeiten.
Abwasserversorgung
All. 21 1 2
3
Das Abwasser ist im Trennsystem abzuleiten.
Das Meteorwasser ist nach dem Bau der Meteorwasserleitung längs der Wa dal Corvatsch an diese anzuschliessen. Provisorisch ist es mittels Sickerschächten versickern zu lassen, sofern für die Nachbarparzellen keine Schäden entstehen.
Das Schmutzwasser ist im Bereich der Parzelle Nr. 2099 an die GemeindeKanalisation anzuschliessen. Im übrigen sind die Anschlüsse an die GemeindeKanalisation und die Entwässerung der Wa dal Corvatsch nach den Angaben des Gemeindebauamtes auszuführen. Stromzufuhr, Telefonanschlüsse
Art. 22 1
Sämtliche elektrischen Leitungen und Telefonleitungen sind unterirdisch zu verlegen.
9 2
3
Die Dimensionierung und der Bau der Leitungen sind direkt mit dem Elektrizitätswerk und der PTT zu regeln. Die Leitungen bleiben im Eigentum dieser Werke.
Allfällig bestehende Leitungen im Bereich von Neubauten sind bei der Bauausführung auf Kosten des Verursachers zu verlegen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 23 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
1
Durch die Finanzierung der Quartiererschliessung werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der ordentlichen Abgaben an andere öffentliche Erschliessungswerke nicht befreit. Aufhebung oder Abänderung der Quartierplanung
Art. 24 1
2
Art. 25 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten
die Vorschriften des Baugesetzes.
Bereits erfolgte grundbuchliche Rechtsänderungen werden durch eine allfällige spätere Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes nicht mehr berührt. Kosten
1
2
3
4
Art. 26
Die Quartierplanungs-, Vermessungs-, Vermarchungs- und Grundbuchamtskosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 2097.
Die Beträge sind durch diejenigen geschuldet, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Quartierplanung Eigentümer der Parzelle Nr. 2097 sind und werden auf diesen Zeitpunkt fällig. Sollte die Parzelle Nr. 2097 auf mehrere Grundeigentümer aufgeteilt werden, so sind die im Quartierplan geregelten Kosten entsprechend der Nutzung im Verhältnis der Bruttogeschossfläche aufzuteilen.
Bei Stockwerl<eigentum hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Kosten aufzukommen. Die Rechnungen werden der Verwaltungsstelle zugestellt. Ihr bleibt es dann überlassen, die interne Verteilung unter den Stockwerkeigentümern vorzunehmen. Rechnungsstellung
1
Art. 27
Die Rechnungen sind innert 60 Tage nach Zustellung zu bezahlen.
Vollzug der Quartierplanung
1
Die im Quartierplan erlassenen Anordnungen, wie zum Beispiel das Erstellen von Kinderspielplätzen, Begrünung & Bepflanzung der Umgebung user. werden von der Gemeinde kontrolliert und allenfalls mit den bestehenden Rechtsmittel durchgesetzt.
10
Art. 28 Quartierplanauflage
1
2
3
Der Quartierplan basiert auf dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25.4.1991 für das Gebiet Crastents Nord. Voraussetzung war das Angebot die Parzelle Nr. 2099 unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten.
Die Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 2097 dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn der Schenkungsvertrag bezüglich der Parzelle Nr. 2099 im Grundbuch eingetragen ist. Für diese Schenkung erhebt die Gemeinde keine Gemeindeabgaben von den Schenkenden.
Grundbuchanmeldung
Art. 29 1
Der Gemeindevorstand meldet den vorliegenden Quartierplan nach seiner Rechtskraft ohne Verzug beim Grundbuchamt in St. Moritz an.
Differenzbereinigung
Art. 30 1
2
An. 31
Entstehen aus der Handhabung des Quartierplanes und seiner Bestimmungen Differenzen und lassen sich diese innert angemessener Frist nicht beheben, so stellt die Gemeinde ihre guten Dienste zu deren Behebung zur Verfügung. Gegebenenfalls sind Fachleute beizuziehen.
Gelingt eine Behebung der Differenzen nicht, so erlässt der Gemeindevorstand einen anfechtbaren Entscheid. Übergangsbestimmungen
1
Im neuen Baugesetz, welches derzeit bei der Regierung zur Genehmigung liegt, ist anstelle der Ausnützungsziffer eine Baumasseziffer eingeführt worden. Sofern die entsprechende Bestimmung in Rechtskraft erwächst, gilt sie auch für den vorliegenden Quartierplan. Die Umrechnung Ausnützungsziffer zu Baumassezifier erfolgt im Verhältnis 1:3.
Vom Gemeindevorstand so beschlossen, Silvaplana, den
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeaktuar \
\ 0
ı
PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf
Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération